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Fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung – Darlegungslast

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 9 Sa 427/11 – Urteil vom 09.12.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.05.2011, Az.: 6 Ca 1118/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am … 1971 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 15.03.1999 bei der Beklagten als Metzgereiarbeiter zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt von 2.424,46 EUR beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 15.03.1999 (Bl. 20 f. d. A.) sieht in § 3 u. a. Folgendes vor:

„…..

Die Arbeitszeiteinteilung erfolgt nach Dienstplan.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bei gleichem Lohn mit anderen Arbeiten und in anderen Betrieben oder in anderen Betriebsabteilungen zu beschäftigen, wenn während der regelmäßigen Arbeitszeit fachliche Arbeit nicht in ausreichendem Maße vorhanden ist bzw. wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.“

Das Betriebsgebäude der Beklagten grenzt unmittelbar an die Einrichtungen der X. Schlachthofgesellschaft an. Die Schlachtung und Zerteilung des Viehs erfolgt im Rahmen einer sogenannten Schlachterkette von 10 Mann. Die X. Schlachthofgesellschaft hält lediglich eine geringere Zahl an Arbeitskräften vor und ergänzt die Schlachterkette nach Bedarf und Gelegenheit um Personen aus dem Personalbestand der Metzger, so auch aus dem der Beklagten. In diesem Rahmen wurde der Kläger auch über längere Zeiträume hinweg zu Schlachtarbeiten eingesetzt.

Bereits mit Schreiben vom 30.03.2010 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt. In dem diesbezüglichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz, Az: 5 Ca 728/10, schlossen die Parteien am 12.05.2010 einen gerichtlichen Vergleich. Danach findet das Arbeitsverhältnis durch ordentliche arbeitgeberseitige personenbedingte Kündigung vom 30.03.2010 zum 31.07.2010 sein Ende.

Der Kläger hatte zuvor mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.03.2010 (Bl. 60 f. d. A.) der Beklagten mitgeteilt:

„….

Wie Ihnen bereits unser Mandant mitgeteilt hat, ist er wieder arbeitsfähig.

Er kann alle Metzgerarbeiten, die bei der A. anfallen wieder uneingeschränkt ausüben.

Lediglich Schlachtarbeiten kann unser Mandant nicht ausüben. Allerdings fallen solche Arbeiten bei der A. nicht an, sondern wurden in der Vergangenheit von unserem Mandanten – allerdings ohne Rechtsgrundlage – für Sie immer im Schlachthof A-Stadt ausgeführt.

….“

Ferner legte der Kläger ein ärztliches Privatattest mit Datum vom 18.05.2010 (Bl. 22 d. A.) vor, in dem ausgeführt wird, dass er „zur Zeit aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage (ist) Schlachtarbeiten zu verrichten“.

Nach vorausgegangenen verschiedenen Freistellungen wurde der Kläger mit Schreiben von deren Prozessbevollmächtigten vom 25. Juni 2010 aufgefordert, seine Tätigkeit im Schlachthof am 28. Juni 2010 aufzunehmen. Nachdem der Kläger sich dort einfand, wurde er aufgefordert, im Schlachthof im Rahmen der Schlachterkette Schlachtarbeiten auszuführen. Dies lehnte der Kläger ab. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dies unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand erfolgte. Dem Kläger wurde daraufhin eine schriftliche Abmahnung mit Datum 28.06.2010 (Bl. 7 d. A.) übergeben. Der Kläger weigerte sich auch danach, eine Tätigkeit in der Schlachterkette aufzunehmen. Mit Schreiben vom 28.06.2010, dem Kläger unmittelbar vor Ort übergeben, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos wegen wiederholter Arbeitsverweigerung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.05.2011, Az: 6 Ca 1118/10 (Bl. 87 ff. d. A.).

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 28.06.2010 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.07.2010 fortbestanden hat.

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 21.06.2011 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 21.07.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 22.08.2011 bis zum 22.09.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 22.09.2011, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.

Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 124 ff. d. A.), macht die Beklagte zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend:

Der Kläger habe ohne dies jemals beanstandet zu haben seit Jahren auch in der Schlachtkette gearbeitet. Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts sei eine fristlose Kündigung auch nicht deshalb unmöglich, weil das Arbeitsverhältnis ohnehin nur noch äußerst kurz laufe. Die zugunsten des Klägers ausgefallene Interessenabwägung des Arbeitsgerichtes sei zu beanstanden. Je kürzer eine Restlaufzeit eines Arbeitsverhältnisses ist, um so weniger könne ein Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bestehen. Die Argumentation des Arbeitsgerichts führe dazu, dass bei nur noch kurz laufenden Arbeitsverhältnissen jegliche Dispositions- und Weisungsbefugnis eines Arbeitgebers praktisch erledigt werde. Jeder Arbeitnehmer könne dann Teilbereiche seiner Arbeitsleistung verweigern, ohne dass der Arbeitgeber eine Möglichkeit zu einer angemessenen Reaktion habe. Diese sei auch im Interesse der Aufrechterhaltung der Arbeitsmotivation der übrigen Arbeitnehmer notwendig. Der Kläger habe auch nicht nur teilweise, sondern umfassend seine Arbeitsleistung verweigert, da es allein Sache des Arbeitgebers sei zu entscheiden, wo er einen Arbeiter einsetze. Wenn das Arbeitsgericht ausführe, es wäre der Beklagten dem Grundsatz nach möglich gewesen, den Kläger bis zum 31.07.2010 ohne Schlachtarbeiten weiterzubeschäftigen, werde diese Schlussfolgerung von den Ausführungen im Urteil nicht getragen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Arbeitsgericht davon ausgehe, dass aufgrund allgemeiner betrieblicher Erfahrung mit kurzfristigen akuten Personalengpässen in einer gewissen Häufigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu rechnen gewesen sei. Da dem Arbeitsgericht die Dauer des krankheitsbedingten Ausfalls des Klägers und seiner anschließenden Arbeitslosigkeit bekannt gewesen sei, gehe auch der Hinweis auf eine elfjährige Beschäftigungszeit argumentativ fehl.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.05.2011, Az.: 6 Ca 1118/10, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 29.09.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 131 f. d.A.) als zutreffend.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und -auch inhaltlich ausreichend- begründet.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

1. Es ist anerkannt, dass eine tatsächlich erfolgte Verletzung der Arbeitspflicht als an sich zur außerordentlichen Kündigung berichtigender Grund in Betracht kommt, wenn die Arbeitspflicht bewusst und gewollt verletzt wird. Voraussetzung ist allerdings ein Fall der sogenannten beharrlichen Arbeitsverweigerung. Diese setzt eine Nachhaltigkeit im Willen voraus. Der Arbeitnehmer muss die von ihm geschuldete Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten wollen, wobei es nicht genügt, dass er eine Weisung des Arbeitgebers schlicht nicht befolgt. Eine derart geforderte intensive bzw. nachhaltige Arbeitsverweigerung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer sich bewusst und willentlich der für ihn erkennbaren und eindeutigen Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers widersetzt. In Fällen, in denen die intensive Weigerung nicht festgestellt werden kann, muss eine erfolglose Abmahnung vorangegangen sein. Nur dann kann die Prognose gestellt werden, der Arbeitnehmer werde die Arbeit auch künftig weiter verweigern (BAG 05.04.2001 – 2 AZR 580/99 – NZA 2001, 893 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 08.09.2009 – 1 Sa 230/09 – LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 22).

2. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung setzt damit voraus, dass überhaupt eine entsprechende Arbeitspflicht, die hat verletzt werden können, bestand. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

a) Zunächst hat der Kläger geltend gemacht, dass er aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen die ihm übertragene Arbeit, das Durchführen von Arbeiten in der Schlachtkette des Schlachthofs, nicht habe ausführen können. Er hat sich damit auf eine Arbeitsunfähigkeit berufen, die bei ihrem Vorliegen zum Entfall der Arbeitspflicht geführt hätte. Er hat sich hierauf auch nicht nur pauschal, sondern unter Mitteilung näherer, der Beklagten zum Teil auch bekannter Tatsachen berufen. Im Schriftsatz vom 2.12.2010 hat der Kläger im Einzelnen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund von Beschwerden im linken Schultergelenk dargelegt.

Derjenige, der eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat, ist darlegungs- und beweisbelastet für alle Umstände des wichtigen Grundes. Dies gilt auch für das Nicht-Vorliegen von Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gekündigte den Vorwurf, unentschuldigt die Arbeitspflicht verletzt zu haben unter genauer Angabe der Gründe nach § 138 Abs. 2 ZPO bestreitet und etwa näher Art und Verlauf der Erkrankung schildert und darlegt, weshalb deshalb eine Erfüllung der Arbeitspflicht nicht möglich war (vgl. BAG 6.8.1987 -2 AZR 226/87- EzA § 626 BGB nF Nr 109; KR-KSchG/Fischermeier, 9. Aufl., § 626 BGB Rz. 381, 382 mwN.).

