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Fahrtkostenerstattung Arbeitnehmer – Fahrten Betriebssitz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 59/18 – Urteil vom 06.06.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. Januar 2018, Az.: 4 Ca 1516/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über Kilometergeld.

Der 1959 geborene, ledige Kläger ist seit dem 15. Dezember 2010 bei der Beklagten als Haustechniker mit einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von zuletzt 2.027,00 € beschäftigt. Er hat einen erwachsenen Sohn und verfügt über einen eigenen Pkw. Wohnhaft ist der Kläger in A-Stadt.

Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2012/5. November 2012, geschlossen zwischen dem Kläger und der Z. gGmbH, zugrunde. Dieser enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

㤠1

1. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen dieses Vertrages und den Betrieblichen Regelungen der Firmengruppe Y. (BR), die unmittelbarer Bestandteil dieses Anstellungsvertrages sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(…)

§ 4 Tätigkeit, Arbeitsort

1. Die/Der Mitarbeitende wird als Haustechniker auf Basis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit in § 6 eingestellt.

2. Mitarbeitende sind verpflichtet, die übertragenen Aufgaben gemäß den gesetz-lichen Vorschriften sowie betrieblichen Regelungen und Anweisungen des Dienstgebers bzw. Vorgesetzten sorgfältig und gewissenhaft auszuführen.

Die Tätigkeit richtet sich nach dem verfolgten Zweck der Stelle und der organisatorischen Eingliederung sowie der Zuweisung von Aufgaben. Die Stellen- oder Aufgabenbeschreibung kann aus betrieblichen Gründen vom Dienstgeber angepasst werden.

3. Der Dienstgeber behält sich vor, der/dem Mitarbeitenden eine andere zumut-bare Tätigkeit, die ihren/seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entspricht – auch innerhalb der Firmengruppe – zu übertragen. In diesem Fall ist die bisherige Grundvergütung weiter zu zahlen, eventuelle Funktionszulagen richten sich nach Art und Inhalt der Tätigkeit.

4. Die Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt in X. W.-Stadt. Der Dienstgeber ist berechtigt – soweit es betriebliche Belange erfordern – Einsätze auch an anderen Arbeitsorten anzuordnen oder Mitarbeitende, soweit zumutbar und angemessen, dauerhaft zu versetzen.

(…)

§. Für genehmigte Dienstreisen werden den Mitarbeitenden die Fahrtkosten im Einzelfall gegen Nachweis erstattet. Der Kostenersatz erfolgt nach dem jeweils gültigen Bundesreisekostengesetz. Es gilt die Betriebliche Regelung/Arbeitsordnung/Reisen und Mobilität.

(…)

§ 17 Verfallklausel

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Äußert sich die andere Vertragspartei hierzu nicht innerhalb zwei Wochen oder lehnt sie den Anspruch schriftlich ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Erklärungsfrist bzw. nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

(…)

§ 22 Schlussbestimmungen

(…)

2. Bestandteil des Anstellungsvertrages sind die Betrieblichen Regelungen. Mit Unterzeichnung erklärt die/der Mitarbeitende, dass sie/er die Betrieblichen Regelungen erhalten hat und mit dem Inhalt einverstanden ist.“

Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages im Übrigen wird auf seine Kopie, Bl. 5 ff. d. A. Bezug genommen, wegen des Inhalts der „Betrieblichen Regelungen der Firmengruppe Y.“ auf Bl. 85 ff. d. A.

Die Beklagte unterhält in V.-Stadt, in U.-Stadt sowie in T.-Stadt Wohngruppen für Kinder und Jugendliche sowie gegebenenfalls deren Eltern nach Maßgabe des SGB VIII. Im V.-Stadt ist neben einer Wohngruppe auch die Hauptverwaltung gelegen, bei der die Wohngruppen und Einrichtungen ihre Wartungs- und Sanierungsanträge einreichen. Von dort aus werden die Auftragsarbeiten gesteuert. Zu diesem Zweck unterhält die Beklagte dort eine betriebliche Ausstattung ähnlich eines Bauhofes. Hier befindet sich ein Depot mit den verschiedensten Utensilien und Materialien für den Baubedarf, das benötigte Werkzeug sowie insbesondere der „Hausmeisterbus“, mit dem die erforderlichen Arbeitsmittel zu den einzelnen Einrichtungen zwecks Erledigung der Arbeiten (Sanierungen, Maler- und Lackierarbeiten etc.) transportiert werden können.

Die Beklagte hatte einen in W.-Stadt gelegenen Bauernhof (S.-Straße 2) erworben und beabsichtigte dort eine Wohngruppe nach Maßgabe des SGB VIII einzurichten. Es stellte sich jedoch heraus, dass die bauordnungsrechtlichen Vorgaben nicht erfüllt waren und ein Nutzungsänderungsverfahren nur über die Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans vollzogen werden könnte. Da absehbar war, dass die Dauer des Verfahrens über mehrere Jahre andauern würde, entschloss sich die Beklagte, in unmittelbarer Nähe des Bauernhofes in W.-Stadt – übergangsweise – ein Wohnhaus (R.-Straße 1) anzumieten. Der Kläger wurde zu Beginn seiner Tätigkeit an dem Einsatzort W.-Stadt beschäftigt, um die erforderlichen Sanierungsarbeiten im Wohngebäude der Wohngruppe in der R.-Straße abzuschließen und sich zwischenzeitlich um die Instandsetzung des Bauernhofes zu kümmern. Die Sanierungsarbeiten im Wohngebäude der Wohngruppe W.-Stadt waren gegen Ende des Jahres 2013 abgeschlossen, für Instandhaltungsarbeiten wurden nur noch im Bedarfsfall Arbeiten notwendig. Zum damaligen Zeitpunkt stand auch fest, dass ein Nutzungsänderungsverfahren für die Einrichtung einer Wohngruppe auf dem Bauernhof nicht erfolgreich betrieben werden könnte, weil die zuständige Gemeinde keinen entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu erlassen beabsichtigte.

