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Auskunftsansprüche aus ehemaligem Arbeitsverhältnis gegenüber Arbeitgeber

Klärung von Auskunftsansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das vorliegende Urteil des ArbG Köln (Az.: 6 Ca 6954/21) vom 14.03.2023 befasst sich intensiv mit den Auskunftsansprüchen eines ehemaligen Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung steht die Klärung, ob und inwiefern Auskunftsansprüche geltend gemacht werden können, insbesondere im Kontext von ehemaligen Arbeitsverhältnissen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Ca 6954/21  >>>

Das Wichtigste in Kürze


  • Klage abgewiesen: Das Gericht wies die Klage ab, die sich auf Auskunftsansprüche aus einem ehemaligen Arbeitsverhältnis bezog.
  • Vertragsklauseln: Die Beklagten hatten sich verpflichtet, einen Anteil ihrer Netto-Verwaltervergütung an die ehemalige Arbeitgeberin abzuführen. Das Gericht betrachtet die entsprechenden Klauseln als unwirksam.
  • Identifikation der klagenden Partei: Es gab Klärungsbedarf bezüglich der korrekten Identifikation der klagenden Partei, die letztendlich als die ehemalige Arbeitgeberin der Beklagten identifiziert wurde.
  • Verjährung: Die Ansprüche der Klägerin sind verjährt, da die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Ausscheiden der Beklagten begonnen hatte.
  • Unangemessene Benachteiligung: Das Gericht stellt fest, dass die Klauseln, die eine Honorarabführungspflicht vorsehen, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.
  • Kein Mandantenschutz: Die Klauseln schützen keine Mandatsbeziehungen, sondern lassen die ehemalige Arbeitgeberin an der Konkurrenztätigkeit der ehemaligen Arbeitnehmer wirtschaftlich partizipieren.
  • Endurteil: Die Klage wurde in Bezug auf die Auskunftsansprüche durch Endurteil abgewiesen, da festgestellt wurde, dass kein Leistungsanspruch besteht.

Identifikation der Klagepartei

Auskunftsansprüche Arbeitnehmer nach Beendigung Arbeitsverhältnis
Klärung von Auskunftsansprüchen: Ein aktuelles Urteil beleuchtet Rechte und Pflichten ehemaliger Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (Symbolfoto: TeamDAF /Shutterstock.com)

Der Fall beginnt mit einer Klage, deren Begründung sich auf Ansprüche einer ehemaligen GbR bezieht. Hierbei wurde klargestellt, dass kein Parteiwechsel, sondern lediglich eine Rubrumsberichtigung vorliegt. Die Klagepartei, identifiziert durch nachträgliche Genehmigungen und Schriftsätze, vertritt die Interessen einer existierenden Rechtsnachfolgerin. Dieser Abschnitt des Urteils unterstreicht die Bedeutung der korrekten Identifikation der Parteien, um Missverständnisse und rechtliche Unklarheiten zu vermeiden.

Auslegung der Parteibezeichnung

Das Urteil betont die Notwendigkeit einer objektiven und sorgfältigen Auslegung der Parteibezeichnungen. Bei mehrdeutigen oder unrichtigen Bezeichnungen ist entscheidend, welche Partei tatsächlich gemeint ist und durch die Bezeichnung betroffen sein soll. Hierbei sind nicht nur die Angaben im Rubrum der Klageschrift relevant, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift und beigefügte Anlagen. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die klagende Partei sich selbst fehlerhaft bezeichnet hat.

Ansprüche und Verjährungsfristen

Der Anspruch auf Vergütung entsteht grundsätzlich mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit diesem Zeitpunkt. Das Urteil macht deutlich, dass die Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin die Möglichkeit gehabt hätte, Kenntnis über fortgeführte Mandate zu erlangen oder zumindest eine entsprechende Feststellung innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beantragen.

