Skip to content

Mankoabrede – Arbeitnehmerhaftung und Fehlgeldentschädigung

Die Mankohaftung des Arbeitnehmers ist das Einstehen (haften) für ein Manko (Fehlbetrag).

Im Zuge eines Arbeitsverhältnisses kann es durchaus vorkommen, dass ein Arbeitnehmer eine Pflicht für den Kassenbestand eines Unternehmens erhält oder mit wirtschaftlichen Mitteln des Unternehmens arbeiten muss. Der Arbeitnehmer haftet im Zuge der Tätigkeit für das Unternehmen dementsprechend für diese Mittel, doch der Umfang dieser Haftung ist in dem Arbeitsrecht sehr genau definiert. Der Arbeitnehmer hat jedoch trotzdem ein gewisses Betriebsrisiko zu tragen, welches ihm sozusagen von der Arbeitgeberseite aus auferlegt wird. Durch die privilegierte Arbeitnehmerhaftung, die auch als sogenannte Mankoabrede bekannt ist, wird der Arbeitnehmer jedoch ein Stück weit geschützt. Die privilegierte Arbeitnehmerhaftung schränkt den Arbeitgeber im Hinblick auf die Haftung ein und trägt dafür Sorge, dass von der vertraglichen Vereinbarung seitens des Arbeitgebers nicht abgewichen werden kann.

Grundsätzlich ist es erst einmal so, dass die Arbeitnehmerhaftung sowohl aus einer ganz speziellen Mankoabrede als auch aus allgemeinen Grundsätzen der Haftung heraus geregelt werden kann. Es kommt dabei ganz darauf an, ob eine spezielle Mankoabrede vorhanden ist und ob diese auch rechtswirksam zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geregelt wurde. Sollte die spezielle Mankoabrede nicht vorhanden sein gilt die übliche Haftungsregelung.

Das Wichtigste in Kürze


  • Arbeitnehmer können für finanzielle Fehlbeträge (Manko) haften, wenn sie mit Unternehmensmitteln arbeiten.
  • Privilegierte Arbeitnehmerhaftung schützt den Arbeitnehmer und beschränkt, wie viel der Arbeitgeber in bestimmten Situationen zurückfordern kann.
  • Arbeitnehmer haften, wenn sie schuldhaft ihre Pflichten verletzen, aber die Haftung kann durch Mitverschulden des Arbeitgebers gemindert werden.
  • Beschränkte Arbeitnehmerhaftung betrifft fest angestellte Arbeitnehmer, Leiharbeiter und Auszubildende, wenn sie Verpflichtungsverletzungen begehen.
  • Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer vollumfänglich, bei leichter Fahrlässigkeit gibt es keine Arbeitnehmerhaftung.
  • Die Haftungsquote wird auf Basis der Gesamtumstände des Vorfalls, der Gefahreneignung der Arbeitstätigkeit und der Organisationsverantwortung des Arbeitgebers ermittelt.
  • Mankoabreden sind zulässig, wenn sie genau definiert sind, der Arbeitnehmer wirtschaftlich entschädigt wird und die alleinige Verantwortung für die Gelder oder Waren von hohem Wert trägt.

Hierbei gibt es zwei Arten der Haftung des Arbeitnehmers

Die Mankohaftung des Arbeitnehmers bezieht sich auf die Verantwortung des Arbeitnehmers für finanzielle Fehlbeträge im Unternehmen. Es gibt zwei Hauptarten der Mankohaftung, die vertragliche Haftung und die deliktische Haftung.

  • Mankoabrede - Arbeitnehmerhaftung für Fehlbeträge
    Symbolfoto: Von Olesia Bilke /Shutterstock.com *

    Bei der vertraglichen Haftung geht es um die Pflichtverletzung, die aus dem Arbeitsvertrag resultiert. Wenn ein Arbeitnehmer gegen die im Vertrag festgelegten Bedingungen verstößt und dadurch dem Unternehmen einen finanziellen Schaden zufügt, kann er zur Verantwortung gezogen werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer mit den finanziellen Mitteln des Unternehmens unsachgemäß umgeht und dadurch ein finanzieller Verlust entsteht.

  • Die deliktische Haftung hingegen betrifft rechtswidrige Handlungen, die nicht direkt mit dem Arbeitsvertrag in Verbindung stehen, aber dennoch während der Ausführung der beruflichen Tätigkeiten begangen werden. Hierbei kann es sich um Handlungen handeln, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden und dem Unternehmen Schaden zufügen.

In beiden Fällen der Mankohaftung muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung begangen hat und dass diese Pflichtverletzung zu einem finanziellen Schaden geführt hat. Die Beweislast liegt somit beim Arbeitgeber.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Haftung des Arbeitnehmers nicht unbegrenzt ist. Die privilegierte Arbeitnehmerhaftung schützt den Arbeitnehmer vor unverhältnismäßigen Forderungen und beschränkt die Haftung auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit kann der Arbeitnehmer nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Die Haftungsquote, also der Anteil des Schadens, für den der Arbeitnehmer aufkommen muss, wird anhand verschiedener Faktoren ermittelt, darunter die Gefahreneignung der Arbeitstätigkeit und die Organisationsverantwortung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss auch berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer wirtschaftlich in der Lage ist, den Schaden zu begleichen.