Das „Hausmeisterteam“ der Beklagten bestand nach dem Ausscheiden des Vorarbeiters im Jahr 2012 aus dem Kläger und zwei weiteren über 60 Jahre alten Mitarbeitenden.

Auf dem Dienstausweis des Klägers, ausgestellt am 1. Juli 2013 (Kopie Bl. 13 f. d. A.), ist als „Dienststelle“ „Q. W.-Stadt, R.-Straße 1, W.-Stadt“ angegeben. Seit dem 1. Januar 2014 wird der Kläger in den Dienstplänen der Einrichtung in V.-Stadt geführt.

Die Wegstrecke vom Wohnort des Klägers nach T.-Stadt und zurück beträgt circa 100 km, die nach P.-Stadt circa 98 km sowie nach V.-Stadt circa 144 km.

Die Beklagte erstattete dem Kläger nicht die Fahrten von seinem Wohnort nach V.-Stadt, nach P.-Stadt und nach T.-Stadt. Fahrten von V.-Stadt zu anderen Einrichtungen, in die der Kläger kraft Direktionsrechts der Beklagten gerufen wird, wurden und werden von dieser hingegen als vergütungspflichtige Arbeitszeit behandelt. Sofern für diese Fahrten kein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt werden kann und der Kläger sein Privatfahrzeug nutzt, werden dem Kläger die Fahrtkosten erstattet. In dem Monaten September 2013 und Januar 2014 erstattete die Beklagte dem Kläger Dienstfahrten mit 0,30 €/gefahrenem Kilometer.

Der Kläger hat Ansprüche auf Vergütung von Fahrzeug und Kilometergeld wie folgt geltend gemacht: Mit gewerkschaftlichem Geltendmachungsschreiben vom 20. Februar 2017 (Kopie Bl. 25 f. d. A.) und vom 14. März 2017 (Kopie Bl. 15 d. A.) für November und Dezember 2016 sowie Januar 2017 einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.658,11 € und für Februar 2017 in Höhe von 940,39 €. Diese Ansprüche sowie einen Anspruch für den Monat März 2017 in Höhe von 1.204,59 € verfolgte der Kläger mit seiner am 17. Mai 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 30. Mai 2017 zugestellten Klage. Mit Schreiben der N. vom 7. Juni 2017 (Kopie Bl. 30 d. A.) machte der Kläger für den Monat April 2017 411,24 € geltend. Diesen Anspruch verfolgte er mit der am 28. Juni 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 29. Juni 2017 zugestellten Klageerweiterung weiter. Mit Geltendmachungsschreiben vom 21. Juni 2017 (Kopie Bl. 38 f. d. A.) machte der Kläger für den Monat Mai 2017 694,14 € an Fahrtkosten- und Stundenersatz geltend. Diese Forderung verfolgte er mit seiner Klageerweiterung vom 14. Juli 2017, der Beklagten zugestellt am 20. Juli 2017, weiter. Hinsichtlich des Monats Juli 2017 erweiterte der Kläger seine Klage um 1.236,96 € mit am 8. November 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenem, der Beklagten am 10. November 2017 zugestelltem Schriftsatz. Für den Monat Juni 2017 hat der Kläger mit am 3. Januar 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenem und der Beklagten am 8. Januar 2018 zugestelltem Schriftsatz seine Klage um 1.066,13 € erweitert.

Der Kläger war der Ansicht, sein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für ihm entstandene Fahrkosten und -zeit ergebe sich jedenfalls aus analoger Anwendung des § 670 BGB. Wie aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich habe er seine Arbeitsleistung in W.-Stadt zu erbringen. Er bestreite die von der Beklagten behauptete Versetzung nach V.-Stadt. Er war der Ansicht, gemäß § 287 ZPO seien die Kosten der Fahrten mit seinem Fahrzeug Ford Focus bzw. ab April 2017 mit seinem Fahrzeug Volvo V60 pauschal mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer anzusetzen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 8.211,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, bei dem Weg zum Einsatzort nach V.-Stadt und zurück handele es sich um den Weg zur Arbeit, der nicht vergütungspflichtig sei. Der Ort der Arbeitsleistung sei arbeitsvertraglich nicht ausschließlich auf die in W.-Stadt gelegene Wohngruppe konkretisiert. Von ihrer Versetzungsbefugnis habe sie mit Wirkung zum 1. Januar 2014 wirksam Gebrauch gemacht und den Arbeitsort des Klägers dauerhaft an die Einrichtung in V.-Stadt gelegt. Die Weisung, wonach der Einsatzort in V.-Stadt gelegen ist, habe billigem Ermessen im Sinn des § 106 S. 1 GewO entsprochen. Zum Zeitpunkt der Versetzung sei der Bedarf an handwerklichen Hausmeisterarbeiten in W.-Stadt vollständig entfallen gewesen, sodass die Versetzung des Klägers an einen anderen Einsatzort betrieblich notwendig und veranlasst gewesen sei. Es sei wegen des hohen Krankenstandes der beiden anderen Mitarbeiter des „Hausmeisterteams“ der Bedarf gestiegen, den Kläger vermehrt am Betriebsstandort im V.-Stadt einzusetzen.

Dem Kläger sei bei seiner Einstellung bereits durch M. L. ausdrücklich kommuniziert worden, dass er seine Arbeitsleistung an dem Einsatzort in W.-Stadt beginne, dass er jedoch aufgrund der Ungewissheit betreffend des Bauernhofs damit rechnen müsse, auch an einen anderen Standort versetzt zu werden. Hiermit habe der Kläger sich ausdrücklich einverstanden erklärt, auch ohne hier einen entsprechenden Kostenersatz im Rahmen der Vertragsverhandlungen geltend zu machen.

