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Arbeitnehmerbegriff bei Umschülerin

Umschüler als Arbeitnehmer: Landesarbeitsgericht Köln stärkt arbeitsrechtlichen Schutz

Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte in seinem Urteil vom 12.01.2015, Az.: 7 Ta 227/14, dass Umschülerinnen und Umschüler unter den Arbeitnehmerbegriff fallen und somit Anspruch auf arbeitsrechtlichen Schutz haben. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln wurde abgewiesen. Das Gericht bestätigte die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit und erkannte die Klägerin, eine Umschülerin, als Arbeitnehmerin an.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Ta 227/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Umschülerinnen und Umschüler sind als Arbeitnehmer anzusehen.
  2. Das Landesarbeitsgericht Köln wies die sofortige Beschwerde der Beklagten zurück.
  3. Bestätigung der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit.
  4. Die Klägerin, eine Umschülerin, erhielt arbeitsrechtlichen Schutz.
  5. Anerkennung der Berufsausbildung im privatrechtlichen Verhältnis.
  6. Umfassende Pflichten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses.
  7. Berücksichtigung der wirtschaftlichen Unselbständigkeit der Klägerin.
  8. Kein weiteres Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zugelassen.

Umschülerinnen und der Arbeitnehmerstatus

Arbeitnehmerbegriff bei Umschülern: LAG Köln Urteil
(Symbolfoto: fizkes /Shutterstock.com)

Umschülerinnen und Umschüler sind Personen, die ihre berufliche Ausrichtung ändern oder ihre Fähigkeiten erweitern möchten. Doch stellt sich die Frage, ob sie während ihrer Umschulung als Arbeitnehmer gelten und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.

Laut dem Merkblatt Umschulung der Handwerkskammer Rhein-Main sind betriebliche Umschüler Arbeitnehmer und unterliegen daher den üblichen Urlaubsregelungen. Sie haben auch einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, wie in einem Artikel von Haufe erläutert wird. Bei der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) können Umschülerinnen und Umschüler wahlberechtigt sein, wenn sie als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gelten.

In Bezug auf die Versicherungspflicht während der Umschulung müssen bei betrieblichen Umschulungsmaßnahmen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von den Unternehmen abgeführt werden. Bei der Entlohnung von Umschülern gilt, dass betriebliche Umschüler wie Auszubildende oder wie Arbeitnehmer bezahlt werden, je nachdem, ob sie als Arbeitnehmer oder Auszubildende gelten.

Die rechtliche Einordnung von Umschülerinnen und Umschülern als Arbeitnehmer hat Auswirkungen auf verschiedene Aspekte, wie Urlaubsansprüche, Arbeitszeugnisse und Versicherungspflichten. Es ist daher wichtig, die genauen Regelungen und Voraussetzungen für den Arbeitnehmerstatus im jeweiligen Einzelfall zu kennen.

Ein konkretes Urteil zu diesem Thema kann dazu beitragen, die rechtlichen Rahmenbedingungen für Umschülerinnen und Umschüler zu verdeutlichen und mögliche Unsicherheiten auszuräumen. Das Landesarbeitsgericht Köln setzte mit seinem Urteil vom 12.01.2015, Az.: 7 Ta 227/14, ein wichtiges Zeichen im Arbeitsrecht. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob eine Umschülerin als Arbeitnehmerin im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) angesehen werden kann. Die Klägerin, eine zur Umschulung eingestellte Person, forderte Schadensersatz, wobei das Arbeitsgericht Köln die Zuständigkeit für diesen Fall zunächst bejahte. Die Beklagte legte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein, welche letztlich vom Landesarbeitsgericht abgewiesen wurde.

Der Arbeitnehmerbegriff im Fokus des Gerichts

Die juristische Auseinandersetzung drehte sich maßgeblich um die Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG sind nicht nur Auszubildende, sondern auch Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, als Arbeitnehmer zu betrachten. Dies umfasst laut Gericht auch Umschüler und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Lehrgängen. Hierbei betonte das Gericht, dass die Definition des Arbeitnehmers im ArbGG weiter gefasst ist als im Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Die Rolle des Ausbildungsvertrages

Ein Schlüsselelement des Falles war der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Ausbildungsvertrag. Dieser Vertrag legte umfangreiche Pflichten für beide Parteien fest und war ähnlich einem herkömmlichen Ausbildungsvertrag gestaltet. Die Klägerin war zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme an den Maßnahmen verpflichtet, wobei Verstöße gegen diese Pflichten ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen konnten. Dies unterstrich die Argumentation der Klägerin, dass ihre Stellung innerhalb der Ausbildungsmaßnahme der eines Arbeitnehmers gleichkam.

