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§ 626 BGB gilt auch für arbeitnehmerähnliche Personen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 42/21 – Urteil vom 11.08.2021

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. August 2020, Az. 9 Ca 1440/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten und über Honoraransprüche wegen Annahmeverzugs.

Der 1966 in B-Stadt geborene, ledige Kläger ist deutscher Staatsbürger; er gab sowohl in der Klageschrift als auch in der Berufungsschrift einen Wohnsitz in Los Angeles/Kalifornien an. Seit Dezember 2018 hält er sich (unter einer c/o-Adresse) in Deutschland auf. Er war bei der Beklagten – einer Fernsehanstalt mit Sitz in C-Stadt – auf der Grundlage von drei befristeten Honorarzeitverträgen als freier Mitarbeiter angestellt. Der erste Vertrag hatte eine Laufzeit vom 1. Mai 2012 bis 30. April 2015, der zweite vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2017 und der dritte vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2019. Gegen die Befristung des letzten Vertrags wendet sich der Kläger nicht.

Der Kläger wurde als Cutter/Techniker in das Auslandsstudio der Beklagten in X-Stadt entsandt. Die Beklagte behandelte den Kläger als arbeitnehmerähnliche Person und wandte die für diesen Personenkreis abgeschlossenen Tarifverträge, insbesondere den Bestandschutztarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim ZDF, auf ihn an. Sie zahlte ihm ein Monatshonorar von zuletzt € 5.758,58, das sich aus einer Grundvergütung von € 5.066,53 und einem Pauschalzuschlag für Mehrarbeit von € 692,05 zusammensetzte. Außerdem zahlte sie ihm für die Dauer der Entsendung einen Auslandszuschlag in Anlehnung an die Auslandszuschlagsverordnung iHv. zuletzt € 2.752,84. Die Beklagte mietet für ihre Mitarbeiter aufgrund des schwierigen Wohnungsmarkts in X-Stadt Wohnungen an. Dem Kläger stellte sie mit Untermietvertrag ab 1. September 2012 eine Wohnung zur Verfügung. Die Monatsmiete betrug € 2.903,00 (einschließlich Reparaturrücklage); die Beklagte zahlte dem Kläger einen Mietzuschuss von zuletzt € 1.830,16.

Der Kläger war in Russland entsprechend der dortigen Gesetzeslage persönlich einkommenssteuerpflichtig. Die Beklagte war gegenüber der Russischen Föderation weder zur Erklärung des Einkommens des Klägers noch zur Abführung von Steuern verpflichtet. Es oblag dem Kläger selbst, sein Einkommen ordnungsgemäß zu deklarieren. In § 3 der Honorarzeitverträge war jeweils vereinbart, dass der Kläger die ausländischen Steuervorschriften beachtet. Bereits im Jahr 2015 bestätigte er, dass er folgende Informationen der Beklagten zur Kenntnis genommen habe:

„Kommt es aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage oder aus sonstigen Gründen in einzelnen Ländern zu keinem monatlichen Steuerabzug durch das ZDF, sind Sie verpflichtet mit Hilfe des örtlichen Steuerberaters eine jährliche Steuererklärung abzugeben und die entsprechende Einkommensteuer zu zahlen. In der Steuererklärung sind alle vom ZDF gewährten Vergütungsbestandteile einschließlich der auslandstypischen Zulagen zu erklären und gegebenenfalls solche Zulagen als steuerfrei zu beantragen, wenn das ausländische Steuergesetz dies vorsieht. Nach Abschluss der jährlichen Einkommensteuerveranlagung werden Sie gebeten, eine Bestätigung über geleistete Steuerzahlungen an die HA-Personal zu senden“.

Die Beklagte hat in X-Stadt einen Rahmenvertrag mit einem deutschsprachigen Steueranwalt abgeschlossen. Die nach Russland entsandten Mitarbeiter können die Dienste dieses Steueranwalts zur Erfüllung ihrer persönlichen Steuerpflichten auf Kosten der Beklagten in Anspruch nehmen. Auch der Kläger hat die Dienste dieses Steueranwalts (Rechtsanwalt Z.) in Anspruch genommen. Ob er dazu verpflichtet war, ist streitig.

