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Kündigung wegen Alkohol- oder Drogenkonsum? So wehren Sie sich!

Der Konsum von Drogen und Alkohol durch Arbeitnehmer wirft eine Reihe rechtlicher Fragen auf. Einerseits haben Arbeitnehmer ein Recht auf Privatsphäre und Freizeitgestaltung, andererseits haben Arbeitgeber ein Interesse an leistungsfähigen und zuverlässigen Mitarbeitern. Wann genau der Konsum von Alkohol oder Drogen eine Kündigung rechtfertigen kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In diesem Beitrag soll ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen bei Kündigungen aufgrund von Drogen- oder Alkoholkonsum gegeben werden. Dabei wird unter anderem der Unterschied zwischen Konsum in der Freizeit und am Arbeitsplatz beleuchtet sowie die Bedeutung von Abmahnungen und Kündigungsschutzklagen erläutert. Auch besondere Regelungen für bestimmte Berufsgruppen finden Berücksichtigung. Abschließend wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine fristlose Kündigung wegen Drogen- oder Alkoholkonsum gerechtfertigt sein kann.

Das Wichtigste in Kürze


Der Konsum von Drogen oder Alkohol durch Arbeitnehmer kann, je nach Umständen und Berufsgruppe, zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung führen.

  • Arbeitnehmer haben ein Recht auf Privatsphäre und Freizeitgestaltung.
  • Arbeitgeber haben ein Interesse an leistungsfähigen und zuverlässigen Mitarbeitern.
  • Der Konsum von Alkohol oder Drogen in der Freizeit ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund.
  • Bei Auswirkungen des Konsums auf die Arbeit kann der Arbeitgeber abmahnen und bei Wiederholung kündigen.
  • Bei Suchterkrankung gelten besondere Kündigungsschutzregelungen, z.B. muss der Arbeitgeber eine Therapie anbieten.
  • Illegaler Drogenkonsum am Arbeitsplatz ist immer ein Kündigungsgrund.
  • Alkoholkonsum am Arbeitsplatz hängt von betriebsinternen Regeln ab.
  • Vor Kündigung muss in der Regel abgemahnt werden.
  • Arbeitnehmer können Kündigung auf Rechtmäßigkeit überprüfen und sich juristisch wehren.
  • Für bestimmte Berufsgruppen, z.B. Polizisten, gelten besondere Regeln.
  • Eine fristlose Kündigung wegen Drogen- oder Alkoholkonsum erfordert einen wichtigen Grund, z.B. eine Straftat.
  • Der reine Drogen-/Alkoholkonsum in der Freizeit ist kein wichtiger Kündigungsgrund gemäß § 626 BGB.
  • Unterscheidung zwischen Alkohol- und Drogenkonsum ist rechtlich relevant.
  • Abmahnung ist vor einer Kündigung erforderlich.
  • Bei drohender Kündigung sollten Arbeitnehmer ihre Rechte kennen und entsprechende Schritte einleiten.
  • Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht und müssen bei Kenntnis einer Suchterkrankung Therapiemöglichkeiten anbieten.
  • Konsum von Alkohol oder Drogen am Arbeitsplatz kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, je nach betriebsinternen Regelungen und gesetzlichen Vorgaben.
  • Eine fristlose Kündigung wegen Alkohol- oder Drogenkonsum setzt einen wichtigen Grund voraus, z.B. eine Straftat.

Übersicht:


Rechtliche Grundlagen für Kündigungen wegen Drogenkonsum oder Alkoholkonsum

Spricht der Arbeitgeber aufgrund des Drogen- oder Alkoholkonsums des Arbeitgebers eine Kündigung aus, so kommt es für die rechtliche Wirksamkeit der Kündigung ganz auf die individuellen Rahmenbedingungen an.

Kündigung wegen Alkohol am Arbeitsplatz
Alkohol- und Drogenkonsum am Arbeitsplatz: Rechte und Pflichten. Eine rechtliche Betrachtung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsrecht. (Symbolfoto: Kzenon /Shutterstock.com)

Der reine Drogen-/Alkoholkonsum des Arbeitnehmers in seiner Freizeit gehört rechtlich nicht zu den sogenannten wichtigen Kündigungsgründen, sodass die fristlose Kündigung gem. § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an sich bereits ausscheidet. Für die fristlose Kündigung bedarf es zwingend eines wichtigen Grundes. Der Gesetzgeber sagt, dass dem reinen Grundsatz nach Drogen-/Alkoholkonsum keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.

