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Beendigung Arbeitsverhältnis wegen Erwerbsminderungsrente

Als die Gesundheit streikte, verlor eine Erzieherin nicht nur ihre Kraft, sondern womöglich auch ihren Job. Ein Gericht musste entscheiden, ob die Caritas-Regeln zum Renteneintritt mit dem Schutz ihrer Mitarbeiter vereinbar sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 06.10.2023
  • Aktenzeichen: 2 Sa 27/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Ehemalige Beschäftigte, die seit 1987 als Erzieherin und später als Leiterin einer Kindertagesstätte tätig war; sie sieht ihre Rechte verletzt, indem sie bestreitet, dass ihr Arbeitsverhältnis infolge der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung automatisch endete.
    • Arbeitgeberin: Die Einrichtung, die die Klägerin beschäftigte und sich auf die arbeitsvertragliche Regelung beruft, wonach das Dienstverhältnis mit dem Zugang eines Rentenbescheids gemäß § 18 der AVR endet.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Es geht um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin automatisch endet, sobald ihr ein Rentenbescheid wegen voller Erwerbsminderung zugestellt wurde. Der Arbeitsvertrag richtet sich nach den „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR), die unter anderem in § 18 das Ende des Dienstverhältnisses regeln.
    • Kern des Rechtsstreits: Ob der Zugang eines Rentenbescheids, der eine volle Erwerbsminderung bescheinigt, ausreicht, um das Arbeitsverhältnis wirksam zu beenden, oder ob weitere Voraussetzungen zu berücksichtigen sind.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen.
    • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil bestätigt die Anwendung der arbeitsvertraglichen Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Zugang eines Rentenbescheids und schließt weitere Rechtsmittel aus.

Der Fall vor Gericht


Arbeitsverhältnis-Ende durch Erwerbsminderungsrente: LAG Rheinland-Pfalz bestätigt automatische Beendigung nach AVR Caritas

Tagung im Büro: Lehrerin reicht Dokument für Invalidenrente an Vorgesetzten in modernem, hell beleuchtetem Raum.
Automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erwerbsminderungsrente | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 06. Oktober 2023 (Az.: 2 Sa 27/23) die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bestätigt. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob eine Klausel in den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritas), die eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente vorsieht, wirksam ist und im vorliegenden Fall zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin geführt hat. Das Gericht wies die Berufung der klagenden Arbeitnehmerin ab und bestätigte damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen.

Hintergrund des Falls: Langjährige Mitarbeiterin und Erwerbsminderungsrente

Die Klägerin, Jahrgang 1967, war seit dem 14. Oktober 1987 bei der beklagten Einrichtung des Deutschen Caritasverbandes beschäftigt. Zunächst arbeitete sie als Erzieherin, zuletzt als Leiterin einer Kindertagesstätte. Ihr Arbeitsvertrag basierte auf den AVR Caritas, welche in § 18 Regelungen zur Beendigung des Dienstverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit treffen. Die Klägerin war schwerbehindert und seit dem 24. Mai 2018 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 2022 wurde ihr rückwirkend ab Februar 2021 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Die Beklagte informierte die Klägerin daraufhin, dass ihr Arbeitsverhältnis gemäß § 18 Abs. 1 Satz 7 AVR Caritas zum 30. Juni 2022 ende.

§ 18 AVR Caritas: Automatische Beendigung bei Erwerbsminderung im Fokus

Der entscheidende Punkt in diesem Rechtsstreit war die Auslegung und Anwendung von § 18 AVR Caritas. Diese Regelung sieht in Absatz 1 vor, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Rentenbescheid über die volle oder teilweise Erwerbsminderung zugestellt wird. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn eine Rente auf Zeit gewährt wird; in diesem Fall ruht das Dienstverhältnis. Absatz 2 von § 18 AVR Caritas behandelt den Fall der teilweisen Erwerbsminderung und sieht eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit vor, wenn der Mitarbeiter auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte und dies innerhalb von zwei Wochen beantragt. Im vorliegenden Fall ging es jedoch um eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, womit Absatz 1 von § 18 AVR Caritas einschlägig war.

Klage vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen und Berufung zum LAG

Die Klägerin erhob gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Klage vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen. Sie beantragte die Feststellung, dass die Beendigung durch die Mitteilung der Beklagten unwirksam sei und ihr Arbeitsverhältnis fortbestehe. Das Arbeitsgericht wies die Klage jedoch ab. Daraufhin legte die Klägerin Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein. Im Berufungsverfahren verfolgte sie jedoch nur noch ihren Feststellungsantrag weiter und nahm den ursprünglichen Weiterbeschäftigungsantrag zurück.

Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz: AVR-Regelung ist wirksam und führt zur Beendigung

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies die Berufung der Klägerin zurück. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Regelung in § 18 Abs. 1 AVR Caritas wirksam ist und im vorliegenden Fall zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. Da der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde und die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 AVR Caritas erfüllt waren, sei das Arbeitsverhältnis wirksam zum 30. Juni 2022 beendet worden. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung in den AVR Caritas unwirksam sein könnte.

Keine Revision zugelassen: Urteil des LAG ist rechtskräftig in dieser Instanz

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dies bedeutet, dass das Urteil in dieser Instanz rechtskräftig ist und die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz somit Bestand hat. Die Klägerin hat somit in den ersten beiden Instanzen keinen Erfolg gehabt und ihr Arbeitsverhältnis ist durch die automatische Beendigungsregelung der AVR Caritas beendet worden.

Bedeutung des Urteils für Betroffene und Arbeitnehmer in Caritas-Einrichtungen

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat eine erhebliche Bedeutung für Arbeitnehmer, die in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnisse den AVR Caritas unterliegen. Es verdeutlicht, dass die automatische Beendigungsregelung in § 18 AVR Caritas bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wirksam ist. Betroffene Arbeitnehmer müssen sich daher bewusst sein, dass ihr Arbeitsverhältnis im Falle der Bewilligung einer solchen Rente automatisch endet, sofern keine Rente auf Zeit gewährt wird. Für Arbeitnehmer, die eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, eröffnet § 18 Abs. 2 AVR Caritas zwar die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung, jedoch müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein und ein Antrag auf Weiterbeschäftigung innerhalb der vorgegebenen Frist gestellt werden. Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit, die eigenen arbeitsvertraglichen Regelungen und insbesondere die AVR Caritas im Detail zu kennen, um die Konsequenzen im Falle einer Erwerbsminderung einschätzen zu können. Es zeigt auch, dass die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch solche Klauseln in den AVR Caritas von den Gerichten grundsätzlich als wirksam angesehen wird.


Die Schlüsselerkenntnisse

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Bewilligung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente nach den AVR Caritas automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen kann, auch wenn der Antrag auf die Rente aus finanzieller Notwendigkeit gestellt wurde. Eine Weiterbeschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit ist bei voller Erwerbsminderung grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn noch ein Restleistungsvermögen von bis zu 3 Stunden täglich besteht. Die Regelung zielt darauf ab, klare Verhältnisse zu schaffen und gilt unabhängig davon, ob die Rentenantragstellung freiwillig erfolgte oder durch äußere Umstände erzwungen wurde.

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Herausforderungen bei der automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

In Konstellationen, in denen das Arbeitsverhältnis mit Bezug auf eine Erwerbsminderungsrente endet, stellen sich häufig komplexe Fragen hinsichtlich arbeitsvertraglicher Regelungen und Ansprüche. Besonders bei besonderer vertraglicher Gestaltung, wie sie in einigen Richtlinien üblich ist, ist eine präzise Prüfung der individuellen Situation erforderlich, um Klarheit über Rechte und Pflichten zu erlangen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Analyse Ihrer arbeitsrechtlichen Situation und berät Sie bei der Ermittlung möglicher Handlungsschritte. Mit einer sachlichen und zielgerichteten Herangehensweise begleiten wir Sie, um die verschiedenen Optionen zu beleuchten und Ihre Interessen zu vertreten.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann endet das Arbeitsverhältnis automatisch bei Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente?

Ein Arbeitsverhältnis endet bei Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente nicht automatisch. Die Beendigung hängt von mehreren Faktoren ab.

Voraussetzungen für die automatische Beendigung

Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag als auflösende Bedingung vereinbart wurde.

Unterscheidung nach Art der Erwerbsminderungsrente

Bei einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente endet das Arbeitsverhältnis zum Ende des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird – vorausgesetzt, dies ist vertraglich so geregelt.

Bei einer befristeten Erwerbsminderungsrente (Rente auf Zeit) endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis lediglich für die Dauer der Befristung. Nach dem Ende der Befristung wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt, wenn die Erwerbsminderung entfallen ist.

Besondere Regelungen im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst gelten besondere tarifvertragliche Regelungen. Nach § 33 TVöD/TV-L endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird. Allerdings haben Beschäftigte einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn sie trotz Erwerbsminderungsrente noch in der Lage sind, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen.

Kündigungspflicht ohne vertragliche Regelung

Wenn keine entsprechende Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag existiert, muss das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden. Die Kündigung muss unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen erfolgen.

Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern ist zusätzlich die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Eine Kündigung ohne diese Zustimmung ist unwirksam.