Die Beklagte übermittelt ihren im Studio X-Stadt tätigen Mitarbeitern jährlich Bescheinigungen über die von ihr geleisteten Zahlungen zur Vorlage bei den russischen Finanzbehörden. In den Steuerjahren bis einschließlich 2015 nahm die Beklagte den Auslandszuschlag und die Zulagen, die nach deutschem Steuerrecht steuerfrei wären, nicht in diese Jahresbescheinigungen auf. Ab dem Steuerjahr 2016 änderte sie diese Praxis. In der Bescheinigung vom März 2017 bestätigte sie dem Kläger zur Vorlage bei den russischen Finanzbehörden, ihm im Steuerjahr 2016 insgesamt € 128.229,30 brutto gezahlt zu haben. Weiter bescheinigte sie, dass nach „deutschen Grundsätzen“ ein Teilbetrag von € 68.168,84 steuerpflichtig und ein Teilbetrag von € 60.060,46 steuerfrei sei; der Auslandszuschlag habe € 28.888,44, der Mietzuschuss € 28.103,17 betragen.

In der Folge kam es zwischen den Parteien zum Streit darüber, welche Beträge die Beklagte in der Jahresbescheinigung zur Vorlage beim russischen Fiskus anzugeben habe. Die Beklagte hält sich ab dem Steuerjahr 2016 für verpflichtet, alle Einkommensbestandteile einschließlich der auslandstypischen Zulagen und der geldwerten Vorteile vollständig zu bescheinigen. Der Kläger sieht in der Änderung der Bescheinigungspraxis eine schuldhafte Aufklärungs- und Fürsorgepflichtverletzung, weil sich seine Steuerlast in Russland dadurch verdoppelt habe.

Die Steuerschuld für das Steuerjahr 2016 zahlte der Kläger schließlich auf mehrfache Aufforderung der Beklagten und längerer Diskussion im März 2018. Für das Steuerjahr 2017 stellte die Beklagte dem Kläger eine Jahresbescheinigung über eine gezahlte Summe von € 126.401,60 aus. Am 24. Juli 2018 teilte der Steueranwalt X. der Beklagten mit, dass der Kläger ihm trotz mehrfacher Anschreiben noch keine Mitteilung darüber gemacht habe, dass er die für das Steuerjahr 2017 fälligen Steuern dem russischen Fiskus termingerecht und vollumfänglich bis zum 15. Juli 2018 gezahlt habe. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 31. August 2018 unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen letztmalig auf, die Einkommensteuer am Einsatzort X-Stadt abzuführen und ihr bis spätestens zum 14. September 2018 durch Einreichung des Einzahlungsbelegs nachzuweisen. Gleichzeitig wies sie den Kläger darauf hin, dass er mit der außerordentlichen Kündigung des Honorarzeitvertrags rechnen müsse, wenn er ihrer Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen sollte. Der Kläger äußerte sich durch seine jetzige Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 13. und 20. September 2018. Er führte aus, er sei „momentan noch nicht“ verpflichtet, Steuern zu zahlen, weil seine Einkünfte von der Beklagten nicht in der richtigen Form ermittelt worden seien. Außerdem teilte er mit, dass er bis zur Findung einer für beide Parteien annehmbaren Lösung nach seinem Urlaub nicht nach Russland zurückkehren werde.

Mit Schreiben vom 26. September 2018, zugegangen am 27. September 2018, kündigte die Beklagte den Honorarzeitvertrag fristlos. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 17. Oktober 2018 erhobenen Klage. Außerdem verlangte er – soweit zweitinstanzlich von Interesse – das Honorar für die Monate von Oktober 2018 bis April 2019 in einer Gesamthöhe von € 40.310,06 (7 x € 5.758,58). Weitere Klageanträge und eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung, die auch das Untermietverhältnis betreffen, hat das Arbeitsgericht Mainz nach § 145 ZPO abgetrennt (Az. 9 Ca 1336/20).

