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Geldwerter Vorteil Dienstwagennutzung während passiver Altersteilzeitphase

Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte, dass der Kläger in der passiven Phase seiner Altersteilzeit keinen Anspruch auf den geldwerten Vorteil aus der Nutzung eines Dienstwagens sowie keine Urlaubsabgeltung hat. Die Entscheidung basiert auf den spezifischen Regelungen des Arbeitsvertrags und der Altersteilzeitvereinbarung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 Sa 1093/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Berufung des Klägers abgewiesen: Das Hessische Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main zurück.
  2. Kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung für den Verlust der privaten Nutzung des Dienstwagens während der passiven Altersteilzeit.
  3. Rolle des Anstellungsvertrags: Der Anstellungsvertrag und die Dienstwagenvereinbarung waren maßgebend für die Entscheidung, insbesondere die Regelungen zur Dienstwagennutzung.
  4. Bedeutung der passiven Altersteilzeit: In der passiven Phase der Altersteilzeit entfällt die Notwendigkeit eines Dienstwagens für dienstliche Zwecke.
  5. Allgemeine Geschäftsbedingungen und ihre Kontrolle: Die Regelungen im Arbeitsvertrag des Klägers galten als allgemeine Geschäftsbedingungen und unterlagen der rechtlichen Kontrolle.
  6. Urlaubsanspruch und Umrechnungsgrundsatz: Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, da ihm nur ein anteiliger Urlaubsanspruch zustand.
  7. Keine Revision zugelassen: Das Gericht ließ keine Revision gegen das Urteil zu.
  8. Kostenentscheidung zuungunsten des Klägers: Der Kläger muss die Kosten der Berufung tragen.

Der geldwerte Vorteil durch die private Nutzung eines Dienstwagens kann auch während der passiven Phase der Altersteilzeit ein wichtiger Bestandteil des Gehalts sein. Laut Arbeitsrecht muss eine geldwerte, unteilbare Leistung wie die Dienstwagennutzung auch im Teilzeitverhältnis ungeteilt zur Verfügung stehen.

Allerdings ist es entscheidend, die vertraglichen Vereinbarungen zur Altersteilzeit und zur Dienstwagennutzung zu prüfen, um festzustellen, ob der geldwerte Vorteil auch während der passiven Phase der Altersteilzeit gewährt wird. In einigen Fällen kann die private Nutzung des Dienstwagens in der passiven Phase der Altersteilzeit eingeschränkt oder ganz entzogen werden, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung mehr erbringen muss.

Im weiteren Verlauf dieses Artikels werden wir uns mit einem konkreten Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zum Thema Geldwerter Vorteil und Dienstwagennutzung in der passiven Altersteilzeitphase befassen.

Dienstwagennutzung in der passiven Altersteilzeitphase: Ein Fall für das Hessische Landesarbeitsgericht

Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte einen komplexen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Frage ging, ob ein Arbeitnehmer während der passiven Phase seiner Altersteilzeit Anspruch auf die Nutzung eines Dienstwagens hat. Im Kern der Auseinandersetzung stand der geldwerte Vorteil, den der Kläger aus der Dienstwagennutzung zog. Der Kläger, zuvor in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis beschäftigt, beanspruchte die Weiterführung der Nutzung des Firmenfahrzeugs auch in der passiven Phase seiner Altersteilzeit.

Vertragliche Regelungen und ihre Auslegung im Arbeitsrecht

Die rechtliche Herausforderung dieses Falles lag in der Interpretation und Anwendung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass der Kläger einen Dienst-Pkw auch zur privaten Nutzung erhielt. Entscheidend war jedoch eine ergänzende Dienstwagenvereinbarung, die besagte, dass mit Beginn der passiven Phase der Altersteilzeit das Fahrzeug an den Arbeitgeber zurückzugeben ist. Diese Vereinbarung wurde vom Gericht als allgemeine Geschäftsbedingung eingestuft und auf ihre Wirksamkeit hin überprüft.

