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Entgeltfortzahlung bei Folgeerkrankung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 4 Sa 161/15

Urteil vom 09.03.2016

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.2.2015, Az.: 2 Ca 3729/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über Ansprüche der Klägerin auf Entgeltfortzahlung und auf Erstattung von Benzinkosten.

Die Klägerin war bei der Beklagten vom 01.01.2011 bis zum 31.08.2014 als Key-Account-Managerin Banken beschäftigt. Ihr Gehalt belief sich zuletzt auf 5.891,00 € brutto monatlich. Darüber hinaus wurde ihr von der Beklagten ein Geschäftswagen, auch zur privaten Nutzung, zur Verfügung gestellt. Der Wert dieser Zuverfügungstellung wurde in den monatlichen Gehaltsabrechnungen mit 312,00 € ausgewiesen. In der diesbezüglich zwischen den Parteien geschlossenen „Vereinbarung zur Firmenwagenüberlassung“ heißt es u.a.:

㤠4 Kosten

Sämtliche Kosten der Unterhaltung des Dienstwagens für Reparaturen, Reifen, Haftpflichtversicherung, Steuern, Treibstoff, Öl und Autowäsche (maximal einmal monatlich) trägt der Arbeitgeber. Nicht übernommen werden die im Falle von privaten Urlaubsfahrten ins Ausland dort entstehenden Kosten für Treibstoff, Öl und Reinigung. Dies gilt auch für Zeiten der Erkrankung, in denen der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat. Diese Kosten trägt der Arbeitnehmer. …“

Mit Schreiben vom 26.07.2013 stellte die Beklagte die Klägerin mit sofortiger Wirkung widerruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Diese Freistellung widerrief die Beklagte mit Schreiben vom 30.08.2013 mit Wirkung zum 04.09.2013. Die Klägerin hat jedoch in der Folgezeit keine Arbeitsleistung für die Beklagte mehr erbracht.

In der Zeit vom 12.09. bis 24.09.2013 befand sich die Klägerin in einem zuvor bereits genehmigten (Auslands-) Erholungsurlaub. Im Übrigen war sie in der Zeit vom 03.09.2013 bis 11.04.2014 wie folgt arbeitsunfähig krankgeschrieben:

  • 03.09.2013 – 11.09.2013 (Dr. A.),
  • 23.09. 2013 – 04.10.2013 (Dr. B.),
  • 07.10.2013 – 18.10.2013 (Dr. A.),
  • 21.10.2013 – 25.10.2013 (Dr. A.),
  • 25.10.2013 – 08.11.2013 (Dr. A.),
  • 08.11.2013 – 15.11.2013 (Dr. A., Folgebescheinigung),
  • 15.11.2013 – 04.12.2013 (Dr. A., Folgebescheinigung),
  • 05.12. 2013 – 18.12.2013 (Dr. B.),
  • 18.12.2013 – 03.01.2014 (Dr. A., Folgebescheinigung),
  • 03.01.2014 – 15.01.2014 (Dr. A., Folgebescheinigung),
  • 16.01.2014 – 31.01.2014 (Dr. B.),
  • 03.02.2014 – 14.02.2014 (Dr. A.),
  • 17.02.2014 – 05.03.2014 (Dr. A., Folgebescheinigung)
  • 06.03.2014 – 21.03.2014 (Dr. A., Folgebescheinigung)
  • 24.03.2014 -11.04.2014 (Dr. B., Folgebescheinigung).

Bis einschließlich Oktober 2013 leistete die Beklagte an die Klägerin Entgeltfortzahlung in vollem Umfang. Für November 2013 wurde der Klägerin noch ein Nettogehalt i.H.v. 488,13 € ausgezahlt, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Beklagte die Novembervergütung auf der Basis des diesem Nettobetrag entsprechenden Bruttobetrages (ordnungsgemäß) abgerechnet sowie die Steuer und die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat. Der Dienstwagen blieb der Klägerin während des gesamten Zeitraumes ihrer Arbeitsunfähigkeit überlassen.