Der Kläger hat erstinstanzlich – soweit hier von Interesse – beantragt,

1. festzustellen, dass das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis in Form des Honorarzeitvertrags vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2019 nach dem Bestand-schutztarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim ZDF (BTV) durch die Kündigung vom 26. September 2018 nicht beendet worden ist, sondern bis zum 30. April 2019 fortbestanden hat,

2. festzustellen, dass das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen bis zum 30. April 2019 fortbesteht,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 40.310,06 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe vor der Änderung ihrer Bescheinigungspraxis in Russland letztlich zu wenig Steuern gezahlt. Hieraus könne er ihr gegenüber keine Ansprüche herleiten. Vielmehr müsse sie ihn schon aus Fürsorgegesichtspunkten zu einer ordnungsgemäßen Deklaration seiner Einkünfte anhalten. Die Weigerungshaltung des Klägers setze sie und ihre Repräsentanten in Russland dem unnötigen Risiko aus, in den Fokus der dortigen Steuerbehörden zu geraten. Da eine Subsidiärhaftung für die Steuerschuld nicht ausgeschlossen werden könne, müsse sie sich nicht dem Risiko eines Regresses aussetzen. Zudem dürfe ihre Berichterstattung aus Russland keinesfalls aufgrund der nicht einfachen politischen Lage durch Unregelmäßigkeiten bei der Steuerabführung belastet werden. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 27. August 2020 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 26. September 2018 sei gem. § 626 BGB rechtswirksam. Der Kläger habe daher keine Honoraransprüche für die Monate von Oktober 2018 bis April 2019. Er habe sich vertraglich gegenüber der Beklagten verpflichtet, in Russland eine jährliche Steuererklärung abzugeben und die entsprechende Einkommensteuer zu bezahlen. Dieser Verpflichtung habe der Kläger beharrlich – trotz des anhaltenden Schriftverkehrs und der Abmahnung vom 31. August 2018 – nicht entsprochen. Sämtliche vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkte änderten nichts daran, dass er verpflichtet sei, für das Jahr 2017 eine Steuererklärung abzugeben und Steuern zu zahlen. Die Interessenabwägung falle zu Gunsten der Beklagten aus. Sie habe ein erhebliches Interesse daran, das Vertragsverhältnis vor dem Befristungsende am 30. April 2019 zu beenden. Jedes Zuwarten hätte die Problematik durch weitere zu versteuernde Einkünfte verschärft. Der Kläger sei ersichtlich nicht bereit, auf Basis der geänderten Mitteilungspraxis Steuern zu zahlen. Fortlaufende Einkünfte führten aber zu weiteren Steuerpflichten und entsprechenden Auseinandersetzungen. Daran, diese zu vermeiden, bestehe auf Seiten der Beklagten angesichts der von ihr geschilderten Risiken für die Berichtserstattung in Russland, die der Kläger nicht in Abrede stelle, ein erhebliches Interesse. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 27. August 2020 Bezug genommen.

Gegen das am 25. Januar 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 10. Februar 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 25. März 2021 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Er macht geltend, das Arbeitsgericht habe sich mit seinen Argumenten und Interessen nicht befasst. Es habe seinen Vortrag übersehen, dass er keinen Einfluss auf die gemeldeten Verdienstsummen gehabt habe und auch keinerlei Kontrollmöglichkeit aufgrund der ausländischen Sprache. Er sei jederzeit willens gewesen, seine Steuern zu zahlen, jedoch in der richtigen Höhe. Er sei auf die Mithilfe der Beklagten angewiesen gewesen, da er selbst keinerlei Einblick gehabt habe. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Beklagte als Arbeitgeberin aufgrund ihrer Schutzpflicht für den Arbeitnehmer darauf hätte hinwirken müssen, dass die richtigen Beträge errechnet werden und dass er eine Kontrollmöglichkeit erhalte. Dem sei die Beklagte zu keiner Zeit nachgekommen. Stattdessen seien ihm Unterlagen in ausländischer Sprache vorgelegt worden, die er nicht habe kontrollieren können. Ihm sei abverlangt worden, Steuern in nicht nachvollziehbarer Höhe in ein fremdes Land anzuweisen, die ihm – anders als in Deutschland – nicht erstattet worden wären. Die Gelder wären für ihn „weg“ gewesen. Ein Arbeitnehmer müsse sich auf seinen Arbeitgeber verlassen können, der Arbeitgeber müsse seinen Arbeitnehmer schützen und kooperieren. Er dürfe seine Mitarbeiter im Ausland nicht „ins offene Messer“ laufen lassen, wie hier geschehen. Er habe über Monate erfolglos versucht, eine Klärung herbeizuführen. Die Beklagte habe von Anfang darauf hingewirkt, ihm zu kündigen. Vor dem Hintergrund der Ereignisse sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. August 2020, Az. 9 Ca 1440/18, abzuändern und

