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Beamter – Kein Urlaubsabgeltungsanspruch bei Verfall des Urlaubsanspruchs

VG Berlin –  Az.: 5 K 382.11 – Urteil vom 14.11.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt 62 %, die Beklagte 38 % der Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt – nach Hauptsachenerledigung im Übrigen – eine weitere finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub.

Die Klägerin stand bis 2009 als Beamtin im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des Monats Juni 2009 versetzte sie die Beklagte wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand; zuvor war sie seit 2006 dienstunfähig erkrankt. Einen Antrag der Klägerin, ihr eine finanzielle Abgeltung für in den Jahren 2006 bis 2009 nicht genommenen Erholungsurlaub zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. September 2009, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 9. November 2010, ab.

Dagegen hat die Klägerin am 15. November 2010 Klage erhoben und zunächst die Gewährung einer finanziellen Abgeltung für 82 Urlaubstage aus den Jahren 2006 bis 2009 beantragt. Nachdem die Beklagte einen Abgeltungsanspruch in Höhe von 4.818,95 Euro für 30 Urlaubstage aus den Jahren 2008 und 2009 anerkannt hatte, haben die Beteiligten die Hauptsache hinsichtlich der Ansprüche für die Jahre 2006, 2008 und 2009 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Für das Jahr 2007 lehnte die Beklagte die Abgeltung zuletzt mit einem der Klägerin am 28. Oktober 2013 zugegangenen Bescheid ohne Datum mit der Begründung ab, der Urlaubsanspruch aus diesem Jahr sei vor der Zurruhesetzung der Klägerin verfallen. Insoweit verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, die Ansprüche für das Jahr 2007 seien nicht verfallen. Der Urlaubsanspruch müsse denknotwendig verfallen sein, um überhaupt einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung auslösen zu können. Dies bedeute, dass der Anspruch erst entstehe, wenn der Verfallszeitraum zum 30. Juni 2009 abgelaufen sei, jedenfalls bezogen auf die Ansprüche aus 2007. Sie habe ihre Ansprüche auch rechtzeitig, noch im Jahr 2009, geltend gemacht.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr für 20 im Jahr 2007 nicht genommene Urlaubstage eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 3.379,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu gewähren und den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 8. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 9. November 2010 sowie den Bescheid ohne Datum, zugegangen am 28. Oktober 2013, aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie vertieft ihre Auffassung, der Abgeltungsanspruch für das Jahr 2007 sei verfallen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Halbhefter), die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist – soweit darüber nach der teilweisen Hauptsachenerledigung noch zu entscheiden ist – zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine weitere finanzielle Abgeltung für Urlaubstage, die sie im Jahr 2007 krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Soweit die angegriffenen Bescheide diesen Anspruch ablehnen, sind sie rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

Es besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit mehr darüber, dass die Klägerin dem Grunde nach einen unionsrechtlichen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des vor ihrer Zurruhesetzung krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs hat (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 2 C 10.12 -, juris Rn. 9 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs).

Der im vorliegenden Verfahren allein noch streitige Abgeltungsanspruch für das Jahr 2007 besteht jedoch nicht. Nach § 7 Satz 1 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung – EUrlV) in der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung der Klägerin maßgeblichen Fassung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1684) soll der Urlaub grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist. Eine Regelung des nationalen Rechts, wonach der Urlaubsanspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG verfällt, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wird, verstößt nicht von vornherein gegen Unionsrecht. Denn wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen. In Anbetracht dieses Zwecks ist ein mehrere Jahre in Folge arbeits- bzw. dienstunfähiger Beschäftigter nicht berechtigt, in diesem Zeitraum erworbene Urlaubsansprüche unbegrenzt anzusammeln (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 – Rs. C-214/10, KHS -, juris Rn. 33 f.). Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen.

Ein Verfall des Urlaubsanspruchs mit Auswirkungen auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch tritt zum einen dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt ist und dieser abgelaufen ist. Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist; ein Übertragungszeitraum muss den Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeits- bzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten. Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der Europäische Gerichtshof gebilligt (vgl. EuGH a.a.O., Rn. 40 ff.). Danach genügt die Regelung in § 7 Satz 2 EUrlV, soweit sie einen Verfall des Urlaubsanspruchs nach einem Übertragungszeitraum von zwölf Monaten vorsieht, nicht den Vorgaben des Unionsrechts.

Gibt es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Verfall des Urlaubsanspruches 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein. Der Europäische Gerichtshof leitet aus dem Umstand, dass die RL 2003/88/EG nach ihrem sechsten Erwägungsgrund den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen hat, her, dass bei der Berechnung des Übertragungszeitraums der Zweck des Anspruchs auf Jahresurlaub, wie er sich aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub ergibt, berücksichtigt werden muss. Nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens ist der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Diese Vorschrift beruht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf der Erwägung, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort vorgesehenen Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann (vgl. EuGH a.a.O., Rn. 41 f.). Das rechtfertigt die Annahme, dass der Urlaubsanspruch 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt (vgl. BVerwG a.a.O., Rn. 20 ff.).

Nach diesen Maßgaben war der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2007 zum Zeitpunkt ihrer Zurruhesetzung verfallen. Denn die Klägerin hat ihren Erholungsurlaub aus dem Jahr 2007 nicht vor Ablauf von 18 Monaten „genommen“, wie es sowohl Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 als auch § 7 Satz 2 EUrlV fordern. Es reicht danach nicht aus, dass der Urlaub noch vor dem Ende der Verfallsfrist beantragt oder angetreten wird; der Urlaub muss vielmehr zu diesem Zeitpunkt abgewickelt sein (vgl. zum nationalen Recht: Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, Stand: März 2013, § 7 EUrlV Rn. 3). Der noch offene Erholungsurlaub der Klägerin aus dem Jahr 2007 ist mithin im Juni 2009 verfallen, der letzte Urlaubstag im Verlauf des 30. Juni 2009 und damit vor Eintritt der Klägerin in den Ruhestand, der erst mit Ablauf dieses Tages erfolgte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, soweit die Klage abgewiesen wurde. Im Übrigen beruht sie auf § 161 Abs. 2 VwGO ist: Soweit die Beklagte die Klägerin klaglos gestellt hat, hat sie die Kosten zu tragen, da sie hierzu nicht durch eine Änderung der Sache- oder Rechtslage veranlasst worden ist; soweit die Klägerin auch darüber hinaus die Hauptsache für erledigt erklärt hat, hat sie in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten zu tragen, da ihre Erledigungserklärung insoweit als verdeckte Klagerücknahme zu werten ist. Insgesamt ergibt sich eine Kostenquote von 62 zu 38 (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten bereits im Vorverfahren war angesichts der nicht unerheblichen Schwierigkeit der Rechtslage und der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708Nr. 11, § 711 ZPO.

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