Ihm sei angeboten worden, ihm einen steuerfreien Tankgutschein in Höhe von 40,00 € monatlich zur Verfügung zu stellen. Der Kläger habe dies abgelehnt. Bei den für September 2013 und Januar 2014 gezahlten 0,30 €/gefahrenen Kilometer habe es sich um einen Kostenersatz betreffend jene Fahrten gehandelt, die er als Dienstfahrten zu absolvieren gehabt habe, weil er nach Beginn seiner Arbeit an einen anderen Einsatzort dirigiert worden sei und diese Fahrten mit seinem Privatfahrzeug zurückgelegt habe.

Die Beklagte war der Ansicht, der Kläger habe weder die konkrete Wegstrecke angegeben noch die jeweilige Fahrzeit konkret, minutengenau aufgezeichnet. Auch sei nicht dargelegt, von welchem Standort aus der Kläger die jeweilige Hin- oder Rückfahrt angetreten haben wolle und welchen konkreten Zielort er erreicht haben wolle. Die Bezugnahme auf die beigefügten Anlagen sei prozessual nicht statthaft.

Der Betrag, den der Kläger als durchschnittliche Aufwendungen zugrunde lege, sei zu hoch.

Die Anfahrten nach U.-Stadt und T.-Stadt seien als Sowieso-Kosten bzw. -Zeitaufwand nicht vergütungspflichtig.

Wesentliche Teile der geltend gemachten Ansprüche seien gemäß § 17 des Arbeitsvertrags verfallen, so die Ansprüche für Juni und Juli 2017.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15. Januar 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – zusammengefasst – ausgeführt, der Kläger könne keinen Aufwendungsersatz für die Kosten seines Arbeitsweges von seinem Arbeitgeber verlangen. Hierfür bestehe weder eine arbeitsvertragliche noch gesetzliche Grundlage. Die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs (§ 670 BGB entsprechend) lägen beim Kläger nicht vor. Der Kläger sei arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen, als „Haustechniker“ Instandhaltungsarbeiten an den Objekten der Beklagten auszuführen. Hausmeister würden üblicherweise nicht dafür bezahlt, dass sie Reisetätigkeiten vornähmen. Aus dem Arbeitsvertrag der Parteien ergebe sich nichts anderes. An diesem Ergebnis ändere sich auch nichts dadurch, dass die Rechtmäßigkeit der Weisungen der Beklagten vom Kläger angezweifelt werde. Wenn die Voraussetzungen nicht der Billigkeit im Sinn des § 106 S. 1 GewO entsprechen würden, könnte der Kläger daraus zwar das Recht ableiten, die jeweilige Weisung nicht zu befolgen, einen Vergütungsanspruch begründe eine rechtswidrige Weisung aus sich heraus jedoch nicht. Selbst wenn man den Arbeitsweg des Klägers als (zu vergütende) Arbeitszeit ansähe, ergäbe sich aus den einschlägigen Anrechnungsregeln, dass der Kläger keinen Aufwendungsersatz verlangen könne. Fraglich erscheine außerdem, ob im Wege der gerichtlichen Schätzung nach § 287 BGB tatsächlich ein Aufwendungsersatz von 0,30 € je gefahrenem Kilometer angenommen werden könne. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 148 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 26. Januar 2018 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 21. Februar 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und mit am 20. März 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 19. März 2018 begründet.

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 175 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,

er beanspruche im Berufungsverfahren noch ein Kilometergeld in Höhe von 30 ct pro gefahrenem Kilometer. Die arbeitsvertraglichen Verfallfristen seien unter Heranziehung der Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 24. August 2016 – 5 AZR 703/15 – rechtsunwirksam gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Er habe von November 2016 bis einschließlich Februar 2017 43 Mal T.-Stadt von zu Hause aus angesteuert, 4 Mal P.-Stadt und 19 Mal V.-Stadt. Hieraus ergebe sich insgesamt ein Aufwendungsersatz in Höhe von 2.228,40 €. Für März 2017 seien für Fahrten nach V.-Stadt 604,80 € zu vergüten, für Fahrten nach T.-Stadt 150,00 €. Für April 2017 seien für 6 Tage V.-Stadt 259,20 € zu vergüten, im Mai 2017 345,60 € für die Fahrten nach V.-Stadt, 30,00 € für die Fahrten nach T.-Stadt und 58,80 € für die Fahrten nach P.-Stadt. Im Juni 2017 seien 29,40 € für Fahrten nach P.-Stadt und 561,60 € für Fahrten nach V.-Stadt zu bezahlen.

Weder am 14. Januar 2014 noch an einem der folgenden Tage sei ein Gespräch mit ihm geführt worden, in dem ihm erklärt worden sei, dass er fortan seine Arbeitsleistung von V.-Stadt aus erbringen müsse. Er ist der Ansicht, mit der Festlegung des Arbeitsortes X. W.-Stadt in § 4 Nr. 4 des Anstellungsvertrages sei zunächst das Weisungsrecht der Beklagten vertraglich eingeschränkt worden. Die Klausel im Folgesatz: „Der Dienstgeber ist berechtigt – soweit es betriebliche Belange erfordern – Einsätze auch an anderen Arbeitsorten anzuordnen oder Mitarbeitende, soweit zumutbar und angemessen, dauerhaft zu versetzen“ sei unwirksam, da nicht transparent. Sie stelle eine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar und verstoße gegen § 307 BGB. Die Bestimmung lasse nicht er-kennen, für welche Vertragspartei die Zumutbarkeit und Angemessenheit gelten solle. Es fehle eine Klarstellung, dass seine persönlichen Belange angemessen berücksichtigt würden. Des Weiteren sei die Klausel unangemessen, weil sie dem Verwender erlaube, dem Arbeitnehmer eine mit der Ortsveränderung verbundene Tätigkeit zuzuweisen, die nicht gleichwertig zu seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit sei. Gleiches gelte bereits für die Klausel in § 4 Nr. 3 des Arbeitsvertrages. Sei eine Versetzung nicht möglich gewesen, handele es sich bei den Fahrten nach V.-Stadt, P.-Stadt und T.-Stadt um dienstlich veranlasste Fahren, für welche er seine privaten Fahrzeuge zur Verfügung gestellt habe. Die Beklagte sei auch ihrer Darlegungslast hinsichtlich einer erfolgten Versetzung nicht nachgekommen. Zugegebenermaßen habe er der Dienstplaneinteilung nicht widersprochen. Es sei sein gutes Recht gewesen, das Arbeitsverhältnis nicht durch eine Klage zu belasten.

