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Nichtstellen Erwerbsminderungsrentenantrag – Beendigung Arbeitsverhältnis

ArbG Berlin – Az.: 60 Ca 15428/18 – Urteil vom 09.10.2019

I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Zustellung der Stellungnahme des Dr. F. vom 04. Oktober 2018 gemäß § 33 Abs. 4 TV DRV Bund zum Ablauf des 30. November 2018 beendet ist.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Der Wert der Beschwer der Beklagten wird festgesetzt auf 10.639,05 Euro.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Die am ….. 1974 geborene Klägerin ist gelernte Industriekauffrau. Das Arbeitsverhältnis zur Rechtsvorgängerin der Beklagten begründete sie zum 1. Oktober 1993. Im Arbeitsvertrag mit der Rechtsvorgängerin unter dem 4. Oktober 1994 (Blatt 61 der Akten) heißt es auszugsweise:

㤠2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (MTAng-BfA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für die BfA jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.“

Ausweislich des Bescheides des Landesamtes für Gesundheit und Soziales – Versorgungsamt – vom 1. September 2011 (Blatt 63 bis 66 der Akten) ist die Klägerin unter anderem wegen multipler Sklerose als schwerbehinderter Mensch anerkannt.

Ab dem Jahre 2014 war das Arbeitsverhältnis zur Beklagten durch langwährende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin überschattet. So war die Klägerin vom 31. Juli 2014 bis zum 28. Oktober 2016, vom 10. Januar 2017 bis zum 6. Februar 2017 sowie vom 14. März 2017 bis zum 21. April 2017 arbeitsunfähig krank und realisierte in den Zwischenzeiträumen ihre Urlaubsansprüche beziehungsweise litt an Kurz-erkrankungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Übersichten Blatt 387 bis 390 der Akten Bezug genommen. Eine Einsatzmöglichkeit als Bearbeiterin I in der Leistungsabteilung wurde beklagtenseitig nicht mehr gesehen und die Klägerin wurde deswegen in der Registratur eingesetzt. Wegen der gehäuften Abwesenheit der Klägerin erwies sich die Einarbeitung der Klägerin dort indessen als schwierig.

Am 7. Februar 2017 wurde die Klägerin personalärztlich untersucht, was den Bericht der Personalärztin unter dem 7. März 2017 (Blatt 67 der Akten) zeitigte. Dort wird ausgeführt, dass die Klägerin zum Untersuchungs-zeitpunkt uneingeschränkt dienstfähig für ihre bisherige Tätigkeit sei, es keinen Bedarf an arbeitsplatzbezogenen Maßnahmen gebe und dass Erfolgsaussichten für eine Rentenantragsstellung zurzeit noch nicht bestünden. Unter dem 4. Mai 2017 (Blatt 68 der Akten) stellte die Personalärztin indessen fest, dass „auf Grund des bisherigen Verlaufes“ eine Erfolgsaussicht für eine Rentenantragsstellung bestehe.

Mit Schreiben unter dem 16. Mai 2017 (Auszug Blatt 70 der Akten) forderte die Beklagte die Klägerin auf, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Dem kam die Klägerin nicht nach; hierbei blieb es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 4. September 2019. Mit Schreiben unter dem 29. Juni 2017 (Blatt 73 folgend der Akten) bestellte die Beklagte die Klägerin zur amtsärztlichen Untersuchung ein. Die diesbezüglichen Schreiben der Beklagten an das Landesamt für Gesundheit und Soziales – Zentrale Medizinische Gutachtenstelle – unter dem 29. Juni 2017 (Blatt 391 bis 393 der Akten) und dem 24. August 2017 (Blatt 398 der Akten) beinhalten den Gutachtenauftrag bezogen auf die Frage, ob volle oder teilweise Erwerbsminderung auf Dauer oder auf Zeit gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB VI) vorliege.

Derweil war der Krankengeldanspruch der Klägerin ausgelaufen und die Klägerin bezog ab dem 20. Juli 2017 Arbeitslosengeld. Diese veranlasste die Bundesagentur für Arbeit zur Abgabe einer sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme unter dem 25. September 2017 (Blatt 81 folgend der Akten) und einer ebensolchen unter dem 3. November 2017 (Blatt 83 bis 85 der Akten). Dort wird angegeben, dass die Klägerin – bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt – für täglich sechs Arbeitsstunden und mehr leistungsfähig sei, wobei die letzte Tätigkeit nicht wieder aufgenommen werden könne und Tätigkeiten mit hoher Stress-belastung, starkem Leistungs- und Zeitdruck, mit hohem Publikumsverkehr, Wechselschicht, Nacht- oder Zeitarbeit auszuschließen seien.

