Skip to content

Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Was ist erlaubt und was ist unzulässig?

Überwachungskamera am Arbeitsplatz – Welche Richtlinen gelten?

Die Basis eines Arbeitsverhältnisses, welches zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber besteht, sollte eigentlich auf Vertrauen beruhen. Soweit jedenfalls die graue Theorie, denn die gängige Praxis sieht oftmals anders aus. Während der Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet ist hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer Aufgaben zukommen zu lassen und die Arbeitsleistung auch entsprechend zu vergüten. Nicht selten jedoch gibt es am Arbeitsplatz regelrechte Phasen, an denen nicht sonderlich viel zu tun ist und an denen sich so mancher Arbeitnehmer gern auch anderweitigen Tätigkeiten widmet.

Dies kann natürlich einem Arbeitgeber nicht gefallen und so mancher Arbeitgeber greift gern zu unkonventionellen Maßnahmen wie der Videoüberwachung am Arbeitsplatz, um seine Angestellten im Auge zu behalten. Die Frage, die sich nunmehr jedoch stellt, geht in die Richtung, ob diese Maßnahme überhaupt erlaubt ist.

Das Wichtigste in Kürze


  • Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist gesetzlich erlaubt, wenn strenge Vorgaben eingehalten werden, und dient oft zur Verhinderung von Diebstählen und zur Überwachung der Einhaltung von Pausenzeiten.
  • Arbeitgeber müssen die Überwachung klar kommunizieren und die Verantwortung für die Überwachung übernehmen. Versteckte Kameras sind nur in Ausnahmefällen und unter bestimmten Bedingungen zulässig.
  • Öffentlich zugängliche Räume dürfen überwacht werden, wenn es der Aufgabenerfüllung des Arbeitnehmers dient, bei der Wahrnehmung des Hausrechts hilfreich ist und berechtigten Interessen dient.
  • Private Bereiche wie WC-Räume, Schlafräume, Pausenräumlichkeiten, Sanitärräumlichkeiten, Foyer und Umkleideräumlichkeiten dürfen nicht überwacht werden.
  • Kamera-Attrappen müssen wie echte Kameras behandelt werden, da sie das Verhalten der Mitarbeiter ähnlich beeinflussen können.
  • Datenschutzgesetz und Persönlichkeitsrecht müssen bei jeder Form der Überwachung beachtet werden, und unrechtmäßige Überwachung kann rechtliche Konsequenzen haben.
  • Videoüberwachung kann auch zum Schutz der Arbeitnehmer dienen, indem sie Unschuld beweisen und wahre Täter identifizieren kann.

Das Wichtigste in Kürze zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Rechtliche Zulässigkeit
Welche Richtlinien für eine Überwachung mit Videokameras am Arbeitsplatz gelten? Was ist erlaubt und was nicht? Symbolfoto: stockasso/Bigstock
  • sie ist vom Gesetzgeber erlaubt, sofern der Arbeitgeber sehr strenge Vorgaben einhält
  • der Arbeitgeber darf für die Videoüberwachung unter Einhaltung der strengen Vorgaben auch Drittanbieter beauftragen
  • jeder Mensch hat in Deutschland ein Recht auf die vollständige Vertraulichkeit des Wortes. Der Arbeitgeber darf dieses Recht nicht missachten.

An vielen Arbeitsplätzen sind heutzutage Videokameras üblich. Für die Arbeitnehmer bedeutet dies immer ein Gefühl des Misstrauens, welches der Arbeitgeber seinen Angestellten entgegenbringt. Dieses Gefühl ist zwar so manches Mal gerechtfertigt, doch gibt es auch noch andere Gründe, die einen Arbeitgeber zum Aufstellen der Kameras bewegt. Als wichtigster Beweggrund für die Videoüberwachung am Arbeitsplatz gelten Diebstähle, die vermehrt im Unternehmen auftreten. Als zweithäufigster Grund wird die Einhaltung der Pausenzeiten von dem Arbeitgeber per Überwachungskamera am Arbeitsplatz kontrolliert wobei dazu gesagt werden muss, dass sich die Videoüberwachung am Arbeitsplatz in der Realität wohl niemals in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes von dem Arbeitgeber befindet.