Regelungen und Mandantenschutz

Das vorliegende Urteil untersucht auch spezifische Regelungen, die nicht als allgemeine Mandantenschutzklauseln oder Mandantenübernahmeklauseln gelten. In diesem Fall ist es den Beklagten erlaubt, als Insolvenzverwalter tätig zu werden, wenn sie einen Teil ihrer Vergütung an die ehemalige Arbeitgeberin oder deren Rechtsnachfolgerin abführen. Diese Regelung steht nicht in direktem Zusammenhang mit dem Mandantenschutz, sondern ermöglicht der Arbeitgeberin, wirtschaftlich von der Konkurrenztätigkeit ihrer ehemaligen Arbeitnehmer zu profitieren.

Wettbewerbsverbot und Auskunftsansprüche

Das Urteil beleuchtet weiterhin die rechtlichen Rahmenbedingungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es wird klargestellt, dass die Verpflichtung, keinen Wettbewerb zum ehemaligen Arbeitgeber zu betreiben, mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich erlischt. Dies gilt, solange keine nachvertraglichen Wettbewerbsverbote vereinbart wurden. Im Hinblick auf Auskunftsansprüche wurde die Klage abgewiesen, da der Anspruchsgegner aufgrund eingetretener Verjährung berechtigt ist, die geforderten Leistungen zu verweigern.

Schlussworte zum Urteil

Das Urteil des ArbG Köln bietet eine tiefgreifende Analyse und Klärung zu den Auskunftsansprüchen aus ehemaligem Arbeitsverhältnis. Es beleuchtet die Bedeutung der korrekten Parteibezeichnung, die Auslegung dieser Bezeichnungen und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen. Darüber hinaus gibt es Aufschluss über die Entstehung von Ansprüchen, Verjährungsfristen und die rechtlichen Rahmenbedingungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mit seiner detaillierten Betrachtung der Regelungen und Mandantenschutzklauseln leistet das Urteil einen wichtigen Beitrag zur Rechtsprechung im Bereich Arbeitsrecht.

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✔ Auskunftsansprüche Arbeitnehmer nach Beendigung Arbeitsverhältnis – kurz erklärt


Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer verschiedene Auskunftsansprüche. Arbeitnehmer sind berechtigt, Einsicht in ihre Personalakten zu nehmen und können die Berechnung und Zusammensetzung ihres Arbeitsentgelts erfragen. Dies ermöglicht es ihnen, die Richtigkeit der erhaltenen Vergütung zu überprüfen und sicherzustellen, dass alle Leistungen korrekt abgerechnet wurden.

Gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben Arbeitnehmer das Recht, vom Arbeitgeber Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Dies umfasst Informationen darüber, welche Daten gespeichert, wie sie verwendet und an wen sie weitergegeben werden. Arbeitnehmer können auch die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen und in bestimmten Fällen die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung ihrer Daten fordern.

In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber nach erfolgter Kündigung Auskunftsansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer haben, beispielsweise bezüglich der Bemühungen des Arbeitnehmers, eine neue Anstellung zu finden. Dies ist insbesondere relevant, wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung klagt und während des Kündigungsschutzprozesses Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert.

Es ist wichtig, dass Arbeitnehmer ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf Auskunftsansprüche kennen, um ihre Interessen effektiv zu schützen und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber zu erfüllen.


Das vorliegende Urteil

ArbG Köln – Az.: 6 Ca 6954/21 – Urteil vom 14.03.2023

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Streitwert: 10.000,-EUR

4. Die Berufung wird gesondert nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Auskunftsansprüche aus den ehemaligen Arbeitsverhältnisses der Beklagten zu 1) und zu 2) mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der …

Die Beklagten zu 1) und 2) sind Rechtsanwälte und waren bis zum 31.12.2017 bei der ehemaligen … beschäftigt. Sie bearbeiteten dort insolvenzrechtliche Mandate. Sie waren nach ihrem Ausscheiden weiter als Insolvenzverwalter tätig. Sie waren nach § 2 der jeweiligen Anstellungsverträge seit 2017 zudem berechtigt, sich selbst als Insolvenzverwalter bestellen zu lassen und sich beim Insolvenzgericht um eigene Verfahren bemühen.