Hinsichtlich der Höhe der zu ersetzenden Kosten könne das Bundesreisekostengesetz herangezogen werden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. Januar 2018, 4.267,80 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 16. Mai 2018, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 204 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend.

In § 4 Ziffer 4 des Arbeitsvertrages sei bereits kein fester (konstitutiver) Arbeitsort in W.-Stadt vereinbart worden. Dem Kläger sei im Zuge des Einstellungsver-fahrens durch K. J. auch das vorläufige Aufgabengebiet in W.-Stadt mündlich erläutert worden. Hierbei habe Herr J. den Kläger darauf hingewiesen, dass der Bauernhof in W.-Stadt derzeit nicht mit einer Wohngruppe belegt werden könne, da es an einer Nutzungserlaubnis fehle. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass die örtliche Wohngruppe in einem nahegelegenen Mietshaus eingerichtet sei und seine Aufgaben die Durchführung der erforderlichen Sanierungsarbeiten in dem Mietshaus sowie die zwischenzeitliche Instandhaltung des Bauernhofs seien. Der Kläger sei hiermit einverstanden gewesen. Diese Einzelfallumstände seien bei der gebotenen Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu berücksichtigen und bekräftigten, dass der Arbeitsort im Arbeitsvertrag nicht konstitutiv auf W.-Stadt festgelegt worden sei. Fehle es – nach vorausgehender Auslegung des Arbeitsvertrages – an der Festlegung des Orts der Leistungspflicht im Arbeitsvertrag, ergebe sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 S. 1 GewO. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus vereinbarten Versetzungsvorbehalts komme es dann nicht an.

Aber auch unter Heranziehung der von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen betreffend einen Fahrtkostenersatz in entsprechender Anwendung von § 670 BGB ergebe sich der Klageanspruch nicht. Es fehle für die streitgegenständlichen Fahrten bereits an einem überwiegenden dienstlichen Interesse der Beklagten. Es handele sich vielmehr um die Wege des Klägers zu seiner Arbeitsstelle und zurück. Die hiermit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen habe der Arbeitnehmer selbst zu tragen. Auch unter Heranziehung der für eine Ersatzpflicht betreffend Schäden am Privatfahrzeug aufgestellten Grundsätze sei der klageweise geltend gemachte Anspruch nicht gegeben. Nichts anderes ergebe sich unter Betrachtung der instanzgerichtlichen Rechtsprechung für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung.

Ein Anspruch bestehe zudem deshalb nicht, weil sich der Kläger mit den streitgegenständlichen Fahrten höhere und anrechenbare Aufwendungen erspart habe. Sei kein bestimmter Arbeitsort arbeitsvertraglich festgelegt, sei der Kläger grundsätzlich verpflichtet, seine Arbeitsleistung an ihrem Verwaltungssitz in V.-Stadt zu erbringen. Dies müsse umso mehr gelten, wenn die wesentlichen Betriebsmittel wie im vorliegenden Fall an dem Hauptverwaltungssitz zentral gelagert und auch von hier aus die Einsätze zentral gesteuert und ausgegeben würden. Der Gesamtleiter M. L. habe dem Kläger in einem Personalgespräch in der Verwaltungszentrale der Beklagten in V.-Stadt am 14. Januar 2014 mündlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2014 und fortan seine Dienste ausgehend von der Verwaltungszentrale im V.-Stadt erbringe. Die diesbezüglichen Hintergründe seien dem Kläger ebenfalls erläutert worden. Ganz entsprechend sei der Kläger in dem monatlichen Zeiterfassungszettel noch im Dezember 2013 mit dem ausgewiesenen Einsatzort „Station Bereich: Q./W.-Stadt“ geführt worden und anschließend ab Januar 2014 bis heute mit dem ausgewiesenen Einsatzort: „Station/Bereich: Verwaltung V.-Stadt“. Dem Kläger, dem diese Zeiterfassungszettel vorgelegt würden und in denen er handschriftliche Anmerkungen vornehme, habe zu keinem Zeitpunkt moniert, dass er mit dem Einsatzort Verwaltung V.-Stadt geführt werde.

Die Klageansprüche seien auch teilweise aufgrund der Ausschlussfristen verfallen.

Ein Anspruch bestehe auch der Höhe nach nicht. Die behauptete Fahrleistung sei zwischen den Parteien streitig. Das Bundesreisekostengesetz sei nicht anwendbar. Deshalb sei nicht ersichtlich, warum der Aufwendungsersatz 0,30 km je gefahrenen Kilometer betragen sollte. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 BRKG lägen nicht vor.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Kammerhandlung vom 6. Juni 2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

B.

In der Sache hatte die Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte weder aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen noch aufgrund § 670 BGB analog Anspruch auf Ersatz seiner Fahrtkosten für die Zurücklegung der Strecke von seinem Wohnort nach V.-Stadt, U.-Stadt und T.-Stadt im Zeitraum November 2016 bis einschließlich Juli 2017.

I.

Arbeitsvertraglich ist ein solcher Anspruch nicht geregelt, insbesondere handelt es sich bei den Fahrten von seinem Wohnort nach V.-Stadt, U.-Stadt und T.-Stadt nicht um Dienstreisen im Sinn von § 12 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages vom 29. Juni/5. November 2012 in Verbindung mit der Betrieblichen Regelung/Arbeitsordnung/Reisen und Mobilität, sondern um Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte (V.-Stadt) bzw. einem Ort, der im Vergleich zu V.-Stadt näher am Wohnort des Klägers liegt (I.-Stadt und T.-Stadt). Diese Kosten für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte hat der Kläger als Arbeitnehmer zu tragen.