Wirtschaftliche Abhängigkeit als entscheidender Faktor

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils war die Feststellung der wirtschaftlichen Unselbständigkeit der Klägerin. Das Gericht wies darauf hin, dass diese Unselbständigkeit bereits durch den Bezug von Leistungen durch die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zum damaligen Zeitpunkt gegeben war. Dieses Element trug maßgeblich zur Einordnung der Klägerin als Arbeitnehmerin bei.

Keine weiteren Rechtsmittel zugelassen

Das Landesarbeitsgericht Köln ließ gegen seine Entscheidung keine weiteren Rechtsmittel zu. Damit bestätigte es endgültig die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit und wies die Beschwerde der Beklagten kostenpflichtig zurück. Dieses Urteil markiert somit einen wichtigen Punkt in der arbeitsrechtlichen Behandlung von Umschülern und könnte zukünftige Fälle in ähnlicher Konstellation beeinflussen.

Fazit: Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln bestätigt die Einordnung von Umschülern als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG. Dies stellt einen signifikanten Schritt in der Anerkennung der Rechte von Umschülern im Arbeitsrecht dar und unterstreicht die Bedeutung des Ausbildungsvertrags sowie der wirtschaftlichen Abhängigkeit in solchen Fällen.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Was definiert einen Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes?

Gemäß § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Darüber hinaus gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, als Arbeitnehmer. Beamte sind jedoch als solche keine Arbeitnehmer. Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung erhalten haben.

Es ist auch zu beachten, dass Personen, die in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung berechtigt sind, nicht als Arbeitnehmer gelten.

Arbeitnehmerähnliche Personen sind alle Personen, die, ohne Arbeitnehmer zu sein, für andere in wirtschaftlich abhängiger Stellung Arbeit leisten und einem Arbeitnehmer vergleichbar sind.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Definition des Arbeitnehmers im ArbGG nicht identisch ist mit der Definition des Arbeitnehmers in anderen Gesetzen, wie z.B. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Welche rechtliche Bedeutung hat ein Ausbildungsvertrag für Umschüler?

Ein Ausbildungsvertrag für Umschüler hat eine wesentliche rechtliche Bedeutung, da er die Rahmenbedingungen für die Umschulung festlegt. Umschulungen dienen der beruflichen Neuorientierung und werden wie eine erstmalige Berufsausbildung durch einen Vertrag zwischen dem Betrieb und dem Umschüler geregelt. Dieser Vertrag definiert unter anderem die Dauer der Umschulung, die Inhalte und Ziele, die Vergütung sowie die Rechte und Pflichten beider Parteien.

Die rechtliche Grundlage für Umschulungen bildet das Berufsbildungsgesetz (BBiG), welches auch die Anforderungen an die Ausbildungsstätte und die Prüfungen festlegt. Im Rahmen der Umschulung wird kein Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung nach den §§ 17 – 19 BBiG begründet, jedoch kann eine angemessene Vergütung frei vereinbart werden. Zudem sind Umschüler in der Regel während der Umschulung sozialversicherungspflichtig.

Ein Umschulungsvertrag kann eine Probezeit enthalten, in der eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen möglich ist. Nach der Probezeit ist eine Kündigung des Umschulungsverhältnisses nur aus wichtigem Grund möglich. Bei Streitigkeiten zwischen dem Umschüler und dem Träger der Umschulung sind die Arbeitsgerichte zuständig.

Die Dauer der Umschulung ist in der Regel kürzer als die einer Erstausbildung, da sie auf den bereits vorhandenen beruflichen Erfahrungen aufbaut. Die Umschulung endet mit dem Ablauf des Vertrages oder durch Kündigung.

Zusammenfassend ist der Ausbildungsvertrag für Umschüler ein zentrales Dokument, das die rechtlichen Rahmenbedingungen der Umschulung definiert und somit für die Durchführung und den Erfolg der Umschulungsmaßnahme entscheidend ist.

Inwiefern spielt die wirtschaftliche Unselbständigkeit eine Rolle bei der Einordnung als Arbeitnehmer?

Die wirtschaftliche Unselbständigkeit spielt eine wichtige Rolle bei der Einordnung als Arbeitnehmer, insbesondere im Kontext von arbeitnehmerähnlichen Personen. Arbeitnehmerähnliche Personen sind Individuen, die, obwohl sie formal selbständig sind, in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit stehen, die sie sozial schutzbedürftig macht. Sie sind in der Regel auf Folgeaufträge angewiesen und ihre wirtschaftliche Situation ähnelt der von Arbeitnehmern.

