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Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) – Anforderungen an den Arbeitsschutz

Die Gefahrstoffverordnung ist ein wichtiges Gesetz in Deutschland, das dazu dient, Menschen und Umwelt vor schädlichen Stoffen zu schützen. Die Verordnung legt fest, wie gefährliche Stoffe gekennzeichnet, gelagert und gehandhabt werden müssen, um Unfälle zu vermeiden. Unternehmen und Arbeitgeber müssen die Gefahrstoffverordnung einhalten, um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter und der Umwelt zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang werden auch Informationen zur Risikobewertung von Stoffen sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter und der Umwelt geregelt.

Definition von Gefahrstoffen

Gefahrstoffverordnung
(Symbolfoto: Aleksandar Malivuk/Shutterstock.com)

Gefahrstoffe sind Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen können. Zu diesen gefährlichen Eigenschaften zählen etwa akute oder chronische gesundheitliche Schäden, Entzündbarkeit, Explosionsgefahr oder Umweltgefährdung. Gefahrstoffe sind in der Gefahrstoffverordnung definiert und umfassen gefährliche Stoffe und Gemische, explosionsfähige Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Desinfektions- und Reinigungsmittel, Lacke, Lösungsmittel und Holzschutzmittel zählen zu den Gefahrstoffen, die in vielen Betrieben verwendet werden. Auch Stoffe, die unbeabsichtigt entstehen oder natürlich vorkommen, können als Gefahrstoffe eingestuft werden. Für den Umgang mit Gefahrstoffen sind technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) verfügbar, die den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie wissenschaftliche Erkenntnisse widerspiegeln.

Zweck der Gefahrstoffverordnung

Der Zweck dieser Verordnung ist es, gemäß § 1 GefStoffV, Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren sowie die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. Konkret regelt die Gefahrstoffverordnung die Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung und den Umgang mit gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und bestimmten Erzeugnissen. Sie stellt auch Anforderungen an das Gefahrstoffverzeichnis und die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern. Das Ziel der Gefahrstoffverordnung ist es, durch Regelungen über die Gefahrenerkennung, -abwehr und -vorbeugung Mensch und Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. In erster Linie dient sie also dem Schutz von Mensch und Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen.

Der Schutz von Personen und Umwelt vor potenziellen Schädigungen ist von großer Bedeutung. Hierbei ist es wichtig, frühzeitig mögliche Risiken zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um diesen vorzubeugen oder sie abzuwenden. Die Gefahrstoffverordnung ist eine wichtige Richtlinie für Unternehmen und Personen, die mit Gefahrstoffen in Berührung kommen. Sie gilt für die Herstellung, Verwendung, Lieferung, Lagerung, den Import und Export von Gefahrstoffen.

Um die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung konkret zu fassen, gibt es sogenannte „Technische Regeln für Gefahrstoffe“ (TRGS). Diese Regeln legen fest, welche Maßnahmen bei bestimmten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erforderlich sind. Arbeitgeber sind verpflichtet, sich an diese Regeln zu halten oder alternative Maßnahmen zu ergreifen, um mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

Einige Beispiele für technische Regeln für Gefahrstoffe sind TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ und TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“. Die Einhaltung dieser Regeln ist unerlässlich, um die Sicherheit von Personen und Umwelt zu gewährleisten und potenzielle Schäden zu minimieren.

Schutzmaßnahmen gemäß der Gefahrstoffverordnung

Pflichten des Arbeitgebers

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) regelt umfassend die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Arbeitgeber haben gemäß der Gefahrstoffverordnung eine Vielzahl von Pflichten zu erfüllen, um die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten zu gewährleisten.

