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Gewährung Familienpflegezeit – Blockmodell

Familienpflegezeit im Blockmodell abgelehnt

Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Familienpflegezeit im Blockmodell, bei dem er für einen bestimmten Zeitraum komplett von der Arbeit freigestellt wird, während er in anderen Zeiträumen Vollzeit arbeitet. Dies entschied ein Gericht in einem Fall, in dem der Kläger eine Familienpflegezeit für seine pflegebedürftige Mutter beantragt hatte.

Direkt zum Urteil: Az.: 4 Ca 2119/21 springen.

Beantragtes Blockmodell

Der Kläger, ein Berufskraftfahrer, beantragte eine Familienpflegezeit im Blockmodell für seine pflegebedürftige Mutter. Er plante, in einem bestimmten Zeitraum Vollzeit zu arbeiten, dann komplett freigestellt zu werden und anschließend wieder Vollzeit tätig zu sein. Die Beklagte lehnte den Antrag ab.

Kein Anspruch auf Familienpflegezeit im Blockmodell

Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Familienpflegezeit im Blockmodell hat. Die teilweise Freistellung während der Familienpflegezeit müsse wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen und könne nicht im Durchschnitt eines Jahres berechnet werden. Dies gelte insbesondere bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit.

Auswirkungen auf ähnliche Fälle

Das Urteil zeigt, dass Arbeitnehmer, die Familienpflegezeit beantragen, keinen Anspruch auf ein Blockmodell mit vollständiger Freistellung haben. Sie müssen während der Familienpflegezeit wöchentlich mindestens 15 Stunden arbeiten, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.

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Das vorliegende Urteil

ArbG Bonn – Az.: 4 Ca 2119/21 – Urteil vom 27.04.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.675,61 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung einer Familienpflegezeit im Blockmodell.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 16.03.1994 als Berufskraftfahrer beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt beträgt 1.675,61 €. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden.

Die Mutter des Klägers ist pflegebedürftig mit einem gegenwärtigen Pflegegrad von 2. Mit Schreiben vom 08.10.2021 kündigte der Kläger bei der Beklagten eine beabsichtige Familienpflegezeit vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2023 an.

Die Verteilung der Arbeitszeit sollte vom 01.01.2022 bis zum 20.05.2022 eine Beschäftigung in Vollzeit vorsehen. Vom 21.05.2022 bis zum 13.08.2023 begehrt der Kläger die vollständige Freistellung und in der Zeit vom 14.08.2023 bis zum 31.12.2023 eine weitere Beschäftigung in Vollzeit.

Die Beklagte hat den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 18.10.2021 abgelehnt.

Gewährung Familienpflegezeit - Blockmodell
(Symbolfoto: evrymmnt/Shutterstock.com)

Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe gegenüber der Beklagten Anspruch auf Gewährung von Familienpflegezeit nach Maßgabe seines Antrags vom 08.10.2021. Seine Mutter sei Angehörige Sinne des §§ 2 Abs. 3 Familienpflegezeitgesetz i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 1 Pflegezeitgesetz. Seine Mutter sei auch pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes, da sie einen Pflegegrad der Stufe 2. aufweise. Die Höchstdauer der Familienpflegezeit von 24 Monaten nach § 2 Abs. 1 S. 1 Familienpflegezeitgesetz sei nicht überschritten. Schließlich sei auch die von ihm beantragte Lage und Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit nicht zu beanstanden. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen dass eine Familienpflegezeit nicht im Rahmen eines Blockmodells genommen werden könne. § 2 Abs. 1 S. 3 Familienpflegezeitgesetz stelle insofern nur auf die „teilweise“ Freistellung ab, die im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden pro Woche nicht unterschreiten dürfe. Dem Gesetz sei damit nicht zu entnehmen, wie die Mindestarbeitszeit auf die verschiedenen Zeiträume aufzuteilen sei. Schließlich ergebe sich aus dem Internetauftritt des P., dass eine Familienpflegezeit auch im Blockmodell durchführbar sei. Es wird Bezug genommen auf Bl. 12 der Akten.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zu erklären, dass dem Kläger Familienpflegezeit im Blockmodell mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2023 gewährt wird, mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 20.05.2022 als Ansparphase unter Leistung der vertragsgemäßen Arbeitszeit von 38 Stunden dienen soll, der Zeitraum vom 21.05.2022 bis 13.08.2023 in vollständiger Freistellung von der Arbeit als Pflegephase dienen soll und der Zeitraum vom 14.08.2023 bis 31.12.2023 als eine Nachpflegephase unter Leistung der vertragsgemäßen Arbeitszeit von 38 Stunden dienen soll.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, die von dem Kläger geforderte Verteilung der Arbeitszeit sei nicht von § 2 Abs. 1 Familienpflegezeitgesetz gedeckt. Der Kläger könne allein eine „teilweise Freistellung“ von der Beklagten verlangen. Unter Zugrundelegung des Gesetzeszwecks und der Gesetzessystematik könne eine vollständige Befreiung von der Arbeitsleistung im Rahmen von „Freistellungsblöcken“ vom Kläger nicht verlangt werden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Familienpflegezeit nach Maßgabe der von ihm beantragten Lage und Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit. Der Anspruch ergibt sich weder aus § 2 Abs. 1 S. 2 FPfZG noch aus § 2 Abs. 1 S. 3 FPfZG.