1.

Die Beklagte hat das ihr zustehende Direktionsrecht gemäß § 106 S. 3 GewO dahingehend ausgeübt, dass der Kläger seine Arbeitsleistung in bzw. von V.-Stadt aus zu erbringen hat. Zwar hat der Kläger erklärt, dass weder am 14. Januar 2014 noch an einem der folgenden Werktage ein Gespräch mit ihm geführt worden sei, in dem ihm erklärt worden sei, dass er fortan seine Arbeitsleistung von V.-Stadt aus erbringen müsse. Der Kläger hat jedoch – wie die vorliegende Klage und die vom Kläger vorgelegten Auflistungen für die Monate November 2016 bis Februar 2017 (Bl. 17 ff. d. A.) erkennen lassen – tatsächlich auf Anweisung der Beklagten zumindest im hier streitgegenständlichen Zeitraum seine Arbeitsleistung am Verwaltungssitz in V.-Stadt, in T.-Stadt und P.-Stadt und nur in sehr geringem Umfang in W.-Stadt erbracht. Der Kläger hat nicht bestritten, seither im Dienstplan für V.-Stadt geführt worden zu sein und dass in den ihm vorgelegten Zeiterfassungszetteln ab Januar 2014 bis heute der Einsatzort „Station/Bereich: Verwaltung V.-Stadt“ angegeben ist. Auch gemäß § 269 Abs. 1 BGB war die Arbeitsleistung im streitgegenständlichen Zeitraum am bzw. vom Verwaltungssitz der Beklagten in V.-Stadt aus zu erbringen, zumal sich an diesem Ort auch die wesentlichen Betriebsmittel für die Erbringung der Arbeitsleistung als Betriebstechniker wie Werkzeuge, Ersatzteillager und Transportfahrzeug befinden und die Arbeitseinsätze von diesem Ort aus geplant und gesteuert werden.

Die Parteien haben entgegen der Ansicht des Klägers im Arbeitsvertrag nicht W.-Stadt als Arbeitsort vertraglich festgelegt. Das ergibt eine Auslegung der vertraglichen Regelungen, insbesondere des § 4 Nr. 4 des Arbeitsvertrages vom 29. Juni/5. November 2012. Die Befugnis der Beklagten, den Kläger gemäß § 106 GewO (dauerhaft) an einen anderen Arbeitsort zu versetzen zu dürfen, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass gemäß § 4 Ziffer 4 S. 1 des Arbeitsvertrages die Erbringung der Arbeitsleistung in „X. W.-Stadt“ erfolgt.

2.

a) Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Ausübung des Direktionsrechts bzw. einer Versetzung, die auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB beruht, ist zunächst durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Festzustellen ist, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und -ort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt ein gegebenenfalls vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 10 AZR 330/16 – NZA 2017, 1452, 1454 Rz. 25 m. w. N.; vom 13. November 2013 – 10 AZR 1082/12 – AP GewO § 106 Nr. 28 Rz. 25; vom 28. August 2013 – 10 AZR 569/12 – NZA-RR 2014, 181, 182 Rz. 18; vom 13. Juni 2012 – 10 AZR 296/11 – NZA 2012, 1154, 1155 Rz. 15; vom 25. August 2010 – 10 AZR 275/09 – NZA 2010, 1355, 1357 Rz. 18).

b) Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2012/5. November 2012 stellte die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn des § 305 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB auf. Bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien diese Vertragsbedingungen nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ausgehandelt hätten, liegen nicht vor. Hiergegen spricht bereits die an mehreren Stellen des Arbeitsvertrages verwendete, nicht personenbezogene Formulierung „Die/Der Mitarbeitende“ sowie die Formulierung „Mitarbeitende“ in der Mehrzahl. Jedenfalls fände § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Anwendung.

c) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind dabei nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und red-licher Vertragspartner beachtet werden muss (zum Beispiel BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 10 AZR 330/16 – NZA 2017, 1452, 1454 Rz. 26; vom 19. Januar 2011 – 10 AZR 738/09 – NZA 2011, 631, 632 f. Rz. 17 f.; vom 25. August 2010 – 10 AZR 275/09 – NZA 2010, 1355, 1357 Rz. 19, jeweils m. w. N.). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG, Urteil vom 25. August 2010 – 10 AZR 275/09 – NZA 2010, 1355, 1357 Rz. 19; vom 9. Juni 2010 – 5 AZR 332/09 – NZA 2010, 877, 880 Rz. 36, jeweils m. w. N.). Ungewöhnliche, insbesondere überraschende Klauseln im Sinn von § 305 c 1 Abs. 1 BGB (z. B. „versteckte“ Versetzungsvorbehalte) werden nicht Vertragsbestandteil und bleiben deshalb im Rahmen der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen unberücksichtigt (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 10 AZR 330/16 – NZA 2017, 1452, 1454 Rz. 26; vom 19. Januar 2011 – 10 AZR 738/09 – NZA 2011, 631, 632 f. Rz. 17 f.). Bleibt nach Ausschöpfung der Aus-legungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gem. § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (zum Beispiel BAG, Urteil vom 25. August 2010 – 10 AZR 275/09 – NZA 2010, 1355, 1357 Rz. 20 m. w. N.; vom 10. Dezember 2008 – 10 AZR 1/08 – NZA-RR 2009, 576, 577 Rz. 15). Der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendende Arbeitgeber muss bei Unklarheiten die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 10 AZR 330/16 – NZA 2017, 1452, 1454 Rz. 26 m. w. N.; vom 19. Januar 2011 – 10 AZR 738/09 – NZA 2011, 631, 632 Rz. 13 f.)