Die Urteilsfindung des Landesarbeitsgerichts

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beklagte, also der Arbeitgeber, im Recht sei. Es wurde festgestellt, dass die Nutzung des Dienstwagens an die aktive Arbeitsphase gebunden ist und mit Beginn der passiven Altersteilzeit endet. Das Gericht stützte sich dabei auf die Regelung im Anstellungsvertrag und die Dienstwagenvereinbarung, die klarstellten, dass der Dienstwagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei Beginn der passiven Phase der Altersteilzeit zurückzugeben ist. Diese Vertragsklausel hielt einer Inhaltskontrolle stand und wurde als rechtlich zulässig befunden.

Zusätzliche Aspekte und Ergebnisse des Urteils

Zusätzlich zur Dienstwagennutzung war auch die Frage der Urlaubsabgeltung Teil des Rechtsstreits. Der Kläger forderte die Abgeltung von fünf Urlaubstagen für das Jahr 2013. Das Gericht wies auch diesen Anspruch zurück und bezog sich auf den sogenannten Umrechnungsgrundsatz. Es wurde festgestellt, dass der Kläger für das Jahr 2013 nur einen Anspruch auf 25 Urlaubstage hatte, der vollständig erfüllt wurde. Das Gericht folgte der Auffassung, dass in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur ein anteiliger Urlaubsanspruch entsteht.

Fazit: Rechtsprechung im Kontext von Dienstwagen und Altersteilzeit

Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts verdeutlicht die Wichtigkeit präziser arbeitsvertraglicher Regelungen und deren Auswirkungen auf geldwerte Vorteile wie die Dienstwagennutzung. Besonders in der passiven Phase der Altersteilzeit sind diese Regelungen von entscheidender Bedeutung. Die Entscheidung zeigt, dass die Rückgabe des Dienstwagens rechtlich einwandfrei gefordert werden kann und dass der Anspruch auf geldwerte Vorteile mit dem Übergang in die passive Phase der Altersteilzeit endet.

Das Urteil setzt somit klare Richtlinien für ähnliche Fälle in der Zukunft und dient als Orientierungshilfe sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer im Kontext von Dienstwagennutzung und Altersteilzeitregelungen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was versteht man unter dem geldwerten Vorteil bei der Dienstwagennutzung?

Der geldwerte Vorteil bezeichnet sämtliche Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt gewährt. Dazu zählen Gutscheine, Rabatte, die private Nutzung des Firmenwagens, Firmenhandys und -laptops. Bei der Dienstwagennutzung ist der geldwerte Vorteil die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und dem Preis, den der Arbeitnehmer für eine Dienstleistung oder ein Gut bezahlt.

Die private Nutzung eines Firmenwagens ist ein geldwerter Vorteil, den der Arbeitnehmer versteuern muss. Es gibt zwei Wege der Besteuerung: die 1-Prozent-Regelung und die Fahrtenbuchmethode. Bei der 1-Prozent-Regelung wird monatlich 1% des inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung als geldwerter Vorteil versteuert. Bei der Fahrtenbuchmethode werden die tatsächlichen Kosten des Fahrzeugs erfasst und anteilig nach dem Verhältnis der privaten zu den gesamten Fahrten aufgeteilt.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers, zum Beispiel aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung, mindern den zu versteuernden geldwerten Vorteil. Der geldwerte Vorteil wird auf der Lohnabrechnung dem Bruttogehalt hinzugerechnet, was auch die Beiträge für die Lohnsteuer und die Sozialversicherung verändert.

Es ist zu beachten, dass der geldwerte Vorteil in der Regel versteuert werden muss, es gibt jedoch Ausnahmen und Freibeträge, die berücksichtigt werden sollten.

Welche rechtlichen Konsequenzen hat die passive Phase der Altersteilzeit auf die Dienstwagennutzung?