Hintergrund des Rechtsstreits zwischen der Klägerin und den Beklagten ist die arbeitsvertragliche Regelung der Beklagten zu 1) und zu 2), nach der diese sich verpflichtet hatten, 20% der Netto-Verwaltervergütung, die sie aus den von ihnen „mitgenommenen“ Verfahren erzielen können, an ihre (ehemalige) Arbeitgeberin abzuführen (§ 15 Nr. 1 der Anstellungsvertrag, Bl. 11 ff. der Akte) . Entsprechendes gilt für die Vergütung, die sie innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Ausscheiden in Neuverfahren generieren können. § 16 Nr. 1 ihrer Anstellungsverträge regelt:

„1. Wird der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden beim Arbeitgeber von Gerichten, an denen er selbst als Gutachter etc. während der Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber tätig war, als Gutachter etc. in Neuverfahren eingesetzt, hat er 20% der Nettovergütungen (ohne Mehrwertsteuer , die innerhalb von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden beim Arbeitgeber in diesen Verfahren entstehen, an den Arbeitgeber abzuführen als entstanden gelten Vergütungen, die der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum vereinnahmt hat und solche Vergütungen, die der Arbeitnehmer nach folgenden Kriterien zeitnah hätte vereinnahmen können (sog. fiktive Vergütungen) […]“

§ 17 regelt, dass die Beklagten zu entsprechenden Auskünften gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber verpflichtet sind.

Über die Erfüllung dieser arbeitsvertraglichen Verpflichtungen war nach dem Ausscheiden der Beklagten zwischen den Parteien Streit entstanden.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der …. Die weiteren ehemaligen Gesellschafter der GbR, … und …, hatten versucht, die Klägerin aus der Gesellschaft auszuschließen. Sie selbst haben diese mit Ablauf des 31.12.2019 verlassen und führten sie seitdem als GbR in Liquidation. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts …vom … war der Ausschluss der Klägerin aus der … unwirksam. Da die vormaligen Gesellschafter … und … infolge der von ihnen ausgesprochenen Kündigungen mit Ablauf des 31.12.2019 aus der GbR ausgeschieden sind, führt die Klägerin die … GbR ab dem … allein fort (OLG Köln 4 U 29/20, … der Akte). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Herren … und … gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts …wurde mit Beschluss vom 12.07.2022 vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen (BGH II ZR 148/21; … der Akte).

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erhob die vorliegende Klage am 22.12.2021 zur Hemmung der Verjährung der im Jahre 2018 ggf. entstandenen Ansprüche gegenüber den Beklagten. Die Beklagten rügten die Aktivlegitimation der seinerzeitigen …GbR i.L. Die …GbR i.L. trug mit Schriftsatz vom 22.02.2022 dazu vor, dass die Entscheidung des OLG Köln unzutreffend sei. Tatsächlich bleibe es dabei, dass die … GbR als Liquidationsgesellschaft fortbestehe und von den Herren … und … als einzig verbleibenden Gesellschaftern vertreten werde. Der Ausschluss der jetzigen Klägerin aus der Gesellschaft sei aus den im Schriftsatz näher ausgeführten Gründen wirksam (vgl. Schriftsatz vom 22.02.2022, …. der Akte).

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs trat die jetzige Klägerin mit Schriftsatz vom 15.09.2022 in den Rechtsstreit ein. Die Herren … und … gaben an, die …GbR i.L. nicht weiter als Gesellschafter zu vertreten.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass sie Klage durch die vollmachtlosen Vertreter, die Herren … und …, unter der Firma der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existenten GbR erhoben worden sei. Aus der Begründung der Klage ergebe sich, dass es um Ansprüche der ehemaligen … GbR gehe. Die Klagepartei sei damit eindeutig erkennbar. Auch aus den weiteren Schriftsätzen ergebe sich, dass die Vertreter der Klägerin für die tatsächlich existente Rechtsnachfolgerin vorgehen hätten vorgehen wollen. Es liege kein Parteiwechsel vor, sondern lediglich eine Rubrumsberichtigung.