Die Festlegung eines bestimmten Orts in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert die Beschränkung auf einen bestimmten Ort. Es wird klargestellt, dass weiter § 106 S. 1 GewO und damit die Versetzungsbefugnis an andere Arbeitsorte gilt (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 10 AZR 330/16 – NZA 2017, 1452, 1454 Rz. 27; vom 13. November 2013 – 10 AZR 1082/12 – AP GewO § 106 Nr. 28 Rz. 26; vom 28. August 2013 – 10 AZR 569/12 – NZA-RR 2014, 181, 182 Rz. 19; vom 13. Juni 2012 – 10 AZR 296/11 – NZA 2012, 1154, 1156 Rz. 17; vom 19. Januar 2011 – 10 AZR 738/09 – NZA 2011, 631, 632 Rz. 15; vom 13. April 2010 – 9 AZR 36/09 – NJOZ 2010, 2625, 2626 Rz. 27 jeweils m. w. N.). Es macht keinen Unterschied, ob im Arbeitsvertrag auf eine Festlegung des Orts der Arbeitsleistung verzichtet und diese dem Arbeitgeber im Rahmen von § 106 GewO vorbehalten bleibt oder ob der Ort der Arbeitsleistung bestimmt, aber die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Orts vereinbart wird (BAG, Urteil vom 13. November 2013 – 10 AZR 1082/12 – AP GewO § 106 Nr. 28 Rz. 26; vom 28. August 2013 – 10 AZR 569/12 – NZA-RR 2014, 181, 182 Rz. 19; vom 13. Juni 2012 – 10 AZR 296/11 – NZA 2012, 1154, 1156 Rz. 17; vom 19. Januar 2011 – 10 AZR 738/09 – NZA 2011, 631, 632 Rz. 15).

Fehlt es an einer Festlegung des Inhalts oder des Orts der Leistungspflicht im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Je allgemeiner die vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste oder der Ort der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag festgelegt sind, desto weiter geht die Befugnis des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer unterschiedliche Aufgaben oder einen anderen Ort im Wege des Direktionsrechts zuzuweisen. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus vereinbarten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an (BAG, Urteil vom 30. November 2016 – 10 AZR 11/16 – AP GewO § 106 Nr. 32 Rz. 19; vom 13. November 2013 – 10 AZR 1082/12 – AP GewO § 106 Nr. 28 Rz. 27; vom 28. August 2013 – 10 AZR 569/12 – NZA-RR 2014, 181, 182 Rz. 20). Bei einer engen Bestimmung der Tätigkeit oder Festlegung des Orts der Leistungspflicht wird das Direktionsrecht hingegen eingeschränkt; der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nur die betreffenden Aufgaben zuweisen. Eine Veränderung des Tätigkeitsbereichs oder des Orts der Arbeitsleistung kann er nur einvernehmlich oder durch eine Änderungskündigung. Fehlt es an einer Festlegung und weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, so unterliegt dies der Ausübungskontrolle gem. § 106 S. 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 10 AZR 330/16 – NZA 2017, 1452, 1454 Rz. 27 m. w. N.; vom 13. Juni 2012 – 10 AZR 296/11 – NZA 2012, 1154, 1156 Rz. 18; vom 19. Januar 2011 – 10 AZR 738/09 – NZA 2011, 631, 632 f. Rz. 17 f., jeweils m. w. N.).

d) Durch die Vereinbarung in § 4 Ziffer 4 S. 2 des Arbeitsvertrages haben die Arbeitsvertragsparteien im vorliegenden Fall den Ort der Arbeitsleistung nicht vertraglich festgelegt und klargestellt, dass § 106 S. 1 GewO gelten soll, der dem Arbeitgeber die Zuweisung eines anderen Arbeitsorts im Rahmen billigen Ermessens erlaubt.

Dies ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrages. In § 4 Nr. 4 S. 1 des Arbeitsvertrages haben die Arbeitsvertragsparteien niedergelegt, dass die Erbringung der Arbeitsleistung in X. W.-Stadt erfolgt. Damit verbunden haben sie in S. 2 die Berechtigung des Arbeitgebers – soweit betriebliche Belange es erfordern – Einsätze auch an anderen Arbeitsorten anzuordnen oder Mitarbeitende, soweit zumutbar und angemessen, dauerhaft zu versetzen. Hierdurch haben sie klargestellt, dass § 106 S. 1 GewO gelten und eine Versetzungsbefugnis an andere Arbeitsorte bestehen soll. Mit den Formulierungen „soweit es betriebliche Belange erfordern“ sowie „soweit zumutbar und angemessen“ haben die Arbeitsvertragsparteien die im Rahmen der Ausübung des billigen Ermessens zu berücksichtigenden Gesichtspunkte umschrieben. Der Umfang des Weisungsrechts, der ausdrücklich auch die Arbeitsleistung an anderen Orten einschließt, wird beschrieben. Bei der Bestimmung des Ortes der Erbringung der Arbeitsleistung handelt es sich lediglich um die erstmalige Ausübung des Weisungsrechts der Beklagten in Bezug auf den Arbeitsort.

Dies wird durch die Stellung dieser Regelung im Anstellungsvertrag bestätigt. In § 4 Nr. 1 des Anstellungsvertrages ist geregelt, dass der Kläger als Haustechniker auf Basis der in § 6 vereinbarten Arbeitszeit eingestellt wird. Erst nach Vereinbarungen betreffend den Inhalt der Tätigkeit in Nr. 3 enthält Nr. 4 die Regelung zum Ort der Erbringung der Arbeitsleistung. Anders als die Regelung zur Übertragung einer anderen zumutbaren Tätigkeit in § 4 Nr. 3 enthält § 4 Nr. 4 des Arbeitsvertrages keine Regelung zu etwaigen finanziellen Folgen des Einsatzes an einem anderen Ort der Erbringung der Arbeitsleistung als W.-Stadt. Schließlich wird durch die Nennung des Ortes der Erbringung des Arbeitsortes sowie der Berechtigung des Arbeitgebers zur Anordnung von Einsätzen an anderen Arbeitsorten sowie der dauerhaften Versetzung in aufeinander folgenden Sätzen derselben Ziffer des § 4 des Anstellungsvertrages deutlich, dass es hinsichtlich des Ortes der Erbringung des Arbeitsortes bei dem Weisungsrecht der beklagten Arbeitgeberin aus § 106 GewO bleiben soll.