Im Folgenden werden einige wichtige Pflichten aufgelistet:

  1. Ermittlung von Gefährdungen: Der Arbeitgeber muss ermitteln, ob bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Gefährdungen für die Beschäftigten bestehen.
  2. Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung: Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Diese umfasst unter anderem die Identifikation der Gefahrstoffe, die Bewertung der Gefährdungen sowie die Festlegung von Schutzmaßnahmen.
  3. Schutzmaßnahmen: Der Arbeitgeber muss geeignete Schutzmaßnahmen treffen, um die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen können unter anderem die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung, die Bereitstellung von Schulungen und Unterweisungen sowie die Festlegung von Arbeitsabläufen und -verfahren umfassen.
  4. Information und Unterweisung: Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über die Gefährdungen durch die eingesetzten Gefahrstoffe sowie über die erforderlichen Schutzmaßnahmen informieren und unterweisen. Die Unterweisung muss regelmäßig wiederholt werden.
  5. Überwachung und Dokumentation: Der Arbeitgeber hat eine Überwachungspflicht, um sicherzustellen, dass die Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Außerdem muss er die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren und aufbewahren.
  6. Festlegung von Überprüfungsintervallen: Der Arbeitgeber muss gemäß Kap. 4 Abs. 4 TRGS 400 ein Überprüfungsintervall für den Umgang mit Gefahrstoffen festlegen. Es empfiehlt sich, ein Turnus von maximal zwei Jahren einzuhalten.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genannten Pflichten nur einige Beispiele darstellen und nicht abschließend sind. Arbeitgeber haben gemäß der Gefahrstoffverordnung eine umfassende Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Eine Nichtbeachtung der Pflichten kann sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen haben.

Durchführung Gefährdungsbeurteilung

Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe ist durch die Gefahrstoffverordnung (§ 6 GefStoffV) vorgeschrieben und liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Die Gefährdungsbeurteilung soll die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken für Beschäftigte bei der Arbeit mit Gefahrstoffen erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen definieren. Eine Gefährdungsbeurteilung muss für alle Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen Gefahrstoffe eingesetzt werden oder entstehen können.

Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe erfordert in der Regel die Unterstützung fachkundiger Personen. Dabei sind bestimmte Schritte zu beachten. So müssen zuerst die Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe eingesetzt oder entstehen können, festgelegt werden. Danach müssen die Gefahrstoffe und Arbeitsbedingungen ermittelt werden. Anschließend erfolgt die Beurteilung der Gefährdungen und die Festlegung von Schutzmaßnahmen. Danach müssen die Schutzmaßnahmen umgesetzt und ihre Wirksamkeit geprüft werden.

Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung stehen verschiedene Dokumentationshilfen zur Verfügung, die Formblätter, Mustertexte und Ablaufpläne beinhalten. Eine in Anlage 4 der TRGS 401 enthaltene Matrix kann helfen, die Gefährdungen in die Kategorien „gering“, „mittel“ und „hoch“ einzuteilen.

Insgesamt gibt es zahlreiche Regelwerke und Verordnungen, die die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen verpflichtend vorschreiben. Neben der Gefahrstoffverordnung gehören dazu etwa die Betriebssicherheitsverordnung und die Arbeitsstättenverordnung.

Unterweisung der Beschäftigten

Die Unterweisung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber ist eine wichtige Maßnahme zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gemäß der Gefahrenschutzverordnung. Gemäß § 12 des Arbeitsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.

Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden und danach mindestens jährlich wiederholt werden, um die Beschäftigten über die möglichen Gefahren am Arbeitsplatz auf dem neuesten Stand zu halten. Es ist auch wichtig sicherzustellen, dass die Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung erhalten, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt und in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird.

Eine umfassende Information der Beschäftigten über die Gefahren am Arbeitsplatz ist Voraussetzung für ein sicherheitsgerechtes Verhalten. Die Unterweisung muss also sicherstellen, dass der Beschäftigte eine Sicherheits- und Gesundheitsgefährdung erkennt und dann entsprechend der vorgesehenen Schutzmaßnahmen handeln kann. Auch bei einer Arbeitnehmerüberlassung ist der Entleiher gemäß § 12 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes zur betriebsspezifischen Unterweisung der Beschäftigten verpflichtet.

Insgesamt ist die Unterweisung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber eine wichtige Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und sollte regelmäßig durchgeführt werden.

Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen

Die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) für Arbeitnehmer wird in Deutschland durch die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) geregelt. Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung und Benutzung von PSA durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Arbeit. PSA umfasst jegliche Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von Arbeitnehmern benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen Gefährdungen für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen.

Gemäß § 2 der PSA-BV hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern geeignete PSA bereitzustellen und sie vor der Bereitstellung anzuhören. Die PSA muss den relevanten gesetzlichen Anforderungen und Normen entsprechen und für den bestimmungsgemäßen Einsatz geeignet sein. Vor der Verwendung muss die PSA vom Arbeitnehmer einer Sicht- und Funktionsprüfung unterzogen werden.

Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, die erforderlichen Informationen für die Benutzung der PSA in verständlicher Form und Sprache, z. B. in Form einer Betriebsanweisung, bereitzuhalten. Ferner müssen die Arbeitnehmer entsprechend unterwiesen und über die Risiken, die mit der Arbeit verbunden sind, sowie über die ordnungsgemäße Verwendung der PSA informiert werden.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Verwendung von PSA das letzte Mittel zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen bei der Arbeit ist. Andere Maßnahmen wie Substitution, Prozessänderungen oder technische und organisatorische Maßnahmen sollten in Betracht gezogen werden und bevorzugt werden, um Gefährdungen zu vermeiden oder zu minimieren. PSA sollte nur eingesetzt werden, wenn andere Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind oder nicht möglich sind.

Insgesamt ist die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen für Arbeitnehmer ein wichtiger Aspekt des Arbeitsschutzes und der Prävention von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen. Arbeitgeber haben die Verantwortung, geeignete PSA bereitzustellen und sicherzustellen, dass Arbeitnehmer sie richtig verwenden und vor Gefährdungen geschützt sind. Arbeitnehmer haben ihrerseits die Pflicht, die PSA bestimmungsgemäß zu verwenden und vor jeder Benutzung auf Sicht- und Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen

Klassifizierung von Gefahrstoffen

Einstufung und Klassifizierung Gefahrstoffe
(Symbolfoto: Joanne Penner/Shutterstock.com)

Die Klassifizierung von Gefahrstoffen ist ein wichtiger Aspekt bei der Arbeit mit chemischen Substanzen. Es gibt verschiedene Systeme zur Klassifizierung von Gefahrstoffen, die sich auf die verschiedenen Aspekte der Gefährlichkeit eines Stoffes beziehen. Die bekannteste und am weitesten verbreitete Klassifizierung von Gefahrstoffen ist die CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) der Europäischen Union.

Die CLP-Verordnung basiert auf dem Global Harmonisierten System (GHS) der Vereinten Nationen und unterscheidet verschiedene Gefahrenklassen, wie z. B. physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren. Die Einstufung von Stoffen und Gemischen erfolgt anhand einschlägiger Kriterien entsprechend ihrer Gefährlichkeit, die zur Bestimmung von Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien genutzt werden.

Die Einstufung in Gefahrenklassen soll eine realistische Beurteilung der Gefahr ermöglichen und erfolgt auf der Basis von Laborergebnissen. Einzelne Gefahrenklassen umfassen dabei etwa entzündbare Gase, pyrophore Feststoffe oder selbstzersetzliche Stoffe. Die Gefahrenkategorien dienen zur Abstufung innerhalb der Klassen. Dabei wird die Gefahr anhand der Kategorie zur Schwere der Gefahr weiter untergliedert. Eine Kennzeichnung von Gefahrstoffen ist unbedingt notwendig, um die Mitarbeiter im Umgang mit diesen Stoffen zu schützen. Es ist dabei vorzugsweise eine Kennzeichnung zu wählen, die der CLP-Verordnung entspricht.

Die Einstufungen von Gefahrstoffen sind in den Sicherheitsdatenblättern ausführlich beschrieben und umfassen sowohl Piktogramme als auch Signalwörter, die die jeweilige Gefahr grob umreißen. Ein wichtiger Punkt bei der Klassifizierung von Gefahrstoffen ist die Unterscheidung zwischen gefahrgutrechtlicher und stoffrechtlicher Gefährlichkeit. In der Holz- und Metallbranche kommen häufig verschiedene Gefahrstoffe vor, wie Kühlschmierstoffe, Schweißrauche oder organische Lösemittel. Es ist daher wichtig, dass die Mitarbeiter in diesen Branchen über die Gefahren von Gefahrstoffen aufgeklärt und entsprechend geschützt werden.

Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Die Kennzeichnung von Gefahrstoffen ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. In Europa werden die Regeln für die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen in der CLP-Verordnung geregelt. Das Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) ist ein weltweit einheitliches System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen, das auch in der EU durch die CLP-Verordnung umgesetzt wird. Gefahrstoffe müssen eindeutig gekennzeichnet werden, um die Gefahren, die von ihnen ausgehen, zu verdeutlichen. Die Kennzeichnung von Gefahrstoffen erfolgt durch einprägsame Warnzeichen, Signalwörter wie „Gefahr“ oder „ Achtung“ sowie durch weitere Sicherheitshinweise, wie Gefahren- und Sicherheitshinweise.

Die Kennzeichnung von Gefahrstoffen muss bestimmten Kriterien entsprechen, um als korrekt eingestuft zu werden. Dazu gehören unter anderem die chemische Bezeichnung des Stoffes, die Gefahrenpiktogramme, die Signalwörter, die Gefahrenhinweise (H-Sätze) und die Sicherheitshinweise (P-Sätze).  Es ist wichtig, dass Personen, die mit Gefahrstoffen umgehen, über die korrekte Kennzeichnung und Einstufung von Gefahrstoffen informiert sind. Hierfür gibt es verschiedene Informationsquellen, wie die CLP-Verordnung oder die TRGS-Regelungen.

Verpackung von Gefahrstoffen

Die Verpackung von Gefahrstoffen ist ein wichtiger Aspekt, um die Gesundheit von Arbeitnehmern und Umwelt zu schützen. Die Rechtsgrundlage für die Verpackung von Gefahrstoffen in Deutschland ist die europäische Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien, auch bekannt als CLP-Verordnung. Die Verpackungsgruppen von Gefahrgütern werden in der Regel in drei Kategorien unterteilt, wobei Verpackungsgruppe I für hohe Gefahr, Verpackungsgruppe II für mittlere Gefahr und Verpackungsgruppe III für geringe Gefahr steht.

Die Verpackungsart spielt eine wichtige Rolle bei der Kennzeichnung von Gefahrstoffen. Die Lieferanten der Verpackungen können bestätigen, ob insbesondere eine bestimmte Kiste als Außenverpackung in Verbindung mit Innengebinden verwendet werden darf. Bei der Verpackung von Gefahrstoffen ist es wichtig, die Verfahren gemäß der REACH-Verordnung und den einschlägigen Rechtsvorschriften zu Bioziden und Pestiziden zu beachten.

Um der Verantwortung für gefahrenfreies und gesundheitsgerechtes Arbeiten nachzukommen, müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie Arbeitsstoffe mit gefährlichen Eigenschaften erfassen. Die Norm DIN EN ISO 11683 beschreibt die Anforderungen an die Verpackung von Gefahrstoffen sowie die Anforderungen an tastbare Gefahrenhinweise. Produkte mit gefährlichen Inhaltsstoffen müssen seit 2004 auf der Verpackung ertastbare Warnzeichen aufweisen.

Bei der Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern sollten die Anforderungen der TRGS 510 beachtet werden. Des Weiteren müssen die Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen den neuen Gesetzgebungen entsprechen, die eine EU-weit eindeutige Rezepturindikator-UFI auf dem Etikett oder der Innenverpackung von Gefahrstoffen vorschreiben.

Beschränkungen für Herstellung und Verwendung von Gefahrstoffen

Beschränkungen durch die Gefahrstoffverordnung

Die Verordnung beinhaltet auch Einschränkungen, die im Einzelfall zu prüfen sind. Beispielsweise gilt die Gefahrstoffverordnung nicht für biologische Arbeitsstoffe, und bestimmte Chemikalien können unter bestimmten Umständen von den Regeln zum Umgang mit Gefahrstoffen ausgenommen werden. Die Verbote des Inverkehrbringens bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse waren früher zusammen mit anderen Handelsverboten in der Chemikalien-Verbotsverordnung enthalten; sie sind jedoch seit dem 01.06.2009 in Anhang XVII der REACH-Verordnung als unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltendes Recht festgelegt. Die Gefahrstoffverordnung beinhaltet auch Regelungen zur Brandgefahr, die für Stoffe, die selbst entzündlich sind oder die Brandgefahr lediglich erhöhen oder ein bereits existierendes Feuer verstärken können, gelten. Außerdem regelt die Verordnung nationale Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe und Gemische sowie Anforderungen in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische.

