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Einstweilige Verfügung durch Betriebsrat – Anforderungen an Verfügungsgrund

ArbG Rostock – Az.: 1 BVGa 1/21 – Beschluss vom 12.08.2021

Die Anträge werden abgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Eilverfahren von der Beteiligten zu 2 die Unterlassung der Anwendung von E…-Tarifverträgen auf Arbeitnehmer, die dem persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages der G… unterliegen, hilfsweise insgesamt die Unterlassung der Anwendung von Tarifverträgen der E…, höchst hilfsweise die Auskunft zu verschiedenen Fragen in Zusammenhang mit der Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmer im Betrieb.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1 ist der Betriebsrat des Wahlbetriebes Mecklenburg-Vorpommern R.4.1 (im Folgenden: Betriebsrat) der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Arbeitgeberin). Letztere ist Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbandes der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (AGV Move). Bei den Beteiligten zu 3 (G…) und 4 (E…) handelt es sich um Gewerkschaften.

Der AGV Move hat für seine Mitgliedsunternehmen jeweils eine Vielzahl von Tarifverträgen sowohl mit der G… wie auch getrennt hiervon mit der E… abgeschlossen. Für die Arbeitgeberin besteht daher insoweit Tarifbindung.

Der AGV Move hatte in zwei getrennten Tarifverträgen sowohl mit der E… wie auch mit der G…. die Anwendung von § 4a TVG einvernehmlich abbedungen. Mit der G.. war dies im „TV Grundsatzfragen“ vom 30.6.2015 geregelt. Hier war die Abbedingung von § 4a TVG bis zum 31.12.2020 befristet und eine Nachwirkung ausdrücklich ausgeschlossen worden. Eine Nachfolgeregelung oder Verlängerungsregelung existiert nicht.

Im Sommer 2020 informierte der AGV Move die G… über die Aufnahme von Tarifverhandlungen mit der E… und bot gleichzeitig die Aufnahme eigener Tarifverhandlungen mit der G… an. Die G… lehnte dies ab. Mit Schreiben vom 25.09.2020 kündigte die G…  gegenüber dem AGV Move ihre Tarifverträge zum Ablauf des 28.2.2021.

Mit Blick auf § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG bat der AGV Move die G…  wie auch die E… mit Schreiben vom 16.2.2021 darum, mitzuteilen, ob Einverständnis mit der Durchführung eines Notarverfahrens zur Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse besteht. Die G… lehnte dies mit Schreiben vom 23.02.2021 gegenüber dem AGV Move ab. Die E…  erklärte sich einverstanden.

Zur Umsetzung des § 4a TVG in den Unternehmen des D…-Konzerns ermittelte sodann D… AG aufgrund verschiedener ihr zur Verfügung stehender Informationen Mehrheitsverhältnisse in den Betrieben der Konzernunternehmen. Die Mehrheitsermittlung übernahm somit nicht die Arbeitgeberin. Die D… AG stützte sich bei der Mehrheitsermittlung auf verschiedene Erkenntnisquellen. Dies waren: Ergebnisse der Betriebsratswahlen 2018, im Rahmen eines notariellen Verfahrens mit der E… ermittelte gewerkschaftliche Mehrheitsverhältnisse, vorliegende Tarifbindungsanzeigen von Gewerkschaftsmitgliedern sowie die Analyse der jeweiligen betrieblichen Situationen mit den jeweiligen betrieblichen Personalverantwortlichen.

Mit Schreiben vom 18.3.2021 vorab an die G… und sodann mit Schreiben vom 22.3.2021 an die Mitarbeiter der Konzerngesellschaften informierte die D… AG darüber, dass die sukzessive Anwendung des § 4a TVG ab dem 1.4.2021 beginne und daher künftig in jedem Betrieb im Kollisionsfall der jeweilige Mehrheitstarifvertrag zur Anwendung komme. Die D… AG habe auf Basis der ihr vorliegenden Daten eine begründete Annahme getroffen, welche Gewerkschaft die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder im jeweiligen Betrieb organisiert habe. Das Schreiben enthielt sodann eine Anlage zu allen Wahlbetrieben. Für den hiesigen Wahlbetrieb R.4.1 innerhalb der Arbeitgeberin ist in diesem Schreiben die G… als Mehrheitsgewerkschaft ausgewiesen.

