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Auslegung der Staffelung des Urlaubsanspruchs in Arbeitsbedingungen

ArbG Düsseldorf – Az.: 10 Ca 358/18 – Urteil vom 19.07.2018

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zu 1) und zu 2) für das Kalenderjahr 2017 über 28 Kalendertage hinaus jeweils noch über einen weiteren Urlaubsanspruch von 11 Kalendertagen verfügen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1) zu 10 %, der Kläger zu 2) zu 11,5 % und die Beklagten zu 78,5 % zu tragen.

3. Die Berufung wird für die Beklagte gesondert zugelassen.

4. Streitwert: 1.252,74 EUR.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der ihnen zustehenden Urlaubsansprüche.

Die Kläger sind bei der Beklagten als Flugbegleiterin bzw. Flugbegleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 1. begann am ausweislich des Arbeitsvertrages vom 7. Dezember 2016 am 1. Februar 2017, das des Klägers zu 2. ausweislich des Arbeitsvertrages vom 14. Januar 2017 am 16. Januar 2017. Beide Kläger verfügen über eine Berufserfahrung von weit mehr als zwei Jahren. Die jeweiligen Arbeitsverträge verweisen hinsichtlich der Regelungen zum Urlaub auf das Dokument „Richtlinien für Cockpit- und Kabinencrews“, die in ihrer deutschen verbindlichen Version vom 27. Dezember 2016 unter anderem folgende Regelungen enthalten:

„Guideline Nr. 1 für das D.

[ … ]

§ 4 Betriebszugehörigkeit

1. Die fliegerische Betriebszugehörigkeit (Seniorität) beginnt mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigung in Cockpit- oder Kabinenbereich.

[ … ]

§ 12 Erholungsurlaub

1. Der Arbeitnehmer hat in jedem Jahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

2. [ … ]

3.Als Kalendertage gelten alle Kalendertage von Montag bis Sonntag. Ein gesetzlicher Feiertag ist im Sinne dieser Regelung ein Kalendertag.

[ … ]

14. Im Jahre des Ein- und Austritts besteht je angefangenem Monat Betriebszugehörigkeit Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs.

[ … ]

I.Appendix Crew Rostering

[ … ]

9. Urlaubsanspruch

Urlaubsanspruch bei bis zu ein Jahr Erfahrung in vergleichbaren Aufgabenbereich:

– 28 Kalendertage (4 Wochen)

Urlaubsanspruch bei bis zu 2 Jahren Erfahrung in vergleichbaren Aufgabenbereich:

– 35 Kalendertage (5 Wochen)

Urlaubsanspruch bei bis zu 3 Jahren Erfahrung in vergleichbaren Aufgabenbereich:

– 42 Kalendertage (6 Wochen)“

Der Anhang II (Vergütung) der Richtlinien stellt hinsichtlich der Eingruppierung auf sechs Erfahrungsstufen ab, die nach zeitlicher „Erfahrung aus anderer Airline“ differenzieren. Beide Kläger sind in die höchste Erfahrungsstufe eingruppiert.

Den Einstellungen vorausgegangen war ein Assessment-Center, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob den Klägern in dessen Rahmen mitgeteilt wurde, dass der Urlaubsanspruch im ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit 28 Kalendertage oder 42 Kalendertage beträgt. Die Klägerin zu 1. unterzeichnete am 1. Februar 2017 und der Kläger zu 2. am 16. Januar 2017 einen Personalfragebogen, der einen Urlaubsanspruch von 28 Tagen vorsieht. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Eintragung durch die Kläger selbst oder einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der Beklagten erfolgte bzw. ob die Eintragung vor oder nach Unterschriftsleistung der Kläger erfolgte.

Die Kläger sind der Auffassung, dass mit der Formulierung „in vergleichbaren Aufgabenbereich“ in Ziffer 9 des Appendix Crew Rostering auf die Berufserfahrung abgestellt werde, so dass ihnen bereits im ersten Beschäftigungsjahr der volle Urlaubsanspruch von 42 Kalendertagen zustehe. Die Kläger machten ihre Ansprüche mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 gegenüber der Beklagten geltend. Sie wurden von der Beklagten mit Schreiben vom 6. November 2017 zurückgewiesen.

Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Klägerin zu 1. und zu 2. für das Kalenderjahr 2017 über 28 Kalendertage hinaus jeweils noch über einen weiteren Urlaubsanspruch von 11 Kalendertagen verfügen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, mit der Formulierung sei nicht auf die Berufserfahrung, sondern auf die Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten abzustellen. Dies ergebe die Auslegung der Richtlinien für Cockpit- und Kabinencrews. Unabhängig davon, habe die Beklagte aber auch durch die Ausfüllung der Personalfragebögen eine eigenständige, ausdrückliche Regelung mit den Klägern getroffen. Schließlich sei den Klägern im Rahmen des Assessment-Centers bereits mitgeteilt worden, dass der Urlaubsanspruch im ersten Jahr 28 Tage betrage. Die Kläger seien auch bei der Stellung von Urlaubsanträgen zunächst von 28 Kalendertagen ausgegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im noch anhängigen Umfang zulässig und begründet.

