Skip to content

Berichtigung einer dienstlichen Beurteilung

ArbG Düsseldorf – Az.: 8 Ca 2289/18 – Urteil vom 15.08.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine neue dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der gerichtlichen Vorgaben zu erteilen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.

3. Streitwert: 4.135,65 EUR.

4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG, wird sie nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Berichtigung einer dienstlichen Beurteilung sowie über Zeugnisansprüche des Klägers.

Der am „00“ geborene Kläger ist seit dem 06.06.2016 bei der Beklagten im Bereich des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 3.635,65 EUR tätig. Zunächst wurde er in der Zeit vom 06.06.2016 befristet bis zum 05.12.2016 in der Dienststelle Düsseldorf als „Anhörer“ beschäftigt.

Ende 2016 wurde der Kläger, wie auch die anderen beschäftigten Mitarbeiter der Besoldungsgruppe E12 der Beklagten hinsichtlich des Vorliegens ihrer Eignung für die Tätigkeit als „Entscheider“ überprüft. Als Ergebnis dieser Überprüfung erteilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger eine Leistungsbewertung mit einer Durchschnittsnote von 2,4, wegen deren genauen Ergebnisses auf Blatt 12 f. der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Der Folgezeit fand ein „Bewerbungsprozess“ statt, der im Falle des Klägers am 21.06.2016 mit Abschluss eines bis zum 05.06.2018 befristeten Änderungsvertrages endete.

In der Zeit vom 19.12.2016 bis zum 23.12.2016 wurde der Kläger vom „Anhörer“ zum „Entscheider“ „aufgeschult“. Danach wurde er sowohl als „Anhörer“ sowie als „Entscheider“ in der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Düsseldorf eingesetzt.

Mit Schreiben vom 06.02.2018 (Blatt 17 der Gerichtsakte) wurde der Kläger nach einer entsprechenden Weiterbildung mit Wirkung vom 20.04.2017 zum Sonderbeauftragten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge bestellt.

Am 18.08.2017 veröffentlichte die Beklagte eine interne Stellenausschreibung für das Entfristungsverfahren in ihrem Intranet (InfoPORT). Der Kläger bewarb sich auf eine unbefristete Stelle (Entfristung) unter Priorisierung der Standorte Köln, Referat 322 und Referat 539, sowie Düsseldorf, Referat 534.

Am 23.10.2017 fand eine Besprechung zwischen dem Kläger und dem Referatsleiter der Beklagten, B. statt, deren genauer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.

Im Zusammenhang mit dieser Bewerbung des Klägers erstellte Beklagte auf der Grundlage einer Bewertungsrichtlinie, wegen deren genauen Inhaltes auf Blatt 111 bis 120 Gerichtsakte (Anlage B4) Bezug genommen wird, und Handlungsempfehlungen zu dieser Bewertungsrichtlinie (Blatt 121 bis 158 der Gerichtsakte, Anlage B5) unter dem 06.11.2017 eine dienstliche Beurteilung des Klägers. Im Rahmen dieser Leistungsbewertung beurteilte die Beklagte den Kläger mit der Gesamtnote „5“ in einer Notenskala von 1 bis 9, wobei „9“ die beste Note ist. In der Leistungsbewertung wurden insgesamt 14 Einzelbereiche beurteilt, wobei der Kläger siebenmal die Note „5“ und siebenmal die Note „6“ erhielt. Dabei wurden die einzelnen Beurteilungsbereiche gemäß der Beurteilungsrichtlinie unterschiedlich gewichtet. Die Beurteilung stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:

………………….

Berichtigung einer dienstlichen Beurteilung
(Symbolfoto: Orathai Mayoeh/Shutterstock.com)

Der Kläger erreichte eine Summe der gewichteten Noten von 101,5 Punkten, was geteilt durch die Summe der Gewichtungen einen Durchschnittswert von 5,4864, gerundet 5,49 ergab.