In der passiven Phase der Altersteilzeit, auch Freistellungsphase genannt, dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen in der Regel behalten und weiterhin privat nutzen, sofern dies mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde. Dies wurde durch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz bestätigt, in dem entschieden wurde, dass die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ein Teil der Arbeitsvergütung ist und solange der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zahlt, auch die Leistung erbracht werden muss.

Die rechtlichen Konsequenzen für die Dienstwagennutzung in der passiven Phase der Altersteilzeit hängen also stark von den individuellen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab. Wurde im Arbeits- oder Altersteilzeitvertrag nichts Gegenteiliges festgelegt, besteht der Anspruch auf die private Nutzung des Dienstwagens fort. Sollte der Arbeitgeber dennoch die private Nutzung des Dienstwagens entziehen, kann dies zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers führen, wie es in einem Fall geschah, in dem der Arbeitgeber über 8.000 Euro an den Kläger zahlen musste.

Es ist jedoch zu erwähnen, dass auch in der Freistellungsphase der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des Dienstwagens versteuert werden muss. Die Zuschlagsbesteuerung für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfällt allerdings, wenn der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit ist.


Das vorliegende Urteil

Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 19 Sa 1093/14 – Urteil vom 05.02.2015

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2014 – 19 Ca 9145/13 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um Zahlung des geldwerten Vorteils einer Dienstwagennutzung während der passiven Phase der Altersteilzeit und um einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin auf der Grundlage des Anstellungsvertrags der Parteien aus dem Jahr 1999 (Bl. 6-10 d.A.) und zuletzt auf der Grundlage des Vertrags über Altersteilzeit (Bl. 13-16 d.A.) vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2013 in der aktiven Phase der Altersteilzeit beschäftigt. Die passive Phase der Altersteilzeit begann am 1. November 2013 und wird bis zum 31. Oktober 2017 andauern.

Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält u.a. folgende Regelungen:

“ 5 Firmenfahrzeug

Der Angestellte erhält einen Dienst-Pkw, der ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Die Entscheidung hinsichtlich des Fahrzeugs trifft im Einzelfall der Vorstand. Es gilt die diesem Anstellungsvertrag als Anlage beigefügte Dienstwagenregelung. Änderungen dieser Dienstwagenregelung und Entscheidungen über die Rückgabe eines Dienstwagens bleiben vorbehalten.“

Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Anstellungsvertrag der Parteien Bezug genommen.

Unter dem 7/14. Juli 2009 schlossen die Parteien eine „Vereinbarung über die Nutzung eines Kraftfahrzeugs“ (nachfolgend: Dienstwagenvereinbarung). Diese enthält in § 8 folgende Regelung:

㤠8

(1) Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Fahrzeug sofort herauszugeben.

(2) Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Dienstleistung freigestellt wird, ebenso mit Beginn der Elternzeit sowie dem Beginn der passiven Phase der Altersteilzeit.

(3) Schließlich kann A jederzeit ohne Angaben von Gründen im Rahmen der arbeitsvertraglichen Regelungen die Rückgabe des Fahrzeuges verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers ist ausgeschlossen.

(4) Durch den Eintritt einer der vorgenannten Bedingungen bzw. das Rückgabeverlangen endet diese Nutzungsvereinbarung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Dienstwagenvereinbarung (Bl. 77-82 d.A.) Bezug genommen. Mit Beginn der passiven Phase der Altersteilzeit musste der Kläger sein Dienstfahrzeug an die Beklagte herausgeben.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe auch in der passiven Phase der Altersteilzeit einen Anspruch auf Berücksichtigung des geldwerten Vorteils einer Dienstwagennutzung in voller Höhe von 457,00 EUR brutto monatlich. Darüber hinaus begehrt er die Abgeltung von fünf Urlaubstagen, da er der Auffassung ist, dass ihm für das Kalenderjahr 2013 der volle Jahresurlaubsanspruch zugestanden habe und nicht lediglich der anteilige Jahresurlaubsanspruch, den die Beklagte im Umfang vom 25 Tagen gewährt hat.

