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Betriebliche Übung – doppelte Schriftformklausel – Elementenfeststellungsklage

Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 16 Sa 1370/18 – Urteil vom11.03.2019

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. August 2018 – 9 Ca 64/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Stücklohn.

Der am xx.xx 1966 geborene Kläger ist seit 1. April 2015 als Paketzusteller bei der Beklagten nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 5. Februar 2015 (Bl. 4-6 der Akte) beschäftigt.

Dessen Ziffer 7 lautet:

Betriebs- und Arbeitsordnungen

Der Arbeitnehmer erkennt hiermit die für den Betrieb der Arbeitgeberin jeweils geltenden Betriebs-und Arbeitsordnungen an. (…)

Ziffer 10 Arbeitsvertrag lautet:

Änderungen des Arbeitsvertrages

Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrages, die nicht auf einer individuellen Vereinbarung beruhen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.

Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses zweifach ausgefertigten Vertrages.

Im Betrieb bestand eine Vergütungsordnung, in deren Ziffer 4 geregelt war, dass der Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis eine Stücklohnvereinbarung schließen kann; insoweit wird auf Bl. 53-56 der Akte Bezug genommen. Insoweit bestand die Möglichkeit des Abschlusses einer Nebenabrede, die die Zahlung von Stücklohn vorsah (Bl. 7, 8 der Akte). Eine solche schloss der Kläger jedoch nicht ab. Gleichwohl erhielt er von Beginn an für jede ausgelieferte Sendung A Info Post oder Päckchen einen Stücklohn i.H.v. 0,43 € sowie für die erste bei einer Abholstelle abgeholte Paketsendung einen Stücklohn i.H.v. 0,35 € und für jede weitere bei einer Abholstelle abgeholte Paketsendung 0,05 €. Zum 31. Dezember 2017 stellte die Beklagte die Zahlung von Stücklohn ein. Am 23. März 2018 vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Übernahme zusätzlicher Leistungen (Bl. 57 der Akte). Diese trat am 1. April 2018 in Kraft.

Deren § 2 Nr. 1 bestimmt:

Betriebliche Übung - doppelte Schriftformklausel - Elementenfeststellungsklage
(Symbolfoto: PanuShot/Shutterstock.com)

Arbeitnehmer können auf freiwilliger Basis zusätzliche Leistungen auf Basis der Anlage 1 beigefügten individuellen Vereinbarung vereinbaren. Voraussetzung für den Abschluss dieser Vereinbarung ist, dass der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag gemäß Anlage 2 stellt.

Einen Antrag nach § 2 Nr. 1 S. 2 Betriebsvereinbarung vom 23. März 2018 stellte der Kläger nicht.

Mit seiner am 26. März 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn über den 28. Februar 2018 hinaus Stücklohnvergütung zu leisten.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Tatbestand (Bl. 66-68 der Akte) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. September 2018 zugestellt. Er hat dagegen am 16. Oktober 2018 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 19. Dezember 2018 am 19. Dezember 2018 begründet.

