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Freistellung von der Arbeit: Arten und rechtliche Konsequenzen

Es kommt nicht selten vor, dass in einem Unternehmen ein Arbeitnehmer freigestellt wird. Insbesondere in der Führungsetage des Unternehmens ist dies eine gängige Praxis. Allgemeinhin wird dieser Vorgang auch als Suspendierung des Arbeitnehmers bezeichnet. Den wenigsten Arbeitnehmern sind jedoch die genauen rechtlichen Hintergründe und Zusammenhänge bekannt, die mit der Freistellung sowie deren rechtlichen Konsequenzen einhergehen. Hier in diesem Ratgeberartikel geben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zu dieser Thematik.

Das Wichtigste in Kürze


Arbeitnehmer sollten sich der unterschiedlichen Arten und rechtlichen Konsequenzen einer Freistellung bewusst sein, einschließlich der möglichen Einflüsse auf Abgaben und Versicherungen. Sie sollten alle Aspekte einer Freistellung genau prüfen, bevor sie einer solchen zustimmen.

  1. Freistellung im arbeitsrechtlichen Kontext ist die Entbindung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitsverpflichtung, die auf befristete oder dauerhafte Weise erfolgen kann.
  2. Es gibt verschiedene Arten der Freistellung, dazu gehören einvernehmliche und einseitige Freistellungen, widerrufliche und unwiderrufliche sowie bezahlte und unbezahlte Freistellungen.
  3. Einvernehmliche Freistellung erfolgt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich über die Maßnahme der Freistellung einig sind.
  4. Bei der einseitigen Freistellung wird die Maßnahme durch den Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ausgeführt, oft um sich vor negativen Auswirkungen des Arbeitnehmerverhaltens zu schützen.
  5. Widerrufliche Freistellung ist temporär und kann von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zurückgenommen werden, beispielsweise nach Klärung einer bestimmten Situation.
  6. Unwiderrufliche Freistellung ist endgültig und findet oft bei zeitlich begrenzten Arbeitsverträgen Anwendung.
  7. Nach der Freistellung kann es verschiedene rechtliche Schritte geben, wie das Suchen nach rechtlicher Beratung, das Überprüfen der Freistellungsbedingungen, das Einreichen einer Klage gegen die Freistellung und der Beginn der Suche nach neuer Beschäftigung.
  8. Arbeitnehmer sollten sich der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einer Freistellung bewusst sein, da diese je nach Art der Freistellung variieren können

Definition und Bedeutung der Freistellung

Freistellung von der Arbeit
(Symbolfoto: Monster Ztudio /Shutterstock.com)

Die Freistellung wird rechtlich als Entbindung des Arbeitnehmers von der Arbeitsverpflichtung durch den Arbeitgeber definiert. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht mehr nachkommen muss. Die Freistellung kann entweder für einen temporären Zeitraum oder dauerhaft ausgesprochen werden. Es muss jedoch eine Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Arten der Freistellung vorgenommen werden.

Arten der Freistellung

Obgleich das Grundprinzip einer Freistellung stets identisch ist, so gibt es zwischen den verschiedenen Arten der Suspendierung doch Unterschiede. Dem reinen Grundsatz nach wird eine Differenzierung zwischen der einvernehmlichen Freistellung sowie der einseitigen Suspendierung vorgenommen. Auch im Hinblick auf die Dauer sowie Endgültigkeit dieser Entscheidung gibt es Unterschiede. Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal ist der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Dauer der Maßnahme weiterhin sein Arbeitsentgelt erhält oder ob die Maßnahme auf unbezahlte Art und Weise erfolgt.

Einvernehmliche Freistellung

Eine einvernehmliche Freistellung hat den Charakter, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer sich über diese Maßnahme einig sind. Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer schlägt die Suspendierung als Reaktion auf ein ganz bestimmtes Ereignis vor und die andere Partei stimmt diesem Vorschlag zu. Diese Maßnahme kann in ganz bestimmten Situationen von Vorteil für beide Seiten sein. Es muss dann allerdings noch eine Einigkeit über die weitergehenden Rahmenbedingungen der Suspendierung erzielt werden.

Einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber

Die einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber ist eine Maßnahme, die von dem Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ausgesprochen wird. In der gängigen Praxis erfolgt dieser Schritt, damit sich der Arbeitgeber vor gewissen Auswirkungen aus dem Verhalten des Arbeitnehmers heraus schützen kann. Durch die einseitige Suspendierung zeigt der Arbeitgeber deutlich, dass er sich von dem Verhalten des Arbeitnehmers distanziert und dieses dadurch nicht duldet. Der Arbeitgeber versucht, durch die einseitige Freistellung eine Abgrenzung des Unternehmens von dem Arbeitgeber nach außen hin herzustellen.

Widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung

Die widerrufliche Freistellung ist eine Maßnahme, die nicht als endgültig anzusehen ist. Dies bedeutet, dass sie nach einer Veränderung der Situation wieder von dem Arbeitgeber oder auch dem Arbeitnehmer wieder zurückgenommen werden kann. In der gängigen Praxis wird die widerrufliche Freistellung ausgesprochen, wenn sich der Arbeitgeber nicht gänzlich von dem Arbeitnehmer trennen möchte. Es soll lediglich eine gewisse Situation zunächst erst einmal geklärt werden oder ein zeitlicher Abstand hergestellt werden, bevor der Arbeitnehmer wieder in das Unternehmen des Arbeitgebers zurückkehrt und seine Aufgaben wieder wahrnimmt. Bei der unwiderruflichen Freistellung jedoch handelt es sich um eine Maßnahme, die nicht von dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer widerrufen werden kann. Dieser Schritt ist endgültig. In der gängigen Praxis erfolgt dieser Schritt bei zeitlich begrenzten Arbeitsverträgen, die ohnehin nicht verlängert werden sollen.

Bezahlte und unbezahlte Freistellung

Bei einer bezahlten Freistellung erhält der Arbeitnehmer für die Dauer der Entbindung von der Arbeitspflicht von dem Arbeitgeber sein Arbeitsentgelt weiterhin. Dieser Schritt wird für gewöhnlich im Rahmen einer einvernehmlichen Freistellung vollzogen, die letztlich auf einer Vereinbarung beruht. Im Zuge dieser Vereinbarung kann auch die Höhe des Arbeitsentgelts für die Dauer der Freistellung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer frei verhandelt werden.

Die unbezahlte Freistellung jedoch sieht lediglich eine Entbindung von der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers vor, für deren Dauer das Arbeitsentgelt seitens des Arbeitgebers nicht weiter gezahlt wird. Die unbezahlte Freistellung kann auch als unbezahlter Sonderurlaub bezeichnet werden, sofern der Arbeitnehmer diese Maßnahme ausdrücklich wünscht. Bei einer groben Verfehlung des Arbeitnehmers jedoch hat die unbezahlte Freistellung eher den Charakter einer Strafe. In der gängigen Praxis handelt es sich hierbei um eine Maßnahme, deren Ende an ein ganz bestimmtes Ereignis – beispielsweise die Klärung eines bestimmten Sachverhalts – geknüpft ist.

Gesetzliche Grundlagen der Freistellung

Es gibt für die verschiedenen Arten der Freistellung unterschiedliche gesetzliche Grundlagen. Um die gesetzliche Grundlage zu bestimmen, muss zunächst erst einmal die Art der Freistellung deklariert werden. Den wenigsten Arbeitgebern ist der Umstand bekannt, dass Arbeitnehmer unter gewissen Umständen auch einen gesetzlich verankerten Anspruch auf eine bezahlte Freistellung haben. Ein hervorragendes Beispiel hierfür ist die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern gem. § 37 fortfolgende BetrVG.

Dies ist jedoch die einzige rechtlich darstellbare Variante des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf die bezahlte Freistellung, da der Gesetzgeber in Deutschland das Durchbrechen des Grundprinzips „ohne Arbeit auch kein Lohnanspruch“ nicht kennt. Der Anspruch auf Erholungsurlaub ist im weitesten Sinne zwar auch eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, allerdings fußt diese auf dem Bundesurlaubsgesetz. In der gängigen Praxis jedoch wird die bezahlte Freistellung insbesondere auf der Grundlage des § 629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durchgeführt, damit der Arbeitnehmer sich eine neue Arbeitsanstellung suchen kann. Auch, wenn der Arbeitnehmer sich bei der Arge gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) als arbeitssuchend melden muss, erfolgt in der gängigen Praxis eine bezahlte Freistellung seitens des Arbeitgebers.