Mit ihrer erstinstanzlich mehrfach erweiterten Klage hat die Klägerin die Beklagte auf restliche Entgeltfortzahlung für den Monate November 2013 sowie auf (volle) Entgeltfortzahlung für die Monate Dezember 2013 bis März 2014 in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat die Klägerin Ansprüche auf Erstattung der in der Zeit vom 17.12.2013 bis 25.03.2014 im Zusammenhang mit der privaten Nutzung des Dienstwagens angefallenen Tankkosten geltend gemacht.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie sei nicht durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen, und es habe sich auch nicht um „gleiche“ Erkrankungen gehandelt. Die vielmehr wechselnden Erkrankungen hätten jeweils einzeln für sich nicht länger als sechs Wochen gewährt. Das ergebe sich aus den ärztlichen Bescheinigungen der behandelnden Mediziner Dr. A und Dr. B vom 6. November 2014 (Bl. 129 f. d.A.). Vom 3. bis 11. September 2013 habe sie an einem „Erschöpfungszustand“ gelitten (am 3. September 2013 festgestellt und bis zum 11. September 2013 andauernd), wobei sie ab 11. September 2013 allerdings wieder vollständig genesen gewesen sei – es hätten sich jedenfalls keinerlei Auswirkungen eines möglichen Erschöpfungszustands mehr gezeigt. Ab 23. September 2013 hätten sich indes Herzrhythmusstörungen ergeben – nach Verspüren von Anzeichen bereits zwei Tage zuvor -, welche bei Aufsuchen des Arztes am 23. September 2013 festgestellt worden seien und zur Krankschreibung bis 4. Oktober 2013 geführt hätten. Bereits ab 2. Oktober 2013 seien indes keine Symptome mehr zu verspüren gewesen und keine Herzrhythmusstörungen mehr aufgetreten. Sie sei spätestens ab 4. Oktober 2013 wieder vollständig arbeitsfähig und gesund gewesen. Am 7. Oktober 2013 seien indes erneut Herzrhythmusstörungen aufgetreten, die am selben Tag noch vom behandelnden Arzt diagnostiziert und bestätigt worden seien, verbunden mit erneuter Krankschreibung für die Zeit vom 7. Oktober bis zum 18. Oktober 2013. Ab 16. Oktober seien wieder keine Symptome mehr aufgetreten, d.h. sie sei absolut beschwerdefrei gewesen. Am 20. Oktober 2013 habe sich allerdings morgens ein grippaler Infekt angekündigt, weswegen sie – unter Aufsuchen des Arztes am Folgetag – vom 21. Oktober bis 25. Oktober 2013 ärztlich attestiert arbeitsunfähig gewesen sei. Ab 24. Oktober 2013 sei sie dann wieder vollständig beschwerdefrei gewesen – ohne Husten, Fieber und Schmerzen – und mithin ab morgens bereits wieder arbeitsfähig und gesund. Am 25. Oktober 2013 habe sich indes erneut ein Erschöpfungszustand eingestellt, ärztlich attestiert am gleichen Tag mit Arbeitsunfähigkeit bis 8. November 2013 und Folgebescheinigungen bis 15. November bzw. 4. Dezember 2013. Ab 30. November 2013 seien aber wiederum keinerlei Symptome mehr aufgetreten, und sie habe sich leistungsfähig, gesund und arbeitsfähig gefühlt, sodass spätestens ab diesem Tag eigentlich wieder Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Am 5. Dezember 2013 habe sie sich allerdings eine mit Schmerzen verbundene Blockade und Instabilität der Wirbelsäule zugezogen, welche am 5. Dezember 2013 festgestellt worden sei und zu einer Krankschreibung bis 18. Dezember 2013 mit Folgebescheinigungen bis 3. Januar sowie bis 15. Januar 2014 geführt habe. Spätestens ab 11. Januar 2014 sei sie jedoch wieder beschwerdefrei gewesen; d.h. sie habe ab diesem Zeitpunkt keine Schmerzen mehr gehabt und es hätten auch keine Blockaden und Bewegungsbeeinträchtigungen mehr vorgeherrscht. Sie sei also ab diesem Datum wieder arbeitsfähig gewesen. Am 16. Januar 2014 sei sie dann an einer Sinusitis erkrankt, die an eben jenem Tag begonnen und ärztlich auch bestätigt worden sei, weswegen man sie bis 31. Januar 2014 arbeitsunfähig geschrieben habe. Beschwerdefrei sei sie indes wieder ab 29. Januar 2014 gewesen. Am 3. Februar 2014 sei indes eine Ess- und Verdauungsstörung festgestellt worden, weshalb sie von diesem Tag an bis 14. Februar 2014 arbeitsunfähig krank gewesen sei mit Folgebescheinigungen bis 5. März, bis 31. März und bis 11. April 2014. Weitere Folgebescheinigungen seien zuletzt noch bis 12. Mai 2014 ergangen. Erst ab dem 10. Mai 2014 habe sich wieder Beschwerde- und Symptomfreiheit eingestellt (Beweis: Zeugnis der behandelnden Ärzte – von der Schweigepflicht entbunden).

Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat November 2013 einen Betrag in Höhe von 6.203,00 EUR brutto abzüglich am 01.12.2013 gezahlter 488,10 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Betrag seit dem 01.12.2013 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Dezember 2013 einen Betrag von 6.203,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2014 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Tankkosten in Höhe von 80,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.01.2014 sowie 87,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.01.2014 und 65,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2040 zu zahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 70,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin das Gehalt für den Monat Januar 2014 in Höhe von 6.203,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2014 zu zahlen,

6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 72,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

7. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 80,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

8. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin das Gehalt für Februar 2014 in Höhe von 6.203,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2014 zu zahlen,

9. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 69,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen und

10. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin das Gehalt für den Monat März 2014 in Höhe von 6.203,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen.

Die hat Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die Klägerin habe aufgrund eines durchgehend ununterbrochenen Krankenstandes seit 4. September 2013 keinen weiteren Entgeltfortzahlungsanspruch. Dass zwischenzeitlich Neuerkrankungen aufgetreten seien, unterliege Zweifeln, denn offenbar beschränkten sich sämtliche Zwischenzeiträume auf Wochenenden oder arbeitsfreie Tage. Wenn jemand aber über so lange Zeit, wie die Klägerin vorliegend, erkrankt gewesen sei, erscheine es schon extrem unwahrscheinlich, dass er ausgerechnet am arbeitsfreien Tag „zufällig“ gesunde, um am nächsten Arbeitstag plötzlich wieder erkrankt zu sein. Jedenfalls der „Erschöpfungszustand“ und die „Herzrhythmusstörungen“ hätten auf derselben Krankheit beruht – selbst wenn nicht alle Krankheitssymptome identisch gewesen seien. Da sich die Grippeerkrankung vom 21. Oktober 2013 unmittelbar angeschlossen habe und hierauf wieder eine – vermeintliche – Phase des „Erschöpfungszustands“ gefolgt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass auch die Grippeerkrankung keine neue, eigenständige Krankheit dargestellt habe; wenigstens aber, dass sich die Krankheiten zeitlich überschnitten hätten (Zeugnis Dr. A). Unerklärlich erscheine auch, weshalb sich die Klägerin, wenn sie tatsächlich wieder arbeitsfähig gewesen sein sollte, nicht bei ihr (der Beklagten) gemeldet habe, anstatt nur kommentarlos Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen. Weiter hätte auch eine – vermeintliche – Wirbelsäulenerkrankung mit einer Erschöpfungserkrankung im Zusammenhang stehen können. Auch sei davon auszugehen, dass die Wirbelsäulenerkrankung schon ab dem 4. Dezember 2013 Leiden verursacht habe bzw. das Erschöpfungssyndrom über den September 2013 hinausgereicht hätte (Zeugnis Dr. A, Dr. B). Ebenso müsse vom Eintritt der Sinusitis bereits am 15. Januar 2014 ausgegangen werden bzw. der Unausgeheiltheit der Wirbelsäulenerkrankung noch am 16. Januar 2013 (Zeugnis Dr. B). Auch die Ess- und Verdauungsstörungen ließen sich nur im Zusammenhang mit dem Erschöpfungszustand erklären (Zeugnis Dr. A).

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.02.2015, auf dessen Tatbestand (Bl. 171 – 179 d.A.) zur ergänzenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 10 – 21 dieses Urteils (= Bl. 179 – 190 d.A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 06.03.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.04.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 05.05.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 03.06.2015 begründet.