II. § 2 Abs. 1 S. 2 FPfZG sieht nach Auslegung des Gesetzes durch die erkennende Kammer einen derartigen Anspruch des Klägers nicht vor.

1. Maßgebend für die Gesetzesauslegung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Regelung hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte. Unter diesen Methoden hat keine unbedingten Vorrang. Welche Regelungskonzeption der Gesetzgeber mit dem von ihm gefundenen Wortlaut tatsächlich verfolgt, ergibt sich unter Umständen erst aus den anderen Auslegungsgesichtspunkten. Wird daraus der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar, ist dieser zu achten (vgl. BVerfG, NZA 2018, 774 = AP TzBfG § 14 Nr. 170 Rn. 74 f.; BAG NZA 2019, 688 Rn. 16, beck-online).

2. Gemäß § 2 Abs. 1 FPfZG sind Beschäftigte von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit). Nach Satz 2 der Vorschrift muss die verringerte Arbeitszeit während der Familienpflegezeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen.

3. Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 FPfZG besagt, dass der Arbeitnehmer „teilweise“ von der Arbeitsleistung freizustellen ist. Der Begriff teilweise steht synonym für „nicht ganz“, „nicht uneingeschränkt“ oder „nicht vollständig“. Zwar kann dem Begriff damit nicht in Absolutheit der Sinngehalt zugrunde gelegt werden, dass eine Freistellung im Blockmodell nicht vom Gesetzgeber intendiert war. Denn es liegt noch im Bereich des Möglichen Wortsinns, eine „teilweise Freistellung“ durch vorübergehend vollständige Freistellung zu vollziehen. Bei lebensnaher Betrachtung des Begriffs bietet dieser jedoch ein erstes Indiz dafür, dass eine Freistellung im Blockmodell vom Gesetzgeber nach § 2 Abs. 1 FPfZG nicht beabsichtigt war. Dieser Eindruck wird durch den Wortlaut des zweiten Satzes der Vorschrift verstärkt. Sie besagt nämlich, dass die verringerte Arbeitszeit während der Familienpflegezeit wöchentlich – und nicht im wöchentlichen Durchschnitt – mindestens 15 Stunden betragen muss.

4. Auch die Gesetzessystematik spricht für diese Auslegung.

a) Dies folgt zum einen aus einem systematischen Vergleich mit Satz 3 der Vorschrift. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 FPfZG darf die teilweise Freistellung – im Falle von unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit – die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten. Die Regelung berücksichtigt damit Arbeitszeitmodelle mit unregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten. Sie stellt für die in derartigen Arbeitszeitmodellen Beschäftigten klar, dass ihrem Begehren die für die Familienpflegezeit sonst nach § 2 Abs. 1 S. 2 FPfZG  erforderliche Mindestarbeitszeit nicht entgegensteht, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreitet. Hieraus lässt sich der Rückschluss ziehen, dass es in allen Übrigen Fällen, in denen der Beschäftigte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erbringt, gerade nicht auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Zeitraum eines Jahres ankommt, sondern dass die verringerte Arbeitszeit – wie von § 2 Abs. 1 S. 2 FPfZG vorgesehen – wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen muss. So liegt der Fall hier. Denn der Kläger erbringt eine seine Arbeitsleistung im Rahmen einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38 Stunden.