Mit Schreiben vom 6.04.2021 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, Auskunft über die Umstände der Mehrheitsfeststellung zu erteilen. Die nicht auf verlässlichen Tatsachen, sondern lediglich auf Annahmen oder Wertungen beruhende Entscheidung des Arbeitgebers über die gewerkschaftliche Zugehörigkeit in der Belegschaft des Betriebes sei nicht geeignet, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, sein Überwachungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ordnungsgemäß wahrzunehmen. Hierauf antwortete die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 7.04.2021. Sie erläuterte hier das Vorgehen der D… AG bei der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse. Auf Blatt 85-87 der Akte wird verwiesen.

Mit dem Antragsschriftsatz vom 5.7.2021, eingegangen beim Arbeitsgericht Rostock am selbigen Tage, begehrt der Betriebsrat mit einem Hauptantrag sowie weiteren Hilfsanträgen die Unterlassung der Anwendung von E… Tarifverträgen in unterschiedlicher Ausprägung sowie verschiedene Auskünfte.

Die Anwendung von E…-Tarifverträgen sei im hiesigen Betrieb teilweise oder zumindest hilfsweise vollständig zu unterlassen. Der Betriebsrat mache sich die Entscheidung der D… AG zu eigen, wonach im hiesigen Betrieb die G…-Tarifverträge anzuwenden seien. Trotzdem wende der Arbeitgeber – zumindest noch teilweise – Tarifverträge der E… an. Dies habe der Arbeitgeber gemäß § 4a TVG zu unterlassen.

Der Unterlassungsanspruch des Betriebsrates folge aus seinem Überwachungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Der Betriebsrat habe zu überwachen, ob geltende Tarifverträge tatsächlich durchgeführt werden. Damit korrespondiere auch in Überwachungsrecht, ob Tarifnormen möglicherweise in unzulässiger Weise angewendet werden. Zudem werde der Betriebsrat derzeit in seinem Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG unzulässig beschränkt.

Der Betriebsrat argumentiert weiter, dass § 4a TVG entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin unanwendbar sei. Denn diese Norm sei europarechtswidrig und verfassungswidrig. Außerdem fehle es vorliegend an einer Kollisionslage im Sinne des § 4a TVG.

Es bestehe auch ein Verfügungsgrund. Ein Hauptsacheverfahren würde mindestens ein halbes Jahr andauern. In dieser Zeit könne der Betriebsrat weder seinen gesetzlichen Überwachungspflichten, insbesondere nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, noch seinen sonstigen Beteiligungsrechten, insbesondere aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, ordnungsgemäß nachkommen. Dem Betriebsrat fehlten valide Informationen über die Verteilung der Gewerkschaftszahlen innerhalb der Belegschaft, sodass er derzeit weder eine Rechtskontrolle im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG noch seine Beteiligungsrechte wirksam wahrnehmen könne. Auch das Schreiben vom 7.04.2021 der Arbeitgeberin versetze den Antragsteller nicht in die Lage, sein Überwachungsrecht ordnungsgemäß wahrzunehmen.

Der Antragsteller beantragt:

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es bis zum Ablauf des 31.12.2021 zu unterlassen, Tarifverträge oder Teile davon, die die E…gewerkschaft (E…) abgeschlossen hat, im Betrieb gegenüber Arbeitnehmern durchzuführen und anzuwenden, die dem persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags der G… unterliegen.

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.:

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es bis zum Ablauf des 31.12.2021 zu unterlassen, Tarifverträge oder Teile davon, die die E… gewerkschaft (E…) abgeschlossen hat, im Betrieb durchzuführen und anzuwenden.

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. und 2.:

3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller umfassend unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen zu unterrichten

a) über die Anzahl der im Rahmen eines notariellen Verfahrens mit der E… ermittelten gewerkschaftlichen Mitgliedschaften bei der E… im Wahlbetrieb Xxxx N…,

b) über die Anzahl der Gewerkschaftsmitglieder im Wahlbetrieb Xxxx N…, getrennt nach Gewerkschaftsmitgliedschaft bei der E…gewerkschaft (E…) und der Gewerkschaft X… (G…),

c) über die Anzahl der Tarifbindungsanzeigen, getrennt nach Gewerkschaftsmitgliedschaft bei der E…gewerkschaft (E…) und der Gewerkschaft X… (G…),

d) darüber, auf Grund welcher Wertungen die Ergebnisse der letzten Betriebsratswahl 2018 in die Bewertung der gewerkschaftlichen Mehrheitsverhältnisse eingegangen ist, insbesondere

(1) auf welche Weise die Wahlbeteiligung in diese Bewertung einbezogen wurde,

(2) auf welche Weise die Tatsache, dass die Betriebsratswahl ca. drei Jahre zurückliegt, in diese Bewertung einbezogen wurde,

e) auf welche Weise die vorgenommene Gesamtbetrachtung in die Bestimmung der Mehrheitsverhältnisse eingegangen ist.