Unterscheidung zwischen Alkohol- und Drogenkonsum

Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen dem Alkohol- und Drogenkonsum des Arbeitnehmers. Dieser Konsum muss sich jedoch zwingend auf die Freizeit beschränken und darf nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers führen, da anderenfalls der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen kann. Hierfür ist es jedoch zwingend erforderlich, dass der Konsum von Alkohol oder Drogen auf das bestehende Arbeitsverhältnis negative Auswirkungen hat. Dem reinen Grundsatz nach ist auch der Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz nicht gesetzlich verboten. Sollte jedoch der Arbeitnehmer aufgrund des Konsums seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verletzt, so kann dies eine Kündigung seitens des Arbeitgebers rechtfertigen. Gleichermaßen verhält es sich auch, wenn durch den Konsum in der Freizeit die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wird.

Bedeutung von Abmahnungen vor Kündigungen

Eine Abmahnung ist im deutschen Arbeitsrecht in der Regel die Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Mit der Abmahnung weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten hin und warnt ihn vor einer Kündigung bei wiederholtem Verstoß.

Zweck der Abmahnung ist es, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern. Er soll die Chance bekommen, sich zu bessern. Daher ist eine Abmahnung eine Ermahnung und noch kein Kündigungsgrund. Eine Abmahnung muss konkret die Pflichtverletzung benennen und den Arbeitnehmer über mögliche Konsequenzen aufklären. Sie muss verhältnismäßig sein und es dürfen keine milderen Mittel wie Gespräche zur Verfügung stehen. In der Regel reicht eine Abmahnung für eine Kündigung aus. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf drei Abmahnungen. Kommt es nach einer Abmahnung erneut zum Fehlverhalten, kann der Arbeitgeber kündigen.

Schritte nach einer drohenden Kündigung

Bei einer drohenden Kündigung stehen Arbeitnehmer oft vor vielen Fragen und Unsicherheiten. Welche Rechte stehen ihnen zu? Welche Schritte können sie unternehmen, um sich zu schützen? Es ist von entscheidender Bedeutung, gut informiert zu sein und die eigenen Arbeitsrechte zu kennen. Eine genaue Betrachtung und Kenntnis dieser Rechte kann entscheidend sein, um in solch einer Situation bestmöglich zu handeln.

Rechte des Arbeitnehmers bei verhaltensbedingter Kündigung

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung hat der Arbeitnehmer in Deutschland verschiedene Rechte:

  1. Recht auf Abmahnung: Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss in der Regel eine Abmahnung erfolgen. Nur in besonders schwerwiegenden Fällen kann auf eine Abmahnung verzichtet werden.
  2. Recht auf Anhörung des Betriebsrats: Falls ein Betriebsrat im Unternehmen existiert, muss dieser vor der Kündigung angehört werden.
  3. Kündigungsschutzklage: Der Arbeitnehmer hat das Recht, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.
  4. Recht auf eine soziale Rechtfertigung: Die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat und keine milderen Mittel (z.B. Versetzung) zur Verfügung stehen.
  5. Recht auf ein Zeugnis: Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
  6. Recht auf Einhaltung der Kündigungsfristen: Der Arbeitgeber muss die gesetzlichen oder im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen einhalten.
  7. Recht auf Information: Der Arbeitnehmer hat das Recht, über die Gründe der verhaltensbedingten Kündigung informiert zu werden.

Es ist ratsam, sich bei Erhalt einer verhaltensbedingten Kündigung rechtlich beraten zu lassen, um alle Rechte und Möglichkeiten vollständig zu verstehen und in Anspruch zu nehmen.

Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung

Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer ausgesprochenen Kündigung gehört zu den ersten Schritten, die der Arbeitnehmer vor entsprechenden rechtlichen Schritten durchführen sollte. Für rechtliche Laien kann sich dieser Schritt bereits als sehr schwierig erweisen, wir können jedoch nach einer Mandatierung Ihrerseits die Rechtmäßigkeit der Kündigung für Sie überprüfen und Ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber sowohl außergerichtlich als auch auf dem gerichtlichen Weg wahren.