Die Klägerin wiederholt ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und macht darüber hinaus im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht sei bei seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeitszeiten ein einheitlicher Verhinderungsfall gegeben sei. Insbesondere habe das Arbeitsgericht verkannt, dass sie – die Klägerin – ärztliche Bescheinigungen vom 06.11.2014 vorgelegt habe, aus denen sich ausdrücklich und zweifelsfrei ergebe, dass es sich um unterschiedliche Erkrankungen gehandelt habe, die sich gerade nicht zeitlich überschnitten hätten, sondern dass jeweils zwischen den verschiedenen Erkrankungen Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Beide Ärzte seien darüber hinaus (unstreitig) ausdrücklich von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden worden. Insgesamt habe sie daher ausreichend substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass es sich um unterschiedliche Erkrankungen gehandelt und kein einheitlicher Verhinderungsfall vorgelegen habe.

Wegen aller weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 02.06.2015 (Bl. 223 – 230 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.02.2015 (AZ.: 2 Ca 3729/13) wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat November 2013 einen Betrag in Höhe von EUR 6.203,00 brutto abzüglich am 01.12.2013 gezahlter EUR 488,10 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Betrag seit dem 01.12.2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Dezember 2013 einen Betrag von EUR 6.203,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2014 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Tankkosten in Höhe von EUR 80,54 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.01.2014 sowie EUR 87,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.01.2014 und EUR 65,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2014 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von EUR 70,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Gehalt für den Monat Januar 2014 in Höhe von EUR 6.203,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssalz hieraus seit dem 01.02.2014 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 72,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 80,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Gehalt für Februar 2014 in Höhe von EUR 6.203,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2014 zu zahlen.

10. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 69,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Gehalt für den Monat März 2014 in Höhe von EUR 6.203,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 12.08.2015 (Bl. 256 – 264 d.A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

II.

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf restliche Entgeltfortzahlung für November 2013 sowie auf (volle) Entgeltfortzahlung für die Monate Dezember 2013 bis März 2014 und auf Erstattung der geltend gemachten Tankkosten.

Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin bietet lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

1. Wird dem Arbeitnehmer wiederholt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, kommt es für das Entstehen eines erneuten Anspruchs auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von höchstens 6 Wochen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG) darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht oder ob dieselbe Krankheit Auslöser für die Arbeitsverhinderung ist. Wird der Arbeitnehmer aufgrund derselben Erkrankung erneut arbeitsunfähig, so verliert er seinen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG nur dann nicht, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 EFZG vorliegen. Eine erneute Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit liegt vor, wenn die Krankheit, auf der die frühere Arbeitsunfähigkeit beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, sondern als Grundleiden latent weiterbestanden hat, sodass die neue Erkrankung nur eine Fortsetzung der früheren Erkrankung ist. Dabei müssen die Krankheitssymptome nicht identisch sein. Es können verschiedene Folgen einer Krankheit unterschiedliche Erscheinungsbilder haben (ErfK/Reinhard, § 3 EFZG Rz. 30 m.N.a.d.R.). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist auch dann auf 6 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzutritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechswochenfrist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles). Eine weitere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann der Arbeitnehmer nur fordern, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung geführt hat (BAG v. 02.12.1981 – 5 AZR 89/80 – AP Nr. 48 zu § 1 LohnFG). Zwei selbständige Verhinderungsfälle liegen nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war (LAG Rheinland-Pfalz v. 28.06.2007 – 2 Sa 109/07 – Juris).

Bezüglich des Vorliegens einer Fortsetzungserkrankung gilt eine abgestufte Darlegungslast. Da der Arbeitgeber zumeist nicht in der Lage ist, das Bestehen einer Fortsetzungserkrankung darzulegen, weil er über die Ursache der Arbeitsunfähigkeit nicht unterrichtet wird, obliegt im Streitfall dem Arbeitnehmer die Darlegung, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt bzw. dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung geführt hat. Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Krankheit, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dabei hat er den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung sind allerdings vom Arbeitgeber zu tragen; ihn trifft die objektive Beweislast (BAG v. 13.07.2005 – 5 AZR 389/04 – AP Nr. 25 zu § 3 EFZG).