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2014 – 19 Ca 9145/13 – gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch vorgenanntes Urteil die Klage abgewiesen. Die Klage auf Zahlung von monatlich 457,00 EUR brutto sei sowohl als vergangenheitsbezogene Zahlungsklage als auch als Klage auf zukünftige Leistungen unbegründet. Ein Anspruch auf Zahlung des geldwerten Vorteils einer Dienstwagennutzung in voller Höhe ergebe sich nicht aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Gemäß § 2 Abs. 1 der Altersteilzeitvereinbarung gelte für den Zeitraum der Altersteilzeit, dass sich die Vergütung insbesondere auch für sonstige Leistungen anteilig in Höhe des Teilzeitsatzes von 50 % berechne. Damit sei die Klage unschlüssig, selbst wenn eine Berücksichtigung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs nach deren Ende zu erfolgen hätte.

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung, sei unbegründet, da der Urlaubsanspruch des Klägers für das Kalenderjahr 2013 nur in Höhe von 25 Arbeitstagen entstanden sei; dies folge aus dem sog. Umrechnungsgrundsatz. Ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis sei ein Teilzeitarbeitsverhältnis, deshalb entstehe auch nur ein anteiliger Urlaubsanspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 103-108 d.A. Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 5. Februar 2015 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer je 457,00 EUR brutto monatlich und zur Zahlung von 1.391,70 EUR brutto Urlaubsabgeltung unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er meint, ihm stehe der geltend gemachte geldwerte Vorteil der privaten Dienstwagennutzung in voller Höhe, somit in Höhe von 457,00 EUR brutto monatlich zu. Soweit § 2 Abs. 1 der Altersteilzeitvereinbarung festlege, dass sich die Vergütung auch für sonstige Leistungen anteilig in Höhe von 50 % berechnet, gelte dies nicht für die Möglichkeit der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeuges.

Außerdem vertritt er die Auffassung, ihm stehe aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung ein Urlaubsanspruch im Umfang von 30 Tagen zu. § 7 des Vertrags über Altersteilzeit enthalte keine Abänderung seines Jahresurlaubsanspruchs.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2014 – 19 Ca 9145/13 – abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger ab dem 1. November 2013 bis zum 31. Oktober 2017 über den Betrag von monatlich 5.318,30 EUR brutto weitere 457,00 EUR brutto zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 1.391,70 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2014 zu zahlen

Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 1. November 2013 bis zum 31. Oktober 2017 über den Betrag von monatlich 5.318,38 EUR brutto weitere 388,45 EUR brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung ebenfalls unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 5. Februar 2015 (Bl. 166-167 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Juni 2014 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).

Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung von monatlich 457,00 EUR brutto. Die Beklagte ist dem Kläger nicht zum Ausgleich der während der passiven Phase der Altersteilzeit entgangenen Privatnutzung des Firmenfahrzeuges verpflichtet. Zwar hat die Beklagte auf der Grundlage des Anstellungsvertrags und der Dienstwagenregelung dem Kläger während der aktiven Phase der Altersteilzeit einen Dienst-PKW zur Verfügung gestellt. Allerdings verpflichtet § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Dienstwagenregelung den Kläger, das Fahrzeug mit Beginn der passiven Phase der Altersteilzeit sofort an die Beklagte herauszugeben.

1.

Diese vertragliche Bestimmung ist Teil vorformulierter Vertragsbedingungen, die die Beklagte dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zugrunde gelegt hat. Es handelt sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Kontrolle nach §§ 307, 308 BGB unterliegen. § 8 Abs. 2 Dienstwagenregelung hält einer Inhaltskontrolle stand.