Am 29. Mai 2018 wurde die Klägerin schließlich durch den Amtsarzt, Herrn Dr. F., und anschließend am 5. Juli 2018 durch den mit der Zusatzbegutachtung beauftragten Nervenarzt, Herrn Dr. T., untersucht. Letztgenanntes mündete in das nervenärztliche Fachgutachten unter dem 5. Juli 2018 (Blatt 277 bis 290 der Akten). Die dortige Diagnose lautet auf „Multiple Sklerose mit Fatigue und mit hirnorganischer kognitiver und organischer Wesensveränderung sowie schizo-typischer Persönlichkeits-störung“. Außerdem wird ausgeführt, dass die Klägerin auf nicht absehbare Zeit außer Stande sei, die bisherige Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen regelmäßig mindestens drei Stunden täglich auszuführen, wobei dies umso mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gelte.

Der Amtsarzt Herr Dr. F. verarbeitete das Fachgutachten in seiner „sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung“ unter dem 4. Oktober 2018 (Blatt 89 bis 91 der Akten). Er schließt mit den Worten, dass die Klägerin im rentenrechtlichen Sinne dauerhaft voll erwerbsgemindert sei.

Am 7. November 2018 wurde der Klägerin das Schreiben der Beklagten unter dem 23. Oktober 2018 (Blatt 87 folgend der Akten) zugestellt, in welchem der Klägerin mitgeteilt wird, dass Arbeitsverhältnis ende auf Grund des beiliegenden amtsärztlichen Gutachtens unter dem 4. Oktober 2018 mit Ablauf des Monats, in welchem die Zustellung des Gutachtens bei der Klägerin stattfinde. Daraufhin hat die Klägerin mit einem am 27. November 2018 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 4. Dezember 2018 zugestellten Schriftsatz Klage auf gerichtliche Kontrolle der auflösenden Bedingung – verbunden mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung dieser Klage –, auf Feststellung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses und hilfsweise auf Wiedereinstellung erhoben. Die drei letztgenannten Begehren hat die Klägerin später zurückgenommen.

Die Klägerin ist der Meinung, dass die Voraussetzungen für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grundlage der Bestimmung in § 33 Absatz 4 des Tarifvertrages Deutsche Rentenversicherung Bund (im Folgenden: TV DRV-Bund) nicht vorlägen. Entgegen dem amtsärztlichen Gutachten sei die Klägerin mit kleinen Einschränkungen arbeitsfähig. Die Möglichkeit zum dauerhaften Bezug einer Erwerbsminderungsrente, wie es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Voraussetzung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei, bestehe überhaupt nicht. Namentlich das nervenärztliche Fachgutachten entbehre einer tragfähigen Grundlage. Weiter brauche sich die Klägerin nicht vorhalten zu lassen, schuldhaft keinen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente gestellt zu haben. Sie habe sich vielmehr auf die Stellungnahmen der Bundesagentur für Arbeit betreffend ihre nur leicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verlassen dürfen. Angesichts solch widersprüchlicher Feststellungen sei es treuwidrig, berufe sich die Beklagte auf nämliches amtsärztliche Gutachten.

Ferner ist die Klägerin der Anschauung, zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses fehlten die Zustimmung von Seiten des Integrationsamtes sowie die Beteiligungen von „Betriebsrat“ und Schwerbehindertenvertretung.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Zustellung der Stellungnahme des Dr. F. vom 04. Oktober 2018 gemäß § 33 Absatz 4 TV DRV Bund zum Ablauf des 30. November 2018 beendet ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Meinung, die Voraussetzungen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2018 aus § 33 Absatz 4 des TV DRV-Bund lägen vor. Es sei in Ansehung der letzten Stellungnahme der Personalärztin Frau F., die Klägerin zum Stellen eines Erwerbsminderungsrentenantrages aufzufordern. Dem habe sich die Klägerin verweigert. Hierbei könne sie sich nicht auf Stellungnahmen der Bundesagentur für Arbeit berufen, denn diese seien unbeachtlich. Ausschlaggebend könne allein die amtsärztliche Stellungnahme sein. Diese bescheinige der Klägerin indessen volle Erwerbsminderung, so dass im Sinne der Tarifnorm ein entsprechender Rentenbescheid vollständig ersetzt sei. Das dem zu Grunde liegenden nervenärztliche Gutachten sei auch uneingeschränkt valide.