Freistellung in besonderen Situationen

Im Gegensatz zu der bezahlten Freistellung hat der Arbeitnehmer in Deutschland einen gesetzlich verankerten Anspruch auf eine Freistellung, wenn besondere Lebensumstände dies erfordern. Die Freistellung aufgrund der eigenen Erkrankung ist hierbei ein gutes Beispiel. Auch die Freistellung aufgrund der Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen im Sinne des § 2 PflegeZG (Pflegezeitgesetz) kann einen Anspruch auf die Freistellung begründen. Ein Arbeitnehmer kann sich auch auf das sogenannte Kollektivprinzip berufen und einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung geltend machen, sofern der Arbeitgeber diese Maßnahme bei einem anderen Arbeitnehmer in dem Unternehmen bereits einmal genehmigt hat. In der gängigen Praxis erfährt dies jedoch ein Arbeitnehmer lediglich per Zufall.

Freistellung und Kündigung

In der gängigen Praxis geht die einseitige Freistellung respektive Suspendierung eines Arbeitnehmers sehr eng mit dem nahen Ende des arbeitsvertraglichen Verhältnisses beider Seiten einher. Es muss allerdings bei einer einseitigen Freistellung von der Arbeitspflicht im direkten Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung seitens des Arbeitnehmers genau geprüft werden, ob diese Maßnahme auch im Rahmen des geltenden Rechts erfolgte. Da diese Prüfung juristische Fachkenntnisse erfordert, ist der Gang zu einem Rechtsanwalt auf jeden Fall für den Arbeitnehmer empfehlenswert.

Wir als erfahrene Rechtsanwälte können Sie sehr gern beraten und auf Wunsch übernehmen wir auch die außergerichtliche sowie notfalls auch gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen. Es muss jedoch zwischen der Rechtmäßigkeit der Freistellung von der Arbeitspflicht und der ausgesprochenen Kündigung im Zuge der rechtlichen Prüfung differenziert werden. Nur, weil die Freistellung etwaig rechtlich zulässig war, bedeutet dies noch nicht, dass auch die ausgesprochene Kündigung im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien erfolgte.

Rechtliche Schritte nach der Freistellung von der Arbeit

Nach einer Freistellung von der Arbeit gibt es verschiedene rechtliche Schritte, die ein Arbeitnehmer unternehmen kann. Die genauen Schritte hängen von den spezifischen Umständen der Freistellung ab, einschließlich ob die Freistellung bezahlt oder unbezahlt ist, ob sie einseitig vom Arbeitgeber angeordnet oder einvernehmlich zwischen den Parteien vereinbart wurde, und ob sie vorübergehend oder dauerhaft ist.

  1. Rechtliche Beratung suchen: Es ist ratsam, einen Anwalt oder eine Rechtsberatungsstelle zu konsultieren, um die spezifischen Umstände der Freistellung und mögliche rechtliche Schritte zu besprechen.
  2. Prüfung der Freistellungsbedingungen: Arbeitnehmer sollten die Bedingungen ihrer Freistellung sorgfältig prüfen. Dies kann beinhalten, ob die Freistellung ordnungsgemäß im Kündigungsschreiben festgehalten wurde, ob Urlaubs- und Freizeitausgleich ordnungsgemäß geregelt wurden und ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich ist.
  3. Klage gegen die Freistellung: Wenn ein Arbeitnehmer glaubt, dass die Freistellung ungerecht oder rechtswidrig ist, kann er dagegen klagen. Dies könnte der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung anstrebt.
  4. Suche nach einer neuen Beschäftigung: Während einer Freistellung haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine neue Beschäftigung zu suchen. Sie müssen sich den Verdienst aus dieser neuen Beschäftigung in der Regel nicht auf ihr Arbeitsentgelt anrechnen lassen.
  5. Prüfung von Ansprüchen auf Freistellung: Es gibt verschiedene gesetzliche Ansprüche auf Freistellung, wie zum Beispiel bei Schwangerschaft und Elternzeit oder zur Betreuung eines Kindes. Arbeitnehmer sollten prüfen, ob sie Anspruch auf solche Freistellungen haben.

Auswirkungen der Freistellung auf den Lebenslauf

Eine Freistellung kann verschiedene Gründe haben und kann sich auf den zukünftigen beruflichen Werdegang auswirken. Es gibt, wie bereits erwähnt, bezahlte und unbezahlte Freistellungen, und sie können aufgrund von Überstundenabbau, Schwangerschaft, Krankheit, Betriebsratstätigkeit, Bildungsurlaub oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auftreten.