In dem Feld „Zusammenfassende Begründung: (immer auszufüllen; Zeilenumbruch mit ALT+Enter)“ der Leistungsbewertung des Klägers ist sodann folgendes vermerkt

„Das rechnerisch ermittelte Ergebnis spiegelt den Gesamteindruck zutreffend wieder.“

Dem gegenüber wird an dieser Stelle der Beurteilung eines Kollegen des Klägers, der die Gesamtnote „8“ erreichte (Anlage K 14) zusätzlich zu diesem Satz eine neunzeilige Begründung für das Beurteilungsergebnis gegeben. Wegen des genauen Inhaltes dieser Begründung wird auf Blatt 34 der Gerichtsakte verwiesen.

Wegen des genauen Inhaltes der dienstlichen Beurteilung des Klägers wird außerdem auf Blatt 30 bis 33 (Anlage K 13) Bezug genommen.

Nach Erhalt der Leistungsbewertung bat der Kläger den Referatsleiter um ein Gespräch, das am 15.02.2018 in der Außenstelle Düsseldorf stattfand und an dem neben dem Kläger und dem Referatsleiter D., Herr E. als Verwaltungsleiter der Beklagten sowie Herr X. als Vorsitzender des ×. teilnahmen.

Der Kläger der Auffassung die erteilte Beurteilung sei fehlerhaft. Die Beurteilung stütze sich auf einen nur unvollständig ermittelten Sachverhalt. So sei hinsichtlich der Punkte „Arbeitsergebnisse, Fachkenntnisse, Arbeitsweise und soziale Kompetenz“ ausschließlich auf einzelne E-Mails über Bescheide abgestellt worden. Anhörungen seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Diese hätten aber einen wesentlichen Umfang seiner Tätigkeit dargestellt. Die jeweiligen Unterpunkte seien zwar mit Noten bewertet, eine Bewertungsgrundlage habe aber auch auf Nachfrage nicht dargelegt werden können. Zudem seien sachfremde Erwägungen der Bewertung zu Grunde gelegt worden. Die Frage nach der priorisierten Außenstelle im Vorgespräch mache überhaupt keinen Sinn, wenn diese Information nicht in die Bewertung habe einfließen sollen. Auch der Hinweis darauf, dass über 40 Personen zu beurteilen gewesen seien, belege, dass bei der Bewertung sachfremder Erwägungen einbezogen worden seien. Überdies verstoße die durchgeführte Bewertung auch gegen die von der Beklagten selbst aufgestellten Verfahrensvorschriften. Es seien nicht nur nicht sämtliche seiner Tätigkeiten berücksichtigt worden, sondern die zusammenfassende Begründung der Beurteilung erschöpfe sich in der Feststellung, dass das ermittelte Ergebnis richtig sei, während im Gegensatz dazu im Falle des Kollegen eine ausführliche Begründung erfolgt sei. Schließlich sei seitens der Beklagten erheblich von den vorausgegangenen Bewertungen nach unten abgewichen worden, denn er sei am 10.11.2016 mit der Gesamtnote 2,4 (gut) und im Anschluss an das qualifizierte Vorstellungsgespräch mit sehr gut bewertet worden. Diese Abweichung erfolge auch noch gegen den bisherigen Trend, in welchem der Kläger nach dem Bewerbungsgespräch besser bewertet worden sei, als in seiner ersten Beurteilung. Hierfür habe die Beklagte keinerlei Begründung geliefert. Soweit die Beklagte vortrage, die jeweiligen Bewertungen hätten einem unterschiedlichen Zweck gedient, es sich um eine sachfremde Erwägung. Es könne nicht darauf ankommen, um welche Art von Vertrag es sich handele, für den die Beurteilung erfolge. Die Vertragsart als solche sei nicht dazu geeignet, eine Aussage über die dienstliche Verwendbarkeit zu treffen. Soweit die Beklagte vortrage, dass es sich sowohl bei der ersten Bewertung mit der Note von 2,4 wie auch bei der dritten Bewertung mit der Note 5,49 jeweils um eine knapp überdurchschnittliche Bewertung handele, wird dies vom Kläger bestritten. Der Kläger ist der Ansicht, es bestehe eine Diskrepanz zwischen den Bewertungen, zudem seien die Ausführungen der Beklagten nicht nachvollziehbar und im Ergebnis falsch. Die Beklagte habe nicht erwähnt, dass bei den ersten Leistungsbewertungen im öffentlichen Dienst grundsätzlich nicht die Höchstnoten vergeben würden, da nach sechs Monaten grundsätzlich noch keine Leistung mit der Note „1“ bewertet würde. Unter diesem Gesichtspunkt sei seine Bewertung mit Firma der Note „2“ von sieben Kriterien eine überdurchschnittlich gute Bewertung. Die Bewertung mit sehr gut im qualifizierten Vorstellungsgespräch werde von der Beklagte mit keinem Wort erwähnt.