Mankoabreden sind spezielle Vereinbarungen, die die Haftung des Arbeitnehmers regeln können. Diese müssen jedoch klar definiert sein und der Arbeitnehmer muss für die übernommene Verantwortung angemessen entschädigt werden. Solche Abreden können besonders relevant sein, wenn Arbeitnehmer mit hohen Geldbeträgen oder wertvollen Waren umgehen.

Zusammenfassend ist die Mankohaftung ein zentrales Element im Arbeitsrecht, das sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betrifft. Es ist von großer Bedeutung, dass beide Parteien ihre Rechte und Pflichten kennen und verstehen, um Konflikte und finanzielle Verluste zu vermeiden.

Die Anwendungsbereiche der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung

Die beschränkte Arbeitnehmerhaftung betrifft den persönlichen Anwendungsbereich sowohl von fest angestellten Arbeitnehmern in dem Unternehmen als auch von Leiharbeitern, sofern die Schadensersatzansprüche eines Leiharbeitgebers betrifft. Auch die Auszubildenden in dem Unternehmen, welche Verpflichtungsverletzungen begehen und auf diese Weise dem Unternehmen einen finanziellen Schaden bereiten, sind zum Schadensersatz verpflichtet. Es ist zwar korrekt, dass Auszubildende weder zu den fest angestellten Arbeitnehmern noch zu den Leiharbeitern gehören und dass für Auszubildende spezielle Regelungen gelten, doch werden die Arbeitnehmerhaftungsgrundsätze sowie die Fehlgeldentschädigungsgrundsätze auch bei dem Auszubildendenverhältnis angewendet. Dies hat das Bundesarbeitsgericht so entschieden.

Für die sogenannten freien Mitarbeiter eines Unternehmens gilt das Haftungsprivileg, welches sich aus der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung heraus ergibt, nicht.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Haftung vorliegen?

Die Grundvoraussetzung für eine Arbeitnehmerhaftung ist immer die schuldhafte Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers. Die Haftungsbeschränkung auf der Grundlage des innerbetrieblichen Schadensausgleichs wird für den Arbeitnehmer jedoch immer dann angewendet, wenn der Arbeitnehmer den Schaden aus dem Anlass einer Tätigkeit heraus verursacht hat, die von dem Unternehmen veranlasst bzw. angeordnet wurde. Diese Veranlassung bzw. Anordnung kann sich aus arbeitsvertraglich festgeschriebenen Aufgaben heraus ergeben und es muss sich dabei nicht zwingend um eine Sonderveranlassung des Unternehmens handeln. Der Umfang der Haftung richtet sich dabei nach der Art der Pflichtverletzung. Sollte ein Arbeitnehmer mit Vorsatz seinem Arbeitgeber einen Schaden zufügen, so haftet der Arbeitnehmer vollumfänglich. Bei grober Fahrlässigkeit ist ebenfalls eine vollumfängliche Haftung vorhanden.

Grobe Fahrlässigkeit wird dem Arbeitnehmer immer dann zum Vorwurf gemacht, wenn der Arbeitnehmer seine Sorgfaltspflicht in einem besonders hohem Ausmaß missachtet und auf diese Weise eine sogenannte unentschuldbare Pflichtverletzung ausführt.

In der gängigen Praxis handelt ein Unternehmen eher in einem normalen Ausmaß fahrlässig. In diesem Fall besteht zwar durchaus eine Arbeitnehmerhaftung, welche jedoch auf der Grundlage von haftungsbeschränkenden Grundsätzen vom Umfang her gemindert wird. Die Haftungsanteile von dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer werden auf der Basis von Quoten zugeordnet. Dieser Vorgang nennt sich Schadensteilung zwischen den beiden Vertragsparteien, welcher auf der Grundlage der Abwägung zwischen Arbeitnehmerhaftung und Arbeitgeberbetriebsrisiko erfolgt.

Bei einer sogenannten leichten Fahrlässigkeit gibt es keine Arbeitnehmerhaftung. Die leichte Fahrlässigkeit unterliegt dann dem leicht zu entschuldigen Verhalten eines Arbeitnehmers und gilt für Dinge, die jedem Menschen hätten widerfahren können.

Wie wird die Haftungsquote ermittelt?

Wenn eine Haftungsquote ermittelt werden muss geschieht dies auf der Basis der Gesamtumstände des Vorfalls. Der Schadenanlass sowie die Schadensfolgen nebst der Billigkeit und den Gründen der Zumutbarkeit des Arbeitnehmers werden gegeneinander abgewägt.

