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Beschäftigungsanspruch – einstweiliger Rechtschutz

Arbeitsbeziehung in der Klinik: Eine Auseinandersetzung um Chefärztin, Medical Board und Freistellung

Eine erstrangige Chefärztin an einem Krankenhaus in Bremen, die von ihrem Arbeitgeber abrupt von der Teilnahme am „Medical Board“ ausgeschlossen und dazu aufgefordert wurde, ihre Position aufzugeben, hat eine juristische Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven gesucht. Der Fall, betitelt mit Az: 3 Ga 302/21, wirft ein Licht auf eine spannungsreiche Arbeitsbeziehung und Fragen zur Rolle und den Rechten von leitenden Ärzten in Klinikstrukturen.

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Der Schlagabtausch beginnt: Ausschluss vom Medical Board

Die Klägerin, eine erfahrene Chefärztin, stand seit 2015 aufgrund eines Arbeitsvertrags in Diensten des Krankenhauses. Ein zentraler Aspekt ihrer Arbeit war die Teilnahme am „Medical Board“, einer alle zwei Wochen stattfindenden Versammlung, die zur Diskussion und zum Austausch zwischen Verwaltung und Chefärzten diente. Doch am 25. Januar 2021 wurde sie unerwartet von einer Sitzung ausgeschlossen. Eine Nachricht vom Verwaltungsleiter machte deutlich, dass sie für zukünftige Sitzungen nicht mehr vorgesehen sei.

Eskalation: Aufforderung zur Aufgabe der Position und Freistellung

In einem Folgegespräch forderte der Verwaltungsleiter die Klägerin zum Verzicht auf ihre Position als Chefärztin auf und stellte ein ungenaues Angebot für eine alternative Position vor. Als die Klägerin ablehnte, wurde sie mit sofortiger Wirkung und befristet bis zum 28. Februar 2021 von ihrer Arbeit freigestellt. Ein von der Klägerin beauftragter Anwalt forderte die Rücknahme der Freistellung, doch der Arbeitgeber lehnte ab.

Der Gang vor Gericht: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Unzufrieden mit dieser Situation und überzeugt von ihren Rechten, reichte die Klägerin am 1. Februar 2021 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven ein. Im Mittelpunkt des Antrags stand die Forderung, ihre Freistellung zurückzunehmen und ihre Partizipation am Medical Board zu gewährleisten.

Das Arbeitsgericht hat gesprochen: Die Kosten trägt die Beklagte

Im finalen Beschluss vom 11. März 2021 hat das Gericht entschieden, dass die Kosten des Rechtsstreits von der Beklagten getragen werden müssen. Die detaillierten Gründe und Folgen dieser Entscheidung sind derzeit noch unklar, es wird jedoch erwartet, dass sie weitreichende Auswirkungen auf die Beziehungen innerhalb des Krankenhauses und möglicherweise auf die generellen Arbeitsbeziehungen im Gesundheitswesen haben könnte.


Das vorliegende Urteil

Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven – Az.: 3 Ga 302/21 – Beschluss vom 11.03.2021

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

I.

Die Verfügungsklägerin ist bei der Verfügungsbeklagten aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 09. März 2015 seit dem 01. April 2015 als Chefärztin der Abteilung … in dem von der Verfügungsbeklagten in Bremen betriebenen Krankenhaus beschäftigt. Wegen der Details des Wortlauts des Arbeitsvertrags wird auf die Anlage K 1, Bl. 17ff.d.A. verwiesen.

Beschäftigungsanspruch - einstweiliger Rechtschutz
(Symbolfoto: TheCorgi/Shutterstock.com)

Die Beklagte veranstaltet regelmäßig alle zwei Wochen das sog. „Medical Board“, an dem neben dem Verwaltungsleiter, dem Leiter Finanzen und dem ärztlichen Direktor und seiner Vertreterin auch die Chefärzte und Chefärztinnen der verschiedenen Abteilungen, u.a. auch die Verfügungsklägerin, teilnehmen. Das Medical Board dient dem regelmäßigen Austausch zwischen der Krankenhausverwaltung und den Chefärztinnen und Chefärzten als medizinisch letztverantwortliche Leiter der jeweiligen Abteilungen; zugleich dient es auch dem Austausch der Chefärzte und Chefärztinnen untereinander. Das Medical Board dient somit dem Informationsaustausch über den Klinikbetrieb an der Schnittstelle der medizinischen Abteilungen zur Verwaltung aber auch zwischen den medizinischen Abteilungen.