Der Kläger bestreitet, dass sämtliche; stichpunktartig aufgeführten Tätigkeitsmerkmale Bestandteil der Bewertung geworden seien. Die bloße Aufzählung der Tätigkeitsschwerpunkte in der Bewertung bedeutet weder, dass diese auch tatsächlich berücksichtigt worden seien, noch sei dies für eine Bewertung ausreichend. Es müssten zumindest beispielhaft konkret zu benennende Sachverhalte oder Begebenheiten benannt werden können. Anders wäre die Beurteilung einer Überprüfung nicht zugänglich und schon deshalb zu beanstanden.

Eine Steigerung des „Outputs“ sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht möglich gewesen. Die Anhörungen würden zentral über das so genannte „KO-Büro“ (Koordinations-Büro) gesteuert, darauf habe er als „Anhörer“ keinen Einfluss. Daneben werde, ebenfalls vom „KO-Büro“, jedem „Anhörer“ für den Tag der Anhörung ein Sprachmittler zugeteilt. Der „Anhörer“ könne nicht von sich aus Personen zur Anhörung laden. Es stünden auch nicht immer ausreichend Sprachmittler zur Verfügung, da diese aus Kostengründen zügig nach Hause geschickt würden. Daneben sei zu berücksichtigen, dass der jeweilige „Anhörer“ an diesem Tag erst einmal seine eigenen, für den Tag geladenen Anhörungen durchführen müsse. Weitere Antragsteller, die noch zusätzlich hätten angehört werden können, hätten nicht spontan nachgeladen werden können, da die Vorlaufzeit für die Ladungen mindestens eine Woche betrage. Zudem habe er zu jeder Zeit unverzüglich freie Kapazitäten an das „KO-Büro“ gemeldet. Darüber hinaus habe er an mindestens zwölf Terminen eigenverantwortlich weitere Arbeit angefordert. Hinzukomme, dass die Anhörungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Sonderbeauftragter für unbegleitete Minderjährige besonders zeitintensiv seien. Aus diesem Grund würden von der Beklagte drei Anhörungen für Tage, an denen unbegleitete Minderjährige angehört würden, vorgesehen. Demgegenüber würden für die „normalen“ Anhörungen bis zu fünf Personen pro Tag geladen. Wenn die Note sich allein über den Output bestimmen würde, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass „Anhörer“, welche besonders geschult seien und eine Sonderbeauftragten-Funktion innerhalb der Behörde übernähmen, schlechter bewertet würden.

Der Kläger beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine neue beurteilungsfehlerfreie dienstliche Beurteilung unter der Berücksichtigung der gerichtlichen Vorgaben zu erteilen,

Die Beklagte beantragt,   die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Beurteilung des Klägers sei ordnungsgemäß erfolgt. Um ein gerechtes, rechtmäßiges Auswahlverfahren zu gewährleisten, habe sie ein umfangreiches Auswahl- und Bewertungskonzept, das nicht auf Auswahlgespräche oder Assessment-Center abstelle, sondern ein mehrstufiges Bewertungsverfahren und vorsehe, entwickelt. Für jeden Bewerber sei durch die jeweils zuständige Abteilungsleitung als Bewerter eine Leistungsbewertung für die im sechsmonatigen Bewertungszeitraum erbrachte Arbeitsleistung erstellt worden. Die unmittelbaren Vorgesetzten, in der Regel die Referatsleitungen, hätten dabei als Berichterstattende fungiert. Für das Verfahren sei eine eigene Bewertungsrichtlinie geschaffen worden, die im InfoPORT veröffentlicht worden sei.