1. festzustellen, dass das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis in Form des Honorarzeitvertrages vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2019 nach dem Bestandschutztarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim ZDF (BTV) durch die Kündigung vom 26. April 2018 nicht beendet worden ist, sondern bis zum 30. April 2019 fortbestanden hat,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 40.310,06 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt – gerade noch – den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 26. September 2018 ist wirksam und hat den befristeten Honorarzeitvertrag mit ihrem Zugang am 27. September 2018 beendet. Die Beklagte ist deshalb nicht verpflichtet, an den Kläger für die Monate von Oktober 2018 bis April 2019 Honorare in einer Gesamthöhe von € 40.310,06 brutto (7 x € 5.758,58) zu zahlen.

1. Für die außerordentliche Kündigung der Beklagten bestand ein wichtiger Grund iSd. § 626 BGB.

a) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann jedes Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.

§ 626 BGB gilt auch für die außerordentliche Kündigung von arbeitnehmerähnlichen Personen (vgl. KR/Fischermeier 12. Aufl. § 626 BGB Rn. 3). Ausweislich der Formulierung des Klageantrags zu 1) begehrt der Kläger keine Statusfeststellung. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten oder arbeitnehmerähnliche Person iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen war, zumal er sich – wie in der mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich klargestellt – nicht gegen die Befristung des letzten Honorarzeitvertrags zum 30. April 2019 wendet.

Nach § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu untersuchen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung eines Zeitvertrags zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG 13.12.2018 – 2 AZR 370/18 – Rn. 15 mwN).

b) Die Annahme des Arbeitsgerichts, das Verhalten des Klägers sei „an sich“ als wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB geeignet, ist nicht zu beanstanden.

aa) Die beharrliche Verletzung (arbeits-)vertraglicher Pflichten kommt als ein die außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigender Grund in Betracht. Das gilt sowohl für eine Verletzung der Hauptleistungspflicht als auch von Nebenpflichten. Ein Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person weigert sich beharrlich, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen, wenn er sie bewusst und nachhaltig nicht erfüllen will. Auch ein nachhaltiger Verstoß gegen berechtigte Weisungen des Arbeitgebers oder Dienstherrn ist eine Vertragspflichtverletzung, die grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen vermag. Ob eine Verletzung (arbeits-)vertraglicher Pflichten vorliegt, richtet sich nach der objektiven Rechtslage. Handelt der Arbeitnehmer oder die arbeitnehmerähnliche Person in der Annahme, sein Verhalten sei rechtmäßig, hat er grundsätzlich selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist (vgl. BAG 23.08.2018 – 2 AZR 235/18 – Rn. 14 mwN).

bb) Der Kläger hat seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt, indem er sich bewusst und nachhaltig weigerte, seine Einkünfte in Russland für das Jahr 2017 zu deklarieren und die Einkommensteuer zu zahlen.