Die Beklagte hat die Tatsache der Erkrankung ihrerseits lediglich bestritten und darauf verwiesen, dass der Kläger hierauf nicht hingewiesen habe. Ein Beweisangebot dafür, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht vorlag, fehlt.

b) Der Kläger war aber auch aus einem anderen Grund nicht verpflichtet, die Arbeit im Schlachthof zu verrichten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Schlachthof kein Betrieb der Beklagten ist, sondern der Schlachthof von der X. Schlachthof GmbH & Co. KG betrieben wird und der Einsatz von Mitarbeitern von Metzgereien erfolgt, weil die genannte Gesellschaft nicht ständig das zum Betrieb einer Schlachterkette erforderliche Personal vorhält. Die Anweisung der Beklagten an den Kläger, sich in die Schlachterkette einzureihen beinhaltete damit den Einsatz bei einer anderen Arbeitgeberin in deren Betrieb.

Dies war vom Direktionsrecht der Beklagten nicht gedeckt. Eine derartige Befugnis ergibt sich weder aus § 3 des Arbeitsvertrages, noch aus der gesetzlichen Regelung des Direktionsrechts nach § 106 GewO.

§ 3 des Arbeitsvertrages sieht zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschäftigung in anderen Betrieben oder in anderen Betriebsabteilungen vor, wobei eine „Beschäftigung in anderen Betrieben“ isoliert betrachtet dem rein sprachlichen Verständnis nach auch eine solche in Betrieben eines anderen Arbeitgebers sein könnte. Eine solche Auslegung kommt aber nicht in Betracht. § 3 befasst sich mit der Beschäftigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Erfolgt ein Einsatz in dem Betrieb eines anderen Arbeitgebers unter Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation und unter dessen Anweisungen, liegt keine Beschäftigung mehr durch die Beklagte vor.

Dem Kläger war es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf das Nicht-Bestehen eines entsprechenden Direktionsrechts zu berufen. Zwar mag der Kläger in der Vergangenheit wiederholt und auch über längere Zeiträume eine entsprechende Tätigkeit im Schlachthof ausgeübt haben. Er hat allerdings bereits mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.3.2010 (Bl. 60 f.d.A.) darauf hingewiesen, dass er Schlachtarbeiten nicht ausüben könne und er in der Vergangenheit diese Arbeiten „ohne Rechtsgrundlage“ ausgeübt habe. Ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten darauf, dass der Kläger nach Aufnahme seiner Tätigkeit weiterhin diese Arbeiten verrichten würde, konnte daher nicht mehr bestehen.

3. Die Berufungskammer teilt schließlich die vom Arbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung.

Selbst wenn eine beharrliche Arbeitsverweigerung als an sich zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund vorliegen sollte, ergibt sich im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung im Einzelfall, dass der Beklagten die Weiterbeschäftigung des Kläger bis zum 31.7.2010 nicht unzumutbar im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB war.

Zugunsten des Klägers sind dessen Betriebszugehörigkeit seit 15.3.1999 sowie das Bestehen von 2 Unterhaltspflichten zu berücksichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis bislang nicht durch ein Fehlverhalten des Klägers belastet war. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger bereits frühzeitig durch das genannte Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.3.2010 darauf hingewiesen hatte, dass er Schlachtarbeiten nicht ausführen könne und sich hierzu auch rechtlich nicht verpflichtet sieht. Der Kläger hat damit nicht zum Ausdruck gebracht, sich einem Direktionsrecht der Beklagten überhaupt nicht mehr unterwerfen zu wollen, sondern nur die in Rede stehenden Arbeiten abgelehnt. Da es gesundheitliche Einschränkungen gab -immerhin endete das Arbeitsverhältnis gemäß gerichtlichem Vergleich der Parteien aus personenbedingten Gründen- war auch kein Autoritätsverlust der Beklagten im Verhältnis zu den übrigen Arbeitnehmern zu erwarten. Angesichts dessen und der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis ohnehin am 31.7.2010 endete, war der Beklagten eine Fortsetzung desselben bis zum genannten Zeitpunkt nicht unzumutbar.

III.

Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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