Außerdem ist die Beklagte der Anschauung, dass es keine Rechts-grundlage dafür gebe, vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Integrationsamt, den Personalrat oder die Schwerbehindertenvertretung zu involvieren.

Wegen des Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2019 gewesen sind, sowie die daselbst protokollierten Einlassungen der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Durch §§ 17 Satz 1, 21 Teilzeit– und Befristungs-gesetz (im Folgenden: TzBfG) ist vorgegeben, dass die gerichtliche Kontrolle einer auflösenden Bedingung für ein Arbeitsverhältnis in Gestalt eines Feststellungsbegehrens stattzufinden hat, wie es hier vorliegt.

II.

Die Klage ist begründet.

Die klägerseits begehrte Feststellung ist zu treffen, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht zu Ablauf des 30. November 2018 durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung beendet worden, wie sie in § 33 Absatz 4 des TV DRV-Bund beschrieben ist. Auf diese Frage kommt es an, denn die Klägerin hat rechtzeitig im Sinne der §§ 17 Satz 1, 21 TzBfG Feststellungsklage erhoben. Ein früherer Beginn der Frist zur Klageerhebung von drei Wochen als der 7. November 2018 kommt nicht in Betracht. An diesem Tage ist der Klägerin das Schreiben der Beklagten unter dem 23. Oktober 2018 zugegangen, in welchem diese der Klägerin unter Beilage des amtsärztlichen Gutachtens vom 4. Oktober 2018 mitteilt, das Arbeitsverhältnis sei – unter Wahrung der Zwei-Wochen-Frist aus §§ 15 Absatz 2, 21 TzBfG – zum Ende des Zustellungsmonats – also November 2018 – aufgelöst. Die Anhängigkeit der Klage am 27. November 2018 einschließlich alsbaldiger Zustellung im Sinne von § 167 Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO) am 4. Dezember 2018 hat demnach fristwahrend gewirkt; auf einen etwaigen späteren Beginn der Drei-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG kommt es nicht an.

1.

Unter Einschluss des Arbeitsverhältnisses mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten stehen die Parteien seit dem 1. Oktober 1993 in einem Arbeits-verhältnis. Ein Beendigungstatbestand neben dem streitgegenständlichen Eintritt einer auflösenden Bedingung, der das Arbeitsverhältnis ebenfalls zu Ablauf des 30. November 2018 oder zu einem früheren Zeitpunkt aufgelöst hätte, steht nicht in Rede.

2.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Geltung des TV DRV-Bund ausgestaltet.

§ 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages zwischen der Klägerin und der Rechts-vorgängerin der Beklagten ordnet an, dass zwischen beiden derjenige Tarifvertrag gelte, der zukünftig den MTAng-BfA ersetzen werde. Diese Tarifsukzession ist eingetreten; der TV DRV-Bund ersetzte den MTAng-BfA. Damit gilt zwischen den Parteien auch § 33 Absatz 4 des TV DRV-Bund.

3.

Obwohl die Voraussetzungen von § 33 Absatz 4 Fall 1 des TV DRV-Bund als gegeben angenommen werden können, tritt die in § 33 Absatz 4 Satz 2 des TV DRV-Bund beschriebene Rechtsfolge – die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nicht ein.

a)

Der Tatbestand des § 33 Absatz 4 Satz 1 Fall 1 des TV DRV-Bund wird durch die erkennende Kammer als gegeben angenommen.

aa)

Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben unter dem 16. Mai 2017 auf, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der hierfür zuständigen Behörde zu stellen. Dahinzustehen haben die Fragen, ob es für eine solche Aufforderung einer Legitimationsgrundlage bedarf, ob diese in den Krankheitszeiten der Klägerin seit dem 31. Juli 2014 gefunden werden kann und ob die personalärztlichen Stellungnahmen unter dem 7. März und dem 4. Mai 2017 hinreichender Anlass für eine solche Aufforderung gewesen sind.

Die Klägerin stellte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz einen Antrag auf den Bezug von Erwerbsminderungsrente nicht. In Ansehung der Aufforderung hierzu unter dem 16. Mai 2017 stellt dies eine Verzögerung im Sinne von § 33 Absatz 4 Satz 1 Fall 1 des TV DRV-Bund dar.

