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Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Versetzung

Landesarbeitsgericht Köln weist Berufung der Klägerin gegen Arbeitsgerichts-Urteil zurück

Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.02.2020 – 3 Ca 2494/19 – kostenpflichtig zurückgewiesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 Sa 217/20 >>>

Hintergrund: Beschäftigung und Wirksamkeit einer Versetzung

In dem Rechtsstreit ging es um die Beschäftigung und die Wirksamkeit einer Versetzung. Die Klägerin ist eine Brief- und Paketzustellerin, die seit dem 19.08.1996 bei einem bundesweit tätigen Dienstleistungsunternehmen beschäftigt ist. Aufgrund einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit wurde sie im Jahr 2014 mit einem Grad der Behinderung von 30 anerkannt.

Klage und Vergleich

Die Klägerin hatte gegen ihre Versetzung in die Fahrradzustellung geklagt, nachdem sie vorübergehend im Innendienst eingesetzt worden war. Im Rahmen des Rechtsstreits wurde ein Vergleich geschlossen, der unter anderem ein unabhängiges Gutachten zur Frage der Einsatzfähigkeit der Klägerin vorsah.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts

Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Es stellte fest, dass die Klägerin kein Feststellungsinteresse für die Unwirksamkeit der Versetzung hatte und dass ihr Antrag auf künftige Beschäftigung unbestimmt war. Es war ungewiss, ob die Klägerin sich überhaupt gesundheitlich erholen würde und ob eine leidensgerechte Beschäftigung möglich wäre.

Rechtskräftiges Urteil

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bedeutet, dass die Klägerin nicht in den Zustellbezirk im Stützpunkt E für die Verbundzustellung weiterbeschäftigt wird. Das Urteil ist rechtskräftig, da eine Revision nicht zugelassen wurde.


Das vorliegende Urteil

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 217/20 – Urteil vom 28.10.2020

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.02.2020 – 3 Ca 2494/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Beschäftigung und die Wirksamkeit einer Versetzung.

Die am .1963 geborene Klägerin ist seit dem 19.08.1996 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Dienstleistungsunternehmen, als Brief- und Paketzustellerin beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 209 d. A. verwiesen. Ihr Einsatz erfolgte in der Verbundzustellung im Zustellstützpunkt (ZSP) E Bezirk unter Nutzung eines Kraftfahrzeugs, wobei Pakte mit einem Gewicht von bis zu 31,5 kg zugestellt wurden.

Seit dem 04.09.2014 ist die Klägerin aufgrund dauernder Einbuße der körperlichen Beweglichkeit mit einem GdB von 30 anerkannt (Bl. 54 d. A.)

Am 01.10.2016 erlitt die Klägerin im häuslichen Bereich beim Fensterputzen einen Unfall, der u. a. zu Frakturen im Lendenwirbelsäulenbereich führte. Am 12.04.2017 wurde sie aus einer stationären Rehabilitationsmaßnahme als arbeitsfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Brief- und Paketzustellerin entlassen. Während einer Eingliederungsmaßnahme knickte sie im Mai 2017 mit dem Fuß um, wodurch eine weitere Episode der Arbeitsunfähigkeit folgte. Im Juni 2017 nahm sie eine Tätigkeit im Innendienst bei der Beklagten auf. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anamnese des Unfalls wird auf Bl. 215 d. A. Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 30.07.2017 wurde die Klägerin einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt (Bl. 55 d. A.).

Der Betriebsarzt gelangte nach Untersuchung der Klägerin am 28.08.2017 u. a. zu dem Ergebnis, dass die Klägerin keine Gewichte größer 15 kg bewegen dürfe und eine Fahrtätigkeit der Klasse C, CE sowie häufiges Ein- und Aussteigen aus Fahrzeugen auszuschließen sei. Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie Tätigkeiten verbunden mit häufigem Treppensteigen, insbesondere unter schwerer Last, und Arbeiten oberhalb Schulter- und Kopfhöhe seien zu vermeiden. In der Fahrradzustellung sei ein E-Trike medizinisch erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bescheinigung über das Ergebnis einer ärztlichen Eignungsuntersuchung vom 30.08.3017 wird auf Bl. 210 f. d. A. verwiesen.

Die Beklagte versetzte die Klägerin zum 24.10.2017 in die Fahrradzustellung. Der erste Zustellversuch mit dem E-Trike am 23.11.2017 scheiterte, die Klägerin vermochte das E-Trike nicht fahrtüchtig zu bewegen. Weitere Einsatzversuche in der Fahrradzustellung erfolgten nicht.

Gegen die Versetzung in die Fahrradzustellung hatte die Klägerin Klage erhoben (Arbeitsgericht Aachen 3 Ca 4081/17). Die Parteien einigten sich auf einen Vergleich, der unter dem 08.04.2018 vom Gericht festgestellt wurde. Hiernach sollte u. a. zu der Frage der Einsatzfähigkeit der Klägerin ein unabhängiges Gutachten eingeholt werden, dessen Feststellungen zu medizinischen Einschränkungen für Beruf und Tätigkeit als verbindlich anerkannt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs wird auf den Beschluss vom 08.04.2019 (Bl. 67 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin wurde vorübergehend als Überhangkraft im Innendienst eingesetzt. Dort war sie vorwiegend mit Aufräumarbeiten, Nachfüllarbeiten, Abheftarbeiten und Paketsortierung beschäftigt.