Die Klägerin habe die Prozessführung zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 15.09.2022 genehmigt. Die Genehmigung der Handlungen des vollmachtlosen Vertreters wirke zurück. Die Verjährung sei daher wirksam unterbrochen worden und die geltend gemachten Ansprüche begründet. Die arbeitsvertraglichen Regelungen seien wirksam vereinbart worden. Sie behinderten die Beklagten nicht in ihrem beruflichen Fortkommen. Sie stellten lediglich einen angemessenen Ausgleich für die Vorleistungen der bisherigen Arbeitgeberin dar. Die Arbeitnehmer hätten bei ihrem Ausscheiden gewissermaßen einen an ihrer Person haftenden Unternehmenswert und konkrete Geschäftschancen mitgenommen. Dies ergebe sich aus den Besonderheiten der Bestellung zum und der Tätigkeit als Insolvenzverwalter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 06.12.2022 (… der Akte) ergänzend Bezug genommen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, über festgesetzte Netto -Vergütungen sowie über beantragte und noch zu beantragende Netto – Vergütungen unter Angabe des Betrags für seine Tätigkeit als Gutachter, vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder beim Insolvenzgericht Köln in Verfahren, in denen er seit dem 1.1.2018 bis einschließlich 31.12.2019 für die vorgenannten Tätigkeiten neu eingesetzt wurde und die diesbezüglichen Bestellungsbeschlüsse, die Festsetzungsbeschlüsse und Festsetzungsanträge, soweit über diese noch nicht entschieden ist, für beendete Verfahren die Aufhebungsbeschlüsse aus diesen Verfahren, vorzulegen;

2. erforderlichenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eidesstatt zu versichern,

3. den aus den vorstehenden Auskünften noch zu ermittelnden Betrag nach Bezifferung zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, in den Verfahren, in denen er bis zum 31.12.2017 zum Gutachter, vorläufigen Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder bestellt wurde, und die er nach dem 31.12.2017 fortführte, der nach seinem Ausscheiden entstandenen Nettovergütung nach gerichtlicher Festsetzung vollständig und ohne Abzüge an die Klägerin abzuführen.

5. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, über festgesetzte und beantragte Netto -Vergütungen sowie über noch zu beantragende Netto – Vergütungen unter Angabe des Betrags für seine Tätigkeit als Gutachter, vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder bei den Insolvenzgerichten Wuppertal und Mönchengladbach in Verfahren, in denen er seit dem 1.1.2018 bis einschließlich 31.12.2019 für die vorgenannten Tätigkeiten neu eingesetzt wurde und die diesbezüglichen Bestellungsbeschlüsse, die Festsetzungsbeschlüsse und Festsetzungsanträge, soweit über diese noch nicht entschieden ist, für beendete Verfahren die Aufhebungsbeschlüsse aus diesen Verfahren, vorzulegen;

6. erforderlichenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eidesstatt zu versichern,

7. den aus den vorstehenden Auskünften noch zu ermittelnden Betrag nach Bezifferung zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, eine nicht-existente GbR habe die Klage erhoben, was unzulässig sei. Die …GbR i.L. sei nicht prozessfähig gewesen. Zudem handle es sich bei der Aufnahme des Verfahrens durch die Klägerin nicht um eine Rubrumsberichtigung, sondern um einen Parteiwechsel. Dies hätten auch die die Klage ursprünglich initiierenden Gesellschafter der ehemaligen …GbR i.L., die Herren … und … so gesehen. Denn diese hätten die Beklagten im Vorfeld der hiesigen Klage mit Schreiben vom 15.11.2021 aufgefordert, einen Verjährungseinredeverzicht zu Gunsten der …GbR i.L. sowie „vorsorglich“ und ausdrücklich auch gegenüber der Klägerin abzugeben. Einem Parteiwechsel auf Klägerseite werde nicht zugestimmt. Ein solcher wäre nicht sachdienlich, weil die Klägerin selbst über den Streitgegenstand informiert und in Anbetracht der vorläufig vollstreckbaren Entscheidung des OLG … in der Lage gewesen sei, vermeintliche Ansprüche im eigenen Namen zu verfolgen. Sollte der Parteiwechsel zulässig sein, seien die Ansprüche jedenfalls verjährt. Im Übrigen handele es sich bei den vereinbarten vertraglichen Klauseln um unwirksame Mandatsübernahmeklauseln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A. Die Klage ist zulässig. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist die Parteifähigkeit der Klägerin gegeben. Etwaige unwirksame Prozesshandlungen der zum Zeitpunkt der Klageerhebung schon nicht mehr existenten …GbR i.L. wurden rückwirkend durch die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin genehmigt.