Dass die Klägerin die Verzögerung des Rentenantrages schuldhaft im Sinne der genannten Norm bewirkte, wird zu Gunsten der Beklagten unterstellt. Ohne nähere Betrachtung bleibt, dass die personalärztliche Stellungnahme unter dem 7. März 2017 Erwerbsunfähigkeit ausschließt, auf das die personalärztliche Stellungnahme derselben Personalärztin unter dem 4. Mai 2017 sie dann ohne nähere Begründung bejaht. Ebenfalls außerhalb der Bewertung bleiben die Stellungnahmen der Bundesagentur für Arbeit unter dem 25. September 2017 und dem 3. November 2017, zu denen die Klägerin vorträgt, sie hätten sie in ihrer Meinung bestärkt, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente nicht zu stellen.

bb)

Ein den Rentenbescheid im Sinne von § 33 Absatz 4 Satz 1 des TV DRV-Bund ersetzendes Gutachten eines Amtsarztes liegt in Gestalt der Stellungnahme durch Dr. F. unter dem 4. Oktober 2018 vor. Zu Zweifeln an dessen Validität nimmt die erkennende Kammer nicht Stellung, namentlich zu der Frage, ob von Seiten der Beklagten durch die Schreiben an den Amtsarzt unter dem 29. Juni 2017 und dem 24. August 2017 im Sinne eines gewünschten Gutachtenergebnisses Druck ausgeübt worden war, ferner zu der Frage, ob das nervenärztliche Zusatzgutachten des Dr. T. vom 5. Juli 2018 in belastbarer Weise begründet, dass bei der Klägerin volle Erwerbsminderung aus psychischen Gründen im Zusammen-hang mit der multiplen Sklerose vorliege.

Zusammengefasst geht die erkennende Kammer somit davon aus, dass der Klägerin am 7. November 2018 das Gutachten eines Amtsarztes zugestellt wurde, welches volle Erwerbsminderung bei der Klägerin bescheinigt, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Klägerin schuldhaft das Stellen eines Erwerbsminderungsrentenantrages verzögert gehabt hatte.

b)

Trotz Vorliegens der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen tritt die Rechtsfolge des § 33 Absatz 4 Satz 2 des TV DRV-Bund nicht ein. Die Kammer führt hier einen Gedanken des Bundesarbeitsgerichts fort (Bundesarbeitsgericht vom 10.12.2014 – 7 AZR 1002/12 – Arbeitsrecht-liche Praxis Nummer 1 zu § 33 TVöD, unter II.3.a)bb)(3)(b) der Gründe).

Die Rechtsfolge verstößt gegen den Grundsatz sozialversicherungs-rechtlicher Selbstbestimmung. Das Recht der Klägerin, selbst darüber zu entscheiden, einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen oder zu versuchen, sich im Arbeitsverhältnis – gegebenenfalls auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz – zu halten, wird dadurch beseitigt, dass an die Ausübung dieses Selbstbestimmungsrechtes mit dem Inhalt, keinen Rentenantrag zu stellen, die Rechtsfolge des Verlustes des Arbeitsverhältnisses zum gegenwärtigen Arbeitgeber geknüpft wird. Da dieses Selbstbestimmungsrecht Ausfluss der grundgesetzlich garantierten Rechte der Klägerin ist, ist hier die Normsetzungskompetenz durch die Tarifvertragsparteien überschritten worden. Die Norm darf wegen der Statuierung einer solchen Rechtsfolge nicht zur Anwendung gebracht werden. Das Institut der krankheitsbedingten Kündigung bietet hier hinreichende Gewähr für die angemessene Berücksichtigung auch der arbeitgeberseitigen Interessen und grundrechtsgleichen Positionen.

4.

Ob die streitgegenständliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch an einer fehlenden Beteiligung des Integrationsamtes, des zuständigen Personalrates oder der zuständigen Schwerbehindertenvertretung scheitert, bedarf keiner Erörterung.

III.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen, denn sie ist in vollem Umfange unterlegen, § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Der Umstand, dass die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat, führt nicht zu einer Pflicht zur teilweisen Kostentragung, da den zurückgenommenen Streitgegenständen ein eigener Gebührenstreitwert nicht zugekommen ist.

IV.

Der Wert der Beschwer der Beklagten durch dieses Urteil ist gemäß §§ 61 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz, 3 fortfolgende ZPO festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt hier in Höhe von drei Monatsbruttoentgelten der Klägerin.

 

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