In Bezug auf den Lebenslauf und das Bewerbungsverfahren ist es nicht notwendig, eine Freistellung zu erwähnen. Es kann jedoch ratsam sein, den Grund für die Freistellung anzugeben, wenn sie nicht aufgrund eigener schlechter Leistungen oder Fehler erfolgte. Wenn die Freistellung aufgrund einer Kündigung erfolgte, wird empfohlen, dies erst in einem persönlichen Gespräch mit dem potenziellen Arbeitgeber zu erwähnen.

Es ist wichtig, die Zeit der Freistellung konstruktiv zu nutzen, beispielsweise durch Weiterbildung oder Neuorientierung. Einige Menschen nutzen die Freistellung als Chance, verpasste Bildungschancen nachzuholen und sich gezielt weiterzubilden.

Wenn Sie während der Freistellung einen neuen Job gefunden haben, ist das großartig. Wenn nicht, sollten Sie den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Ihren Unterlagen angeben. Glaubhafte Formulierungen könnten beispielsweise sein: „Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen führten zum Stellenabbau, von dem auch meine Position betroffen war“.

Es ist auch möglich, während der Kündigungsfrist vom Arbeitgeber für ein Vorstellungsgespräch freigestellt zu werden. Es ist jedoch wichtig, den Arbeitgeber rechtzeitig über den Grund und die Dauer der Freistellung zu informieren.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Freistellung sowohl Herausforderungen als auch Chancen mit sich bringen kann. Es ist wichtig, diese Zeit effektiv zu nutzen und transparent mit potenziellen Arbeitgebern zu kommunizieren.

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen

Arbeitnehmer, die von der Arbeit freigestellt werden, müssen sich mit den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen dieser Freistellung auseinandersetzen. Die Art der Freistellung – ob bezahlt oder unbezahlt, widerruflich oder unwiderruflich – hat unterschiedliche Konsequenzen für die Abgaben und Versicherungen des Arbeitnehmers.

  • Bezahlte Freistellung:  Bei einer bezahlten Freistellung, die häufig nach einer Kündigung erfolgt, bleibt die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bestehen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer weiterhin sozialversicherungspflichtig ist und entsprechende Beiträge abgeführt werden müssen. Dies gilt auch für die Zeit der Freistellung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages.
  • Unbezahlte Freistellung: Im Falle einer unbezahlten Freistellung endet das beitragsrechtliche Beschäftigungsverhältnis, wenn und soweit im Verhältnis zu den Trägern der Sozialversicherung keine Entgeltzahlung erfolgt. Das bedeutet, dass keine Sozialversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum zu zahlen sind. Allerdings kann eine unbezahlte Freistellung, die länger als einen Monat dauert, dazu führen, dass der Arbeitnehmer nicht mehr als beschäftigt im Sinne des Sozialversicherungsrechts gilt.
  • Widerrufliche und Unwiderrufliche Freistellung: Bei einer widerruflichen Freistellung bleibt das Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung bestehen, da der Arbeitgeber das Weisungsrecht behält und der Arbeitnehmer jederzeit zur Arbeit zurückkehren kann. Bei einer unwiderruflichen Freistellung hingegen wird der Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtlich beschäftigungslos, was bedeutet, dass die Sozialversicherungspflicht mit dem Tag der unwiderruflichen Freistellung endet.

Pflichten während der Freistellung

Während der Freistellung müssen Arbeitnehmer ihre Pflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern beachten. Bei einer unbezahlten Freistellung sollten sie sich beispielsweise mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen, um den Versicherungsschutz zu klären. Es ist auch wichtig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Freistellung schriftlich vereinbaren und die Regelungen zur Sozialversicherungspflicht klar festlegen.

Schlussbemerkungen

Die Freistellung von der Arbeitspflicht hat in Deutschland in dem Meinungsbild der Bevölkerung einen negativen Beigeschmack. Sie wird oftmals mit einer Suspendierung des Arbeitnehmers verwechselt. Dies impliziert auch immer, dass der Arbeitnehmer ein Fehlverhalten an den Tag gelegt oder anderweitig gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat.

Das Meinungsbild beruht jedoch lediglich auf der Unkenntnis darüber, dass es unterschiedliche Arten der Freistellung gibt und dass diese Maßnahme auch einvernehmlich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer durchgeführt werden kann. Unter gewissen Umständen hat der Arbeitnehmer sogar einen gesetzlich verankerten Rechtsanspruch auf die Freistellung, um eine eigene Notsituation klären oder einen nahen Angehörigen pflegen zu können.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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