B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis mit ihrer Rechtsvorgängerin. Etwaige Ansprüche der Klägerin sind teilweise verjährt. Im Übrigen sind sie aufgrund unwirksamer vertraglicher Vereinbarungen unbegründet.

I. Bei dem Eintritt der Klägerin handelt es sich um einen Parteiwechsel auf Klägerseite und nicht lediglich um eine Rubrumsberichtigung.

1. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (BGH, Urt. v. 24.01.2013 – VII ZR 128/12, NJW-RR 2013, 294 ff; Urt. v. 10.03.2011 – VII ZR 54/10, NJW 2011, 1453 ff.). Bei einer an sich korrekten Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person kommt ein objektives Verständnis, eine andere Person sei gemeint, deshalb nur in Betracht, wenn aus dem übrigen Inhalt der Erklärung unzweifelhaft deutlich wird, dass eine andere und welche Partei tatsächlich gemeint ist (BGH, Urt. v. 24.01.2013 – VII ZR 128/12, NJW-RR 2013, 294 ff; OLG Köln, Beschluss vom 8. April 2014 – 19 W 41/13 -, Rn. 12, juris)

Es ist demnach grundsätzlich zutreffend, wenn die Klägerin vorträgt, dass die Bezeichnung der Partei allein für die Parteistellung nicht ausschlaggebend ist. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Das gilt auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. Januar 2020 – 4 U 70/19 -, Rn. 29, juris). Auch das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass für die Parteistellung in einem Prozess ist nicht allein die formelle Bezeichnung der Partei in der Klageschrift maßgeblich ist, sondern der Inhalt der Klageschrift und die der Klage beigefügten Anlagen zur Auslegung der richtigen Parteibezeichnung herangezogen werden können (BAG, Urteil vom 1. März 2007 – 2 AZR 525/05 -, Rn. 13, juris).

2. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die … GbR i.L. durch ihre beiden Gesellschafter irrtümlich eine falsche Parteibezeichnung wählte. Die zum Zeitpunkt der Klageerhebung handelnden Gesellschafter, die Herren …und … wollten als Gesellschafter der aus ihrer Sicht die Liquidation befindlichen GbR zu ihren Gunsten etwaige Ansprüche gegenüber den Beklagten geltend machen. Es lässt sich weder der Klageschrift noch den sonstigen Umständen entnehmen, dass die Herren … und …nicht als Gesellschafter der …GbR i.L., sondern eigentlich zugunsten der alleinigen Gesamtrechtsnachfolgerin, mithin der jetzigen Klägerin, diese Klage erheben wollten. Sie waren vielmehr trotz der Entscheidung des OLG … vom 24.08.2021 der Auffassung, als Gesellschafter der … GbR i.L. zu handeln und handeln zu können, weil der Ausschluss der Klägerin aus der … GbR wirksam sei. Die Kammer konnte nicht erkennen, dass die Herren … und … die vorliegende Klage für die Klägerin als etwaige Gesamtrechtsnachfolgerin der …GbR erhoben hätten. Zwar geht es bei dem Rechtsstreit um etwaige Ansprüche „der …GbR“. Dabei ist indes streitig gewesen, wer „die … GbR“ überhaupt ist. Die Frage der (richtigen) Parteibezeichnung lässt sich vorliegend nicht von der Gesellschafterstellung der handelnden Personen treffen. Die … GbR i.L., vertreten durch die Herren … und … ist nicht das gleiche Rechtssubjekt wie die auf die Klägerin angewachsene … GbR und schon gar nicht war das in Anbetracht des von den Parteien dargelegten Sachverhalts zur Situation der Gesellschaft gewollt.

Gewollt und als Partei anzusehen war demnach die …GbR i.L. vertreten durch die Herren … und … Der Eintritt der Klägerin in das Verfahren stellt demnach nicht lediglich eine Rubrumsänderung dar, sondern einen Parteiwechsel auf Klägerseite.