I.

1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

a) Eine Feststellungsklage ist dann zulässig, wenn auf diesem Wege eine sachgemäße, einfache Erledigung der Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 12. April 2011 – 9 AZR 80/10 – Rn. 12; BAG 9. September 2003 – 9 AZR 468/02 – zu I der Gründe).

b) So ist es hier. Eine Leistungsklage wäre nur als Klage auf Abgabe einer Willenserklärung iSv. § 894 ZPO möglich. Denn der Arbeitgeber hat zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freizustellen. Diese Freistellung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, wobei der Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat. Eine ansonsten einzig denkbare Klage iSv. § 894 ZPO auf Gewährung des Urlaubs für einen bestimmten kalendermäßig festgelegten Zeitraum wäre weder prozesswirtschaftlicher als die Feststellungsklage, noch wäre sie dem Arbeitnehmer zumutbar. Wird der Schuldner zur Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung antragsgemäß verurteilt, gilt nach § 894 ZPO die Willenserklärung erst dann als abgegeben, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung ist nicht bekannt, wann ein gegebenenfalls stattgebendes Urteil rechtskräftig wird. Die Kläger müssten deshalb ihren mit der Leistungsklage angegebenen Urlaubszeitraum mittels Klageänderung fortlaufend anpassen. Das wäre zB dann nicht mehr möglich, wenn der zuletzt beantragte Urlaubszeitraum zwischen Verkündung und Ablauf der Rechtsmittelfrist läge (BAG 12. April 2011 – 9 AZR 80/10 – Rn. 14).

2. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ersatzurlaub für das Kalenderjahr 2017 in Höhe von weiteren elf Kalendertagen (§ 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB). Der Urlaubsanspruch der Kläger für das Jahr 2017 betrug 39 Kalendertage. Dies ergibt die Auslegung der Richtlinien für Cockpit- und Kabinen. Da das Arbeitsverhältnis der Kläger im Kalenderjahr 2017 jedoch nur elf volle Monate bestand, war der Jahresurlaub von 42 Kalendertagen um 1/12 zu kürzen. Die insoweit bestehende vertragliche Vereinbarung hat auch nicht durch die Ausfüllung der Personalfragebögen eine nachträgliche Änderung erfahren. Der Resturlaubsanspruch im Umfang von elf Kalendertagen ging spätestens mit Ablauf des 31. März 2018 unter (§ 7 Abs. 3 Satz 1 bis Satz 3 BUrlG). Da sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Schreibens der Kläger vom 12. Oktober 2017 mit der Urlaubsgewährung im Verzug befand (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB), hat sie den Klägern Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub zu leisten. Im Einzelnen:

a) Der Jahresurlaub der Kläger beträgt nach Ziffer 9 des Appendix Crew Rostering der Richtlinien für Cockpit- und Kabinencrews schon mit Beginn des Arbeitsverhältnisses 42 Kalendertage pro Jahr, da sie über mehr als zwei Jahre Erfahrung in vergleichbaren Aufgabenbereichen verfügen. Mit Erfahrung in vergleichbaren Aufgabenbereichen ist die Berufserfahrung der Kläger gemeint. Dies ergibt die Auslegung der Richtlinie.

aa) Bei der Richtlinie handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 S.1 und S. 2 BGB). Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung, der keine der Parteien entgegengetreten ist (vgl. BAG 24. September 2008 – 6 AZR 76/07 – Rn. 18; BAG 17. August 2011 – 5 AZR 406/10 – Rn. 11). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn inhaltlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischer Weise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und williger Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur im Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgt Ziele gelten (vgl. BAG 20. März 2013 – 10 AZR 8/12 – Rn. 18).

bb) Die Anwendung vorstehender Auslegungsgrundsätze führt zu dem hier gefundenen Auslegungsergebnis. Bereits der Wortlaut der Vorschrift ist nach Auffassung der Kammer eindeutig. Laut Wörterbuch ist Erfahrung „bei praktischer Arbeit oder durch Wiederholen einer Sache gewonnene Kenntnis; Routine“. Erfahrung in einem bestimmten Aufgabenbereich erwirbt man daher unabhängig davon, bei welchem Arbeitgeber man beschäftigt ist. Auch das Abstellen auf einen „vergleichbaren“ Aufgabenbereich spricht für die Berücksichtigung der Berufserfahrung. Sollte nur die Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden, wäre es nicht die Erfahrung in einem vergleichbaren, sondern in dem identischen Aufgabenbereich. Schließlich ist in systematischer Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Beklagte in § 4 der Richtlinien für Cockpit- und Kabinencrews den Begriff der fliegerischen Betriebszugehörigkeit definiert hat und auch in § 12 Ziffer 14, wo die Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im Ein- und Austrittsjahr geregelt wird auf den Begriff der Betriebszugehörigkeit abstellt. Daher spricht alles dafür, dass die Beklagte auch in der streitgegenständlichen Vorschrift auf den ihr bekannten Begriff der Betriebszugehörigkeit abgestellt hätte.