Für den 25. Januar 2021 um 17 Uhr war eine reguläre Sitzung des Medical Boards angesetzt. Diese Sitzung wurde sodann von der Verfügungsbeklagten abgesagt. Anschließend setzte die Verfügungsbeklagte die Sitzung des Medical Board wiederum für den 25. Januar 2021, allerdings zu einer anderen Zeit an, ohne die Verfügungsklägerin hierzu einzuladen oder anderweitig zu informieren. Die Verfügungsbeklagte führte das Medical Board in Abwesenheit der Verfügungsklägerin am 25. Januar 2021 durch. Das Sekretariat des Verwaltungsleiters Herrn … informierte die Verfügungsklägerin in der Folgezeit über ihr Sekretariat darüber, dass die sie für die Sitzungen des Medical Boards nicht mehr eingeplant werden solle, was der Verwaltungsleiter Herr … der Verfügungsklägerin in einem weiteren Gespräch noch einmal bestätigte.

Am 26. Januar 2021 führte der Verwaltungsleiter des Krankenhauses mit der Verfügungsklägerin ein Personalgespräch durch. In diesem Personalgespräch forderte der Verwaltungsleiter die Verfügungsklägerin zum Verzicht auf ihre Position als Chefärztin der Klinik und zur Zustimmung zu einem nicht spezifizierten, insbesondere nicht verschriftlichten Angebot auf, das ihren Wechsel in … bedeuten würde. Nachdem die Verfügungsklägerin dies abgelehnt hatte, überreichte der Verwaltungsleiter der Verfügungsklägerin ein Schreiben vom selben Tag, mit dem die Verfügungsbeklagte die sofortige widerrufliche und bis zum 28. Februar 2021 befristete Freistellung der Klägerin von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung erklärte.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 forderte der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte zur Rücknahme der Freistellung auf.

Mit Mail vom 28. Januar 2021 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten, dass diese der Aufforderung nicht nachkommen werde.

Mit Antragsschrift vom 01. Februar 2012 hat die Verfügungsklägerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht eingereicht und hierbei Antrag angekündigt, wie folgt zu erkennen:

1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zu den von der Verfügungsbeklagten organisierten und durchgeführten Sitzungen des „Medical Board“ in der … weiter einzuladen, sie an diesen Sitzungen teilnehmen zulassen, insbesondere ihr zum Zwecke der Teilnahme an diesen Sitzungen Zeit und Ort der Sitzung mitzuteilen und Zutritt zu dem Ort der Zusammenkunft des „Medial Board“ zu gewähren.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Zwangsgeld angedroht.

Die Verfügungsklägerin hat daneben ein weiteres Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter dem Aktenzeichen 3 Ga 301/21 beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, mit dem Ziel, die Verfügungsbeklagte zur tatsächlichen Beschäftigung der Verfügungsklägerin zu verurteilen, betrieben.

Die Verfügungsklägerin meint, es sei diskriminierend, dass sie nicht mehr am Medical Board teilnehmen solle. Ihre Teilnahme am Medical Board sei notwendig, weil die Verfügungsklägerin in ihrer Funktion als Chefärztin sicherzustellen habe, dass die Verwaltung den notwendigen ärztlichen Input für Managemententscheidungen erhalte. Es bedürfe insoweit einer kontinuierlichen Einbindung der Chefärztinnen und Chefärzte in den Informationsfluss des Klinikbetriebs und auch der Teilnahme am Medical Board. Mit der Ausladung sei die Verfügungsklägerin aber absichtlich vom Informationsfluss innerhalb des Klinikbetriebs ausgegrenzt worden. Ein Rechtsgrund für die Ausladung durch die Verfügungsbeklagte sei nicht ersichtlich. Die Maßnahme sei willkürlich und allein mit dem Ziel erfolgt, die Verfügungsklägerin systematisch aus ihrem Arbeitsvertrag zu drängen. Ein berechtigtes Interesse, der Verfügungsklägerin die Teilnahme zu verweigern, sei nicht ersichtlich. Die Klägerin ist der Auffassung, es bestehe ein Beschäftigungsanspruch gegenüber der Beklagten, in dessen Rahmen die Klägerin berechtigt sei, am Medical Board teilzunehmen.

