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Gilt ein Urlaubsantrag ohne Rückmeldung als genehmigt oder nicht?

Für viele Arbeitnehmer ist es wichtig, den jährlichen Urlaub frühzeitig zu planen. Doch was ist zu tun, wenn man den Urlaubsantrag rechtzeitig eingereicht hat, aber keine Rückmeldung vom Arbeitgeber erhält? Kann man dann einfach wie geplant in den Urlaub fahren oder riskiert man Ärger im Job?

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Dieser Artikel erläutert die rechtlichen Grundlagen zur Urlaubsgewährung und gibt Tipps, wie man als Arbeitnehmer am besten vorgeht, wenn der Chef nicht auf die Urlaubsanfrage reagiert. So lässt sich die freie Zeit optimal organisieren und unnötiger Stress vermeiden.

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtzeitig und schriftlich: Arbeitnehmer müssen Urlaubsanträge frühzeitig und in Textform beim Arbeitgeber einreichen. Dieser muss die Wünsche berücksichtigen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe oder vorrangigen Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
  • Keine Reaktion heißt nicht „genehmigt“: Reagiert der Arbeitgeber nicht oder nicht fristgerecht auf einen Urlaubsantrag, dürfen Arbeitnehmer nicht eigenmächtig in den Urlaub gehen. Stattdessen sollten sie zunächst das Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen.
  • Betriebsrat oder Arbeitsgericht einschalten: Führt dies nicht zum Erfolg, können Arbeitnehmer die Unterstützung des Betriebsrats in Anspruch nehmen oder eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen, um ihren Urlaubsanspruch durchzusetzen.
  • Dokumentation und rechtliche Beratung: Um ihre Rechte bestmöglich wahrnehmen zu können, sollten Arbeitnehmer alle Urlaubsanträge und die Reaktionen des Arbeitgebers sorgfältig dokumentieren und sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.
  • Faire Urlaubsgewährung als Arbeitgeberinteresse: Eine faire Urlaubsgewährung liegt auch im Interesse des Arbeitgebers, um zufriedene und erholte Mitarbeiter zu haben und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Ulaubsantrag - Ohne Genehmigung in Urlaub?
Die Koffer sind gepackt und es kann in den Urlaub gehen. Doch es fehlt noch die Rückmeldung vom Arbeitgeber. Gilt nun das Stillweigen als Genehmigung oder eben nicht? (Symbolfoto: LightField Studios/Shutterstock.com)

Rechtliche Grundlagen– Was sagt das Gesetz zur Urlaubsgewährung?

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt die Ansprüche von Arbeitnehmern auf bezahlten Erholungsurlaub. Nach § 7 Abs. 1 BUrlG hat der Arbeitgeber bei der Urlaubsgewährung die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sofern keine dringenden betrieblichen Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Dies bedeutet: Der Chef muss Urlaubsanträge genehmigen, wenn dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Bei mehreren Anträgen für den gleichen Zeitraum sind beispielsweise Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen vorrangig zu berücksichtigen.

Lehnt der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag ab, muss er dies innerhalb einer angemessenen Frist tun und die Gründe dafür nennen. Keine Reaktion auf den Antrag ist nicht zulässig und wird auch nicht als stillschweigende Genehmigung gewertet.

Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers – Fristen und Pflichten beachten

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber drei Möglichkeiten, auf einen Urlaubsantrag zu reagieren:

  1. Er genehmigt den Antrag und der Arbeitnehmer kann wie geplant in den Urlaub gehen.
  2. Er lehnt den Antrag begründet ab, zum Beispiel wegen dringender betrieblicher Belange oder kollidierender Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter.
  3. Er reagiert nicht oder nicht fristgerecht auf den Antrag.

Für Option 2 und 3 gelten dabei klare rechtliche Vorgaben: Der Arbeitgeber muss einen Urlaubsantrag innerhalb einer angemessenen Frist bearbeiten. Als Faustregel gelten dabei ein bis zwei Wochen als ausreichend, sofern der Antrag rechtzeitig vor dem gewünschten Urlaubsbeginn eingereicht wurde.

Lehnt der Chef den Antrag nicht innerhalb dieser Frist begründet ab, darf der Arbeitnehmer jedoch nicht automatisch wie geplant in den Urlaub gehen. Denn eine fehlende Reaktion gilt nicht als Genehmigung. Hier sind die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers zu beachten, die ich im nächsten Punkt erläutern möchte.