Die Leistungsbewertung des Klägers sei nicht zu beanstanden. Sie habe sich ausreichend mit den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien auseinandergesetzt. Der Zeitraum, der für die Leistungsbewertung herangezogen worden sei, sei auch nicht zu kurz gewählt. Sie habe bei der Entscheidung keine sachfremden Erwägungen zu Grunde gelegt und eine Abwägung getroffen, die sachlich begründet sei. Auch im Falle des Klägers seien sämtliche Verfahrensschritte bei den Bewertungsvorgängen eingehalten worden, was durch das Referat 115 – Personalrekrutierung – überwacht worden sei. Soweit der Kläger eine angebliche Diskrepanz zwischen seiner Leistungsbewertung und dem von ihm vorgelegten Bewährungsvermerk vom 10.11.2016 rüge, übersehe er zum einen, dass ein unterschiedlicher Beurteilungszeitraum bewertet worden sei. Zudem habe der Vermerk über die Bewährung vom 10.11.2016 ausschließlich der Klärung der Frage gedient, ob mit ihm eine Verlängerung des ursprünglich auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrages auf insgesamt 24 Monate in Betracht komme. Die Leistungsbewertung im hier streitgegenständlichen Kontext diene dagegen der Klärung der Frage, mit welchen bislang befristet beschäftigten Person ein auf Dauer unbefristetes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst begründet werden solle. Zudem habe es damals nur die Bewertungsskala 1 bis 5 gegeben, wohingegen jetzt die Skala von 1 bis 9 reiche. Damals habe der Kläger die Gesamtnote 2,4 erreicht, die gezeigt habe, dass er die Anforderungen in gewisser Weise übertroffen habe. Dies gelte auch vorliegend für die von ihm erreichte Note von 5,49, da ausweislich der Notenskala eine Note zwischen „5“ und „6“ ein Indiz dafür sei, dass in gewisser Weise die Anforderung durch gelegentlich herausragende Leistung übertroffen würden. Es bestehe also keine Diskrepanz zwischen den beiden Bewertungen. Die Notenvergabe sei unabhängig davon erfolgt, auf welche Standorte die Bewerbenden sich in welcher Reihenfolge beworben hätten. In der Außenstelle Düsseldorf gebe es ein rollierendes Prinzip der Qualitätssicherung. Die Teamleiter unterrichteten den Referatsleiter laufend über die Qualität der Bescheide. Es kommt also nicht darauf an, ob eventuell Frau A., die Teamleiterin des Klägers, während des Bewertungszeitraums erkrankt gewesen sei, wie der Kläger zu Unrecht behaupte. Der „Output“ hinsichtlich der Anhörungszahlen sei dadurch zu steigern gewesen, dass Anhörungen etwa von erkrankten Kollegen hätten übernommen werden können. Die Beklagte verweist des Weiteren darauf, dass der Referatsleiter, Herr D., sich an den exakten Inhalt seines Gesprächs mit dem Kläger nicht mehr erinnern könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass diese ihm eine neue dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der gerichtlichen Vorgaben zu erteilt, denn die streitgegenständliche Beurteilung leidet an durchgreifenden Rechtsfehlern, deren Behebung der Beklagten im Rahmen des ihr zukommenden und durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsermessens obliegt.

1.  Die dienstliche Beurteilung ist zunächst schon deshalb rechtswidrig, weil das Gesamturteil, mit dem sie schließt, nicht hinreichend begründet worden ist.

a.  Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dabei steht es im Ermessen des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1/16, zitiert nach Juris Rz. 39, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Juni 2017 – 1 A 2303/16, zitiert nach Juris Rz. 77). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1/16, zitiert nach Juris Rz. 39, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Juni 2017 – 1 A 2303/16, zitiert nach Juris Rz. 77). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1/16, zitiert nach Juris Rz. 39, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Juni 2017 – 1 A 2303/16, zitiert nach Juris Rz. 77). Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1/16, zitiert nach Juris Rz. 40, m.w.N.).

Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1/16, zitiert nach Juris Rz. 41; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Juni 2017 – 1 A 2303/16, zitiert nach Juris Rz. 81). Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Ansonsten käme die besondere Bedeutung, die dem Gesamturteil im Vergleich zu den Einzelbewertungen zukommt, nicht zum Tragen. Die Einheitlichkeit der Maßstäbe, die der Bildung des Gesamturteils zugrunde zu liegen hat, kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese von vorneherein in der Beurteilung niedergelegt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1/16, zitiert nach Juris Rz. 41).

b.  Eine entsprechende Begründung des Gesamturteils fehlt in der dienstlichen Beurteilung der Beklagten in Bezug auf den Kläger.

aa.  Sie ist insbesondere nicht in den textlichen Ausführungen „Das rechnerisch ermittelte Ergebnis spiegelt den Gesamteindruck zutreffend wieder.“ enthalten, weil diese lediglich die rechnerische Richtigkeit des Ergebnisses erläutert, nicht jedoch erklärt, wie es zu dieser Bewertung des Klägers gekommen ist. In diesem einzigen Satz der Begründung fehlen stichhaltige Angaben dazu, warum das Ergebnis so und nicht anders ausgefallen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Juni 2017 – 1 A 2303/16, zitiert nach Juris Rz. 83).

bb.  Auch wenn es mangels anderweitiger Regelung in Gesetz oder Rechtsverordnung grundsätzlich zulässig ist, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl (Punkte) auszudrücken (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 2012 – 4 S 575/12, zitiert nach Juris Rz. 24, m.w.N.), so erfordert es der Anspruch sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch – bezogen auf das gerichtliche Verfahren – aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, doch dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 2012 – 4 S 575/12, zitiert nach Juris Rz. 24, m.w.N.). Die Beurteilung muss geeignet sein, den – den Beurteilten nicht kennenden – Leser in den Stand zu setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen, wobei vom Wortlaut des verfassten Textes auszugehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 2012 – 4 S 575/12, zitiert nach Juris Rz. 24, m.w.N.).

Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Weder für den Kläger noch für die erkennende Kammer ist ansatzweise nachvollziehbar, wie die Beklagte zu dem Beurteilungsergebnis des Klägers gelangt ist. Es ist nicht ersichtlich, welche Leistungen und Verhaltensweisen des Klägers in die Beurteilung eingeflossen sind und wie diese bewertet wurde.

cc.  Eine Begründung des Gesamturteils war vorliegend auch nicht entbehrlich. Dies kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1/16, zitiert nach Juris Rz. 42, m.w.N.). Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall, weil die Leistungsnoten 5 und 6 in etwa gleich häufig vergeben wurden und es von daher der Erläuterung bedarf, warum das Gesamturteil auf 5,49 gerundet 5 anstatt 5,5 gerundet 6 lautet. Da die Begründung des Gesamturteils bereits in der dienstlichen Beurteilung enthalten sein muss, kommt es nicht darauf an, ob die von der Antragsgegnerin im laufenden gerichtlichen Verfahren nachgereichte Begründung insoweit tragfähig ist.

2.  Die Rechtsfehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Regelbeurteilung des Klägers folgt darüber hinaus daraus, dass diese auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruht.

a.  Dienstliche Beurteilungen von Beamten sind nach der ständigen, verfassungsrechtlich gebilligten Rechtsprechung nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetze soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der zu Beurteilende den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese – über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob sie sowohl mit den Regelungen über die dienstliche Beurteilung in den einschlägigen beamten- und insbesondere auch laufbahnrechtlichen Vorschriften als auch mit dem Gesetz im Übrigen in Einklang stehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Juni 2017 – 1 A 2303/16, zitiert nach Juris Rz. 30).

b.  Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die in Rede stehende, dem Kläger erteilte dienstliche Beurteilung als rechtswidrig, weil sie nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht.

aa.  Die Beurteilung des Klägers erfolgte durch den Bewerter S., dessen Funktion mit LoB bezeichnet wird und bei dem es sich nach der Darstellung der Beklagten hinsichtlich des Bewertungssystems um den für den Kläger zuständigen Abteilungsleiter handeln müsste. Als Berichterstatter wird der für den Kläger zuständige Referatsleiter D. in der Beurteilung genannt, weitere Erkenntnisquellen werden nicht aufgeführt. Ausgehend von den Schätzungen des Klägers im Kammertermin am 15.08.2018 war Herr D. für ca. 50 Entscheider der Entgeltgruppe 12 und für 50 weitere Beschäftigte als Referatsleiter zuständig.

