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Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz – Differenzierung bei einer Vergütungserhöhung

ArbG Celle – Az.: 2 Ca 133/11 – Urteil vom 08.06.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütungsdifferenz für Oktober 2010 noch 50,74 € brutto

2. sowie für den Monat November 2010 einen weiteren Betrag von 50,74 € brutto jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 26.02.2011 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 101,48 €.

4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger im Wege des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Anspruch auf Teilnahme an einer Lohnerhöhung um 2 % hat, die die Beklagte für den Kläger und die übrigen klagenden Mitarbeiter erst zum 01.10.2011 ausgelobt hat, während diejenigen Mitarbeiter, die auf Auszahlung des restlichen Weihnachtsgeldes für das Jahr 2009 verzichtet haben, ihre Lohn- und Gehaltserhöhung bereits vorgezogen ab dem 01.10.2010 erhalten.

Für das Kalenderjahr 2000 hatte die Beklagte lediglich einen Teil (300,00 € statt 50 % eines Monatsgehalts) des aus nachwirkendem Tarifvertrag Jahressonderzahlung geschuldeten Weihnachtsgeldes zur Auskehr gebracht, die Klagepartei des hiesigen Verfahrens den restlichen Anspruch auf Jahressonderzahlung in einem Vorprozess des Jahres 2010 geltend gemacht. Mit diesen Klagforderungen auf restliche Jahressonderzahlung 2009 haben die Kläger in den Vorprozessen regelmäßig obsiegt mit Ausnahme der Kläger L., S., H. und B., bei denen die Klage wegen Versäumung der zweiten Stufe der tariflichen Ausschlussfrist abgewiesen worden war. Diese Klageschriften waren auf dem Postwege verloren gegangen.

Mit Schreiben vom 26.08.2010 kündigte die Beklagte eine Lohn- und Gehaltserhöhung zum 01.10.2011 um 2 % an. Zugleich teilte die Beklagte mit, dass diejenigen Mitarbeiter, die auf die Geltendmachung des restlichen Weihnachtsgeldes für das Jahr 2009 verzichtet hatten, ihre Lohnerhöhung bereits vorgezogen ab dem 01.10.2010 erhalten sollten. Das Schreiben der Beklagten vom 16.08.2010 ist diesem Urteil vor der Rechtsmittelbelehrung beigeheftet.

Die Klägerseite hat nach im Dezember 2010 erfolgter vorgerichtlicher Geltendmachung mit der am 22.02.2011 gerichtseingängigen Klage Vergütungsdifferenzen für die Monate Oktober und November 2010 in rechnerisch unstreitiger Höhe geltend gemacht und vertritt die Auffassung, die Differenzierung beim Zeitpunkt der Lohnerhöhung in Abhängigkeit von der Frage, ob auf restliches Weihnachtsgeld für das Jahr 2009 verzichtet worden sei oder nicht, sei maßregelnd und gleichheitswidrig.

Die Klägerseite beantragt die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin als Vergütungsdifferenz für den Monat Oktober 2010 noch einen Betrag in Höhe von 50,74 € brutto und

2. für den Monat November 2010 einen weiteren Betrag in Höhe von 50,74 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf die Gesamtforderung ab Klagezustellung (25.02.2011) zu zahlen.

Die Beklagtenseite beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält die Ungleichbehandlung für sachlich gerechtfertigt unter Rekurs auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.2010 zum Aktenzeichen 5 AZR 168/09. Die Beklagte meint, dass das die Ungleichbehandlung rechtfertigende sachliche Unterscheidungskriterium liege vorliegend im Verzicht auf das restliche Weihnachtsgeld für das Jahr 2009 und den daraus resultierenden Entgeltverlusten. Im Kammertermin hat die Beklagte darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass der Zweck der vorgezogenen Lohnerhöhung allein in der Nachzahlung auf das teilweise entgangene Weihnachtsgeld 2009 liege und die Erreichung dieses Zweckes nicht abhängig sei von der Erbringung von Arbeitsleistung.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie Terminsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist vollen Umfanges begründet.

I.

Die Klägerseite hat aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und § 611 BGB für die Monate Oktober und November 2010 Anspruch auf Nachzahlung der rechnerisch unstreitigen Vergütungsdifferenz.

1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln; er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Dabei ist im Bereich der Arbeitsvergütung trotz Vorrangs der Vertragsfreiheit der Gleichbehandlungsgrundsatz anwendbar, wenn die Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Dann ist es ihm verwehrt, Gruppen von Arbeitnehmern aus unsachlichen Gründen von einer Erhöhung der Arbeitsentgelte auszuschließen. Eine sachfremde Benachteiligung liegt nicht vor, wenn sich nach dem Leistungszweck Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die die anderen gewährte Leistung vorzuenthalten. Die Zweckbestimmung ergibt sich aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird. Sachfremd ist die Differenzierung zwischen begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern dann, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt. Die Gruppenbildung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich und angemessen ist (vgl. die von Beklagtenseite herangezogene Entscheidung des BAG vom 17.03.2010 – 5 AZR 168/09 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist vorliegend anwendbar, weil die Beklagte eine generalisierende, in zwei Gruppen differenzierende Regelung für die Vergütungserhöhung getroffen hat.