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Welche Unterschiede bestehen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung?

Bei voller Erwerbsminderung können Sie weniger als drei Stunden täglich arbeiten, während Sie bei teilweiser Erwerbsminderung noch zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können.

Volle Erwerbsminderung

Bei einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung endet das Arbeitsverhältnis automatisch, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag als auflösende Bedingung vereinbart ist. Die Beendigung ist gerechtfertigt, da Sie durch die Zuerkennung der Rente auf unbestimmte Dauer rentenrechtlich versorgt sind.

Bei einer befristeten vollen Erwerbsminderung wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern ruht nur für die Dauer der Befristung. Nach dem Ende der Befristung wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt, wenn die Erwerbsminderung entfallen sollte.

Teilweise Erwerbsminderung

Bei teilweiser Erwerbsminderung ist eine Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen, da Sie noch eine zeitlich begrenzte Arbeitsleistung erbringen können. Der Arbeitgeber muss Ihnen eine angepasste Arbeitsstelle zur Verfügung stellen.

Besondere Schutzrechte

Wenn Sie einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt haben, benötigt der Arbeitgeber für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften automatisch enden würde.

Im öffentlichen Dienst haben Sie bei teilweiser Erwerbsminderung das Recht, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu beantragen. Dafür müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Beendigungsmitteilung des Arbeitgebers einen schriftlichen Antrag stellen.


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Welche Fristen müssen Arbeitnehmer bei einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit beachten?

Frist bei Erwerbsminderungsrente

Bei Bewilligung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids schriftlich einen Antrag auf Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber stellen. Diese Frist ist zwingend einzuhalten, da nach Fristablauf kein Weiterbeschäftigungsanspruch mehr besteht.

Frist bei betriebsbedingter Kündigung

Wenn Sie nach einer betriebsbedingten Kündigung weiterbeschäftigt werden möchten und der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat, müssen Sie die Weiterbeschäftigung spätestens bis zum ersten Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist verlangen.

Formvorschriften

Der Antrag auf Weiterbeschäftigung bei Erwerbsminderungsrente muss zwingend schriftlich erfolgen. Ein mündlicher Antrag ist nicht ausreichend. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Sie auf diese Möglichkeit oder die entsprechende Frist hinzuweisen.

Besonderheiten für Schwerbehinderte

Wenn Sie schwerbehindert sind, können Sie unabhängig von diesen Fristen jederzeit eine behinderungsgerechte Beschäftigung verlangen. Dies gilt auch während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Erwerbsminderungsrente.


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Welche Rechte haben Arbeitnehmer nach der automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Bei einer befristeten Erwerbsminderungsrente haben Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den ursprünglichen Arbeitsbedingungen, wenn Ihre Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist und die Rente wegfällt.

Wiedereinstellung und Weiterbeschäftigung

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer zeitlich befristeten Erwerbsminderungsrente nur ruht, besteht ein automatischer Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Wegfall der Erwerbsminderung. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung können Sie weiterbeschäftigt werden, wenn ein entsprechender freier Arbeitsplatz verfügbar ist.

Prüfung von Beschäftigungsalternativen

Der Arbeitgeber muss vor einer endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Möglichkeiten einer alternativen Beschäftigung prüfen. Dies umfasst:

  • Die Prüfung freier Arbeitsplätze, die Ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechen
  • Die Ablehnung einer Weiterbeschäftigung ist nur bei dringenden betrieblichen Gründen möglich

Besondere Schutzrechte

Wenn Sie schwerbehindert oder gleichgestellt sind, genießen Sie besonderen Kündigungsschutz. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf in diesem Fall der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Dieser Schutz gilt auch bei der automatischen Beendigung aufgrund einer Erwerbsminderungsrente.

Klagemöglichkeiten

Sie haben das Recht, die Wirksamkeit der Beendigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Beachten Sie dabei die Klagefrist von drei Wochen nach der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt insbesondere, wenn Sie die Unwirksamkeit der auflösenden Bedingung geltend machen möchten.


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Welche Bedeutung haben Tarifverträge und Arbeitsvertragsrichtlinien für die automatische Beendigung?

Tarifverträge und Arbeitsvertragsrichtlinien sind für die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erwerbsminderung von entscheidender Bedeutung, da ohne entsprechende Regelungen keine automatische Beendigung erfolgt.

Wirkung tarifvertraglicher Regelungen

Bei einer tarifvertraglichen Regelung endet oder ruht das Arbeitsverhältnis je nach Art der Erwerbsminderung unterschiedlich:

  • Bei unbefristeter voller Erwerbsminderung endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Beginn der Rente.
  • Bei befristeter voller Erwerbsminderung ruht das Arbeitsverhältnis für die Dauer des Rentenbezugs.
  • Bei teilweiser Erwerbsminderung haben Sie in der Regel das Recht, Ihre Arbeitskraft im Rahmen Ihres Restleistungsvermögens anzubieten.

