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Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch Amtsarzt

ArbG Cottbus – Az.: 11 Ca 10352/18 – Urteil vom 14.02.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 10.846,40 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger ist bei der Bundeswehr der Beklagten seit dem 03.10.1990 und zuvor seit 1979 bei der Nationalen Volksarmee der DDR in verschiedenen Bereichen zuletzt mit einem Entgelt nach der Entgeltgruppe 3 Stufe 6 des TVöD in Höhe von 2.711,60 € brutto beschäftigt. Er hat einen Abschluss als Baufacharbeiter Stahlbeton/Schalungsbau und absolvierte eine Ausbildung zum staatlich geprüften Kesselwärter.

Seit dem 01.08.2005 ist er im Rahmen einer Personalgestellung bei der H. GmbH als Lagerarbeiter tätig. Die H. GmbH ist eine im Bereich der Wartung und Instanthaltung von militärischem Großgerät der Bundeswehr tätige Gesellschaft, die im Eigentum der Beklagten steht.

Der Kläger leidet seit 1998 an mehreren chronischen Erkrankungen unterschiedlicher Organsysteme u.a. des Bewegungsapparates. Die körperliche Leistungsfähigkeit ist erheblich eingeschränkt. Er hat einen Grad der Schwerbehinderung von 60.

Der Arbeitsplatz des Klägers wurde leidensgerecht angepasst. Er wurde in der Lagerhalle eingesetzt. Zuletzt war er überwiegend damit beschäftigt, die zur Einlagerung und zum Transport installierten Lifte mittels Bildschirm und Tastatur zu bedienen. Diese Lifte wurden für Beschäftigte mit gesundheitlichen Behinderungen eingerichtet. Der Kläger war insbesondere von Arbeiten mit Wirbelsäulenzwangshaltungen, von Arbeiten über Kopf oder mit besonderen Belastungen der linken Hand, vom Heben und Tragen von Lasten über 8 kg, von Arbeiten im Knien sowie von häufigen Treppensteigen befreit.

Seit dem 10.03.2017 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Am 03.11.2017 wurde mit ihm ein Gespräch im Rahmen des betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements unter Hinzuziehung der Schwerbehindertenvertretung, des örtlichen Personalrates, der Vertrauensärztin, der Betriebsärztin, des Betriebsrats, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten und des Sozialdienstes durchgeführt. Im Rahmen dieses Gespräches äußerte er Probleme bei der Wahrnehmung der damaligen Aufgaben. Im Hinblick darauf wurde der Kläger am 16.11.2017 durch den personal- und vertrauensärztlichen Dienst der Bundeswehr untersucht. Die Vertrauensärztin kam zu der Einschätzung, dass der Kläger aufgrund seiner vielfältigen chronischen Erkrankungen für die Tätigkeit als Lagerarbeiter nicht mehr geeignet sei. Da sich seine chronische Erkrankung des Bewegungsapparates verschlimmert habe, sei auch ein Einsatz auf seinem behindertengerechten Arbeitsplatz nicht mehr sinnvoll möglich.

Mit Schreiben vom 27.11.2017 forderte das Dienstleistungszentrum der Bundeswehr (BwDLZ) D. ihn auf, einen Antrag wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei seiner Rentenversicherung zu stellen und einen schriftlichen Nachweis über die Antragstellung vorzulegen. Mit Schreiben vom 29.01.2018 forderte die BwDLZ ihn erneut auf, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Der Kläger stellte trotz Aufforderung keinen entsprechenden Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente.

Bei der Beklagten besteht eine zwischen ihr und dem Hauptpersonalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung über die Zuständigkeit für die vom Arbeitgeber veranlassten ärztlichen Untersuchungen von Arbeitnehmern vom 12.12.2008.

Die BwDLZ beauftragte den personal- und vertrauensärztlichen Dienst der Bundeswehr mit der Erstellung eines Gutachtens zur Prüfung der Erwerbsfähigkeit i. S. d. § 33 Abs. 4 TVöD. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass eine dauerhafte Erwerbsminderung vorliegt und aufgrund dessen ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI gegenüber dem Rentenversicherungsträger bestehe.

Mit Schreiben vom 02.07.2018 wurde dem Kläger das Gutachten bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis mit ihm zum 31.07.2018 ende.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 03.08.2018 bei Arbeitsgericht eingegangenen Klage.

Er trägt vor, die Rentenstelle in F. habe ihn von der Beantragung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgeraten, da er 2019 planmäßig in Altersrente gehen könne.

Das von der Beklagten veranlasste Gutachten des personal- und vertrauensärztlichen Dienstes der Bundeswehr erfülle nicht die Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 TVöD, da dieser nicht unabhängig vom Arbeitgeber sei.