3. Der von der Beklagten herangezogene Leistungszweck rechtfertigt die Ungleichbehandlung nicht; hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer, die die Lohnerhöhung erst zum 01.10.2011 erhalten, liegt eine sachfremde Benachteiligung vor.

a) Entgegen der Behauptung der Beklagten liegt schon in tatsächlicher Hinsicht mit der vorgezogenen Lohnerhöhung nicht der von Beklagtenseite behauptete Zweck vor, die im Jahr 2009 erfolgten Verluste in Form der teilweisen Nichtzahlung der Jahressonderzahlung nachträglich zu kompensieren. Das Gericht hatte bereits durch Beschlüsse vom 04.05. und 01.06.2011 darauf hingewiesen, dass dieses Kompensationsbedürfnis hinsichtlich der teilweise entgangenen Jahressonderzahlung 2009 auch für diejenigen Mitarbeiter besteht, die die fehlende Differenz nicht geltend gemacht haben und zwischenzeitlich, also im streitbefangenen Jahreszeitraum der vorgezogenen Lohnerhöhung, vergütungslos gestellt sind. Dies betrifft die Mitarbeiter, die beispielsweise aus dem Unternehmen ganz ausgeschieden sind, über den Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsunfähig erkrankt sind oder sich wegen Wehrdienstes oder Erziehungsurlaubs oder sonstiger Gründe im ruhenden Arbeitsverhältnis ohne Lohnzahlung befinden. Solche Mitarbeiter erhalten, auch wenn sie die fehlende Differenz der Jahressonderzahlung 2009 nicht geltend gemacht haben, von der Beklagten gerade keine Nachzahlung auf den entgangenen Rest, obwohl bei ihnen dieser von der Beklagtenseite behauptete (tatsächlich aber nicht vorliegende) Nachzahlungszweck einer „Kompensation“ auch vollen Umfanges vorliegt.

Zu recht hat der Klägervertreter ferner im Kammertermin verwiesen auf die Kläger L., S., H. und B., die zwar die fehlende Differenz der Jahressonderzahlung 2009 geltend gemacht haben, aber im entsprechenden Prozess wegen verstrichener tariflicher Ausschlussfrist der zweiten Stufe unterlegen sind, weil die Klageschriften auf dem Postweg im Gegensatz zu den übrigen Klageschriften verlorengegangen sind. Auch bei diesen Mitarbeitern legt der von Beklagtenseite behaupteter Zahlungszweck „Kompensation restlichen Weihnachtsgeldes 2009“ vollen Umfanges vor, ohne dass die Beklagte jedoch diese Mitarbeiter an der vorgezogenen Lohnerhöhung teilhaben ließe. Vielmehr verhält es sich so, wie es die Beklagte selbst im Schreiben vom 16.08.2010 ausgedrückt hat: Teilhaben an der vorgezogenen Lohnerhöhung sollen nach dem Willen der Beklagten nur diejenigen Mitarbeiter, die auf „die Zahlung des restlichen Weihnachtsgeldes für das Jahr 2009 verzichtet haben“ (was deshalb, weil der betreffende Tarifvertrag seit langem nur in Nachwirkung gilt, eine auch individuell nach § 4 Abs. 5 TVG zulässige „andere Abmachung“ in Form einer Individualabrede darstellen kann (vgl. ErfK/Franzen, 11. Aufl., § 4 TVG Rz. 50, 64); mit Eintritt in den Nachwirkungsstatus verlieren die Tarifnormen ihre zwingende Wirkung (vgl. Franzen aaO Rz. 50 mit Rechtsprechungsnachweisen). Damit aber wird ganz direkt aus dem Schreiben der Beklagten deutlich, dass nicht die eingetretenen Verluste an Jahressonderzahlung 2009 Entscheidungsgrundlage bei der Beklagten für den Zeitpunkt des Einsetzens der Lohnerhöhung waren, sondern vielmehr die bloße Frage, ob der betreffende Mitarbeiter auf restliches Weihnachtsgeld verzichtet hat oder aber ob der Mitarbeiter nicht verzichtet, sondern den Rest an Weihnachtsgeld geltend gemacht und gerichtlich durchzusetzen versucht hat. Diejenigen, die faktisch volle Nachteile erhalten habe, wie die die Ausschlussfrist versäumenden Kläger L., S., H. und B., werden aber weder nach dem Lohnerhöhungsschreiben der Beklagten vom 16.08.2010 noch nach der im Kammertermin als unstreitig erörterten tatsächlichen Handhabung mit einer vorgezogenen Lohnerhöhung bedacht. Vielmehr: Obwohl die Mitarbeiter L., S., H. und B. das restliche Weihnachtsgeld nicht erhalten haben und nach dem Willen der Beklagten auch nicht erhalten sollen, hat die Beklagte sie an der vorgezogenen Lohnerhöhung nicht teilhaben lassen, und zwar das allein aufgrund des (völlig sachfremden) Kriteriums, dass diese Mitarbeiter nicht verzichtet, sondern das Weihnachtsgeld geltend gemacht haben. Die Beklagte hat mithin für die tatsächliche Handhabung der von ihr nur behaupteten „Nachzahlung“ und den Zeitpunkt der Lohnerhöhung nicht abgestellt auf die Frage, wer wirtschaftliche Nachteile beim Weihnachtsgeld 2009 hatte, sondern abgestellt auf das sachfremde Differenzierungskriterium des Nicht-Verzichts. Die Beklagte indes hatte keinerlei Recht darauf, dass Mitarbeiter auf Teile des aus nachwirkendem Tarifvertrag zustehenden Weihnachtsgeldes verzichten. Die Geltendmachung restlichen Weihnachtsgeldes stellte nichts anderes dar als die zulässige Geltendmachung in Rechten im Sinne von § 612 a BGB. Das von der Beklagten tatsächlich herangezogene Differenzierungskriterium für die Frage des Zeitpunktes der Lohnerhöhung ist die Frage des Verzichts oder Nicht-Verzichts. Die Beklagte hat die arbeitnehmerseitige Geltendmachung zulässiger Rechte im Sinne des § 612 a BGB als Differenzierungskriterium verwendet. Das ist sachwidrig im gleichbehandlungsrechtlichen Sinne und zugleich rechtswidrig-maßregelnd im Sinne von § 612 a BGB.