Wann darf ein Arbeitgeber die Videoüberwachung am Arbeitsplatz starten

In der Regel wird die Überwachung per Kamera am Arbeitsplatz vor allen Dingen im Kassenbereich eines Warenhauses eingesetzt, um den Arbeitnehmern eine zusätzliche Absicherung zu geben. Ob dies in dieser Form erlaubt ist oder nicht hängt in erster Linie davon ab, ob es sich bei dem Arbeitsplatz um einen vollständig öffentlich zugänglichen Raum handelt oder ob ein privater Bereich überwacht werden soll. Der Gesetzgeber unterscheidet hier sehr genau.

Die Videoüberwachung in einem öffentlich zugänglichen Raum darf erfolgen, wenn sie

  • der Aufgabenerfüllung des Arbeitnehmers dient
  • hilfreich ist bei der Wahrnehmung des Hausrechts
  • berechtigten Interessen dient

Selbstverständlich gibt es eine zwingende Grundvoraussetzung, die für die Überwachung am Arbeitsplatz vorliegen muss. Der Arbeitgeber darf dann eine entsprechende Überwachungsmaßnahme starten, wenn sie zwingend erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen der Arbeitnehmer sowie aller weiteren betroffenen Personen nicht überwiegen. Das Datenschutzgesetz wird von der Videoüberwachung am Arbeitsplatz tangiert, sodass der § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes die gesetzliche Grundlage für die Überwachungsmaßnahme darstellt. In dem BSD ist ebenfalls festgelegt, dass ein Arbeitgeber die Videoüberwachung eindeutig kommunizieren muss, was in der gängigen Praxis durch vorhandene Schilder auch durchgeführt wird. In dem Hinweis muss zwingend darauf hingewiesen werden, wer die Verantwortung für die Überwachung trägt. Wichtig hierbei ist, dass die Überwachungsmaßnahme zwingend notwendig ist. Als Ausnahme hierfür gilt lediglich die Gefahrenabwehr bzw. die Erhaltung der öffentlichen bzw. staatlichen Sicherheit und Ordnung. Die Arbeitsplatzüberwachung durch Überwachungskameras darf in diesem Fall jedoch keine Datenverarbeitung beinhalten und der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, die gesammelten Informationen unverzüglich wieder zu löschen, sofern die Aufzeichnung keine Straftat zeigt. Der Arbeitgeber darf im Übrigen die aus den Aufzeichnungen gewonnenen Erkenntnisse auch nicht dazu verwenden, Profile seiner Arbeitnehmer anzulegen oder diese gar auszuspionieren. Eine derartige Maßnahme wird als Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht gewertet, welches in Deutschland ein hohes rechtliches Ansehen genießt. Vor dem Start der Videoüberwachung am Arbeitsplatz muss jeder Arbeitgeber dementsprechend eine sogenannte Interessenabwägung durchführen. Eine Überwachungsmaßnahme am Arbeitsplatz ohne Angabe von zwingenden Gründen des Arbeitgebers ist in Deutschland unzulässig. Gleichermaßen verhält es sich letztlich auch mit der sogenannten verdeckten Kamera, von welcher die meisten Arbeitnehmer überhaupt nichts wissen.

Welche Räume dürfen am Arbeitsplatz überwacht werden und welche nicht

Damit deutlicher erfasst werden kann, bei welchen Räumlichkeiten es sich um öffentlich zugängliche Räume handelt, hat der Gesetzgeber eindeutige Vorgaben gemacht. Als öffentliche Räume gelten

  • Parkhäuser
  • Kundenparkplätze
  • Verkaufsflächen von Bekleidungsgeschäften, Warenhäusern oder Supermärkten
  • öffentliche Zufahrten zu Grundstücken
  • Tankstellen

Überwachungsmaßnahmen an Orten, welche zu dem höchstpersönlichen Bereich eines Arbeitnehmers zählen, dürfen hingegen unter keinen Umständen mit einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz von dem Arbeitgeber kontrolliert werden.