Sammlung von Beweisen und Verteidigungsstrategien

Sollte der Arbeitgeber die Kündigung aufgrund des Drogen-/Alkoholkonsums ausgesprochen haben, so kommt es stark auf die individuellen Rahmenbedingungen an. Beschränkt sich der Konsum des Arbeitnehmers ausschließlich auf die Freizeit und hat keine negativen Auswirkungen auf die Arbeit, so handelt es sich rechtlich betrachtet um eine Verdachtskündigung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast und es ist in der gängigen Praxis schwer, den Beweis zu erbringen. Es kommt sehr stark auf den Inhalt des Arbeitsvertrages an, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Abgabe eines Drogen-respektive Alkoholtests verpflichten kann oder nicht. Hier bieten sich auf jeden Fall gute Ansatzpunkte für Verteidigungsstrategien, und wir stehen Ihnen sehr gern mit unserer juristischen Fachkompetenz zur Verfügung.

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Ihr Arbeitsverhältnis steht auf dem Spiel und Sie sind unsicher, wie Sie sich verhalten sollen? Der Konsum von Alkohol oder Drogen kann tatsächlich zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Doch nicht jede Kündigung ist auch rechtens. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht bieten wir Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung Ihrer Situation an. Gemeinsam analysieren wir die Rechtmäßigkeit Ihrer Kündigung und beraten Sie zu den nächsten Schritten. Verlassen Sie sich nicht auf Halbwissen, sondern lassen Sie sich professionell unterstützen. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und sichern Sie Ihre Rechte!

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Arbeitsrechtliche Aspekte von Alkohol- und Drogensucht

Suchterkrankungen am Arbeitsplatz sind ein sensibles Thema, das sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betrifft. Während Arbeitnehmer Rechte genießen, haben Arbeitgeber sowohl Pflichten als auch Rechte. Doch wie verhält es sich genau mit Alkohol- und Drogensucht im Kontext des Arbeitsrechts? Ein tieferer Blick in diese Materie offenbart wichtige Aspekte, die jeder kennen sollte.

Kündigungsschutz bei Suchterkrankungen

Sofern der Arbeitnehmer eine Suchterkrankung hat, so ist es dem Arbeitgeber nicht so ohne Weiteres möglich, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Auch die fristgerechte respektive ordentliche Kündigung kann sich in der gängigen Praxis als schwierig erweisen, da die krankheitsbedingte Kündigung bestimmte gesetzliche Voraussetzungen und zudem der Arbeitgeber neben den Rechten gegenüber dem Arbeitnehmer auch Pflichten erfüllen muss.

Krankheitsbedingte Kündigung und ihre Voraussetzungen

Die krankheitsbedingte, rechtlich wirksame Kündigung setzt voraus, dass es eine negative Prognose bezüglich der künftigen Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers gibt. Diese Prognose muss auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes erfolgen. Liegt eine Suchterkrankung vor, so kann die krankheitsbedingte Kündigung jedoch dann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Therapiemöglichkeit gegeben hat und der Arbeitnehmer die Teilnahme verweigert. Weiterhin ist die krankheitsbedingte Kündigung auch aus betriebsbedingten Gründen erfolgen, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers sich sehr stark negativ auf die Außenwirkung des Unternehmens – beispielsweise im direkten Kundenkontakt – auswirkt.

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers bei Suchterkrankungen

Ein Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer eine Fürsorgepflicht. Hat er dementsprechend die Kenntnis, dass bei dem Arbeitnehmer eine Suchterkrankung vorliegt, so muss eine Therapiemöglichkeit gegeben werden. Der Arbeitnehmer hat zudem grundsätzlich das Recht, von dem Arbeitnehmer zu verlangen, dass dieser seine Arbeitstätigkeit nüchtern beginnt und auch beendet. Ein Alkohol- sowie Drogenverbot am Arbeitsplatz ist rechtlich zulässig. Verstößt der Arbeitnehmer gegen ein geltendes Alkohol-respektive Drogenverbot, so liegt ein Pflichtverstoß vor. Dies berechtigt den Arbeitgeber zu der Aussprache einer Abmahnung und im Wiederholungsfall auch zu der Aussprache einer rechtlich wirksamen Kündigung.

Konsequenzen des Drogenkonsums während der Arbeitszeit

Drogen- und Alkoholkonsum am Arbeitsplatz ist ein Thema, das nicht nur rechtliche sondern auch auch ethische Fragen aufwirft. Während einige Substanzen in bestimmten Kontexten toleriert werden können, führen andere zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen. Es ist wichtig, die Unterscheidungen und die damit verbundenen Auswirkungen zu verstehen, insbesondere in einer Arbeitsumgebung, in der Sicherheit und Professionalität von größter Bedeutung sind.