Die wirtschaftliche Unselbständigkeit ist ein entscheidendes Kriterium, um arbeitnehmerähnliche Personen von echten Selbständigen zu unterscheiden. Arbeitnehmerähnliche Personen sind in der Regel wirtschaftlich abhängig von einem Auftraggeber und können neben dieser Tätigkeit keine nennenswerte weitere Erwerbstätigkeit ausüben.

Es ist jedoch zu erwähnen, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit allein nicht ausreicht, um eine Person als Arbeitnehmer zu klassifizieren. Weitere Faktoren, wie die persönliche Abhängigkeit, die durch die Weisungsgebundenheit des Dienstverpflichteten gekennzeichnet ist, spielen ebenfalls eine wichtige Rolle.

Trotz ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit und ihrer Ähnlichkeit mit Arbeitnehmern, werden arbeitnehmerähnliche Personen nicht in allen Aspekten des Arbeitsrechts als Arbeitnehmer behandelt. Sie genießen jedoch bestimmte arbeitsrechtliche Schutzmechanismen und fallen beispielsweise in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte.

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 7 Ta 227/14 – Urteil vom 12.01.2015

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.04.2014 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 16.06.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für die vorliegende Schadensersatzklage der Klägerin zu Recht bejaht.

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Zuständigkeitsbeschluss vom 30.04.2014 ist zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.

2. Inhaltlich ist sie aber unbegründet. Die Einwände aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 03.06.2014 hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen schon in seinem Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 16.06.2014 beantwortet.

a. Vorliegend handelt es sich um einen Rechtsstreit gemäß § 2 Abs. 1Nr. 3 a) ArbGG, also eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Was im Sinne dieser Norm unter einem Arbeitnehmer zu verstehen ist, ergibt sich aus § 5 ArbGG. Gemäß § 5 Abs. 1S. 1 ArbGG gehören zu den Arbeitnehmern auch die zum Zwecke ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Dieser Begriff in § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG ist weiter gefasst als der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Erfasst sind nicht nur alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG, sondern erfasst werden alle Personen, denen aufgrund eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses auf betrieblicher Ebene Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden (ErfKo-Koch, § 5 ArbGG Rdnr. 3). Zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt im Sinne von § 5 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG sind daher neben Auszubildenden insbesondere auch Umschüler und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Lehrgängen (BAG vom 21.05.1997, AP§ 5 ArbGG Nr. 32; BAG vom 10.02.1981, AP § 5 BetrVG Nr. 25; LAG Köln vom 08.09.1997 NZA-RR 1998, 1035; ErfKo-Koch a.a.O.).

b. Die zwischen den Parteien im Ausbildungsvertrag vom 16.11.2009 vereinbarte Ausbildungsmaßnahme diente der Umschulung der Klägerin (vgl. § 3 Ziffer 6 Ausbildungsvertrag). Ähnlich einem Ausbildungsvertrag im Sinne des Berufsbildungsgesetzes trafen sowohl die Beklagte wie auch die Klägerin umfangreiche Pflichten (vgl. §§ 3, 4 Ausbildungsvertrag). In § 7 Ziffer 1 Ausbildungsvertrag ist festgelegt, dass sich die wöchentliche Ausbildungszeit nach einem Zeitplan der Maßnahme richtet, und in § 4 Ziffer 2 Ausbildungsvertrag verpflichtet sich die Klägerin, an allen Maßnahmen pünktlich und regelmäßig teilzunehmen. Pflichtverletzungen der Klägerin konnten nach § 5 Ausbildungsvertrag zur vorzeitigen Beendigung der Maßnahme seitens der Beklagten führen. Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass in diesem Falle gemäß §§ 31, 31 a) und 31 b) SGB II für die Klägerin auch negative Auswirkungen auf die Leistungsgewährung durch die ARGE zu erwarten waren.

c. Zutreffend weist das Arbeitsgericht des weiteren darauf hin, dass sich die wirtschaftliche Unselbständigkeit der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt schon aus der Tatsache des Leistungsbezuges durch die ARGE K ergibt.

3. Die Beklagte hat die ihr eingeräumte Möglichkeit, ihre sofortige Beschwerde gegenüber dem Beschwerdegericht ergänzend zu begründen, nicht wahrgenommen. Es muss daher bei der zutreffenden und tragfähig begründeten Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes verbleiben.

4. Gegen die vorliegende Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.

 

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