Diese Räumlichkeiten sind ebenfalls genau festgelegt

  • WC-Räume
  • Schlafräume
  • Pausenräumlichkeiten
  • Sanitärräumlichkeiten
  • Foyer
  • Umkleideräumlichkeiten

Diese Räumlichkeiten sind durch das Arbeitsrecht vor einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz geschützt und werden auch im Datenschutzgesetz aufgeführt, da Arbeitnehmer sich in diesen Räumlichkeiten überwiegen als Privatpersonen verhalten.

Die Ausnahmeregelungen für die versteckte Kamera

Auch wenn eine grundsätzliche heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz gesetzlich nicht konform ist kann ein Arbeitgeber diese Maßnahme unter sehr gewissen Umständen zur Anwendung bringen.

Eine versteckte Kamera ist dann zulässig, wenn sie

  • für einen eng bemessenen Zeitraum eingesetzt wird
  • der Aufklärung einer Straftat dient
  • in öffentlich nicht zugänglichen Räumen eingesetzt wird

Der Arbeitgeber darf die versteckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz jedoch nicht willkürlich einsetzen. Überdies muss vor dem Einsatz eine ausgiebige Prüfung erfolgen, ob die versteckte Kamera das einzig mögliche Mittel darstellt. Anders als bei der „normalen“ Videoüberwachung am Arbeitsplatz kann eine versteckte Kamera sehr wohl Informationen verarbeiten, die später in einem etwaig folgenden juristischen Verfahren als Beweismittel dienen. Hierbei gilt jedoch, dass die versteckte Kamera lediglich Bildmaterial liefern darf und keinerlei Tonspuren aufgezeichnet werden dürfen. Gespräche sind auch bei einer solchen außergewöhnlichen Regelung absolut tabu.

Wie sieht es mit Kamera-Attrappen aus

Arbeitnehmer mit Überwachungskamera überwachen?
Arbeitnehmer mit Überwachungskamera überwachen? Wo sind hier die Grenzen? Nicht jede Überwachung ist erlaubt! Symbolfoto: roibu/Bigstock

So manch ein Arbeitgeber setzt in seinem Betrieb auf das Mittel der Abschreckung und verwendet sogenannte „Dummy“ Kameras, die überhaupt keine Funktion haben. Diese Attrappen sehen zumeist täuschend echt aus und sollen Arbeitnehmer an Diebstählen oder sonstigem vertragswidrigem Verhalten hindern. Die Kamera-Attrappen werden in der Regel gut sichtbar im Betrieb positioniert doch ist auch hier dem Arbeitgeber von dem Gesetzgeber eine deutliche Grenze gesetzt worden. Kamera-Attrappen in einem Unternehmen müssen von dem Arbeitgeber exakt so behandelt werden, als würde es sich um eine voll funktionsfähige Videoüberwachung am Arbeitsplatz handeln. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich Mitarbeiter bei vorhandenen Kamera-Attrappen genauso verändert verhalten wie bei einem echten Exemplar, sodass der Arbeitgeber diese nur unter den oben genannten Voraussetzungen zum Einsatz bringen kann.

Bei allem Misstrauen und Ärger, welchen eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer verursachen kann, sollte jedoch auch stets die andere Seite der Medaille betrachtet werden. Verhält sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz völlig korrekt und kommt – ohne eigenes Verschulden – in eine missliche Lage kann die Videoüberwachung am Arbeitsplatz auch ein gutes Mittel des Schutzes darstellen. Insbesondere in Arbeitsbereichen, bei denen viel mit Geld hantiert wird, kann es oft zu Ungereimtheiten in der Kasse kommen. Der Verdacht des Diebstahls ist schnell ausgesprochen doch mit einer funktionierenden Videoüberwachung am Arbeitsplatz lässt sich die Unschuld des Arbeitnehmers sehr eindrucksvoll unter Beweis stellen. Auch bei Verleumdungen oder sonstigen Dingen, die rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, kann die Videoüberwachung am Arbeitsplatz wertvolle Hilfsdienste leisten. In vielen Fällen kommen durch solche Maßnahmen erst die wahren Schuldigen ans Licht, die sonst im Dunkel versteckt geblieben wären und ihr Treiben vielleicht noch über Jahre hinweg fortgesetzt hätten.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!