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Anspruch gegen Arbeitgeber auf Zeugniszusendung

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 10 Ta 414/14 – Beschluss vom 13.03.2014

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Februar 2014 – 27 Ca 350/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger auf dessen entsprechenden Antrag mit Beschluss vom 4. Februar 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt L. für eine am 9. Januar 2014 erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung vom 6. Januar 2014 sowie des Fehlens sonstiger Beendigungstatbestände bewilligt mit der Maßgabe, dass er vorläufig keine monatlichen Raten aus seinem Einkommen zu zahlen habe. Für die Anträge zu 3.) und 4.) aus der Klageschrift versagte das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfe. Mit diesen Anträgen hatte der Kläger die Erteilung eines Zwischenzeugnisses und hilfsweise eines Endzeugnisses beantragt.

Anspruch gegen Arbeitgeber auf Zeugniszusendung
Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Das Arbeitsgericht hat Prozesskostenhilfe für die Anträge zu 3.) und 4.) aus der Klageschrift abgelehnt, da der Kläger seinen Anspruch auf Zeugniserteilung nicht vor Klageerhebung erfolglos außergerichtlich gegenüber den Beklagten geltend gemacht habe.

Vorausgegangen war dem zunächst unter dem 14. Januar 2014 eine Nachfrage des Arbeitsgerichts aufgrund unvollständiger Belege zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sowie eine ausdrückliche Nachfrage des Arbeitsgerichts unter dem 23. Januar 2014, ob es zuvor eine vergebliche außergerichtliche Geltendmachung des Zeugnisanspruchs gegeben habe. Dieses hatte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 29. Januar 2014 ausdrücklich verneint.

Am 3. Februar 2014 hat der Klägervertreter bereits vor der Güteverhandlung dem Arbeitsgericht einen zwischen den Parteien abgestimmten Text zur Protokollierung eines Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO übermittelt. Nach Mitteilung der Zustimmung durch die Beklagten am 4. Februar 2014 wurde das verfahren durch den entsprechenden Vergleichsbeschluss vom 5. Februar 2014 beendet.

Gegen den dem Klägervertreter am 11. Februar 2014 zugestellten teilweise die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde vom 19. Februar 2014.

Zur Begründung führt der Kläger aus, dass die Beklagten bereits am 9. Januar 2014 unter Fristsetzung bis zum 17. Januar 2014 aufgefordert worden seien, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen. Ein entsprechendes Schreiben wurde benannt, aber der Beschwerdeschrift nicht beigefügt.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, da nicht ersichtlich sei, dass es tatsächlich ein Schreiben vom 9. Januar 2014 gebe und zum anderen sei trotz Fristsetzung bis zum 17. Januar 2014 die Klage bereits am 9. Januar 2014 und damit mutwillig erfolgt.

Auf entsprechende Anforderung hat der Klägervertreter ein Schreiben vom 9. Januar 2014 vorgelegt, in welchem vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 17. Januar 2014 die Übersendung eines Zwischenzeugnisses verlangt wird. Zugleich hatte der Klägervertreter dem Vertreter der Beklagten einen Beendigungsvergleich unter Hinweis auf § 278 ZPO vorgeschlagen.

II.

Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen, da sie nicht begründet ist.

1.

Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Es ist ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren. Die Parteien werden auf den Weg vor die Gerichte verwiesen. Dies bedingt zugleich, dass der Staat Gerichte einrichtet und den Zugang zu ihnen jedermann in grundsätzlich gleicher Weise eröffnet. Daher ist es geboten, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen. Art. 3 Abs. 1 GG stellt die Beachtung dieses Gebots der Rechtsschutzgleichheit unter grundrechtlichen Schutz.

Derartige Vorkehrungen sind im Institut der Prozesskostenhilfe (§ 114 ff. ZPO) getroffen. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, verlangt Art 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist demnach unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 2013 – 1 BvR 1419/13 und Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88).

2.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Anträge zu 3.) und 4.) zu Recht versagt, denn eine Partei, die die Kosten für das Verfahren von Anfang selbst zu tragen hätte, hätte bei vernünftiger Abwägung diese Anträge – zumindest in diesem Prozessstadium – nicht gestellt.

2.1

Der Kläger hatte außergerichtlich verlangt, dass ihm ein Zwischenzeugnis zugesandt werde. Ein solcher Anspruch besteht aber grundsätzlich nicht. Das Zeugnis ist vielmehr entsprechend § 269 BGB vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber abzuholen (vgl. auch BAG, Urteil vom 8. März 1995 – 5 AZR 848/93). Deshalb hat der Kläger schon nicht den gesetzlichen Anspruch nach § 109 GewO vor Klageerhebung geltend gemacht

2.2

Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass das Verlangen einer Zeugnisübersendung eine hinreichende Geltendmachung des Anspruchs aus § 109 GewO wäre, übersieht der Kläger, dass für die Beurteilung der Erfolgsaussichten sowie der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife ist (BAG, Beschluss vom 8. Mai 2003 – 2 AZB 56/02). Auch im Beschwerdeverfahren können nur Änderungen, die sich zugunsten des Antragstellers bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache ergeben haben, berücksichtigt werden. Prozesskostenhilfe kann nach § 114 ZPO nämlich nur für noch nicht abgeschlossene Prozesse (Instanzen) verlangt werden. Dies schließt sowohl aus, dass eine nach Instanzende beantragte Prozesskostenhilfe rückwirkend bewilligt wird als auch, dass erst nach Prozessende durch neuen Tatsachenvortrag eine hinreichende Erfolgsaussicht herbeigeführt werden kann (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. August 2010 – 3 Ta 7/10; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. August 2007 – 8 Ta 186/07).

Zum Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsstreits der Parteien am 4. Februar 2014 war aber ausdrücklich vom Klägervertreter vorgetragen worden, dass eine außergerichtliche Geltendmachung zuvor nicht erfolgt sei. Der gegenteilige Vortrag erfolgte erst nach Beendigung des Rechtsstreits.

2.3

Selbst wenn der Kläger die außergerichtliche Geltendmachung eines dem § 109 GewO entsprechenden Anspruchs von vornherein vorgetragen hätte, wäre in diesem Rechtsstreit die diesbezügliche Klageerhebung mutwillig gewesen. Die Kündigung vom 6. Januar 2014 war dem Kläger am 7. Januar 2014 zugegangen. Bereits am 9. Januar 2014 unterbreitete der Kläger über seinen Vertreter einen Lösungsvorschlag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Bemittelter, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, hätte – innerhalb der Klagefrist des § 4 KschG in dieser Situation zunächst die Reaktion der Beklagten abgewartet, bevor überhaupt irgendeine Klage erhoben worden wäre, erst recht aber bezüglich des Zwischenzeugnisses und des hilfsweisen Endzeugnisses.

3.

Deshalb war die sofortige Beschwerde auf Kosten des Klägers zurückzuweisen. Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte, besteht nicht.

 

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