Zwar liegt in der Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung (§ 7 Dienstwagenregelung) ein geldwerter Vorteil und Sachbezug. Dieser ist jedoch nach der Regelung im Arbeitsvertrag und nach § 8 Dienstwagenvereinbarung an die aktive Tätigkeit im Arbeitsverhältnis gebunden. Dies wird durch § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 deutlich zum Ausdruck gebracht. Denn danach ist sowohl bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als auch bei Freistellung, mit Beginn der Elternzeit und dem der passiven Phase der Altersteilzeit das Fahrzeug sofort herauszugeben. Der Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens im Zusammen mit einer (wirksamen) Freistellung des Arbeitnehmers ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (nachfolgend: BAG), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, zumutbar ( vergleiche BAG vom 21. März 2012 – 5 AZR 651/10, AP Nr. 24 zu § 611 BGB Sachbezüge ).

Die Situation der Freistellung ist mit der der passiven Phase der Altersteilzeit hier vergleichbar. Wie im Falle der Freistellung muss der Arbeitnehmer in der Situation der passiven Phase der Altersteilzeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses keine Arbeitsleistung erbringen, insbesondere muss er keine Dienstfahrten mit dem Dienstfahrzeug durchführen. § 8 Dienstwagenregelung verknüpft die dienstliche und private Nutzung des Dienstfahrzeugs damit sachgerecht ( vergleiche BAG vom 19. Dezember 2006 – 9 AZR 294/06, AP Nr. 21 zu § 611 BGB Sachbezüge; BAG vom 21. März 2012 – 5 AZR 651/10, AP Nr. 24 zu § 611 BGB Sachbezüge ).

Da das Herausgabeverlangen der Beklagten zulässig war, ist die Beklagte nicht verpflichtet eine Entschädigung für den Entzug der privaten Nutzung zu zahlen.

2.

Die Beklagte hat das Widerrufsrecht wirksam ausgeübt. Neben der Inhaltskontrolle der in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Widerrufsklausel steht die Ausübungskontrolle im Einzelfall nach § 315 BGB, da die Erklärung des Widerrufs eine Bestimmung der Leistung durch den Arbeitgeber nach § 315 Abs. 1 BGB darstellt. Hier genügt der Widerruf billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB). Die Beklagte hat ihr Widerrufsrecht nicht unbillig ausgeübt.

Denn auch im Rahmen der Gesamtbewertung der beiderseitigen Interessen besteht kein überwiegendes Interesse des Klägers, das Fahrzeug bis zum Ende der passiven Phase der Altersteilzeit nutzen zu dürfen. Die Beklagte hat ein schützenswertes Interesse daran, den Dienstwagen für Privatnutzungen nur solange zur Verfügung zu stellen, wie das Fahrzeug für dienstliche Zwecke benötigt wird. Dies ist während der passiven Phase der Altersteilzeit nicht mehr der Fall. Dem Arbeitnehmer ist es zumutbar, in einem solchen Fall den Wegfall der Privatnutzung entschädigungslos hinzunehmen.

Schließlich bedurfte es hier auch nicht der Mitteilung einer Ankündigungsfrist, da zum einen bekannt war, dass der Kläger mit Beginn der passiven Phase der Altersteilzeit das Fahrzeug herauszugeben hatte, zum anderen, weil dieser Zeitpunkt beiden Parteien aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen lange bekannt war.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abgeltung von fünf Urlaubstagen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die Rechtsprechung des BAG im Zusammenhang mit dem sog. Umrechnungsgrundsatz hingewiesen und diese seine Entscheidung zugrundegelegt. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das Berufungsgericht kann daher zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verweisen, denen es in vollem Umfang folgt und deshalb auf sie gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug nimmt. Danach stand dem Berufungskläger für das Jahr 2013 lediglich ein Urlaubsanspruch in Höhe von 25 Tagen zu, den die Beklagte im Jahr 2013 vollständig gewährt und damit den Anspruch des Klägers erfüllt hat. Den Ausführungen des Arbeitsgerichts ist nichts hinzuzufügen. Die auch im Berufungsrechtszug vertretene gegenteilige Rechtsauffassung des Klägers gibt hierzu keinen Anlass. Denn das Arbeitsgericht hat sich mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auseinandergesetzt und die dem folgende Rechtsauffassung des Hessischen Landesarbeitsgericht zutreffend wiedergegeben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat.

IV.

Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

 

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