Die Beteiligte zu 2 beantragt: die Anträge abzuweisen.

Die geltend gemachten Ansprüche stünden dem Antragsteller nicht zu. Der Antragsteller versuche, über das BetrVG tarifrechtliche Fragen geltend zu machen. Dies versuche bereits die GDL in gleicher Weise seit Juni 2021.

Die Anträge seien bereits unzulässig. Denn sie seien aus verschiedenen Gründen bereits zu unbestimmt. Auch fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Frage der Mehrheitsfeststellung sei materiell-rechtlich allein gemäß § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG und prozessual allein nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG in Verbindung mit § 99 ArbGG zu beantworten. Nach § 99 Abs. 1 ArbGG seien ausschließlich Tarifvertragsparteien antragsbefugt. Zudem sei diesbezüglich ein Eilverfahren nicht statthaft.

Ein Unterlassungsanspruch könne nicht aus § 80 Abs. 1 BetrVG folgen. Das Überwachungsrecht des Betriebsrates sei darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung der jeweiligen Vorschriften beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen. Aus dieser Norm folge nicht die Kompetenz, überprüfen zu lassen, ob der Arbeitgeber die Mehrheitsverhältnisse gemäß § 4a TVG korrekt ermittelt habe. Hierfür sei allein § 99 ArbGG einschlägig. Ein Unterlassungsanspruch könne allenfalls aus § 87 Abs. 1 BetrVG theoretisch folgen. Ein mitbestimmungswidriges Verhalten sei jedoch nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht.

Zudem richte sich der Unterlassungsantrag auf eine unmögliche Leistung. Der Deutsche Xxxx-Konzern arbeite mit Hochtouren an der Anwendung von § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG. Aufgrund der Komplexität der Umsetzung sei dies jedoch nicht sofort in allen Punkten möglich.

Die Abgrenzung des Antrages zu 2 vom Antrag zu 1 sei nicht nachvollziehbar. Offenbar erfasse der Hilfsantrag zu 2 einen größeren Personenkreis als der Hauptantrag zu 1, was äußerst merkwürdig anmute.

Schließlich mangele es an einem Verfügungsgrund. Ein solcher werde in der Antragsschrift weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Es sei zu beachten, dass der Verfügungsanspruch zumindest rechtlich überaus zweifelhaft sei. Es sei nicht erkennbar, dass dem Betriebsrat durch die sukzessive Umsetzung der Anwendung von § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG irgendwelche negativen Konsequenzen drohten. Der Betriebsrat müsse sich zudem auf eigene Rechte berufen können. Die Eilbedürftigkeit scheide auch aufgrund Selbstwiderlegung aus. Spätestens seit dem 22.03.2021 war der Antragsteller über die geplante sukzessive Umsetzung informiert. Jedoch wurde der Eilantrag erst am 5. Juli 2021 bei Gericht eingereicht. Ein Zuwarten von mehr als 3 Monaten stehe der angeblichen Eilbedürftigkeit entgegen. Eine Eilbedürftigkeit bestehe auch deshalb nicht, da der Antragsteller eine Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG anregt. Dies konterkariere die angebliche Eilbedürftigkeit vollständig.

Beim Hilfsantrag zu 3 sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache handele.

Die Beteiligte zu 3 hat sich inhaltlich zu den geltend gemachten Ansprüchen nicht geäußert.

Die Beteiligte zu 4 hält die Anträge ebenfalls für unzulässig wie auch unbegründet. Es mangele an einem Verfügungsanspruch wie auch an einem Verfügungsgrund.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

II.

Der gestellte Hauptantrag wie auch die Hilfsanträge waren abzuweisen.

Sie waren jeweils zumindest unbegründet, da es zumindest immer an einem Verfügungsgrund mangelte.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist im Beschlussverfahren gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG zulässig.

Gemäß § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Aus § 940 ZPO folgt, dass einstweilige Verfügungen zum Zweck der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint.