Laut arbeitsmedizinischen Gutachten vom 09.05.2019 soll u. a. die maximal zu bewegende Last 15 kg nicht überschreiten. Nach augenärztlicher Korrektur könne die Fahrtätigkeit zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C und DE nicht von vornherein negiert werden, häufiges Ein- und Aussteigen aus Fahrzeugen könne erfolgen. Arbeiten oberhalb Schulter- und Kopfhöhe seien gelegentlich zumutbar. In der Versandfertigung könnten bei schweren dynamischen Arbeiten helfend zwei geeignete männliche Arbeitskräfte eingesetzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des arbeitsmedizinischen Gutachtens vom 09.05.2019 wird auf Bl. 212 ff. d. A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 01.08.2019 versetzte die Beklagte die Klägerin für den Zeitraum 05.08.2019 bis 31.12.2019 zur Erprobung in die Fußzustellung nach D (Bl. 81 f.d.A.).

Ein Einsatz in D erfolgte nicht, die Klägerin ist seit dem 05.08.2019 fortdauernd arbeitsunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 19.11.2019 verlängerte die Beklagte die Versetzung zur Erprobung bis zum 30.09.2020 (Bl. 107 f. d. A.). Eine weitere Verlängerung dieser Maßnahme bis zum 31.03.2021 erfolgte mit Schreiben vom 17.06.2020 (Bl. 224 f. d. A.). Der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung haben dieser Maßnahme unter dem 15.06.2020 zugestimmt (Bl. 226 f. d. A.).

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.02.2020 (Bl. 132 ff. d. A.) die Klage, mit der die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung in den ZSP D und ihre Beschäftigung mit sofortiger Wirkung im Zustellbezirk im Stützpunkt E für die Verbundzustellung begehrte, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschäftigungsantrag stehe ihre Arbeitsunfähigkeit entgegen und die Versetzung sei rechtlich zu beanstanden, da die Klägerin aufgrund ihrer Belastungsfähigkeit von maximal 15 kg die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihr am 26.02.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.03.3030 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 25.05.2020 begründet.

Die Klägerin trägt vor, die Versetzung in den ZSP D entspreche nicht billigem Ermessen. Sie könne ihre frühere Tätigkeit im Stützpunkt E verrichten, allerdings ohne die Zustellung von Paketen von mehr 15 kg. Der Beklagten sei zuzumuten, diese Pakete ggfs. zu bündeln und durch andere Arbeitnehmer austragen zu lassen. Der Einsatz in D stelle aufgrund der Entfernung eine unzumutbare Belastung dar, da sie ihre pflegbedürftige Mutter pflege. Zudem sei ihr die Fußzustellung unter Einsatz eines Zustellwagens im Hinblick auf das anfallende Gewicht aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Ihre Arbeitsunfähigkeit dauere auf unabsehbare Zeit aufgrund eines diversen Krankheitsbildes fort.

Die Klägerin beantragt,

1.  das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Aachen zum Az.: 3 Ca 2494/19 vom 06.02.2020 mit der Maßgabe abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin nach ihrer Wiedergenesung im Zustellbezirk im Stützpunkt E für die Verbundzustellung weiter zu beschäftigen;

2.  festzustellen, dass die Versetzung der Klägerin in den ZSPL D vom 17.06.2020 unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Ein Arbeitsplatz in der Verbundzustellung im Bezirk in E , bei dem lediglich Pakte bis zu einem Gewicht von 15 kg befördert werden, existiere nicht. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, einen solchen Arbeitsplatz einzurichten. Es sei ihr nicht zumutbar, Pakete bestimmter Größenordnung einzulagern, bis zeitverzögert eine Auslieferung durch einen anderen Zusteller vorgenommen werden könne. Ebenso scheide die Möglichkeit aus, die der Klägerin zugewiesene Tour durch einen weiteren Mitarbeiter mit schwereren Paketen zeitgleich durchführen zu lassen. Der zugewiesene Arbeitsplatz in D werde den arbeitsmedizinischen Anforderungen gerecht.

Wegen weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 25.05.2020, 02.07.2020 und 21.10.2020, die Sitzungsniederschrift vom 28.10.2020 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.  Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.