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Die technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind eine Sammlung von Regelungen, die den aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen widerspiegeln. Die TRGS sind Teil der bundesdeutschen technischen Regeln für den gewerblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Sie dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten, indem sie Risiken bei der Verwendung von Gefahrstoffen minimieren.

Die TRGS gliedern sich in verschiedene Reihen, darunter die Reihen 200 und 400. Die technischen Regeln der Reihe 200 befassen sich mit dem Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen. Die technischen Regeln der Reihe 400 legen fest, wie Gefährdungsbeurteilungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchzuführen sind. Die Beachtung der TRGS ist gesetzlich vorgeschrieben und eine wichtige Grundlage für den Arbeitsschutz. Die TRGS werden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin herausgegeben und regelmäßig aktualisiert. Eine Übersicht über die aktuell geltenden TRGS kann auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eingesehen werden.

Die TRGS sind ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Chemikalienrechts und sind auch im europäischen Recht verankert. Neben den TRGS gibt es auch noch die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR), die ebenfalls wichtige Regelungen zum Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen enthalten. Eine wichtige TRGS ist die TRGS 510, die die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern regelt. Diese TRGS wurde zuletzt im Dezember 2020 aktualisiert.

Insgesamt dienen die technischen Regeln für Gefahrstoffe dazu, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu gewährleisten und die Umwelt vor den Auswirkungen gefährlicher Stoffe zu schützen.

Gefahrstoffverzeichnis und Sicherheitsdatenblatt

Bedeutung des Gefahrstoffverzeichnisses

Das Gefahrstoffverzeichnis ist ein Verzeichnis, das einen Überblick über die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe gibt. Es dient als Grundlage für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Handhabung, Lagerung, Transport und Entsorgung von Gefahrstoffen. Die Pflicht zur Führung eines Gefahrstoffverzeichnisses ergibt sich aus der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 400, Abschnitt 5.8.

Im Gefahrstoffverzeichnis werden die Bezeichnung des Gefahrstoffs, die Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften, Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen sowie die Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können, aufgeführt. Die Angaben im Gefahrstoffverzeichnis müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein. Es dient auch als Basis für weiterführende, konkretisierende Gefährdungsbeurteilungen, z. B. nach TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen, der innerbetrieblichen Kennzeichnung“.

Ein Arbeitsstoff- und Gefahrstoff-Verzeichnis (AGV) erweitert das Gefahrstoffverzeichnis auf die im Betrieb vorhandenen Arbeitsstoffe. Bei Vorliegen von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, für die nur eine geringe Gefährdung besteht, müssen diese Gefahrstoffe nicht in einem Gefahrstoffverzeichnis geführt werden.

Inhalt des Sicherheitsdatenblattes

Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist ein wichtiges Kommunikationsmittel zwischen Lieferanten und Verwendern von Gefahrstoffen. Es enthält wichtige Informationen über die chemischen und physikalischen Eigenschaften von Stoffen, Gesundheits- und Umweltgefahren sowie Maßnahmen zur sicheren Handhabung und Vorbeugung im Gefahrenfall. Die Inhalte des Sicherheitsdatenblatts werden in nationalen Gesetzen und Richtlinien geregelt. So wurde etwa der Aufbau des Sicherheitsdatenblatts gemäß den Änderungen durch die Verordnung (EU) 2020/878 angepasst und gilt seit dem 1.1.2021.

In Deutschland sind die Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt in der Gefahrstoffverordnung sowie in der dazugehörenden technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 220 geregelt. Das SDB muss auch relevante Vorschriften der REACH- und CLP-Verordnungen sowie weiterer Regelungen erfüllen.

Die Einstufung von Gefahrstoffen wird im Sicherheitsdatenblatt detailliert beschrieben und umfasst sowohl Gefahrenklassen als auch Gefahrenkategorien zur Schwere der Gefahr. Das Sicherheitsdatenblatt liefert damit dem beruflichen Verwender von Chemikalien wichtige Informationen zur Identität des Produktes, zu auftretenden Gefährdungen, zur sicheren Handhabung und Maßnahmen zur Prävention sowie im Gefahrenfall.

Insgesamt soll das Sicherheitsdatenblatt den beruflichen Verwendern von chemischen Arbeitsstoffen die zum sicheren Umgang nötigen Informationen über chemisch-physikalische Eigenschaften, Gesundheitsgefahren und Umweltgefährdung sowie die Angaben über erforderliche Schutzmaßnahmen liefern.