Der Kläger behauptet, er sei -ebenso wie zahlreiche andere Kollegen- bis zum 31. März 2015 befristet bei der B beschäftigt gewesen. Aufgrund einer Umstrukturierung sollten der Kläger und seine Kollegen zur neu gegründeten Beklagten wechseln. Am 6. Februar 2015 sei dem Kläger sein aktuell gültiger Arbeitsvertrag vorgelegt worden. Er sei alleine –so wie alle anderen Kollegen auch- in ein Büro gebeten worden. Die Begleitung durch ein Betriebsratsmitglied oder eine andere Person sei ihm verwehrt worden. Ihm sei der Arbeitsvertrag vorgelegt worden. Er habe darum gebeten, diesen mitnehmen zu dürfen, um ihn in Ruhe zu prüfen. Dies sei ihm nicht gestattet worden. Ihm sei gesagt worden, er solle den Vertrag an Ort und Stelle durchlesen und dann unterzeichnen. Auf seine Frage, was passiere wenn er nicht unterzeichne, sei ihm gesagt worden, dann laufe sein befristeter Vertrag aus. Weiterer Inhalt des Gesprächs sei die Stücklohnvereinbarung gewesen. Die Zahlung dieser Beträge sei dem Kläger mündlich zugesagt worden und sodann in der Zeit vom 1. April 2015 bis 28. Februar 2018 gezahlt worden. Der Kläger ist der Ansicht, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte jetzt darauf berufe, den Stücklohn nicht zahlen zu müssen, weil es keine der doppelten Schriftform der Z. 10 des Arbeitsvertrags entsprechende Vereinbarung gebe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege durch die Zahlung des Stücklohns an den Kläger eine betriebliche Übung vor. Aus der Tatsache, dass dem Kläger während der Verhandlung über seinen Arbeitsvertrag eine mündliche Zusage über die Zahlung des Stücklohns in der beantragten Form gemacht worden sei, die sodann über einen Zeitraum von 2 Jahren und 10 Monaten tatsächlich gezahlt wurde, ergebe sich zumindest eine konkludente individualvertragliche -wenn auch nicht dem Schriftformerfordernis entsprechende – Vereinbarung.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. August 2018 -9 Ca 64/18- abzuändern, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger über den 28. Februar 2018 hinaus Stücklohnvergütung zu leisten i.H.v. 0,43 € für jede ausgelieferte Sendung A Info Post oder Päckchen, i.H.v. 0,35 € für die erste bei einer Abholstelle abgeholte Paketsendung und i.H.v. 0,05 € für jede weitere bei einer Abholstelle abgeholte Paketsendung.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie rügt, die Berufung sei bereits unzulässig, weil nicht ordnungsgemäß begründet. Der Kläger setze sich mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht hinreichend auseinander. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Entgegen der Behauptung des Klägers hätten die Parteien keine individualrechtliche Vereinbarung zur Zahlung eines Stücklohns getroffen. Der Kläger lege nicht substantiiert dar, unter welchen Umständen, mit welcher Person und welchem Inhalt eine solche mündliche Vereinbarung erfolgt sein soll. Der Stücklohn sei vielmehr im Laufe des Arbeitsverhältnisses ohne jegliche Absprache an den Kläger und die anderen Arbeitnehmer der Beklagten gezahlt worden. Der Kläger und die anderen Arbeitnehmer der Beklagten seien bei verschiedenen Gelegenheiten immer wieder über den Umstand informiert worden, dass die Zahlung des Stücklohns auf freiwilliger Basis nur solange erfolge, bis zwischen der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Betriebsrat eine Einigung hierüber erfolgt ist. Es werde bestritten, dass dem Kläger bei Vertragsschluss am 6. Februar 2015 verwehrt wurde, den Arbeitsvertrag zu Prüfzwecken mitzunehmen. Ebenso werde bestritten, dass dem Kläger die Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds beim Abschluss des Arbeitsvertrages verwehrt wurde. Zu diesem Zeitpunkt sei bei der Beklagten überhaupt kein Betriebsrat konstituiert gewesen. Einer betrieblichen Übung stehe die doppelte Schriftformklausel entgegen, die sich im Rahmen der vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Mai 2008 -9 AZR 382/07- entwickelten Vorgaben halte. Es verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte hierauf berufe. Es sei gerade Sinn und Zweck einer solchen doppelten Schriftformklausel, Sonderleistungen flexibel erbringen zu können, ohne dass im Nachhinein eine Verpflichtung hierzu entstehe. Eine Gesamtzusage sei nicht erklärt worden. Jedenfalls sei eine solche durch die Betriebsvereinbarung vom 13. März 2018 abgelöst worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO. Sie lässt erkennen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger in der Berufungsbegründung neuen Tatsachenvortrag hält, nämlich die Behauptung, die Zahlung der Stücklohnvergütung sei ihm in dem Gespräch am 6. Februar 2015 mündlich zugesagt worden. Dies reicht für die Zulässigkeit der Berufung aus.

II.

Die Berufung ist nicht begründet.