3.

Die Ausübung des Direktionsrechts durch die Beklagte dahingehend, dass der Kläger in bzw. von V.-Stadt aus seine Arbeitsleistung zu erbringen hat, entspricht billigem Ermessen (§ 106 S. 1 GewO). Die Beklagte war nach § 106 S. 1 GewO berechtigt, den dem Kläger zunächst zugewiesenen Ort der Erbringung der Arbeitsleistung zu ändern.

a) Nach § 106 S. 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die Regelung in § 106 S. 1 GewO trägt damit der Gegebenheit Rechnung, dass Arbeitsverträge nur eine rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht festlegen können. Die Zulässigkeit einer konkreten Maßnahme unterliegt dann der Ausübungskontrolle (BAG, Urteil vom 11. April 2006 – 9 AZR 557/05 – NZA 2006, 1149, 1152 Rz. 43).

b) Der Arbeitsort hat sich nicht auf W.-Stadt konkretisiert. Das Weisungsrecht der Beklagten ist deshalb nicht auf W.-Stadt beschränkt. Allein die mehrjährige Beschäftigung in W.-Stadt genügt für eine Konkretisierung hierauf nicht. Es fehlt an besonderen Umständen, aus denen der Kläger hätte entnehmen können und aufgrund derer er vertrauen durfte, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll.

Die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum schafft regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Arbeitgeber von diesem vertraglich und/oder gesetzlich eingeräumten Recht in Zukunft keinen Gebrauch machen will. Die Nichtausübung des Direktionsrechts hat keinen Erklärungswert. Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, auf Grund deren der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen (BAG, Urteil vom 13. November 2013 – 10 AZR 1082/12 – AP GewO § 106 Nr. 28 Rz. 36; vom 28. August 2013 – 10 AZR 569/12 – NZA-RR 2014, 181, 183 Rz. 33; vom 13. Juni 2012 – 10 AZR 296/11 – NZA 2012, 1154, 1156 Rz. 24, vom 17. August 2011 – 10 AZR 202/10 – NZA 2012, 265, 166 Rz. 19; vom 11. April 2006 – 9 AZR 557/05 – NZA 2006, 1149, 1153 Rz. 47, jeweils m. w. N.). Derartige besondere Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen. Allein die längere Einsatzdauer in W.-Stadt oder die Angabe der Dienststelle „Q. W.-Stadt, R-Straße 1, W.-Stadt“ auf dem am 1. Juli 2013 ausgestellten Dienstausweis lassen keinen Rückschluss darauf zu, die Parteien hätten – in Abänderung ihres Vertrages – nunmehr den bisherigen Arbeitsort zum vertraglich vereinbarten Arbeitsort bestimmt. Auch in der Zahlung der Kosten von Dienstfahrten in den Monaten September 2013 sowie Januar 2014 sind keine solchen besonderen Umstände zu sehen, aufgrund der der Kläger darauf vertrauen durfte, er werde an keinem anderen Ort als W.-Stadt eingesetzt. Hinsichtlich der Zahlungen für beide Monate hat die Beklagte bestritten, dass es sich um Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle gehandelt hat, und behauptet, insoweit habe es sich um Dienstfahrten nach Arbeitsbeginn mit dem eigenen Pkw an einen anderen Einsatzort gehandelt. Eine Absprache zur Kostenerstattung insoweit hat die Beklagte bestritten.

c) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 S. 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 10 AZR 330/16 – NZA 2017, 1452, 1456 Rz. 45). Hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (BAG, Urteil vom 13. Juni 2012 – 10 AZR 296/11 – NZA 2012, 1154, 1157 Rz. 30; vom 17. August 2011 – 10 AZR 202/10 – NZA 2012, 265, 166 Rz. 22; vom 21. Juli 2009 – 9 AZR 377/08 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 29 Rz. 22, jeweils m. w. N.). Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt auch im Falle der Versetzung für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 106 GewO, § 315 Abs. 3 S. 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (st. Rspr., BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 10 AZR 330/16 – NZA 2017, 1452, 1456 Rz. 45 m. w. N.). Die Ausübung des Direktionsrechts entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG, Urteil vom 3. Dezember 2008 – 5 AZR 62/08 – AP BGB § 307 Nr. 42 Rz. 35 m. w. N.).