Unterschiede zwischen Alkohol und illegalen Drogen

Es gibt zwischen dem Alkoholkonsum und dem Konsum illegaler Drogen während der Arbeitszeit einen Unterschied. Hat der Arbeitgeber in seinem Unternehmen kein grundsätzliches Alkoholverbot für die Arbeitnehmer verhängt, so stellt der Alkoholkonsum der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit keinen Pflichtverstoß dar. Der Konsum illegaler Drogen jedoch stellt einen Gesetzesverstoß dar, der strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Der Arbeitgeber muss den Konsum illegaler Drogen nicht explizit in seinem Unternehmen untersagen, da der Gesetzgeber diesbezüglich bereits durch das Strafrecht respektive Betäubungsmittelgesetz klare Regelungen geschaffen hat.

Rechtliche Konsequenzen und Kündigungsgründe

Konsumiert ein Arbeitgeber trotz bestehenden Alkoholkonsums in dem Unternehmen dennoch Alkohol, so kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Unterschieden werden muss hierbei zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung. Die außerordentliche respektive fristlose Kündigung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Arbeitgeber an den Tag gelegt hat respektive durch sein Verhalten dem Unternehmen schwer geschadet hat. Als Voraussetzung gilt jedoch, dass die weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar ist.

Besondere Berufsgruppen und ihre Regelungen

Es gibt Berufsgruppen, für die auch besondere Regelungen gelten. Als Beispiel hierfür können Polizisten oder Justizvollzugsbeamte dienen, die sich in ihrer Freizeitgestaltung den dienstlichen Anforderungen entsprechend zu verhalten haben. Dies kann auch für den gesamten öffentlichen Dienst zur Anwendung kommen. Gleichermaßen verhält es sich mit Arbeitnehmern, die in besonderen Sicherheitsbereichen oder auch im medizinischen Bereich tätig sind.

Fristlose Kündigung wegen Drogen- oder Alkoholkonsum

In der Arbeitswelt gibt es zahlreiche Situationen, die das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erheblich belasten können. So ist in der Regel auch der Drogen- oder Alkoholkonsum eines Mitarbeiters eine erhebliche Belastung die das Thema Kündigung direkt in dem Raum stellt. Doch unter welchen Bedingungen ist eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zulässig? Welche rechtlichen Hürden müssen hierbei beachtet werden? Es werden daher in dem folgenden kurz und knapp die Voraussetzungen und rechtlichen Grundlagen einer fristlosen Kündigung aufgrund von Drogen- oder Alkoholkonsum erörtert.

Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung

Damit ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die fristlose Kündigung aussprechen kann, muss zwingend ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegen. Der sogenannte „wichtige Grund“ ist hierbei keine Auslegungssache, sondern es gibt hierfür klare gesetzliche Regularien.

„Wichtiger Grund“ gemäß § 626 BGB

Der § 626 BGB definiert den wichtigen Grund als ein Verhalten des Arbeitnehmers, das die weitere Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unzumutbar werden lässt. Eine Straftat des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ist hierbei ebenso ein wichtiger Grund, wie ein besonders schwerwiegender Pflichtverstoß.

Arbeitsschutzgesetz und seine Bedeutung

Das Arbeitsschutzgesetz legt einem Arbeitgeber wichtige Verpflichtungen seinen Arbeitnehmern gegenüber auf, die in dem Unternehmen erfüllt werden müssen. Da Menschen unter Alkohol-respektive Drogeneinfluss nicht selten irrational und leichtsinnig reagieren, kann ein Verhalten des Arbeitnehmers, das einen Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz darstellt und andere Arbeitnehmer des Unternehmens gefährdet, arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Rehabilitationsmaßnahmen und ihre Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

Rehabilitationsmaßnahmen, sei es aus medizinischen oder beruflichen Gründen, haben das Ziel, die Arbeitsfähigkeit und Gesundheit des Arbeitnehmers zu erhalten oder wiederherzustellen. Die Teilnahme an solchen Maßnahmen kann jedoch Fragen bezüglich des bestehenden Arbeitsverhältnisses aufwerfen.

