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Sozialleistungsbetrug – Neues Arbeitsverhältnis nicht auf dem Jobcenter gemeldet

Neuen Job verschwiegen: Anzeige wegen Sozialbetrug – Rückforderung von Leistungen?

Es ist durchaus heutzutage nicht ungewöhnlich, dass ein Mensch seinen Arbeitsplatz verliert. Die Gründe hierfür mögen zwar vielfältig sein, doch ist der Gang nach dem Arbeitsplatzverlust für nahezu jeden Menschen in Deutschland identisch: Der Verlust des Arbeitsplatzes wird bei dem Jobcenter angezeigt und zugleich wird auch das sogenannte „Hartz IV“ (offiziell Arbeitslosengeld II / ALG II) beantragt.

Erfolgt seitens des Jobcenters eine Bewilligung der Sozialleistung, so geht diese Bewilligung auch mit gewissen Verpflichtungen der sozialleistungsbeziehenden Person einher. Eine Bedingung ist beispielsweise, dass sich die sozialleistungsbeziehende Person aktiv um eine neue Anstellung bemüht. Dementsprechend sollte jede sozialleistungsbeziehende Person auch sehr fleißig Bewerbungen schreiben, um die Chance auf eine neue Arbeitsstelle zu erhöhen. Führt eine Bewerbung zum Erfolg gibt es jedoch noch eine weitere Bedingung: Die neue Anstellung muss dem Jobcenter wieder gemeldet werden.

Sozialleistungsbetrug Jobcenter
Sozialleistungsbetrug wegen nicht gemeldeter Arbeitsaufnahme – (Symbolfoto: nitpicker/Shutterstock.com)

Auch wenn die neue Anstellung etwaig schlechter bezahlt wird als die vorherige Anstellung sollte sich niemand zu dem Gedanken verführen lassen, die Sozialleistungen einfach durch ein Unterlassen der Meldung an das Jobcenter trotz der neuen Anstellung weiter zu beziehen. Sollte das Jobcenter Kenntnis von dieser Vorgehensweise erhalten, so können schwerwiegende Konsequenzen drohen!

Gilt Verschwiegenheit bereits als Betrug?

Jede Person, die in den Genuss von Sozialleistungen in Deutschland kommt, hat gegenüber dem Träger der Sozialleistungen auch gewisse Verpflichtungen. Eine dieser Verpflichtungen ist die sogenannte Meldepflicht. Als Träger der Sozialleistungen wäre im Fall des Arbeitsplatzverlustes das Jobcenter anzusehen, sodass die erwerbslose Person auch gegenüber dem Jobcenter eine Meldepflicht hat. Diese Meldepflicht bezieht sich auf etwaige Veränderungen in der wirtschaftlichen Situation.

Gründe für eine maßgebliche Veränderung der wirtschaftlichen Situation

  • der Empfang von Schenkungen
  • eine Erbschaft
  • eine neue Anstellung

Die Person, welche Sozialleistungen bezieht, hat gegenüber der Behörde eine sogenannte Bringschuld. Dies bedeutet, dass eine Meldung über eine Veränderung der wirtschaftlichen Situation unaufgefordert unmittelbar nach dem Eintritt des Ereignisses erfolgen muss. Sollte eine derartige Meldung nicht erfolgen, so ist dies rechtlich als Verletzung der Meldepflicht anzusehen.

Im Zusammenhang mit der Fragestellung, ob Verschwiegenheit bereits strafrechtlich als Betrug bzw. Sozialbetrug zu werten ist, kann kein allgemeingültiges „ja“ oder „nein“ als Antwort gegeben werden. Es ist vielmehr von den Rahmenumständen abhängig zu machen, ob eine Verschwiegenheit als Betrug anzusehen ist und dementsprechend auch strafrechtlich relevant wird.

Denkbar ist auch, dass es sich bei der Verschwiegenheit bzw. dem Vorenthalten von Informationen gegenüber Behörden „lediglich“ um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Es darf an dieser Stelle jedoch auch nicht unerwähnt bleiben, dass im Strafgesetzbuch durchaus auch ein Delikt aufgeführt ist, welches explizit in Fällen der Verschwiegenheit einer sozialleistungsbeziehenden Person gegenüber dem Jobcenter zur Anwendung kommen kann. Die Rede ist an dieser Stelle von dem Sozialleistungsbetrug. Einer Person, welche gegenüber einer Behörde Fakten mit dem Grund der finanziellen Bereicherung verschweigt, kann der Vorwurf des Sozialleistungsbetruges gemacht werden.

Um was genau handelt es sich bei Sozialleistungsbetrug eigentlich?

Der Betrug als solcher kennt zahlreiche verschiedene Formen. Auch der Sozialleistungsbetrug ist eine gewisse Form des strafrechtlich relevanten Betruges, da diese Form des Betruges mit dem Ziel einer Täuschung zwecks Erhalt von staatlichen Hilfsgeldern erfolgt.

Die gesetzliche Grundlage für die strafrechtliche Relevanz dieser Handlung liegt in dem § 263 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB). Der § 263 Absatz 1 StGB führt aus, dass sich eine Person des Sozialleistungsbetruges schuldig macht, wenn die Absicht des Erhalts eines rechtswidrigen Vermögensvorteils vorliegt und hierfür die Unterdrückung von Tatsachen bei einer anderen Person einen Irrtum auslöst. Verschweigt eine sozialleistungsbeziehende Person wichtige Informationen wie beispielsweise das Vorliegen eines Vermögensvorteils, so ist der Straftatbestand des Sozialleistungsbetruges erfüllt.