II.  Der Berufung bleibt der Erfolg versagt. Die mit der Berufung verfolgten Klageanträge sind unzulässig.

1.  Hinsichtlich des Antrags auf künftige Beschäftigung gilt Folgendes:

a)  Der Klageantrag zu 1) bedarf der Auslegung entsprechend § 133 BGB (vgl. hierzu: BAG, Urt. v. 10.12.2020 – 2 AZR 308/20 – m. w. N.) hinsichtlich der enthaltenen Bedingung der Wiedergenesung. Unstreitig ist, dass die Klägerin aufgrund dauernder Einbuße der körperlichen Beweglichkeit auch künftig keine Maximallast von mehr als 15 kg bewegen darf. Die Wiedergenesung bezieht sich daher auf die weiteren, für die andauernde Arbeitsunfähigkeit ursächlichen, Erkrankungen. Für den Fall, dass diese weiteren Erkrankungen ausgeheilt sind und einer vertragsgemäßen Beschäftigung nicht mehr entgegen stehen, begehrt die Klägerin ihre Beschäftigung im Zustellbezirk im Stützpunkt E für die Verbundzustellung unter der leidensgerechten Einschränkung, dass von ihr keine Pakete von mehr als 15 kg zuzustellen sind. In diesem Sinne ist der Klageantrag hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

b)  Der Antrag auf künftige Beschäftigung ist jedoch unzulässig (§ 259 ZPO).

aa)  Ein auf die Vornahme einer künftigen Handlung gerichteter Antrag ist nach § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Die Besorgnis der Leistungsverweigerung kann sich auf einen bedingten Anspruch beziehen, sofern abgesehen vom Eintritt der Bedingung die Verpflichtung des Schuldners zur Erbringung der künftigen Leistung in ihrem Bestand gewiss ist. Die Regelung des § 259 ZPO ermöglicht aber nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Die Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (BAG, Urt. v. 27.06.2017 – 9 AZR 120/16 – m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind z.B. nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits längerfristig erkrankt und auch nicht absehbar ist, dass mit einer baldigen Genesung gerechnet werden kann (vgl. : BAG Urt. v. 14.05.1997 – 7 AZR 471/96 -; LAG Köln, Urt. v. 06.02.2019 – 5 Sa 571/18 – m. w. N.).

bb)  Im Streitfall ist bereits vollkommen ungewiss, ob überhaupt mit einer gesundheitlichen Genesung der Klägerin hinsichtlich der weiteren Erkrankungen zu rechnen ist. Die Klägerin legt nicht dar, auf welchen akuten oder chronischen Krankheitsbildern ihre mehr als 14 Monate langanhaltende Arbeitsunfähigkeit beruht. Es ist weder nach ihrem schriftsätzlichen Vortrag noch nach der Einlassung im Kammertermin nachzuvollziehen, dass und aus welchen Gründen eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Selbst wenn man dem Grunde nach von der Möglichkeit einer gesundheitlichen Genesung der Klägerin hinsichtlich der weiteren Erkrankungen ausgehen würde, bliebe offen, wann dies geschehen würde und welcher Lebenssachverhalt zu diesem Zeitpunkt einer Ausübungskontrolle hinsichtlich der Arbeitszuweisung im Rahmen des § 106 GewO zugrunde zu legen wäre. Dies betrifft sowohl die hypothetischen Weisungen, die betrieblichen Einsatzmöglichkeiten, das persönliche Lebensumfeld als auch die konkreten Anforderungen an eine leidensgerechte Beschäftigung der Klägerin, welche ggfs. im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 167 SGB IX) zu klären sind. Diese derzeit nicht bestimmbaren Tatsachengrundlagen sind sämtlich entscheidungsrelevant für die Problematik der Ermessenskontrolle, insbesondere für die Frage, ob ausschließlich die Beschäftigung im Zustellbezirk im Stützpunkt E für die Verbundzustellung unter der leidensgerechten Einschränkung, dass von ihr keine Pakete von mehr als 15 kg bewegt werden, die Grundsätze billigen Ermessens wahrt.

2.  Bezüglich der begehrten Feststellung, dass die Versetzung vom 17.06.2020 unwirksam ist, mangelt es an dem notwendigen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO.

a)  Ein berechtigtes Interesse an „alsbaldiger“ Feststellung besteht, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung ein Grund besteht, dass mit einer künftigen schadhaften Rechtsbeeinträchtigung wenigstens zu rechnen (vgl. etwa: BGH, Urt. v. 07.05.2019 – II ZR 278/16 – m. w. N.). Das Feststellungsinteresse ist von der klagenden Partei darzulegen und ggfs. zu beweisen (vgl. z.B.: Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO, Rn. 7 m. w. N.)

b)  Derzeit besteht kein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage der Wirksamkeit der Versetzung vom 17.06.2020 als Vorfrage einer begehrten Beschäftigung. Die Klägerin ist arbeitsunfähig erkrankt, die Beschäftigung ist der Beklagten nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich. Es ist auch nicht ansatzweise absehbar, dass die Klägerin vor Ablauf der Befristung der Versetzung zum 31.03.2021 wieder arbeitsfähig wird. Eine schadhafte Rechtsbeeinträchtigung bis zum 31.03.2021 ist daher weder zu erwarten noch wahrscheinlich und wird von der Klägerin auch nicht dargetan. Es ist den Gerichten nicht gestattet, eine die Parteien interessierende Rechtsfrage rein gutachterlich zu klären (BAG, Urt. v. 15.07.2020 – 10 AZR 507/18 – m. w. N.).

III.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.  Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

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