Die Klage ist zulässig.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – sog. Elementenfeststellungsklage (st. Rspr., vgl. nur BAG 22. Oktober 2008 – 4 AZR 784/07 – Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165; 27. August 2014 – 4 AZR 518/12 – Rn. 13). Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse des Klägers voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., zB BAG 17. Oktober 2007 – 4 AZR 1005/06 – Rn. 14, BAGE 124, 240). Ein solches Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage der Vergütung gerichteten Antrag voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten (BAG 25. März 2015 – 5 AZR 874/12- Rn. 13-15; 27. August 2014 – 4 AZR 518/12 – Rn. 15 mwN).

Danach liegt das erforderliche Feststellungsinteresse hier vor. Der Streit der Parteien geht ausschließlich darum, ob dem Kläger über den 28. Februar 2018 hinaus Anspruch auf Zahlung der Stücklohnvergütung zusteht. Die konkrete Bezifferung ist für die Beklagte ohne weiteres möglich, denn die Zahl der vom Kläger ausgelieferten Sendungen ist feststellbar. Über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, besteht zwischen den Parteien kein Streit.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat richtig erkannt, dass eine betriebliche Übung wegen der in Ziffer 10 Arbeitsvertrag enthaltenen so genannten doppelten Schriftformklausel nicht entstehen konnte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (20. Mai 2008 – 9 AZR 382/07) kann eine Klausel, nach der auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses der Schriftform bedarf (doppelte Schriftformklausel) verhindern, dass eine betriebliche Übung die im Arbeitsvertrag festgelegten Leistungspflichten ändert. Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieses Prinzip des Vorrangs individueller Vertragsabreden setzt sich auch gegenüber wirksamen konstitutiven Schriftformklauseln durch. Das gilt auch für eine doppelte Schriftformklausel. Diese ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn sie so gefasst ist, dass sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine nach Vertragsabschluss getroffene mündliche Abrede sei entgegen § 305b BGB unwirksam. Diese in der zu weit gefassten Klausel liegende Irreführung über die Rechtslage kann den Vertragspartner von der Durchsetzung der ihm zustehenden Rechte abhalten. Sie benachteiligt ihn deshalb unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Der Vorrang von Individualabreden gemäß § 305b BGB gilt nicht für die betriebliche Übung. Sie ist keine Individualabrede.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die in Ziffer 10 Arbeitsvertrag enthaltene doppelte Schriftformklausel wirksam. Nach deren S. 1 werden individuelle Vereinbarungen von dem Schriftformgebot ausgenommen. Insoweit bleibt es damit bei dem in § 305b BGB enthaltenen Vorrang individueller Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wie das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich erkannt hat, gilt § 305b BGB nicht für die betriebliche Übung, denn diese ist keine Individualabrede.

Es ist auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB), wenn sich die Beklagte auf die doppelte Schriftformklausel beruft. Diese dient gerade dazu, das Entstehen einer betrieblichen Übung zu verhindern. Die Beklagte hat sich insoweit im Rahmen der ihr zustehenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten gehalten.

Soweit sich der Kläger in der Berufungsbegründung darauf beruft, ihm sei in dem Gespräch am 6. Februar 2015 die Stücklohnvergütung mündlich zugesagt worden, ist dies in tatsächlicher Hinsicht ohne Substanz, worauf die Beklagte in der Berufungserwiderung zu Recht hinweist. Der Kläger trägt nicht im Einzelnen vor, was von wem am 6. Februar 2015 in Bezug auf die Stücklohnvergütung gesprochen wurde. Es wird nicht deutlich, dass in dem Gespräch eine über die in Ziffer 4 der Vergütungsordnung (Bl. 53-56 der Akte) enthaltene Zusage gegenüber dem Kläger erfolgt wäre. Danach wäre für die Begründung eines Anspruchs der Abschluss einer Stücklohnvereinbarung erforderlich, etwa in Form der vom Kläger als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Nebenabrede. Eine solche hat der Kläger jedoch gerade nicht geschlossen.

Eine Gesamtzusage seitens der Beklagten ist nicht erfolgt, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat. Dies greift der Kläger in der Berufungsbegründung auch nicht an.

III.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.

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