Voraussetzungen für die Wirksamkeit

Eine tarifliche Beendigungsklausel ist nur dann wirksam, wenn zwei zentrale Bedingungen erfüllt sind:

Der Arbeitnehmer muss durch eine dauerhafte Rentenleistung wirtschaftlich abgesichert sein. Die Beendigung darf nicht vom Belieben des Arbeitgebers abhängen, sondern muss an objektive Kriterien geknüpft sein.

Bedeutung arbeitsvertraglicher Regelungen

Wenn Sie keinem Tarifvertrag unterliegen, kommt es auf die Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag an. Eine automatische Beendigung tritt nur ein, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die vertragliche Regelung muss dabei den gleichen Anforderungen genügen wie eine tarifliche Regelung.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Erwerbsminderungsrente

Eine gesetzliche Rente, die gezahlt wird, wenn ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei voller Erwerbsminderung kann die Person weniger als 3 Stunden, bei teilweiser zwischen 3 und 6 Stunden täglich arbeiten. Die Rente kann befristet oder dauerhaft bewilligt werden.

Rechtsgrundlage ist § 43 SGB VI.

Beispiel: Ein Erzieher kann aufgrund schwerer Rückenprobleme nur noch 2 Stunden täglich arbeiten und erhält eine volle Erwerbsminderungsrente.


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AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien)

Spezielle Arbeitsvertragsrichtlinien für Beschäftigte in Einrichtungen der Caritas, die ähnlich einem Tarifvertrag die Arbeitsbedingungen regeln. Sie sind kirchliches Arbeitsrecht und enthalten unter anderem Regelungen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Die AVR basieren auf dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG.

Beispiel: Die AVR regeln, dass ein Arbeitsverhältnis automatisch endet, wenn ein Rentenbescheid wegen voller Erwerbsminderung zugeht.


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Rentenbescheid

Ein rechtlich bindender Verwaltungsakt der Deutschen Rentenversicherung, der über die Bewilligung oder Ablehnung eines Rentenantrags entscheidet. Er enthält wichtige Feststellungen wie Art, Höhe und Dauer der Rente sowie mögliche Auflagen.

Rechtsgrundlage ist § 31 SGB X.

Beispiel: Der Rentenbescheid bestätigt der Erzieherin eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente ab dem 1.1.2024.


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Berufungsverfahren

Ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile, bei dem das nächsthöhere Gericht den Fall neu verhandelt. Die Berufung ermöglicht eine vollständige zweite Prüfung von Sach- und Rechtsfragen.

Geregelt in §§ 511 ff. ZPO.

Beispiel: Die Erzieherin legt gegen das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Berufung beim Landesarbeitsgericht ein.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 18 AVR (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes): Regelt die automatische Beendigung des Dienstverhältnisses bei Zustellung eines Rentenbescheids über volle oder teilweise Erwerbsminderung. Bei Rente auf Zeit ruht das Arbeitsverhältnis lediglich für die Dauer der Rentenbewilligung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Vorschrift bildet die zentrale Rechtsgrundlage für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zum 30.06.2022 nach Zustellung des Rentenbescheids.
  • § 620 BGB (Beendigung des Dienstverhältnisses): Grundnorm des Arbeitsrechts zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die auch die Möglichkeit der Beendigung durch auflösende Bedingungen umfasst. Die AVR konkretisieren diese gesetzliche Regelung für den kirchlichen Bereich. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente stellt eine wirksame auflösende Bedingung nach den AVR dar.
  • § 7 SGB VI (Versicherungsrechtliche Voraussetzungen): Definiert die Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente, insbesondere die medizinischen und versicherungsrechtlichen Bedingungen. Die Vorschrift unterscheidet zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Rentenbescheid über volle Erwerbsminderung basiert auf dieser Vorschrift und löst die Rechtsfolgen des § 18 AVR aus.
  • § 175 SGB IX (Zustimmungserfordernis des Integrationsamts): Schreibt bei schwerbehinderten Arbeitnehmern die Zustimmung des Integrationsamts zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Die Zustimmung ist auch bei Beendigung durch auflösende Bedingung erforderlich. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Als schwerbehinderte Arbeitnehmerin unterliegt die Klägerin dem besonderen Kündigungsschutz, weshalb die Wirksamkeit der Beendigung von der Zustimmung des Integrationsamts abhängt.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 27/23 – Urteil vom 06.10.2023


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