Konsequenzen bei Nichtbeachtung der Gefahrstoffverordnung

Sanktionen und Strafen

Die Gefahrstoffverordnung regelt den Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz und setzt damit hohe Standards für den Arbeitsschutz. Wer gegen die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung verstößt, muss mit empfindlichen Sanktionen und Strafen rechnen.

Gemäß § 19 der Gefahrstoffverordnung kann bei Verstößen gegen die Vorschriften ein Bußgeld verhängt werden. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich dabei nach der Schwere des Verstoßes und kann bis zu 30.000 EUR betragen. Zudem können Verstöße gegen die Gefahrstoffverordnung als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten geahndet werden. Bei besonders schwerwiegenden Zuwiderhandlungen gegen das Umweltrecht können sogar Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren verhängt werden. Auch im Zusammenhang mit der Chemikalienverordnung (REACH) können bei Verstößen harte Strafen drohen. So ist beispielsweise seit Juni 2022 eine Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften in Kraft getreten, bei der Verstöße mit Geldstrafen oder sogar Haft geahndet werden können.

Es ist also von großer Bedeutung, dass Unternehmen und Mitarbeiter sich an die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung halten, um empfindliche Sanktionen und Strafen zu vermeiden.

Haftung des Arbeitgebers

Wenn ein Arbeitgeber die Gefahrstoffverordnung nicht beachtet, kann er für etwaige Schäden haftbar gemacht werden, die seinen Arbeitnehmern entstehen. Gemäß § 7 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Andernfalls kann er für Schäden, die aufgrund fehlender oder unzureichender Schutzmaßnahmen entstehen, haftbar gemacht werden.

Die Haftung des Arbeitgebers für die Nichtbeachtung der Gefahrstoffverordnung wird durch das Arbeitsschutzgesetz geregelt. Ein Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz kann sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch als Straftat geahndet werden. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR verhängt werden. Im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung kann der Arbeitgeber zudem für Sach- und Vermögensschäden haftbar gemacht werden.

Die Schutzpflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und wird durch die Gefahrstoffverordnung konkretisiert. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu schützen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren zu minimieren. Dies schließt auch den Schutz vor Gefahrstoffen ein. Bei Nichteinhaltung der Gefahrstoffverordnung kann der Arbeitgeber daher für Schäden, die aufgrund von fehlenden Schutzmaßnahmen entstehen, haftbar gemacht werden.

Insgesamt ist es für Arbeitgeber wichtig, die Vorschriften und Gesetze bezüglich des Arbeitsschutzes und insbesondere der Gefahrstoffverordnung einzuhalten, um das Haftungsrisiko zu minimieren.

Fazit

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) regelt den Umgang mit gefährlichen Stoffen am Arbeitsplatz und ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen wichtig, um die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Mit der Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen im Februar 2015 (BGBl. I, S. 49) wurden die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung angepasst. Die Verordnung trat am 01.06.2015 in Kraft.

In Bezug auf die Bedeutung der Gefahrstoffverordnung in der Arbeitswelt sollte betont werden, dass diese Verordnung einen entscheidenden Beitrag zur Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer leistet. Die Verordnung sieht vor, dass Arbeitgeber Gefährdungen durch gefährliche Stoffe vermeiden oder minimieren müssen. Dazu müssen sie eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Mitarbeiter über die Risiken informieren und unterweisen.

Es ist auch wichtig zu erwähnen, dass die Gefahrstoffverordnung im Laufe der Jahre mehrfach geändert wurde. So wurde sie beispielsweise im Jahr 2010 geändert und zuletzt im Jahr 2013 (BGBl. I S 1643). Diese Änderungen dienen dazu, die Bestimmungen an neue Erkenntnisse und Entwicklungen anzupassen.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Gefahrstoffverordnung einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz leistet. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter vor Gefährdungen durch gefährliche Stoffe zu schützen und müssen dazu eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und Schutzmaßnahmen ergreifen. Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Verordnung in der Vergangenheit mehrfach geändert wurde, um sie an neue Entwicklungen und Erkenntnisse anzupassen.

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