Hierbei werden die folgenden Umstände entsprechend berücksichtigt

  • die Gefahreneignung der Arbeitstätigkeit
  • die allgemeinen Betreibsabläufe sowie die daraus folgenden Organisationsverantwortungen von dem Arbeitgeber
Arbeitnehmerhaftung bei Kassenfehlbeträgen
Arbeitnehmerhaftung bei Kassenfehlbeträgen. Symbolfoto: Von sylv1rob1 /Shutterstock.com

Die Gefahreignung der Arbeitstätigkeit mildert die Arbeitnehmerhaftung entsprechend dem Risiko. Selbst wenn der Arbeitnehmer mit der größten Sorgfalt seine Tätigkeit ausübt, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit von Fehlern. Je höher diese Gefahreignung letztlich ausfällt umso geringer ist letztlich auch die Arbeitnehmerhaftung. Sollte der Schaden letztlich auf einen Fehler eines Arbeitgebers zurückzuführen sein, der sich auf die mangelnde Arbeitsorganisationspflicht zurückführen lässt, so trägt der Arbeitnehmer nur eine sehr geringe Haftungsquote. Beispielsweise mangelndes Arbeitsmaterial oder eine Personalunterbesetzung sind gute Beispiele hierfür.

Ein Arbeitgeber hat die Verpflichtung, zur Abmilderung des Betriebsrisikos entsprechende Versicherungen abzuschließen. Als Beispiele hierfür können die Berufshaftpflicht oder die Betriebshaftpflicht genannt werden. Diese Verpflichtung bewegt sich jedoch im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Sollte der Arbeitgeber diese Versicherungen nicht abschließen darf dies dem Arbeitnehmer nicht zur Last fallen.

Ein Arbeitnehmer haftet grundsätzlich auf der Basis der ermittelten Haftungsquote sowohl für die mittelbaren als auch für die unmittelbar entstandenen Schäden, welche dem Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer zur Last fallen. Als sehr gutes Beispiel hierfür kann der Beruf eines Kellners genannt werden. Lässt ein Kellner ein Tablett auf den Boden fallen und zerbricht dabei das Geschirr, welches sich im Besitz seines Arbeitgebers befindet, so wird das Geschirr als unmittelbar entstandener Schaden betrachtet. Wird bei diesem Vorgang auch noch die Bekleidung eines Restaurantgastes beschmutzt, so ist dies der mittelbare Schaden, da der Gast einen Anspruch auf Reinigung der Bekleidung hat.

Auf welche Art wird der Schadensersatz des Arbeitgebers letztlich durchgesetzt?

Ein Arbeitgeber kann auf verschiedene Arten einen ermittelten Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer durchsetzen.

Die gängigsten Varianten sind

  • Abzug von dem monatlichen Nettoentgelt unter Berücksichtigung von Pfändungsfreigrenzen
  • gerichtliche Einforderung des Schadensersatzes

Die klassische Mankoabrede

Die klassische Mankoabrede wird von den Arbeitgebern im Vergleich zu der gesetzlichen Arbeitnehmerhaftung eher bevorzugt. Dies hat seinen Grund darin zu finden, dass bei der Mankoabrede einem Arbeitnehmer die Haftung auch verschuldensunabhängig zur Last gelegt werden kann. Ein sehr gutes Beispiel hierfür sind Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern die Verantwortung für die Betriebsfinanzen oder für Waren von hohem Wert anvertrauen.

Derartige Mankoabreden sind zwar zulässig, allerdings nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen:

  • die entsprechende Manko- bzw. Fehlgeldabrede wurde im Hinblick auf den Arbeitnehmerhaftungsumfang sehr genau definiert
  • der Arbeitnehmer wird für die zusätzlich auferlegte Verantwortung in einem angemessenem Umfang wirtschaftlich entschädigt
  • der Arbeitnehmer trägt die alleinige Verantwortung für die Gelder des Unternehmens oder die Waren von hohem Wert

Bei der wirtschaftlichen Entschädigung des Arbeitnehmers handelt es sich um das Mankogeld, welches dem Arbeitnehmer aus einem ganz bestimmten Grund zugesprochen wird. Sollte ein wirtschaftliches Manko in dem Unternehmen auftreten muss ein Arbeitnehmer auch wirtschaftlich in der Lage sein, die Haftungsdeckung zu gewährleisten. Die Fehlgeldenschädigung wird dabei als Obergrenze in der Mankoabrede angesehen. Der Zeitraum der Fehlgeldentschädigung kann sowohl monatlich als auch über ein ganzes Jahr lang festgelegt werden. Im Rahmen einer Mankoabrede kann jedoch der Vorsatz des Arbeitnehmers im Hinblick auf das Manko gänzlich außen vor gelassen werden.

Im Hinblick auf das aufgetretende Manko trägt der Arbeitgeber die alleinige Beweislast. Diese Beweislast beläuft sich dabei sowohl auf den Umstand, dass überhaupt ein Manko vorhanden ist, als auch die Höhe des wirtschaftlichen Schadens des Unternehmens.

Es ist für jeden Arbeitnehmer äußerst ratsam, vor dem Abschluss einer Mankoabrede bzw. Fehlgeldentschädigung erst einmal einen juristischen Rat einzuholen. Wir stehen diesbezüglich als kompetente Rechtsanwaltskanzlei sehr gern zur Verfügung und prüfen den Sachverhalt vor dem Abschluss.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!