Vorsätzliches Handeln ist für die Strafbarkeit erforderlich

Der Gesetzgeber sagt, dass Betrugsdelikte als reine Vorsatzdelikte anzusehen sind. Dementsprechend kann ein Handeln eines Täters nur dann strafbar sein, wenn ein Vorsatz bzw. eine Absicht in dem Handeln liegt. Ein fahrlässiger oder versehentlicher Betrug ist im Strafgesetzbuch nicht existent.

Für den Fall des Verschweigens von Informationen gegenüber dem Jobcenter ist es für die Strafbarkeit des Handelns somit unerlässlich, dass der Vorsatz gegeben ist. Sollte der Vorsatz nicht gegeben sein, so wird rechtlich gesehen lediglich von einem Meldeversäumnis gesprochen, welches eine Ordnungswidrigkeit gem. § 63 Absatz 1 drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) darstellt. Der § 63 Absatz 1 SGB III spricht in derartigen Fällen von einem fahrlässigen Nichterteilen einer Auskunft.

Welche Folgen hat der Sozialleistungsbetrug?

Sollte das Jobcenter Kenntnis davon erhalten, dass eine sozialleistungsbeziehende Person widerrechtlich die Leistungen erhalten hat, droht in der gängigen Praxis direkt ein Strafverfahren. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wird dann die Frage geklärt, ob in dem vorliegenden Fall auch ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist und ob eine Anklage gerechtfertigt erscheint. Sollte es zu einer Anklage kommen wird auch ein Hauptverfahren eröffnet.

Eine Person, welcher der Vorwurf des Sozialleistungsbetruges gemacht wird, sollte umgehend den Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt antreten. Auf diese Weise kann bereits frühzeitig rechtsanwaltlich auf das Verfahren eingewirkt werden.

Welche Strafen können bei einem Sozialleistungsbetrug drohen?

Sofern die Ermittlungsbehörden den Vorsatz – sprich die Strafbarkeit des Handelns – gegenüber der angeklagten Person nachweisen können, drohen empfindliche Strafen.

Bei einem Betrugsdelikt ist der Versuch bereits als strafbar anzusehen!

In der Konsequenz können Geldstrafen oder auch eine Maximalfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren gerichtlich verhängt werden. Sollte es sich um einen Wiederholungsfall handeln oder wenn es sich um einen gewerbsmäßigen Sozialleistungsbetrug handeln sollte, kann sogar eine Maximalfreiheitsstrafe von 10 Jahren verhängt werden. In der gängigen Praxis werden Ersttäter jedoch mit einer Geldstrafe bestraft.

Sollte es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln, so kann ein Bußgeld in Höhe von maximal 5.000 Euro verhängt werden. Überdies besteht seitens der sozialleistungserhaltenden Person auch die Verpflichtung, sämtliche widerrechtlich erhaltenen Leistungen in voller Höhe zurückzuführen.

Gibt es für den Sozialleistungsbetrug auch eine Verjährungsfrist?

Sowohl der Sozialleistungsbetrug gem. § 263 StGB als auch die Ordnungswidrigkeit gem. § 63 SGB II kennen gesetzliche Verjährungsfristen. Betrugsdelikte im Sinne des § 263 haben eine Verjährungsfrist von fünf Jahren während hingegen Ordnungswidrigkeiten gem. § 63 SGB II nach einem Zeitraum von zwei Jahren verjähren.

Auf gar keinen Fall sollte ein derartiger Vorwurf ignoriert oder gar auf die „leichte Schulter“ genommen werden. Es handelt sich bei dem Sozialleistungsbetrug um eine sehr ernste Anschuldigung, die ein sofortiges Handeln erfordert. Das richtige Handeln ist jedoch absolut entscheidend für die Folgen.

Sollte die Meldung tatsächlich lediglich versäumt worden sein, so ist auch eine Meldung des Versäumnisses bei dem Jobcenter möglich. Im Zuge dieser Versäumnismeldung sollten auch sämtliche Leistungen, die zwischenzeitig widerrechtlich bezogen worden sind, an das Jobcenter zurückgeführt werden. Auf diese Weise kann eine Strafverfolgung abgewendet werden. Sollte seitens des Jobcenters bereits eine Anzeige bei den Ermittlungsbehörden erfolgt sein, hat keine beschuldigte Person die Verpflichtung, zu dieser Sache auszusagen. Eine Selbstbelastung muss nicht erfolgen und kann durch Verschwiegenheit auch vermieden werden.

Auf jeden Fall sollte, bevor überhaupt eine Einlassung zu dem Sachverhalt erfolgt, zunächst der Gang zu einem Rechtsanwalt erfolgen. Nach einer ausführlichen Beratung und einer Mandatierung kann ein erfahrener und kompetenter Rechtsanwalt den Versuch unternehmen, den Verdacht einer vorsätzlichen Handlung gegenüber den Ermittlungsbehörden auszuräumen und auf diese Weise die Behandlung der Angelegenheit als Ordnungswidrigkeit erreichen.

Hierfür ist jedoch juristisches Fachwissen erforderlich, welches lediglich ein Rechtsanwalt besitzt. Sollten Sie sich in einer derartigen Problematik aktuell wiederfinden, sollten Sie daher auf gar keinen Fall wertvolle Zeit verlieren und umgehend Kontakt mit uns aufnehmen. Sozialleistungsbetrug ist kein Bagatellvergehen. Wir sind eine überaus erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und können Ihnen bei Ihrer Angelegenheit als starker und kompetenter Partner zur Seite stehen. Schildern Sie uns einfach Ihren Fall!

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