II. Der Klägerwechsel ist zulässig. Er ist sachdienlich.

Ein Klägerwechsel ist bis zur Rechtskraft des von der Altpartei erwirkten Urteils möglich (§ 269 Abs. 3 S. 1 analog). Der jeweils andere Kläger muss dem Wechsel zustimmen (Verfügungsgrundsatz). Das ist vorliegend der Fall. Die Herren … und …haben mitgeteilt, dass die Klägerin nunmehr die alleinige Rechtsnachfolgerin sei und sich dadurch aus dem Prozess zurückgezogen.

Die Zustimmung des Beklagten ist analog § 263 entbehrlich, wenn der Klägerwechsel sachdienlich ist (Musielak/Voit/Foerste, 20. Aufl. 2023, ZPO § 263 Rn. 19). Für sie spricht es, wenn mit der geänderten Klage die noch bestehenden Streitpunkte miterledigt werden können und dadurch ein neuer Prozess vermieden wird (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 263 Klageänderung, Rn. 13). Das ist vorliegend der Fall. Der gesamte Prozessstoff kann verwertet werden. Ein neuer Prozess der Klägerin gegen die Beklagten wird vermieden.

III. Der Eintretende kann sich auf die materielle Wirkung der Rechtshängigkeit wie die Verjährungshemmung erst ab seinem Eintritt berufen. An die dann erreichte Prozesslage ist er gebunden (Musielak/Voit/Foerste, 20. Aufl. 2023, ZPO § 263 Rn. 22). Demnach gilt die Hemmung der Verjährung durch die Klageerhebung am 22.12.2021 nicht zugunsten der neu eingetretenen Klägerin. Die Verjährung noch laufender Verjährungsfristen ist vielmehr erst ab dem Zeitpunkt ihres Eintritts gehemmt.

Die Herren … und …handelten auch nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Sie handelten vielmehr im eigenen Namen und als vermeintliche Gesellschafter für die ehemalige …GbR und wollten dabei ganz sicher die nicht die Klägerin in irgendeiner Hinsicht vertreten.

IV. Für die hier geltend gemachten Ansprüche ergibt daraus folgendes:

1. Der Feststellungsantrag zu 4) gegenüber dem Beklagten zu 1) ist bereits am 31.12.2020 sind verjährt, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Der Feststellungsantrag basiert nach dem Verständnis der Kammer auf § 15 des Anstellungsvertrags. Danach ist der Beklagte zu 1) verpflichtet, 20% der abgerechneten Vergütungen für „mitgenommene“ Verfahren an die ehemalige Arbeitgeberin abzuführen.

Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist kommt es – neben dem Entstehen des Anspruchs – nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB darauf an, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (BAG, Urteil vom 24. September 2014 – 5 AZR 593/12 -, BAGE 149, 169-181, Rn. 34).

Der Anspruch auf die jeweilige Vergütung ist dem Grunde nach demnach bereits mit dem Ausscheiden der Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis und einer etwaig damit verbundenen Weiterführung dort bereits begonnener Mandate entstanden. Denn Anknüpfungspunkt für die Abführung der Vergütung waren sog. „mitgenommene“ Mandate, so dass die Mitnahme nach dem Ausscheiden den Anspruch begründet. Die regelmäßige Verjährungsfrist begann demnach mit dem Ausscheiden der Beklagten am 31.12.2017. Unabhängig von einer konkreten Bezifferung der Vergütung wäre es der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin möglich gewesen, sich Kenntnis über diejenigen Mandate zu verschaffen, die die Beklagten nach ihrem Ausscheiden weiterführten oder aber jedenfalls innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine entsprechende Feststellung zu beantragen.

Selbst wenn man davon ausginge, dass Mandate, die bei der ehemaligen Arbeitgeberin begonnen wurden, erst nach dem Ausscheiden, mithin ab dem 01.01.2018 weitergeführt wurden, was zur Entstehung des Anspruchs auf Abführung von 20% der erzielten Vergütung führt, wäre Verjährungsbeginn das Ende des Jahres 2018 und die Verjährung mithin am 31.12.2021 eingetreten. Die Klage der … GbR i.L. konnte die Verjährung wie oben dargelegt nicht zugunsten der Klägerin hemmen.