bb.  Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass dem Beurteiler ein zutreffendes und vollständiges Bild von den Leistungen und Befähigungen des Klägers im Beurteilungszeitraum vorlag. Nach dem Sachvortrag der Beklagten stammen dessen Informationen von dem Referatsleiter als Berichterstatter, der wiederum auch keine eigene Kenntnis von den Leistungen des Klägers hat, sondern von den Teamleitern laufend über die Qualität der Bescheide unterrichtet wurde. Ob diese Informationen tatsächlich ausreichend sein können, um ein zutreffendes Leistungsbild des Klägers zu erlangen, erscheint zweifelhaft. Zum einen betreffen die Informationen, die die Teamleiter an den Referatsleiter gaben, allein die Qualität der Bescheide und nicht die gesamte Tätigkeit des Klägers, wie z. B. die Durchführung der Anhörungen. Zum andern trägt die Beklagte vor, dass der Referatsleiter, Herr D., sich an den exakten Inhalt seines Gesprächs mit dem Kläger am 15.02.2018 nicht mehr erinnern könne, so dass die erkennende Kammer erhebliche Zweifel daran hat, ob Herr D. sich an die Angaben der Teamleiter zur Qualität der Bescheide des Klägers ausreichend konkret erinnern konnte, zumal er diese Informationen für eine Vielzahl von Entscheidern, nämlich ca. 50, erhielt.

cc.  Schließlich scheint es auch nach den Ausführungen der Beklagten so gewesen zu sein, dass der „Output“ hinsichtlich der Anhörungszahlen beurteilungsrelevant war. Allerdings lässt sich nicht erkennen, dass die Beklagte dem besonderen Aufgabenbereich des Klägers Rechnung getragen hat. Der Kläger ist bei der Beklagten als Sonderbeauftragter für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge eingesetzt und hat unwidersprochen vorgetragen, dass in diesem Bereich pro Tag eine geringere Anzahl an Anhörungen, nämlich statt üblicherweise fünf nur drei, durchgeführt wird, als in den „normalen“ Fällen, da diese Anhörungen sehr zeitintensiv seien. Die Beklagte trägt insoweit lediglich vor, dass der „Output“ hinsichtlich der Anhörungszahlen dadurch zu steigern gewesen sei, dass Anhörungen etwa von erkrankten Kollegen hätten übernommen werden können. Hieraus wird ersichtlich, dass der „Output“ bedeutsam ist, eine Berücksichtigung der Besonderheiten des Aufgabenbereichs des Klägers zeigt sich darin allerdings nicht.

3.  Im Rahmen der Neubeurteilung des Klägers ist nach Ansicht der Kammer seitens der Beklagten insbesondere deshalb eine detaillierte Begründung der Bewertung erforderlich, weil der Kläger sehr knapp an der nächst höheren Bewertung vorbeibeurteilt wurde. Die Beklagte hat – rechnerisch zutreffend – einen Punktwert von 5,49 ermittelt, was nach Ziffer 5.4 (1) der Bewertungsrichtlinie einer Gesamtnote von „5“ entspricht, während ein Punktwert von 5,5 zu einer Gesamtnote von „6“ führen würde.

II.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO. Dabei wurde versehentlich der Gebührenstreitwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG in Höhe von 4.135,65 EUR statt der Wert des noch zu bescheidenden Antrags in Höhe von 3.635,65 EUR angesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Ausgehend von einem Gebührenstreitwert im Sinne von § 63 Abs. 2 GKG in Höhe von 4.135,65 EUR, der sich aus dem Wert für den gesamten, die Beurteilung des Klägers betreffenden Rechtsstreit in Höhe von 3.635,65 EUR, einem Bruttogehalt des Klägers, sowie 500,00 EUR für den Antrag, der auf die Entfernung der Beurteilung aus der Personalakte des Klägers gerichtet war, zusammensetzt, hat der Kläger die auf den zurückgenommen Teil der Klage entfallenden Kosten zu tragen. Zurückgenommen wurde der Antrag auf Entfernung der Beurteilung aus der Personalakte des Klägers, auf den 12% des Gesamtstreitwerts entfallen.

Die Berufung war – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchstaben b) und c) ArbGG) – nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen für eine gesonderte Berufungszulassung vorliegend nicht gegeben sind. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!