d) Die Ausübung ihres Direktionsrechts durch die Beklagte dahingehend, dass der Kläger seine Arbeitsleistung in bzw. von V.-Stadt aus zu erbringen hat, entspricht nach diesen Grundsätzen auch unter Berücksichtigung der längeren Wegezeiten, der daraus resultierenden höheren Fahrtkosten zum Arbeitsort und etwaigen weiteren Beeinträchtigungen des persönlichen Lebens des Klägers billigem Ermessen. Die Beklagte hat im Hinblick auf den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs in W.-Stadt, den Verwaltungssitz, das Materiallager und den Standort des Transportfahrzeugs in V.-Stadt, der Steuerung des Personaleinsatzes von V.-Stadt aus und ihren veränderten Personalbestand und –bedarf ein berechtigtes Interesse, den Kläger in bzw. von V.-Stadt aus einzusetzen. Überwiegende Interessen des Klägers stehen dem nicht entgegen. Insbesondere ist der Kläger ledig, nicht mit Unterhaltspflichten belastet und im Besitz eines eigenen Pkw, um zum „neuen“ Arbeitsort nach V.-Stadt zu gelangen. Die zweifellos auftretenden Unbequemlichkeiten und zusätzlich entstehenden Kosten gehen im Grundsatz nicht über das hinaus, was Arbeitnehmern regelmäßig zugemutet wird, nämlich die Belastungen des Weges von und zur Arbeit zu tragen (vgl. BAG, Urteil vom 28. August 2013 – 10 AZR 569/12 – NZA-RR 2014, 181, 184 Rz. 46). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger zumindest teilweise Arbeitsorte in T.-Stadt und P.-Stadt unter Zeit- und Kostenersparnis direkt von zu Hause aus anfahren konnte. Da der Kläger als Haustechniker mit Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten beschäftigt ist, war eine dauerhafte Beschäftigung an einem Ort über das Ende der anfallenden handwerklichen Sanierungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten, dem Um- und Ausbau nach den gesetzlichen sowie nach dem Qualitätsmanagement der Beklagten vorgegebenen Erfordernissen nicht zu erwarten. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, weiterhin tatsächlich in vollem Umfang in W.-Stadt oder den näher zu seinem Wohnort gelegenen Einsatzorten T.-Stadt oder P.-Stadt eingesetzt werden zu können. Tatsächlich hat er sich den Dienstplaneinteilungen nicht widersetzt und er wendet sich auch nicht gegen seinen Einsatz in bzw. von V.-Stadt aus, sondern verlangt lediglich noch die Erstattung der ihm entstandenen Fahrtkosten von seinem Wohnort nach V.-Stadt. Schließlich hatte der Kläger die Möglichkeit, den Misslichkeiten einer längeren Anfahrt zum Arbeitsort durch einen Umzug auszuweichen.

II.

1.

Gemäß § 670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, wenn der Beauftragte zum Zweck der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. § 670 BGB kann auf Arbeitsverhältnisse entsprechend angewendet werden (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 12. März 2013 – 9 AZR 455/11 – NJW 2013, 2923 Rz. 8 m. w. N.). Der Beauftragte soll durch die Geschäftsbesorgung keinen Nachteil erleiden, aus ihr aber auch keinen Vorteil ziehen. Die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendigen Betriebsmittel hat der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Nur was zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers bei der Arbeit gehört, wird durch die Vergütungszahlung ausgeglichen. Wer im Interesse des Arbeitgebers und auf dessen Wunsch Aufwendungen macht, die durch keine Vergütung abgegolten werden, kann Ersatz dieser Aufwendungen verlangen (BAG, Urteil vom 16. Oktober 2007 – 9 AZR 170/07 – NZA 2008, 1013, 1014 Rz. 23 m. w. N.; vom 21. August 1985 – 7 AZR 199/83 – NZA 1986, 324, 325; BAG, Urteil vom 22. Juni 2011 − 8 AZR 102/10 – NZA 2012, 91, 92 m. w. N. zum Ersatz von Schäden). Nicht erforderlich ist, dass die Aufwendungen objektiv notwendig waren; ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeitnehmer sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte (BAG, Urteil vom 12. März 2013 – 9 AZR 455/11 – NJW 2013, 2923 Rz. 8; vom 14. Oktober 2003 – 9 AZR 657/02 – NZA 2004, 604, 605, jeweils m. w. N.). Aufwendungsersatzansprüche setzen grundsätzlich einen tatsächlichen entsprechenden Aufwand voraus (vgl. BAG, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – 9 AZN 418/10 – AP Nr. 75 zu § 72a ArbGG 1979 Rz. 12).

2.

Die Aufwendungen des Klägers sind nicht im Zusammenhang mit seinen Arbeitspflichten erfolgt. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich unter anderem, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen müsste (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 8 AZR 647/09 – NZA 2011, 406, 408 Rz. 28) oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen (BAG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 8 AZR 102/10 – NZA 2012, 91, 92 f. Rz. 22 Rz. 27; vom 23. November 2006 – 8 AZR 701/05 – NZA 2007, 870, 871 Rz. 15, jeweils m. w. N.; vgl. auch LAG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2006 – 13 Sa 881/06 – NZA-RR 2007, 345, 346). Der Weg zur Arbeit ist jedoch nicht dem Bereich des Arbeitgebers, sondern demjenigen des Arbeitnehmers zuzuordnen, es sei denn die Reisetätigkeit gehört wie bei Außendienstmitarbeitern zu den vertraglichen Hauptpflichten des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 22. April 2009 – 5 AZR 292/08 – NZA-RR 2010, 231, 233 Rz. 15; vom 21. Dezember 2006 – 6 AZR 341/06 – AP BGB § 611 Wegezeit Nr. 10 Rz. 13). Er erfolgt nicht im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, sondern in demjenigen des Arbeitnehmers. Der Weg zur Arbeit ist dem privaten Bereich des Arbeitnehmers zuzuordnen. Dieser hat die hiermit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen schon nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen grundsätzlich selbst zu tragen, was auch durch die steuerrechtliche Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG bestätigt wird (BAG, Urteil vom 19. Januar 1977 – 4 AZR 595/75 – AP BAT § 42 Nr. 5 m. w. N.).

Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des LAG Köln vom 24. Oktober 2006 – 13 Sa 881/06 – BeckRS 2007, 42085. Sofern das LAG Köln in dieser Entscheidung einen Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Erstattung seiner Fahr-kosten nach § 670 BGB bejaht hat, soweit die Reisekosten zu dem vom Verleiher zugewiesenen Arbeitsort die Kosten für die Reise von der Wohnung zur Geschäftsstelle des Verleihers übersteigen, liegt dem kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Außerdem geht auch das LAG Köln im Grundsatz davon aus, dass die Pflicht zum Aufwendungsersatz nur die Fahrtkosten von der Betriebsstätte zum Einsatzort umfasst. Denn auch nach Ansicht des LAG Köln (Urteil vom 24. Oktober 2006 – 13 Sa 881/06 – BeckRS 2007, 42085 m. w. N.) gehören die Ausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum persönlichen Lebensbedarf des Arbeitnehmers, der nach allgemeiner Auffassung von der Vergütung zu bestreiten ist.

Die Berufung des Klägers hatte daher keinen Erfolg.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

 

 

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