2. Die Klageanträge Auskunft und Rechnungslegung gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 2) sind ebenfalls verjährt soweit sie Ansprüche auf Grundlage des § 16 der Arbeitsverträge aus sog. Neuverfahren aus dem Jahr 2018 betreffen. Solche Ansprüche hätte die Klägerin nur innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, mithin bis zum 31.12.2021 geltend machen können.

3. Die Klageanträge auf Auskunft und Rechnungslegung betreffend den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 sind unbegründet. Die arbeitsvertragliche Regelung des § 16 ist nach Auffassung der Kammer unwirksam. Die Klausel enthält eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

a.) Unstreitig handelt es sich bei den Regelungen um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die von der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin in ihren Arbeitsverträgen mit den Rechtsanwälten formularmäßig zugrunde gelegt wird.

b.) Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann vor, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Es handelt sich bei der vorliegenden Regelung weder um eine allgemeine Mandantenschutzklausel, bei der es dem Arbeitnehmer untersagt ist, nach seinem Ausscheiden mit der Beratung ehemaliger Mandanten seines Arbeitgebers zu diesem in Konkurrenz zu treten noch um eine Mandantenübernahmeklausel bei der die Betreuung von Mandanten des ehemaligen Arbeitgebers gegen Abführung eines Teils des Honorars zugelassen ist.

Den Beklagten ist es vielmehr nur dann gestattet ihrer Tätigkeit als Insolvenzverwalter (bei bestimmten Gerichten) nachzugehen, wenn sie einen Teil ihrer Vergütung aus neuen Bestellungen durch das Insolvenzgericht an ihre ehemalige Arbeitgeberin bzw. deren Rechtsnachfolgerin abführen. Mit Mandantenschutzvereinbarungen hat diese Regelung wenig gemein. Die Arbeitgeberin schützt nämlich keine Mandantsbeziehungen, sondern partizipiert wirtschaftlich an einer etwaigen Konkurrenztätigkeit ihrer ehemaligen Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer darf danach Konkurrenz betreiben, muss dafür jedoch einen Teil der erwirtschafteten Vergütung abgeben.

Im vorliegenden Fall ist die Kammer der Auffassung, dass eine Vereinbarung einen Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wenn sie entschädigungslos eine (teilweise) Honorarabführungspflicht vorsieht, obwohl mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich die Verpflichtung endet, dem Arbeitgeber keinen Wettbewerb zu machen. Sie widerspricht dem gesetzlichen Leitbild, nach dem nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wettbewerbstätigkeit uneingeschränkt zulässig ist, sofern die Parteien kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart haben. Dies wird jedenfalls im Hinblick auf Mandantsübernahmeklauseln vertreten (vgl. ausführlich Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. Juli 2014 – 1 Sa 392/13 -, Rn. 51 – 53, juris) und muss für die Beschränkung der allgemeinen Ausübung der beruflichen Tätigkeit unabhängig von etwaigen konkreten Mandantenbeziehungen umso mehr gelten.

4. Die Klage konnte bezüglich der Auskunftsansprüche einheitlich durch Endurteil abgewiesen werden, weil bereits bei der Entscheidung über die auf der ersten Stufe der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung feststeht, dass der Anspruchsgegner wegen eingetretener Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt ist, die begehrten Leistungen zu verweigern bzw. ein Auskunftsanspruch ausscheidet, weil ein Leistungsanspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt (mehr) besteht. In diesem Fall sind die Gerichte nicht über die verschiedenen Stufen getrennt und nacheinander verhandeln und entscheiden (st. Rspr., zB BAG, Urteil vom 25. November 2021 – 8 AZR 226/20 -, Rn. 32, juris; BAG 11. Dezember 1990 – 3 AZR 407/89 – zu II 1 der Gründe).

C. Die Kostenentscheidung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war gem. § 61 im Urteil festzusetzen. Gründe, gem. § 64 Abs. 3 ArbGG die Berufung gesondert zuzulassen, liegen nicht vor.

 

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