Er ist zudem der Ansicht, die Beendigung des Arbeitsverhältnissees sei unwirksam, da die notwendige Zustimmung des Integrationsamtes nicht vorliege.

Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Kläger beantragt zuletzt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Bundeswehr nicht zum 31.07.2018 sein Ende fand.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger weiterhin in seiner bisherigen Arbeitsaufgabe, bis zum Eintritt in das aktive Rentenalter (Altersrente) zu beschäftigen ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe sich in Kenntnis seiner Leistungsunfähigkeit geweigert, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei seinem Rentenversicherungsträger zu stellen.

Sie vertritt die Ansicht, die begutachtende Ärztin sei Ärztin i.S.v. § 3 Abs. 4 TVöD, was auch aus der mit dem Hauptpersonalrat geschlossenen Dienstvereinbarung folge. Die Personal- und Vertrauensärzte seien zudem als unabhängig anzusehen, da sie organisatorisch von der Personalführung getrennt sind.

Die Beteiligung des Integrationsamtes sei bei dauerhafter und voller Erwerbsminderung nicht notwendig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete gem. § 33 Abs. 4 TVöD, ohne dass es einer Kündigung bedurfte zum 31.07.2018. Der Kläger hat die Stellung eines Rentenantrags schuldhaft verzögert. Die volle Erwerbminderung wurde wirksam durch ein Gutachten einer Amtsärztin festgestellt.

1.

Der Kläger weigerte sich, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei seinem Rentenversicherungsträger zu stellen. Er handelte schuldhaft, denn ihm musste aufgrund seiner zahlreichen chronischen Erkrankung spätestens nach dem Gespräch im Rahmen des betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements am 03.11.2017 und der vertrauensärztlichen Untersuchung am 16.11.2017 bekannt sein, dass eine Erwerbsminderung vorliegt, zumindest aber wahrscheinlich ist. Der Kläger teilte im Gespräch vom 03.11.2017 selbst mit, dass er sich nicht mehr in der Lage fühle, die Tätigkeit auf dem für ihn eingerichteten leidensgerechten Arbeitsplatz zu bewältigen. Die Beklagte forderte ihn zweimal schriftlich auf, einen Rentenantrag zu stellen und nachzuweisen.

Soweit die Rentenstelle den Kläger anders beraten hat und möglicher Weise von der Stellung eines Rentenantrages „abgehalten“ hat, kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen.

2.

Das Gutachten der Personal- und Vertrauensärztin Dr. B. vom 21.06.2018, das die volle Erwerbsminderung des Klägers feststellte, ist gem. § 33 Abs. 4 TVöD an die Stelle des Rentenbescheids getreten.

a)

Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch Amtsarzt
(Symbolfoto: DC Studio/Shutterstock.com)

Die Beklagte konnte die Erwerbsminderung durch eine Ärztin des personal- und vertrauensärztlichen Dienstes der Bundeswehr feststellen lassen. Denn diese ist als Ärztin gem. § 33 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 2 TVöD anzusehen.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Beklagte und der Hauptpersonalrat in der Dienstvereinbarung vom 12.12.2018 darauf geeinigt haben, dass die Ärztinnen und Ärzte des personal- und vertrauensärztlichen Dienstes der Bundeswehr als zuständige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 4 TVöD gelten. Die Ärztinnen und Ärzte des personal- und vertrauensärztlichen Dienstes der Bundeswehr erstellen die Gutachten weisungsfrei und sind organisatorisch von der Personalführung getrennt.

Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 33 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 4 Satz 2 TVöD ergibt sich nicht, dass der begutachtende Arzt nicht Beschäftigter des Arbeitgebers sein darf.

b)

Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.07.2018.

Gem. § 33 Abs. 4 Satz 2 TVöD endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben wurde. Das Gutachten wurde dem Kläger mit Schreiben vom 02.07.2018 übersandt.

3.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ohne Kündigung bedurfte keiner vorherigen Beteiligung des Integrationsamtes. Denn bei einer dauerhaften, vollen Erwerbsminderung ist eine vorherige Zustimmung des Integrationsamtes nicht erforderlich.

Dies folgt aus § 175 SGB IX. Danach bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ohne Kündigung nur im Falle der teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, einer Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit auf Zeit der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschäftigung. Denn das Arbeitsverhältnis ist wirksam zum 31.07.2018 beendet worden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der im Urteil festzusetzende Rechtsmittelstreitwert war für den Antrag zu 1. auf drei Bruttoentgelte zu bemessen. Der Antrag zu 2. hat den Wert um ein weiteres Bruttoentgelt erhöht.

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