b) Selbst wenn man dies anders sähe, wäre die von der Beklagten vorgenommene Ungleichbehandlung in Form der Bildung verschiedener Gruppen keinesfalls durch sachliche Kriterien gerechtfertigt. Selbst bei Unterstellung des – von der Beklagten hier nur behaupteten, objektiv jedoch nicht vorliegenden – „Nachzahlungszwecks“ könnte die Klägerseite die begehrte Nachzahlung verlangen. Unzutreffend ist nämlich jedenfalls die von der Beklagtenseite im Kammertermin vertretene Auffassung, der Zweck der vorgezogenen Gehaltserhöhung liege nur in demjenigen einer Nachzahlung, die Leistung sei nicht abhängig von der Erbringung von Arbeitsleistungen. Das Gegenteil des Letzteren ergibt sich schon aus den Berechnungsmodalitäten: Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 16.08.2010 angekündigt, dass Basis für die Berechnung der Lohnerhöhung die Grundgehälter und -löhne sind. Mit anderen Worten: Nur wenn und insoweit, wie Lohn gezahlt wird, wird auch Lohn erhöht. Damit hängt das Maß der Lohnerhöhung rechnerisch direkt proportional ab vom Umfang der erbrachten und vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung liegt bei einer Entgeltzahlung von Arbeitsentgelt immer ein Vergütungszweck (zumindest auch) vor.

Damit ergäben sich, wenn denn die Auffassung der Beklagten überhaupt zuträfe, Zweck der Differenzierung sei es, vorherige Verluste an Gehalt bzw. Lohn im Jahr 2009 nunmehr zu kompensieren (was nach obigen Ausführungen nicht der Fall ist), dass dann hier jedenfalls festgestellt werden müsste, dass der vorgezogenen Lohnerhöhung jedenfalls noch ein zweiter Zweck zugrunde liegt, und zwar der Zweck der Vergütung von Arbeitsleistung. Dieser Zusammenhang ergibt sich zwingend daraus, dass die Frage der Zahlung der vorgezogenen Lohnerhöhung untrennbar verbunden ist mit der Erbringung von vergütungspflichtiger Arbeit im streitbefangenen Jahreszeitraum der vorgezogenen Vergütungserhöhung. Diesen Vergütungszweck indes können alle Kläger der hiesigen Verfahren uneingeschränkt in dem gleichen Maße für sich in Anspruch nehmen wie diejenigen Arbeitnehmer, die nach dem Willen der Beklagten (allein) die vorgezogene Lohnerhöhung erhalten sollen: Auch die Kläger der vorliegenden Verfahren arbeiten nämlich im Zeitraum 01.10.2010 bis 30.09.2011, und zwar nicht mehr und nicht weniger und nicht besser und nicht schlechter im Vergleich zu denjenigen Mitarbeitern, denen die Beklagte die Gehaltserhöhung früher zuspricht.