b) Bestätigt wird dieses Ergebnis zudem durch einen Vergleich mit dem Pflegezeitgesetz. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 PflegeZG sind Beschäftigte von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. § 3 PflegeZG ermöglicht damit – anders als die Familienpflegezeit – auch eine „vollständige“ Freistellung von der Arbeitspflicht. Hätte der Gesetzgeber von dem Begriff „teilweise Freistellung“ – so wie vom Kläger angenommen – auch eine vollständige Freistellung im Blockmodell als gedeckt angesehen, so hätte es der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 1 S. 1 PflegeZG „teilweise oder vollständig“ nicht bedurft.

c) Daneben spricht auch die Sonderregelung des § 16 FPfZG anlässlich der COVID-19-Pandemie für das vorstehende Ergebnis. Gemäß § 16 Abs. 1 FPfZG gilt abweichend von § 2 Abs. 1 S. 2 FPfZG, dass die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden vorübergehend unterschritten werden darf, längstens jedoch für die Dauer von einem Monat. Dieser Regelung hätte es ebenfalls nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber eine vollständige Freistellung im Blockmodell bereits mit § 2 Abs. 1 S. 2 FPfZG vorgesehen hätte.

5. Schließlich sprechen auch Telos und Gesetzeshistorie für das gefundene Auslegungsergebnis. Durch die Weiterbeschäftigung im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden stellt der Gesetzgeber typisierend eine angemessene Aufteilung zwischen Berufstätigkeit und Pflegetätigkeit sicher, die im Interesse sowohl pflegender Beschäftigter wie auch des Arbeitgebers liegt. Mittels einer solchen, den zeitlichen Umfang der teilweisen Freistellung regulierenden Vorgabe sollte insbesondere gewährleistet werden, dass pflegende Beschäftigte in einem Mindestumfang weiterhin im Arbeitsleben bleiben und der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten bleibt. Dadurch können sie – abgesehen von der finanziellen Bedeutung – ihre beruflichen Fähigkeiten erhalten und weiterentwickeln. Der Arbeitgeber kann trotz der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit weiterhin auf die Kompetenz und Erfahrung der pflegenden Beschäftigten zurückgreifen (BT-Drs. 17/6000, 13; (BeckOK ArbR/Joussen, 63. Ed. 1.3.2022, FPfZG § 2 Rn. 5). Diesem gesetzgeberischen Ziel würde es nicht entsprechen, wenn die Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 S. 2 FPfZG auch im Blockmodell mit vollständiger Freistellung möglich wäre. Denn dann könnten die Beschäftigten während der Familienpflegezeit gerade nicht ihre beruflichen Fähigkeiten erhalten und weiterentwickeln und der Arbeitgeber könnte trotz der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit ebenfalls nicht auf die Kompetenz und Erfahrung der pflegenden Beschäftigten zurückgreifen.

Nach alledem ist die erkennende Kammer davon ausgegangen, dass eine Familienpflegezeit mit Freistellung im Blockmodell nicht von § 2 Abs. 1 S. 2 FPfZG gedeckt ist.

III. Der Anspruch folgt, anders als der Kläger meint, auch nicht aus § 2 Abs. 1 S. 3 FPfZG. Dabei kann in rechtlicher Hinsicht dahinstehen, ob § 2 Abs. 1 S. 3 FPfZG eine Freistellung im Blockmodell zulässt oder nicht. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass er überhaupt in den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt.

§ 2 Abs. 1 S. 3 FPfZG enthält eine Sonderregelung zu § 2 Abs. 1 S. 2 FPfZG für Beschäftigte in Arbeitszeitmodellen mit unregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten (s.o. unter I. 4 a)). Muss der Beschäftigte wöchentlich unterschiedlich lang arbeiten oder wird die wöchentliche Arbeitszeit unterschiedlich verteilt, gilt § 2 Abs. 1 S. 3 (HK-MuSchG/Uwe Klerks, 6. Aufl. 2022, FPfZG § 2 Rn. 8). In allen anderen Fällen gilt § 2 Abs. 1 S. 2 FPfZG.

Indessen erbringt der Kläger seine Arbeitsleistung unstreitig im Rahmen einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden. Auf diesen Fall findet § 2 Abs. 1 S. 3 FPfZG keine Anwendung.

IV. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er im Rechtsstreit unterlegen ist.

V. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorlagen.

VI. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 3 ff. ZPO.

 

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