Neben dem Bestehen eines Verfügungsanspruches ist daher immer auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes erforderlich. Der Verfügungsgrund besteht in der besonderen Eilbedürftigkeit. An das Vorliegen eines Verfügungsgrundes sind hohe Anforderungen zu stellen, was bereits aus der Formulierung vorgenannter Normen folgt. Etwaige, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eintretende mögliche Nachteile sind vom Antragsteller substantiiert vorzutragen und glaubhaft zu machen. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund stehen in einem Wechselverhältnis zueinander. Je sicherer vom Bestehen eines Verfügungsanspruches auszugehen ist, desto geringere Anforderungen sind an den Verfügungsgrund zu stellen – und umgekehrt. Eine besondere Eilbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn der Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann. An einer besonderen Eilbedürftigkeit mangelt es aber auch dann, wenn der Anspruchsinhaber mit der Stellung seines Antrages in Kenntnis der entscheidungserheblichen Umstände zu lange gewartet hat. Denn dann widerlegt er durch eigenes Verhalten die behauptete Dringlichkeit.

Unter Berücksichtigung vorgenannter Maßstäbe ist der Verfügungsgrund für den Hauptantrag wie auch die Hilfsanträge mit gleicher Begründung zu verneinen.

Durch eigenes Verhalten hatte Antragsteller widerlegt, dass eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt. Spätestens mit dem Schreiben vom 22. März 2021 sind alle Mitarbeiter über die vorgesehenen Pläne zur Anwendung des § 4a TVG informiert worden. Spätestens hierdurch waren somit auch dem Antragsteller diese Pläne bekannt. Gleichwohl ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst mit Schreiben vom 5. Juli 2021, also mehr als 3 Monate später, gestellt worden. Es handelt sich um einen erheblichen Zeitraum. Hierdurch machte der Betriebsrat hinreichend deutlich, dass er selbst den streitgegenständlichen Problemen keine besondere Eilbedürftigkeit zumisst.

Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass in der hiesigen Kammer bei rechtzeitiger Einleitung eines Hauptsacheverfahrens Ende März 2021 zum heutigen Zeitpunkt wahrscheinlich sogar schon das Hauptsacheverfahren abgeschlossen worden wäre, da in der hiesigen Kammer – insbesondere im Frühjahr 2021 – Kammertermine mit einem Vorlauf von unter 3 Monaten vergeben werden konnten. Auch für die anderen Kammern das Arbeitsgerichts war kaum von schlechteren Bedingungen auszugehen.

Gegen eine Eilbedürftigkeit spricht zudem, dass sich der Betriebsrat auf die pauschale Behauptung beschränkt, dass er bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht seinen – behaupteten – Rechten gemäß § 80 und § 87 BetrVG nachkommen könne. Worin konkret diese Nachteile bestehen sollen, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. So ist dem Gericht keinerlei Abwägung widerstreitender Interessen möglich.

Auch belegt gerade der gestellte Hilfsantrag zu 3 den Mangel einer besonderen Eilbedürftigkeit. Denn durch diesen Antrag und die hierzu vorgebrachte Begründung macht der Betriebsrat geltend, dass er kaum oder eventuell auch keinerlei Kenntnisse bezüglich der Gewerkschaftsmitgliedschaft innerhalb der Belegschaft hat. Einige Arbeitnehmer werden der E… angehören. Andere Arbeitnehmer werden Mitglied der G… sein. Eine dritte Gruppe von Arbeitnehmer wird kein Gewerkschaftsmitglied sein, aber eventuell unterschiedlich formulierte individuelle Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge in ihren Arbeitsverträgen vorweisen können. Wenn der Betriebsrat zum heutigen Zeitpunkt keine Kenntnis über die jeweilige Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmer hat, aber nun meint, schnellstmöglich nähere Kenntnis hierüber erlangen zu müssen, um seine Rechte gemäß § 80 und § 87 BetrVG ausüben zu können, so stellt sich für das Gericht die Frage, wie der Betriebsrat denn die von ihm also dringlich angesehenen Rechte in der Vergangenheit ausgeübt hat. Denn die Frage der Gewerkschaftszugehörigkeit dürfte sich angesichts der Argumentation zu den behaupteten Rechten gemäß § 80 und § 87 BetrVG nicht erst seit Auslaufen des „TV Grundsatzfragen“ und der daraus folgenden beabsichtigten Anwendung von § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG stellen. Denn zuvor galt jahrelang tariflich gewollte Tarifpluralität. Die Tarifverträge der G… wie auch der E… kamen parallel zur Anwendung. Dies richtete sich nach entsprechender Tarifbindung wie auch individueller Vereinbarung der einzelnen Arbeitnehmer. Der Betriebsrat muss sich fragen lassen, wie er in der Vergangenheit die Anwendung der richtigen Tarifverträge auf die richtigen Arbeitnehmer geprüft hat, wenn er meint, dass dies seine Aufgabe sei.

Im Ergebnis waren die Anträge somit abzuweisen.

 

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