Schön, wenn der beantragte Urlaub endlich genehmigt wurde (Symbolbild: Midjourney KI).
Schön, wenn der beantragte Urlaub endlich genehmigt wurde (Symbolbild: Midjourney KI).

Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers – Kein eigenmächtiger Urlaubsantritt!

Reagiert der Chef nicht oder nicht fristgerecht auf einen Urlaubsantrag, kann dies für den Arbeitnehmer sehr ärgerlich sein – besonders, wenn bereits Reisen gebucht oder andere Pläne gemacht wurden. Dennoch gilt: Arbeitnehmer dürfen nicht eigenmächtig in den Urlaub gehen, solange der Antrag nicht genehmigt wurde.

Tut man dies trotzdem, riskiert man arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen oder im Extremfall sogar eine verhaltensbedingte Kündigung. Denn eine solche Selbstbeurlaubung ist eine Verletzung der Arbeitspflicht und somit ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag.

Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur in wenigen Sonderfällen, etwa wenn die Ablehnung des Urlaubs durch den Arbeitgeber als grob unbillig oder schikanös einzustufen ist. Dies wäre zum Beispiel denkbar, wenn der Chef den Urlaub wiederholt grundlos verweigert oder den Arbeitnehmer als Strafe für unliebsames Verhalten nicht in den Urlaub lassen will.

In solchen Fällen müssten jedoch Arbeitsgerichte im Einzelfall entscheiden, ob die eigenmächtige Urlaubsnahme gerechtfertigt war. Im Regelfall ist es für Arbeitnehmer daher ratsam, auch bei fehlender Rückmeldung nicht einfach in den Urlaub zu fahren. Stattdessen sollte man sein Recht zunächst auf anderem Wege durchzusetzen versuchen, worum es im nächsten Punkt gehen wird.

Handlungsoptionen für Arbeitnehmer – So setzen Sie Ihr Recht auf Urlaub durch

Bleibt die Reaktion des Arbeitgebers auf den Urlaubsantrag aus, sollten Arbeitnehmer zunächst das Gespräch suchen und freundlich nachhaken. Oft lässt sich die Situation durch eine persönliche Kommunikation klären und der Chef genehmigt den Antrag nachträglich.

Führt dies nicht zum Erfolg, haben Arbeitnehmer je nach Betriebsgröße weitere Möglichkeiten:

  • In Betrieben mit Betriebsrat kann dieser eingeschaltet werden. Er hat bei Urlaubsfragen ein Mitbestimmungsrecht und kann vermittelnd eingreifen oder den Arbeitnehmer bei der Durchsetzung seiner Rechte unterstützen.
  • Gibt es keinen Betriebsrat, bleibt nur der Weg über eine Klage vor dem Arbeitsgericht. Hier kann der Urlaubsanspruch eingeklagt und die Genehmigung des Urlaubs gerichtlich erwirkt werden.

Da eine Klage Zeit und Nerven kostet, ist in jedem Fall eine gute Vorbereitung ratsam: Arbeitnehmer sollten alle Urlaubsanträge und die (fehlenden) Reaktionen des Arbeitgebers sorgfältig dokumentieren. Im Streitfall können so die Voraussetzungen für einen Urlaubsanspruch leichter nachgewiesen werden.

Außerdem empfiehlt sich die Unterstützung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er kann einschätzen, ob der eigene Anspruch berechtigt ist und welche rechtlichen Schritte am meisten Erfolg versprechen.

Der digitale Urlaubsantrag vereinfacht den Prozess der Beantragung und Genehmigung (Symbolbild: Midjourney KI).
Der digitale Urlaubsantrag vereinfacht den Prozess der Beantragung und Genehmigung (Symbolbild: Midjourney KI).

Digitaler Urlaubsantrag – Welche Regeln gelten?

Immer mehr Unternehmen setzen auf digitale Lösungen, um die Urlaubsplanung zu vereinfachen. Dabei stellt sich die Frage, welche rechtlichen Vorgaben für den digitalen Urlaubsantrag gelten.