Mit anderen Worten: Nähme man hier (entgegen obiger Auffassung) überhaupt einen „Nachzahlungszweck“ als Leistungsgrund an, so wäre jedenfalls vorliegend ein weiterer Zahlungszweck festzustellen, den auch die Klägerseite hiesigen Verfahrens uneingeschränkt für sich in Anspruch nehmen kann. Es lägen dann zwei Zwecke der unterschiedlichen Gruppenbildung zu Grunde. Hierbei kann das Gericht der Auffassung der Beklagten aus dem Kammertermin nicht folgen, es rechtfertige die Differenzierung bereits, wenn einer von zwei Zwecken lediglich auf die begünstigte Arbeitnehmergruppe zutreffe und die benachteiligte Arbeitnehmergruppe „nur“ den anderen Differenzierungszweck der Vergütungszahlung für sich in Anspruch nehmen könne. Richtig ist vielmehr, dass bei Zugrundelegung mehrerer Differenzierungszwecke die Gruppenbildung sachlich nur dann gerechtfertigt ist, wenn sämtliche Differenzierungszwecke jeweils sachlich für sich begründet sind. Das deshalb, weil eben nach Willen der Beklagten diese gesamte Differenzierungssituation auf beiden Kriterien beruht und der Grad der Einwirkung der jeweiligen Kriterien auf das Maß der unterschiedlichen Behandlung sich anhand der von der Beklagten aufgestellten Regelung gerade nicht feststellen lässt. Es ist gerade nicht so, dass die Beklagte beispielsweise 1 % des Jahresgrundeinkommens aus dem streitbefangenen Jahr der vorzeitigen Erhöhung unabhängig von der Erbringung der Arbeitsleistung an all diejenigen Mitarbeiter ausgekehrt hätte, die seinerzeit Einkommensnachteile im Kalenderjahr 2009 durch Teilverzicht erlitten hätten und nur das weitere Prozent der Lohnerhöhung in Abhängigkeit von der Erbringung von Arbeitsleistung gezahlt würde. Umgekehrt verhält es sich vielmehr so, dass der Gesamtbetrag von „2 % vorzeitig“ von der Beklagten nur dann und in dem Umfang ausgekehrt werden soll, wie im Jahr der vorgezogenen Lohnerhöhung Arbeitsleistung erbracht wird.

c) Das gerade ist auch der Unterschied zu der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.2010, wo nach Verbandsaustritt des Arbeitgebers ein Teil der Belegschaft der Ausweitung der Wochenarbeitszeit von 37,5 auf 40 Wochenstunden zugestimmt hatte, während die Klägerin dem Aufstockungsbegehren nicht nachgekommen war. Dort hatte der Arbeitgeber dann später die Grundgehälter der 40-Stunden-Mitarbeiter um 3 % erhöht, der Zweck dieser Leistung bestand in dem Ausgleich bestehender, laufender Vergütungsunterschiede, die sich aus der Ausdehnung der Arbeitszeit ergeben hatten. So verhält es sich vorliegend gerade nicht. Die hier in Rede stehenden Gruppen von Arbeitnehmern haben keine unterschiedlichen Wochenarbeitszeiten. Der von ihnen zu erbringende Umfang der Wochenarbeitszeit ist nicht unterschiedlich, sodass sich auch die Frage eines Kompensationsbedürfnisses für aktuell und revolvierend auftretende Mehrarbeitsleistungen gerade nicht stellt. Im Gegenteil: Die die Ungleichbehandlung vornehmende Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, dass die benachteiligte Gruppe schlechtere oder weniger Arbeitsleistungen erbrächte als die begünstigte Gruppe der Arbeitnehmer. Dann aber gilt der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Der von der Beklagten herangezogene Kompensationszweck für Gehaltsverluste 2009 liegt nicht, jedenfalls aber nicht allein der Differenzierung zu Grunde und kann daher die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

d) Als Rechtsfolge bei einer schlich nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung kann die benachteiligte Arbeitnehmergruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden, der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG 17.03.2010, aaO).

3. Die tariflichen Ausschlussfristen von jeweils drei Monaten in der ersten und zweiten Stufe sind eingehalten.

II.

Der Anspruch der Klägerseite auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wobei entsprechend § 187 Abs. 1 für den Zustelltag der Klage noch keine Verzugszinsen beansprucht werden können.

III.

Die Beklagte trägt als unterlegene Partei nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwertansatz in der Höhe der geltend gemachten Einzelsummen folgt aus § 3 ZPO. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung basiert auf § 64 Abs. 3 Ziffer 1 ArbGG.

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