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Elternzeit verlängern – Geht das?

Tipps für die erfolgreiche Verlängerung Ihrer Elternzeit

Sie möchten Ihre Elternzeit verlängern? Das ist völlig normal! Viele Eltern entscheiden sich dafür, ihre Elternzeit zu verlängern, um mehr Zeit mit ihren Kindern zu verbringen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie Ihre Elternzeit erfolgreich verlängern können. Wir geben Ihnen nützliche Tipps und Tricks, damit Sie die Verlängerung Ihrer Elternzeit so stressfrei wie möglich gestalten können.

Nicht alles ist immer planbar

Elternzeit verlängern
Die Elternzeit kann verlängert werden, aber es gibt gewisse Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. (Symbolfoto: Alena Ozerova/Shutterstock.com)

Von Eltern wird oftmals eine besondere Form der Flexibilität abverlangt, da mit einem Kind sich das Leben gravierend verändert. Dementsprechend ist es auch nicht verwunderlich, dass sich gerade bei der Elternzeitplanung innerhalb von kürzester Zeit vieles verändert. Viele Eltern gewinnen während dieser Zeit die Erkenntnis, dass das Kind doch einen erheblich längeren Betreuungsbedarf hat und dass es mit der Vergabe der Kita-Plätze nicht so gut vorangeht. Die Frage, ob sich die Elternzeit einfach so verlängern lässt, ist für die meisten Eltern grundlegend wichtig. Ebenso wenig herrscht jedoch Klarheit darüber, ob dies so einfach ohne Weiteres möglich ist. Die gute Nachricht kann an dieser Stelle direkt vorweggenommen werden: Es ist durchaus möglich, die Elternzeit zu verlängern. Die etwas weniger gute Nachricht lautet jedoch, dass hierfür durchaus gewissen Voraussetzungen als erfüllt anzusehen sein müssen.

Dem reinen Grundsatz nach hat der erste Antrag, den die Eltern in schriftlicher Form auf Elternzeit stellen, rechtlich bindende Wirkung. Dies ergibt sich aus dem § 16 Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 2 BEEG. Durch die sogenannte Bindungswirkung erfährt der Arbeitgeber einen gewissen Schutz vor veränderten Rahmenumständen. Dieses Risiko wird durch die Bindungswirkung auf die Eltern als Arbeitnehmer verlagert.

Kann man die Elternzeit einfach verlängern?

Die Elternzeit kann grundsätzlich verlängert werden, allerdings ist hierfür gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG die Zustimmung des Arbeitgebers zwingend erforderlich. Gem. § 16 Abs. 3 Satz 4 hat der Arbeitgeber jedoch die grundsätzliche Verpflichtung zu einer Zustimmung, sofern dringende wichtige Gründe eine entsprechende Verlängerung der Elternzeit zwingend erfordern. Ein gutes Beispiel aus der Praxis für einen derartigen dringenden wichtigen Grund ist ein ursprünglich geplanter Wechsel der Elternbetreuung, welcher aus wichtigen Gründen nicht wie geplant durchgeführt werden kann.

Welche Gründe kann es für eine Verlängerung der Elternzeit geben?

Es kann durchaus unterschiedliche Gründe für die Verlängerung der Elternzeit geben. Der Hauptgrund, der in der gängigen Praxis sehr häufig zur Anwendung kommt, liegt in dem Umstand einer fehlenden Kinderbetreuung. Steht den Eltern beispielsweise kein Betreuungsplatz in der KiTa zur Verfügung oder das Kind muss zu früh fremdbetreut werden, so kann dies einen wichtigen Grund für eine Elternzeitverlängerung darstellen. Es ist durchaus auch denkbar, dass die Eltern selbst nach der intensiven Anfangskinderbetreuung noch nicht bereit sind, sich den Herausforderungen des normalen Arbeitsalltages zu stellen. Ein weiterer Grund kann auch sein, dass die Planung der Eltern in Bezug auf die Elternzeitaufteilung aus den unterschiedlichsten Gründen heraus scheitert.

Die gängigsten Gründe für eine Verlängerung der Elternzeit im Überblick

  • die Eltern wünschen noch keine Beendigung der Elternzeit
  • das Kind ist noch nicht für die Fremdbetreuung bereit
  • es gibt für das Kind noch keinen KiTa-Platz
  • es gibt allgemeine Differenzen mit dem Arbeitgeber

Das Kind spielt die zentrale Rolle

Es kommt nicht selten vor, dass ein Kind für die Fremdbetreuung noch nicht bereit ist. Die persönliche Entwicklung von dem Kind spielt hierbei eine wesentliche Rolle und letztlich ist diese persönliche Entwicklung nicht vorhersehbar. Sollte das Kind trotz der fehlenden Bereitschaft doch einer Fremdbetreuung unterzogen werden, so bedeutet dies sowohl für die Eltern als auch für das Kind nebst der Betreuung selbst unnötiger Stress. Wenn das Kind es nicht will, kann auch die beste Fremdbetreuung ihrer Arbeit nicht nachkommen und auch die Eltern werden sich nicht auf ihre Arbeitsherausforderungen in dem Beruf konzentrieren können.