2.a) Für den Zeitraum vom 27.11. bis 04.12.2013, in welchem die Klägerin unter Zugrundelegung ihres Sachvortrages (noch) wegen eines Erschöpfungszustandes krankgeschrieben war, besteht bereits deshalb kein Entgeltfortzahlungsanspruch, weil die Klägerin, wie von ihr vorgetragen, bereits in der Zeit vom 03.09. bis 11.09.2013 wegen eines Erschöpfungszustandes arbeitsunfähig krankgeschrieben war und der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum – bezogen auf diese Erkrankung – somit am 26.11.2013 ausgeschöpft war. Entsprechendes gilt für die Zeit ab dem 17.03.2014 (Arbeitsunfähigkeit wegen Ess- und Verdauungsstörung), da die Klägerin nach eigenem Vorbringen bereits ab dem 03.02.2014 wegen derselben Krankheit krankgeschrieben war.

b) Im Übrigen erweist sich die Klage als insgesamt unbegründet, weil sich bei Anwendung der oben unter 1. dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum – beginnend ab dem 23.09.2013 – mit Ablauf des 03.11.2013 beendet war und danach keine erneute Entgeltfortzahlungspflicht der Beklagten entstanden ist. Die Klägerin hat nicht (ausreichend) dargetan, dass sie nach dem 23.09.2013 im streitbefangenen Zeitraum überhaupt einmal, wenn auch nur für kurze Zeit arbeitsfähig war und deshalb nicht von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen ist.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf den Inhalt der von den beiden sie seinerzeit behandelnden Ärzte vom 06.11.2014 berufen. Aus den darin enthaltenen tabellarischen Auflistungen einzelner Erkrankungen unter bloßer Buchstabenkennzeichnung (z.B. „Krankheit B“) ergibt sich in Ermangelung der Angabe jeglicher Diagnosen bereits nicht, in welchen Zeiträumen die Klägerin wegen welcher konkreter Krankheiten arbeitsunfähig geschrieben war. Insbesondere lässt sich den Bescheinigungen nicht entnehmen, dass die jeweiligen Krankheiten bzw. deren Symptome erst im Zeitpunkt ihrer ärztlichen Feststellung aufgetreten waren, wovon nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohnehin nicht ausgegangen werden kann. Die pauschalen Erklärungen, dass sich die attestierten Erkrankungen nicht überschnitten hätten bzw. nicht nahtlos ineinander übergegangen seien, erweisen sich von daher als völlig unzureichend.

Soweit die Klägerin in einzelnen Fällen geltend macht, sie sei bereits vor Ablauf einzelner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen infolge Abklingens der Beschwerden wieder arbeitsfähig geworden, so lässt sich hieraus eine zeitliche Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht herleiten. Über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und damit über das Ende des Verhinderungsfalles entscheidet grundsätzlich der Arzt im Zeitpunkt des Ausstellens der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die dabei von ihm anzustellende Prognose bezieht sich keineswegs zwingend nur auf den Zeitraum bis zum Abklingen der Beschwerden, sondern (naturgemäß) auf die Zeit bis zur vollständigen Genesung des Patienten, wobei auch eine ggf. notwendige Erholungszeit einkalkuliert werden kann. Der Zeitpunkt des vollständigen Abklingens von Krankheitssymptomen ist daher keineswegs identisch mit dem vom Arzt zu prognostizierenden Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit.

Auch der sonstige Sachvortrag der Beklagten enthält keine ausreichenden Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass sich die den nahezu nahtlos aufeinanderfolgenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zugrundeliegenden Erkrankungen nicht zeitlich überschnitten haben. Diesbezüglich fehlt es insbesondere an einem konkreten Sachvortrag, dass die jeweiligen Krankheitssymptome erstmals (plötzlich) am Tag der ärztlichen Feststellung bzw. Krankschreibung auftraten. Der Antrag der Klägerin auf Vernehmung der Ärzte stellt sich somit als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag dar, da es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und durch die beantragte Beweiserhebung erst die Grundlagen für einen substantiierten Tatsachenvortrag gewonnen werden könnten (vgl. BAG v. 15.12.1999 – 5 AZR 566/98 – AP Nr. 9 zu § 84 HGB; LAG Rheinland-Pfalz vom 11.30.2015 – 4 Sa 115/14 – Juris).

Im Übrigen ist diesbezüglich den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils nichts hinzuzufügen.

II.

Die Klage auf Erstattung von Tankkosten erweist sich demnach ebenfalls als unbegründet.

Da die Klägerin nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen mit Ablauf des 03.11.2013 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr hatte, ist die Beklagte nach § 4 Abs. 1 des PKW-Überlassungsvertrages nicht verpflichtet, die Treibstoffkosten der Klägerin aus der Zeit von Dezember 2013 bis März 2014 zu übernehmen.

III.

Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand nach den in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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