Wegen des weiteren Vortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll der Kammerverhandlung verwiesen.

Die Verfügungsbeklagte hat sodann mit Schriftsatz vom 16. Februar 2021 erklärt, dass die Klägerin ab sofort wieder zu den Sitzungen des Medical Boards eingeladen werde und an diesen teilnehmen könne.

In der Kammerverhandlung am 18. Februar 2021 haben die Parteien das Verfahren sodann übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien war nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese waren im vollem Umfang der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen.

1.

Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, § 91a Abs. 1 ZPO.

Gemäß § 91a ZPO ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Bei der Ausübung billigen Ermessens ist das Gericht an die allgemeinen Regeln des Kostenrechts gebunden, so dass derjenige die Kosten zu tragen hat, dem sie bei Fortführung des Verfahrens – also ohne Berücksichtigung des erledigenden Ereignisses – hätten auferlegt werden müssen. Zu diesem Zweck ist zu prognostizieren, ob bzw. inwieweit die Klage begründet war. (Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., 2020, § 91a Rn 23). Entscheidend ist hierfür der Zeitpunkt, in dem die beiden übereinstimmenden Willenserklärungen wirksam geworden sind. Die Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (vgl. Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rn 31). Wird die Erledigungserklärung mit neuem Tatsachenvortrag verbunden, so ist der Gegenseite hierzu vor einer Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren (arg. ex § 283 ZPO).

2.

Für den Fall einer Entscheidung in der Sache wäre das Unterliegen der Verfügungsbeklagten zu prognostizieren gewesen. Es wäre zu prognostizieren gewesen, dass die Kammer das Vorliegen von Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch angenommen hätte, hätte sich das Verfahren nicht erledigt.

a) Das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs wäre anzunehmen gewesen. Ohne erledigendes Ereignis wäre zu prognostizieren gewesen, dass die Kammer einen Anspruch auf Beschäftigung und in diesem Zusammenhang auch das Recht zur Teilnahme am Medical Board angenommen hätte.

aa) Dem Arbeitnehmer im ungekündigten Arbeitsverhältnis kommt ein Anspruch nicht nur auf Zahlung der Vergütung, sondern auch auf tatsächliche Beschäftigung zu (BAG, Beschluss vom 27. Februar 1985 – GS 1/84 –, Rn. 28, zit. n. juris). Im bestehenden Arbeitsverhältnis gilt dies allerdings dann nicht, wenn überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, etwa bei Wegfall der Vertrauensgrundlage, bei Auftragsmangel oder bei einem demnächst zur Konkurrenz abwandernden Arbeitnehmer aus Gründen der Wahrung von Betriebsgeheimnissen (BAG, Beschluss vom 27. Februar 1985, a.a.O., Rn. 55).

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien war ungekündigt. Auch stand keine anderweitige Beendigung im Raume. Ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Nichtbeschäftigung ist von der Verfügungsbeklagten nicht vorgetragen worden. Die Verfügungsbeklagte hat insoweit allein in Anspruch genommen, dass nach erfolgter Freistellung der Verdacht aufgekommen sei, die Verfügungsklägerin habe versucht, einen Arbeitskollegen abzuwerben. Dieser Verdacht hat sich jedoch nach dem eigenen Vortrag der Verfügungsbeklagten gerade nicht erhärtet und bestand zuletzt nicht mehr.

bb) Der Anspruch auf Beschäftigung umfasst dabei auch die Teilnahme am Medical Board.

Grundsätzlich besteht kein Anspruch gerade auf bestimmte Tätigkeiten, es sei denn, dass dies ausdrücklich zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart ist. Die vertragliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung ist in der Regel durch den Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig bestimmt. Die Konkretisierung im Rahmen von § 106 GewO i.V.m. § 315 BGB erfolgt dann innerhalb dieses Rahmens durch den Arbeitgeber.