Die Krux mit dem gesetzlichen Anspruch

Es ist zwar durchaus stimmig, dass der Gesetzgeber den Eltern einen gesetzlichen Anspruch auf einen KiTa-Platz eingeräumt hat. Problematisch ist in diesem Zusammenhang jedoch der Umstand, dass es in Deutschland eine wesentliche höhere Nachfrage für KiTa-Plätze gibt, als das Angebot es hergibt. Für gewöhnlich werden die freien KiTa-Plätze zu einem ganz bestimmten Datum vergeben, sodass zwischen der Kindsgeburt und dem Start in die KiTa durchaus eine geringe Zeitspanne liegen kann. Die Vergabe von den KiTa-Plätzen ist übrigens von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Das Verhältnis zu dem Arbeitgeber

Es ist keine Seltenheit in Deutschland, dass der Arbeitgeber nicht gerade begeistert über den familienbedingten Ausfall des Arbeitnehmers ist. Sollte zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein sehr angespanntes Verhältnis vorherrschen, so kann die Elternzeitverlängerung für den Arbeitnehmer auch eine Chance auf die berufliche Neuorientierung bieten. Mitunter ist der Abstand zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auch ein regelrechter Balsam für die angespannten Beziehungen, da beide Arbeitsparteien die Gelegenheit erhalten, die Beziehung zueinander überdenken zu können.

Möchte ein Arbeitnehmer die Elternzeit verlängern, so muss ein erneuter schriftlicher Antrag bei dem Arbeitgeber vorgelegt werden. In diesem Antrag sollten die persönlichen Daten in Form des Namens, der Adresse des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers sowie das geplante Ansinnen der Verlängerung mit dem genauen Zeitpunkt enthalten sein.

Die gesetzliche Grundlage der Elternzeit

Die Elternzeit findet ihre gesetzliche Grundlage in dem § 16 Bundeselterngeld- sowie Elternzeitgesetz (BEEG). In diesem Paragrafen ist geregelt, dass Elternzeit, welche innerhalb des Zeitraums von zwei Jahren mit Kindsgeburt von dem Arbeitnehmer als anspruchsberechtigte Person angemeldet wird, eine Bindungswirkung für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer hat. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber diese Elternzeit auch gewähren muss. Die Elternzeit beträgt in der gängigen Praxis zwei Jahre. Es ist jedoch durchaus auch möglich, eine Elternzeit für einen Zeitraum von einem Jahr anzumelden.

Kann die Elternzeit auch nachträglich verlängert werden

Wenn Arbeitnehmer in ihrem ersten Antrag auf Elternzeit einen Zeitraum von einem Jahr angemeldet haben und den Wunsch der nachträglichen Elternzeitverlängerung verspüren, so besteht für den Arbeitgeber ausdrücklich nicht die Verpflichtung, diesem Wunsch nachzukommen. Hierzu muss jedoch gesagt werden, dass für den Arbeitgeber eine Bindung an den § 315 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht. Dieser Paragraf besagt, dass der Arbeitgeber seine Entscheidung diesbezüglich nicht auf der Basis der Willkür treffen darf. Die Arbeitnehmerinteressen müssen dementsprechend von dem Arbeitgeber im Zuge seiner Entscheidung berücksichtigt werden.

Sollte ein Arbeitnehmer bereits einen Zeitraum von zwei Jahren für die Elternzeit in Anspruch genommen haben und nun den Wunsch nach einem dritten Jahr Elternzeit verspüren, so bedarf dies keiner Arbeitgeberzustimmung. In derartigen Fällen muss jedoch die Verlängerung binnen des Zeitraums von sieben Wochen vor dem zusätzlichen Elternzeitbeginn bei dem Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Auch hierfür empfiehlt sich ausdrücklich die Schriftform.

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf die Verlängerung

Grundsätzlich haben Eltern in Deutschland keinen gesetzlich verankerten Anspruch darauf, dass die Elternzeitverlängerung von dem Arbeitgeber auch tatsächlich bewilligt bzw. genehmigt wird. Dementsprechend kann der Arbeitgeber durchaus das Ansinnen der Arbeitnehmer ablehnen und eine Rückkehr des Arbeitnehmers an den Arbeitsplatz verlangen. Die Ablehnung des Arbeitgebers muss jedoch durch den Arbeitgeber entsprechend nachvollziehbar und sinnvoll begründet werden. Zudem besteht seitens des Arbeitgebers gem. § 315 BGB die Verpflichtung, die Entscheidung auf der Grundlage des billigen Ermessens zu treffen. Dabei sind die Interessen des Arbeitnehmers ausdrücklich zu berücksichtigen. Es muss so gesehen eine Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und der Interessen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber erfolgen.

Wir hoffen, dieser Artikel hat Ihnen geholfen, einige der Grundlagen der Elternzeit zu verstehen. Wenn Sie weitere Fragen haben oder mehr über die Verlängerung der Elternzeit erfahren möchten, können Sie sich gerne an einen unserer Anwälte wenden. Wir bieten eine Ersteinschätzung an und helfen Ihnen gerne weiter.

Weiterhin empfehlen wir Ihnen weiterführende Informationen auf: Elterngeld.de/elternzeit-verlaengern

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