Der Kläger war während seiner Tätigkeit für die Beklagte im Auslandsstudio X-Stadt in der russischen Föderation entsprechend der dortigen Steuergesetze persönlich einkommensteuerpflichtig. Es oblag dem Kläger selbst, seine Einkünfte gegenüber dem russischen Fiskus ordnungsgemäß zu deklarieren. In § 3 der jeweiligen Honorarzeitverträge hat er sich gegenüber der Beklagten verpflichtet, die ausländischen Steuervorschriften zu beachten. Am 29. April 2015 bestätigte er der Beklagten mit seiner Unterschrift (Anlage B 1, Bl. 100 d.A.), dass er über seine Pflicht informiert worden ist, mit Hilfe des örtlichen Steuerberaters eine jährliche Steuererklärung abzugeben und die entsprechende Einkommensteuer direkt an die ausländische Steuerbehörde abzuführen. Der Kläger hat auch zur Kenntnis genommen und mit seiner Unterschrift bestätigt, dass „in der Steuererklärung […] alle vom ZDF gewährten Vergütungsbestandteile einschließlich der auslandstypischen Zulagen zu erklären und gegebenenfalls solche Zulagen als steuerfrei zu beantragen [sind], wenn das ausländische Steuergesetz dies vorsieht.“ Der Kläger hat sich, obwohl es bereits für das Steuerjahr 2016 zu Auseinandersetzungen mit der Beklagten gekommen ist, beharrlich geweigert, die Einkünfte zu erklären und die Steuer für das Steuerjahr 2017 in Russland abzuführen. Die Abmahnung der Beklagten vom 31. August 2018 hat er sich nicht zur Warnung dienen lassen.

Entgegen der Ansicht der Berufung hatte der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihre bis zum Steuerjahr 2015 geübte Praxis beibehält, in der Jahresbescheinigung zur Vorlage bei den russischen Steuerbehörden bestimmte Teilbeträge nicht aufzunehmen. Die Einkünfte des Klägers, die er durch seine ausschließliche Tätigkeit im Auslandsstudio X-Stadt erzielte, unterfielen nicht dem deutschen Steuerrecht. Da der Kläger nicht in Deutschland ansässig war, sondern seinen Wohnsitz in Los Angeles/Kalifornien hatte, fanden auch die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation keine Anwendung.

Der Kläger konnte unter Anwendung der zu beachtenden Sorgfalt nicht annehmen, er sei nicht verpflichtet, seine Einkünfte für 2017 fristgerecht zu deklarieren und die Steuern bis spätestens zum 15. Juli 2018 abzuführen, weil ihm die Beklagte nicht die nach seiner Meinung „richtigen“ Beträge bescheinigt habe. Er hat es bewusst darauf ankommen lassen, sich pflichtwidrig zu verhalten, obwohl ihn die Beklagte mehrfach auf ihre Sichtweise hingewiesen hat.

c) Auch die Interessenabwägung fällt zu Lasten des Klägers aus.

aa) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber oder Dienstherrn eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers oder der arbeitnehmerähnlichen Person trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder – wie hier – bis zum vereinbarten Befristungsende zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers oder Dienstherrn an der sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers oder der arbeitnehmerähnlichen Person an dessen Fortbestand abzuwägen (vgl. ausführlich BAG 13.12.2018 – 2 AZR 370/18 – Rn. 28, 29 mwN).

bb) Die Berufungskammer schließt sich der Interessenabwägung des Arbeitsgerichts ausdrücklich an. Auch aus Sicht der Berufungskammer war es der Beklagten nicht zuzumuten, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger noch sieben Monate bis zum vereinbarten Befristungsende am 30. April 2019 fortzusetzen. Der Kläger war bewusst und nachhaltig nicht bereit, seine Jahreseinkünfte 2017 auf Basis der geänderten Mitteilungspraxis dem russischen Fiskus zu melden und die darauf anfallende Einkommensteuer zu zahlen, nachdem bereits das Steuerjahr 2016 für erhebliche Diskussionen gesorgt hat. Die Abmahnung vom 31. August 2018 hat sich der Kläger nicht zur Warnung gereichen lassen. Eine derartige Weigerungshaltung musste die Beklagte nicht länger hinnehmen, zumal jedes Zuwarten die Problematik durch weitere steuerpflichtige Einkünfte verschärft hätte. Die Beklagte hat als öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt ein elementares Interesse daran, dass ihre Berichterstattung aus Russland aufgrund der nicht einfachen politischen Lage nicht durch Unregelmäßigkeiten bei der Steuerabführung belastet wird. Sie muss sich darauf verlassen können, dass ihre Mitarbeiter, die sie im Auslandsstudio X-Stadt beschäftigt, ihre Einkünfte nach den russischen Steuergesetzen deklarieren und versteuern.