  • Schutz vor Kündigung während der Rehabilitation: Gemäß dem deutschen Sozialgesetzbuch (SGB) besteht während einer medizinischen Rehabilitation ein besonderer Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht ohne weiteres gekündigt werden kann. Dieser Schutz beginnt mit der Antragstellung für die Rehabilitationsmaßnahme und endet mit deren Beendigung. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen eine Kündigung trotzdem möglich ist, beispielsweise bei schwerwiegenden Verstößen gegen den Arbeitsvertrag.
  • Informationspflicht des Arbeitnehmers: Ein Arbeitnehmer, der eine Rehabilitationsmaßnahme antreten möchte oder muss, ist in der Regel verpflichtet, seinen Arbeitgeber darüber zu informieren. Dies gilt insbesondere, wenn die Maßnahme länger als sechs Wochen dauert.
  • Entgeltfortzahlung und Übergangsgeld: Während der ersten sechs Wochen einer Rehabilitationsmaßnahme hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Danach kann er Übergangsgeld von der zuständigen Rehabilitationsträger, z.B. der Deutschen Rentenversicherung, erhalten.
  • Rückkehr an den Arbeitsplatz: Nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme hat der Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht, an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren. In manchen Fällen kann jedoch eine stufenweise Wiedereingliederung sinnvoll sein, um den Übergang zu erleichtern.
  • Pflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Arbeitnehmer nach der Rehabilitation wieder zu beschäftigen. Er sollte auch prüfen, ob eventuell Anpassungen am Arbeitsplatz notwendig sind, um den Anforderungen des Arbeitnehmers nach der Rehabilitation gerecht zu werden.
  • Berufliche Rehabilitation: Wenn festgestellt wird, dass der Arbeitnehmer seinen bisherigen Beruf aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ausüben kann, kann eine berufliche Rehabilitation in Betracht gezogen werden. Hierbei wird der Arbeitnehmer für eine neue Tätigkeit qualifiziert.

Die Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen oder Entzugstherapien hat in Deutschland weitreichende Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sein und im besten Interesse des Arbeitnehmers handeln. Bei Unsicherheiten kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein.

Verlust des Führerscheins und  die Auswirkungen auf Berufe mit Führerscheinpflicht

Der Verlust des Führerscheins aufgrund von Drogen- oder Alkoholkonsum kann gravierende Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben, insbesondere wenn der Führerschein für die Ausübung des Berufs unerlässlich ist. Berufe wie LKW-Fahrer, Außendienstmitarbeiter oder auch Taxifahrer sind stark von der Fahrerlaubnis abhängig. Wird diese entzogen, kann der Arbeitnehmer seine vertraglich vereinbarten Aufgaben nicht mehr erfüllen. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter Umständen fristlos kündigen, da ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ergibt sich aus der Tatsache, dass der Arbeitnehmer seine Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht mehr erfüllen kann. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Arbeitgeber vor einer Kündigung in der Regel eine Abmahnung aussprechen muss, es sei denn, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist ihm nicht mehr zumutbar. Bei einmaligen Verstößen oder wenn der Führerschein nur vorübergehend entzogen wird, kann eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder eine vorübergehende Freistellung eine Alternative zur Kündigung sein.

Betriebsinterne Regelungen und ihr Einfluss auf Alkohol- und Drogenkonsum

In vielen Unternehmen existieren betriebsinterne Regelungen oder Betriebsvereinbarungen, die den Umgang mit Alkohol- oder Drogenkonsum am Arbeitsplatz festlegen. Solche Regelungen können beispielsweise ein absolutes Alkoholverbot während der Arbeitszeit vorsehen oder den Konsum nur in bestimmten Pausen und in Maßen erlauben. Bei Verstößen gegen diese Regelungen kann der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen, die je nach Schwere des Verstoßes von einer Abmahnung bis hin zur Kündigung reichen können. Es ist wichtig zu betonen, dass solche betriebsinternen Regelungen nicht willkürlich festgelegt werden können. Sie müssen im Einklang mit geltendem Recht stehen und in der Regel in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat erarbeitet werden. Arbeitnehmer sollten sich daher stets über die in ihrem Unternehmen geltenden Regelungen informieren und diese befolgen. Ein Verstoß gegen eine Betriebsvereinbarung kann nicht nur arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, sondern auch das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig beeinträchtigen.

Kurze Erläuterung wichtiger Begriff


Verdachtskündigung

Die Verdachtskündigung ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber, die auf einen dringenden Tatverdacht einer erheblichen Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer gestützt wird. Der Arbeitgeber kündigt also aufgrund eines Verdachts, ohne dass die Pflichtverletzung nachgewiesen ist.

Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung:

  • Es muss ein dringender Tatverdacht auf eine erhebliche Pflichtverletzung vorliegen, z.B. Diebstahl, Betrug etc. Eine Abmahnung ist nicht zwingend erforderlich.
  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung anhören, um ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  • Die Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der maßgebenden Tatsachen erfolgen.
  • Das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung muss gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegen.

Der Arbeitnehmer kann gegen die Verdachtskündigung Kündigungsschutzklage erheben. Bestätigt das Gericht die Wirksamkeit der Kündigung nicht, besteht das Arbeitsverhältnis fort.

Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Das Betäubungsmittelgesetz regelt in Deutschland den legalen und illegalen Umgang mit Suchtstoffen und Rauschmitteln. Es definiert, welche Stoffe als Betäubungsmittel gelten und unterscheidet dabei zwischen verkehrsfähigen und nicht verkehrsfähigen Substanzen.

Das Gesetz legt Strafen für den illegalen Umgang mit Betäubungsmitteln fest, z.B. für Handel, Schmuggel oder Besitz. Gleichzeitig enthält es Regeln für die legale Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln, z.B. in der Medizin.

Die im BtMG aufgeführten Substanzen sind in 3 Anlagen eingeteilt:

  • Anlage 1: verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (z.B. Morphium, Heroin)
  • Anlage 2: nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (z.B. Ecstasy, LSD)
  • Anlage 3: verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel (z.B. Codein)

Das BtMG wurde 1929 erlassen und seitdem mehrfach reformiert. Die aktuelle Fassung stammt aus dem Jahr 1981.

Fürsorgepflicht Arbeitgeber

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist eine Pflicht, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergibt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf die Gesundheit sowie die physische und psychische Integrität seiner Mitarbeiter Rücksicht zu nehmen und sie vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen.

Konkret umfasst die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers unter anderem:

  • Arbeitsschutzmaßnahmen (Unfallverhütung, Gesundheitsschutz)
  • Angemessene Gestaltung der Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit, Pausen etc.)
  • Schutz vor Diskriminierung und Mobbing
  • Fortbildungen zur Qualifizierung der Mitarbeiter
  • Unterstützung bei Krankheit oder privaten Notlagen
  • Vertraulicher Umgang mit persönlichen Daten der Mitarbeiter
  • Offenlegung von Risiken der Arbeit
  • Gleichbehandlung der Mitarbeiter

Die Fürsorgepflicht ist keine eigenständige Pflicht, sondern ergibt sich aus verschiedenen Gesetzen wie dem BGB, ArbSchG und SGB VII. Bei Verletzung kann der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig werden.

Fazit

Alkohol- und Drogenkonsum bei einem Arbeitnehmer ist dem reinen Grundsatz nach für das Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber unschädlich, sofern sich der Konsum auf die Freizeit beschränkt und die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt. Unter ganz bestimmten Umständen kann jedoch der Alkohol- und Drogenkonsum auch zu einer Kündigung führen, allerdings ist dies in der gängigen Praxis als alleiniger Kündigungsgrund nicht ausreichend.

FAQ – Kündigung wegen Drogenkonsum

  • Rechtmäßigkeit einer Kündigung wegen Drogenkonsum? Die Kündigung aufgrund von Drogenkonsum ist rechtmäßig, wenn der Arbeitnehmer trotz eines bestehenden Drogenverbotes auf der Arbeit Drogen konsumiert oder wenn es sich bei den Drogen um illegale Drogen handelte.
  • Gründe für eine Kündigung aufgrund von Drogenkonsum am Arbeitsplatz? Ein denkbarer Grund für die Kündigung aufgrund des Drogenkonsums am Arbeitsplatz ist der besonders schwerwiegende Pflichtverstoß eines Arbeitnehmers, aufgrund dessen es dem Arbeitgeber unzumutbar wird, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Der Drogenkonsum am Arbeitsplatz ist für den Arbeitgeber auch ein gutes Indiz für eine bestehende Suchterkrankung. Lehnt der Arbeitnehmer eine durch den Arbeitgeber initiierte Therapie ab, so kann dies eine Kündigung rechtfertigen.
  • Konsequenzen des Drogen- oder Alkoholkonsums in der Freizeit? Der Drogen-respektive Alkoholkonsum in der Freizeit hat lediglich dann arbeitsrechtliche Konsequenzen, wenn die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers durch den Drogenkonsum stark beeinträchtigt wird.

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