Nach dem unbestrittenen Vortrag der Verfügungsklägerin betrifft die Teilnahme am Medical Board jedoch den Kernbereich ihrer Aufgaben als Chefärztin. Zwar ist diese Teilnahme nicht ausdrücklich Teil der Dienstaufgaben, § 4 des Anstellungsvertrags. Die Verfügungsklägerin hat aber nachvollziehbar dargelegt, dass die Teilnahme notwendig ist im Rahmen der der Verfügungsklägerin obliegenden Organisationspflichten. Namentlich ist die Verfügungsklägerin gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 ihres Arbeitsvertrags zur Zusammenarbeit auch mit anderen leitenden Abteilungsärzten verpflichtet und auch, § 2 Abs. 6, zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Klinik. Die Verfügungsklägerin hat dargestellt, dass das Medical Board gerade das entscheidende Gremium für den Austausch zwischen Krankenhausverwaltung und Chefärzten und Chefärztinnen ist sowie für den Austausch derselben untereinander. Namentlich erscheint es der Kammer nicht ausgeschlossen, dass im Medical Board auch Aspekte besprochen werden, die eine unmittelbare Auswirkung auf die medizinische Letztverantwortung der Verfügungsklägerin haben oder aber sich auf ihre Einnahmen aus der arbeitsvertraglich zulässigen Privatliquidation auswirken können.

Die Verfügungsbeklagte hat überhaupt keine Tatsachen aufgezeigt, die eine andere Wertung rechtfertigen, sondern sich darauf zurückgezogen, dass sie ohne nähere Begründung der Auffassung sei, ein Anspruch auf die Teilnahme am Medical Board bestehe nicht.

b) Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes wäre zu prognostizieren gewesen.

aa) An den Verfügungsgrund bei einem Antrag auf tatsächliche Beschäftigung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Antrag ist auf Erlass einer Leistungsverfügung (Befriedigungsverfügung), nicht auf eine Sicherungsverfügung gerichtet. Die Leistungsverfügung ist dabei nur ausnahmsweise zulässig. Für einen hinreichenden Verfügungsgrund i.S.v. § 940 ZPO muss der (1.) Antragsteller auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, (2) die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen sein, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, wenn die geschuldete Handlung ihren Sinn nicht verlieren soll und (3) der dem Antragsteller aus der Nichterfüllung drohende Schaden außer Verhältnis zu dem Schaden sein, der dem Antragsgegner aus der sofortigen – vorläufigen – Erfüllung droht. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien genügt es als Verfügungsgrund grundsätzlich nicht, dass lediglich der Beschäftigungsanspruch durch Zeitablauf sukzessive untergeht. Zwar würden, wenn man für die Durchsetzung der tatsächlichen Beschäftigung das Bestehen einer Notlage verlangte, überspannte Anforderungen an den Verfügungsgrund gestellt. Jedoch bleibt grundsätzlich zu verlangen, dass der Arbeitnehmer über die bloße, durch seine Nichtbeschäftigung verursachte Rechtsbeeinträchtigung hinaus ein ernsthaftes Bedürfnis an einer gerichtlichen Eilentscheidung glaubhaft macht, z. B. die von tatsächlicher Beschäftigung abhängige Erlangung oder Sicherung einer beruflichen Qualifikation.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschäftigungsanspruch offensichtlich besteht, insbesondere weil im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber überhaupt kein Interesse an der Nichtbeschäftigung geltend macht. In diesem Falle erfordert das Gebot effektiven Rechtsschutzes auf einen entsprechenden Antrag hin ausnahmsweise ein Eingreifen der Gerichte, obwohl kein über den Rechtsverlust selbst hinausgehendes gesteigertes Interesse am Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Befriedigungswirkung dargelegt worden ist (LAG München v. 07.05.2003, 5 Sa 344/03, zit. n. juris).

bb) So liegt der Fall hier: Der Beschäftigungsanspruch einschließlich der Teilnahme am Medical Board der Verfügungsklägerin ist offensichtlich.

Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis. Beendigungstatbestände sind nicht ersichtlich. Die Verfügungsbeklagte hat überhaupt kein Interesse an der Nichtbeschäftigung vorgetragen. Das im Verfahren 3 Ga 301/21 angedeutete Interesse an der Nichtbeschäftigung aufgrund des zwischenzeitlichen Verdachts der Verfügungsbeklagten, die Verfügungsklägerin habe Kollegen abwerben wollen, besteht nach dem eigenen Vortrag der Verfügungsbeklagten nicht.

3.

Infolge von § 890 Abs. 2 ZPO wäre auf Basis einer stattgebenden Entscheidung im Hinblick auf den Beschäftigungsantrag selbst auch dem Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes stattzugeben gewesen.

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