Entgegen der Auffassung des Klägers musste sich nicht zu seinen Gunsten auswirken, dass er seine grundsätzliche Bereitschaft beteuerte, seine Steuerpflichten in Russland unter der Bedingung zu erfüllen, dass die Beklagte nicht alle Einkünfte (einschließlich Auslandszulagen) in die Jahresbescheinigung 2017 aufnimmt. Darauf hatte er – wie oben ausgeführt – keinen Anspruch. Die Berufung rügt erfolglos, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass dem Kläger Steuerunterlagen über den Steueranwalt X. in russischer Sprache und kyrillische Schrift vorgelegt worden seien, so dass er keine Kontrollmöglichkeiten gehabt habe. Dem Kläger stand es frei, auf eigene Kosten einen Steuerberater mit Russlandexpertise und einen Dolmetscher zu beauftragen, um sich in deutscher Sprache beraten und die vom Steuerberater X. gefertigten Erklärungen vor der Unterzeichnung auf ihre Richtigkeit prüfen zu lassen. Da russische Steuerresidenten, die Einkünfte aus dem Ausland erhalten, nach russischem Recht jährlich bis zum 30. April die Steuererklärung für das vorherige Jahr einzureichen und die Steuern bis zum 15. Juli zu zahlen haben, war es Angelegenheit des Klägers seine Steuerpflichten vollständig und fristgerecht zu erfüllen. Hierzu hatte er sich gegenüber der Beklagten vertraglich verpflichtet.

Die Berufung rügt erfolglos, die Beklagte habe ihre Schutz- und Fürsorgepflichten verletzt. Das Gegenteil ist richtig: Die Beklagte hat den Kläger darauf hingewiesen, dass er verpflichtet ist, in X-Stadt eine jährliche Steuererklärung abzugeben und die entsprechende Einkommensteuer zu bezahlen. Sie hat auf ihre Kosten einen Steuerberater beauftragt, der die Mitarbeiter ihres Auslandsstudios in X-Stadt vor Ort bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung und Abführung an die zuständige Steuerbehörde unterstützt. Darauf, dass die Beklagte dem russischen Fiskus die seiner Meinung nach „richtigen“ Beträge bescheinigt, hat der Kläger keinen Anspruch. Wenn nach russischem Steuerrecht (bei einem Regelsteuersatz von 13%) bestimmte Zulagen für Auslandsbeschäftigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte diese Zahlungen in der Jahresbescheinigung verschweigt. Die Beklagte musste aus Gründen des Vertrauensschutzes die in der Vergangenheit (bis zum Steuerjahr 2015) bestehende Praxis nicht fortsetzen. Anders als der Kläger meint, stellt es keine unzumutbare Härte dar, wenn sich seine Einkommensteuerlast durch die geänderte Praxis erhöht.

2. Die Beklagte hat die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Sie hat die außerordentliche Kündigung darauf gestützt, der Kläger habe sich beharrlich geweigert, seine Steuerschulden in Russland zu begleichen. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte damit einen Dauertatbestand geltend gemacht hat, der sich bis zum Kündigungszeitpunkt fortlaufend neu verwirklichte (vgl. BAG 28.06.2018 – 2 AZR 436/17 – Rn. 35 mwN). Dagegen wendet sich die Berufung nicht.

3. Das Arbeitsgericht hat auch den Zahlungsantrag zu Recht abgewiesen. Da das Vertragsverhältnis der Parteien am 27. September 2018, dem Zugang der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 26. September 2018, sein Ende gefunden hat, schuldet die Beklagte dem Kläger kein Honorar wegen Annahmeverzugs für die Zeit von Oktober 2018 bis April 2019.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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