cc) Auf die seitens der Beklagten behaupteten Umstände bei Vertragsschluss kam es demgegenüber nicht an. Konsequenz der erforderlichen objektiven, typisierten Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist, dass Umstände, die allein den Vertragspartnern des konkreten Vertrages bekannt sind oder sich sonst aus dem jeweiligen Einzelfall ergeben, bei der Auslegung von Formularverträgen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BAG 19. März 2009 – 6 AZR 557/07 – Rn. 21; BGH 14. Juni 2006 – IV ZR 54/05 – Rn. 15; Hoefs in: Clemenz/Kreft/Krause AGB-Arbeitsrecht 2013 § 305c Rn. 46; Ulmer/Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 12. Aufl. 2016 § 305c Rn. 74 f. sowie 82). Andernfalls bestünde die Gefahr, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen je nach Einzelfall unterschiedlich auszulegen wäre. Daher waren etwaige Absprachen im Rahmen des Assessment Centers sowie der Inhalt der seitens der Kläger gestellten Urlaubsanträge bei der Auslegung unberücksichtigt zu lassen.

dd) Schließlich würde sich das hier gefundene Auslegungsergebnis jedenfalls aufgrund der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ergeben.

(1) Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (st. Rspr., zB BAG 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – Rn. 16; BAG 19. März 2014 – 10 AZR 622/13 – Rn. 30, aaO).

(2) Ginge man mit der Beklagten davon aus, dass sich die Anknüpfung an die Berufserfahrung bei anderen Airlines dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen ließe, müsste sie sich vorhalten lassen, dass sich eine Anknüpfung an die Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten dem Wortlaut ebenso wenig entnehmen lässt. Soweit sie darauf abstellt, dass sie für den Fall, dass sie die Berufserfahrung bei anderen Airlines hätte berücksichtigen wollen, ebenso wie bei der Eingruppierung auf die Formulierung „Erfahrung aus anderer Airline“ abgestellt hätte, lässt sich argumentieren, dass sie bei Zugrundelegung der Betriebszugehörigkeit auch ebenso auf den konkreten Begriff der Betriebszugehörigkeit wie auch in § 4 und § 12 Ziffer 14 der Richtlinien für Cockpit und Kabinencrews hätte abstellen können. Es wären somit mindestens zwei Auslegungsergebnisse vertretbar, von denen keine den klaren Vorzug genießt. Rechtsfolge ist, dass die arbeitnehmerfreundlichere Auslegung zugrunde zu legen ist.

b) Die mit Abschluss der jeweiligen Arbeitsverträge Inhalt der Arbeitsverhältnisse gewordenen Regelungen sind auch nicht nachträglich durch Ausfüllen der Personalfragebögen im Sinne einer Individualabrede des § 305b BGB abgeändert worden. Personalfragebögen dienen in der Regel dem Abfragen von persönlichen Daten, die der Arbeitgeber für die Anmeldung und Abrechnung des Arbeitsverhältnisses benötigt. Die seitens der Kläger dort – einseitig – erteilten Auskünfte stellen daher keine Willenserklärungen dar, die auf die Bewirkung von Rechtsfolgen gerichtet sind, sondern reine Wissenserklärungen. Es ist aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht ersichtlich, dass die Kläger damit rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben wollten.

c) Da die Kläger im Kalenderjahr 2017 nur volle elf Monate beschäftigt waren, beträgt der Jahresurlaubsanspruch gemäß § 12 Ziffer 14 der Richtlinien für Cockpit-und Kabinen Crews jedoch nur 11/12 von 42 Kalendertagen mithin aufgerundet 39 Kalendertage.

d) Da die Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 6. November 2017 in Verzug gesetzt haben, steht ihnen in Höhe von weiteren elf Urlaubstagen für das Kalenderjahr 2017, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2018 verfallen sind, ein Ersatzurlaubsanspruch als Schadensersatzanspruch gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB zu (vgl. zuletzt BAG 8. Mai 2018 – 9 AZR 578/17 – Rn. 9).

II.

1. Im Hinblick auf das seitens der Beklagten zu den Akten gereichte Urteil der 8. Kammer des erkennenden Gerichts (8 Ca 5673/17) vom 28. Februar 2018 hat das Gericht gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 3 ArbGG die Berufung für die Beklagte gesondert zugelassen.

2. Die Kostenentscheidung folgt – unter Berücksichtigung der Teilklagerücknahme und der unterschiedlich hohen Vergütung der Kläger – aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne des §§ 63 Abs. 2 GKG.

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