  • Grundsätzlich ist ein Urlaubsantrag in digitaler Form genauso wirksam wie ein Antrag auf Papier.
    Voraussetzung ist, dass die Identität des Antragstellers klar erkennbar ist und der Antrag allen inhaltlichen Anforderungen entspricht. Dazu gehören insbesondere die eindeutige Bezeichnung als Urlaubsantrag, die gewünschten Urlaubstage sowie das Datum und die Unterschrift oder eine andere Form der Authentifizierung des Arbeitnehmers.
  • Der Arbeitgeber muss einen digitalen Urlaubsantrag genauso behandeln wie einen Antrag in Papierform.
    Er muss ihn innerhalb der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Fristen bearbeiten und dem Arbeitnehmer eine Zu- oder Absage erteilen. Auch die Gründe für eine eventuelle Ablehnung müssen dem Arbeitnehmer mitgeteilt werden.
  • Bei der Einführung eines digitalen Urlaubsmanagements hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
    Der Arbeitgeber muss sich also mit dem Betriebsrat über die Ausgestaltung des Systems abstimmen, insbesondere über Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit. Auch die Wahrung der Arbeitnehmerrechte, zum Beispiel hinsichtlich der Fristen und Formvorschriften, muss gewährleistet sein.

Ein digitaler Urlaubsantrag bietet viele Vorteile, wie schnellere Bearbeitung, bessere Übersicht und einfachere Dokumentation. Unternehmen sollten aber auf eine datenschutzkonforme und rechtssichere Umsetzung achten, um Konflikte zu vermeiden.

Fazit – So klappt es mit dem Wunschurlaub

Auch wenn der Arbeitgeber nicht auf den Urlaubsantrag reagiert, dürfen Arbeitnehmer nicht einfach wie geplant in den Urlaub fahren. Stattdessen gilt es, die Genehmigung aktiv einzufordern und die Urlaubsansprüche notfalls auch rechtlich durchzusetzen.

Dafür sollten Arbeitnehmer ihre Urlaubswünsche stets frühzeitig und schriftlich beim Arbeitgeber einreichen. Bei fehlender Rückmeldung ist dann das persönliche Gespräch der erste Schritt. Führt dies nicht zum Erfolg, können der Betriebsrat oder eine Klage vor dem Arbeitsgericht weiterhelfen.

Wir sind Ihre erfahrenen Fachanwälte im Arbeitsrecht und vertreten bundesweit die Interessen von Arbeitnehmern. Egal, ob es um die Durchsetzung von Urlaubsansprüchen, Fragen zur Vergütung oder Probleme bei der Kündigung geht – wir stehen Ihnen mit Kompetenz und Engagement zur Seite. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und lassen Sie sich jetzt in einem unverbindlichen Erstgespräch individuell beraten.

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✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

  • Wie lange im Voraus sollte ich meinen Urlaub beantragen?
    Es empfiehlt sich, den Urlaubsantrag mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn einzureichen. Bei kürzerer Frist kann der Arbeitgeber den Antrag ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben.
  • Muss mein Arbeitgeber meinen Urlaubswunsch genehmigen?
    Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter berücksichtigen. Er kann einen Antrag nur dann ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dagegen sprechen. Die Ablehnung muss er innerhalb einer angemessenen Frist begründen.
  • Kann ich einfach in den Urlaub gehen, wenn mein Chef nicht auf meinen Antrag reagiert?
    Nein, auch wenn der Arbeitgeber nicht fristgerecht auf den Urlaubsantrag antwortet, dürfen Sie nicht eigenmächtig in den Urlaub fahren. Sonst riskieren Sie eine Abmahnung oder Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens. Stattdessen sollten Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten suchen.
  • Wer kann mir helfen, wenn mein Chef meinen Urlaubsantrag nicht genehmigt?
    Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, können Sie ihn um Unterstützung bitten. Andernfalls bleibt Ihnen nur der Weg über eine Klage beim Arbeitsgericht, um Ihren Urlaubsanspruch durchzusetzen. In beiden Fällen ist es ratsam, sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.
  • Ab wann gilt ein Urlaubsantrag automatisch als genehmigt?
    In der Regel führt eine fehlende oder verspätete Reaktion des Arbeitgebers nicht automatisch zu einer Genehmigung des Urlaubs. Eine Ausnahme gilt nur, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag eine sogenannte Genehmigungsfiktion vereinbart ist, die eine ausbleibende Antwort des Arbeitgebers nach einer bestimmten Frist als Zustimmung wertet.
  • Wie oft darf mein Arbeitgeber meinen Urlaubswunsch ablehnen?
    Es gibt keine gesetzliche Regelung dazu, wie oft ein Arbeitgeber Urlaubsanträge ablehnen darf. Tut er dies jedoch wiederholt, ohne stichhaltige Gründe zu nennen, könnte man von Schikane sprechen. In diesem Fall wäre eine eigenmächtige Urlaubsnahme unter Umständen gerechtfertigt. Dies müsste jedoch im Streitfall ein Arbeitsgericht prüfen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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