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Grundvergütung nach höchster Lebensalterstufe – BAT

LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 22 Sa 1950/12, Urteil vom 15.02.2013

– zugleich Geltendmachung der Zuwendung nach BAT

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.08.2012 – 58 Ca 20404/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt lediglich über die Frage der wirksamen Geltendmachung des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung der Differenz auf die Zuwendung 2008, die sich bei Zugrundelegung der höchsten Lebensaltersstufe für die Berechnung der maßgeblichen Vergütung ergibt.

Die am …1971 geborene Klägerin ist seit dem 14.07.1989 als Justizangestellte beim beklagten Land beschäftigt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom gleichen Tag, in dem auf die jeweils geltenden Tarifverträge Bezug genommen wird, beschäftigt. Im Jahr 2008 erhielt sie Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT, Lebensaltersstufe 37, woraus sich eine Grundvergütung in Höhe von 1.589,01 € ergab.

Mit Schreiben vom 02.10.2008 machte die Klägerin die Grundvergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe geltend. In diesem Schreiben heißt es:

Grundvergütung nach höchster Lebensalterstufe - BAT
Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

„nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.09.2008 (Az 20 Sa 2244/07) stellt die monatliche Vergütung aus einer niedrigeren als der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot wegen Alters nach dem AGG dar.

Ich erhalte gegenwärtig nach Maßgabe des Anwendungs-TV Land Berlin in Vergütungsgruppe VI b Grundvergütung aus der 37. Lebensaltersstufe. Ich verlange hiermit ab September 2008 Grundvergütung aus der höchsten … x 43. (in Vergütungsgruppen VI b, VII) … Lebensaltersstufe. Im Rahmen der Ausschlussfrist mache ich außerdem die Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen der bisherigen und der ab September 2008 beanspruchten Grundvergütung geltend.“

Die Senatsverwaltung für I. und S. informierte die übrigen Senatsverwaltungen mit dem Rundschreiben vom 28.11.2011 (Rundschreiben I Nr. 124/2011) über die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.2011 – 6 AZR 148/09 – und wies darauf hin, dass nach Vorliegen der Entscheidungsgründe über etwaige Konsequenzen für die Beschäftigten entschieden werde, womit bis Jahresende jedoch nicht zu rechnen sei. Es bestünden jedoch im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für F. keine Bedenken, wenn zur Vermeidung einer Klageflut wegen drohender Verjährung von Ansprüchen aus dem Jahr 2008 der Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt werde, soweit im Jahr 2008 wirksam geltend gemachte Ansprüche gem. § 70 BAT/BAT-O bzw. § 37 TV-L auf die Zahlung der Grundvergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe gerichtet sind. Innerhalb ihres Geschäftsbereichs gab die Senatsverwaltung für J. und V. diese Information an die Dienststellen mit Rundschreiben vom 01.12.2011 weiter.

Mit ihrer am 27.12.2011 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und dem Beklagten am 10.01.2012 zugestellten Klage hat die Klägerin 1. die Feststellung beantragt, dass der Beklagte im Zeitraum vom 01.04.2008 bis 31.12.2008 zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen den ihr monatlich gezahlten Vergütungen der Vergütungsgruppe VI b Lebensaltersstufe 37 und der Lebensaltersstufe 43 nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus der jeweiligen Nachforderung ab dem 01.02.2009 zu zahlen, sowie 2. die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr den Differenzbetrag zwischen der ihr für die im Jahr 2008 gezahlte Sonderzuwendung und der ihr unter Berücksichtigung der höchsten Lebensaltersstufe zustehenden Sonderzuwendung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen.

Das beklagte Land hat den Feststellungsantrag zu 1) mit der Einschränkung einer Zinsverpflichtung erst ab Rechtshängigkeit anerkannt, woraufhin das Arbeitsgericht am 04.06.2012 ein Anerkenntnisteilurteil erlassen hat, auf das Bezug genommen wird (Bl. 52 d. A.).

Mit dem am 23.08.2012 verkündeten Schlussurteil, auf dessen Tatbestand zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 83 bis 84 d.A), hat das Arbeitsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auf den Differenzbetrag der Vergütung für die Monate April bis Dezember 2008 auch vom 11.11.2011 bis 10.01.2012 festgestellt sowie – im Tenor zu I. – festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin den Differenzbetrag zwischen der ihr für die im Jahr 2008 gezahlten Sonderzuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte und der ihr unter Berücksichtigung der höchsten Lebensaltersstufe zustehenden jährlichen Sonderzuwendung aus dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2011 zu zahlen und die Berufung für beide Parteien zugelassen. Zur Begründung hat es in Bezug auf die Sonderzuwendung ausgeführt: Die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 02.10.2008 auch die höhere Zuwendung rechtzeitig wirksam geltend gemacht. Aus dem Verlangen einer höheren Grundvergütung ab September 2008 ergebe sich hinreichend klar, dass damit auch die Berechnung der Zuwendung, die sich nach der Grundvergütung richtet, erfasst sein sollte.

Gegen dieses ihm am 13.09.2012 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit dem am 11.10.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 13.11.2012 begründet.

Das beklagte Land vertritt weiterhin die Auffassung, die Klägerin habe eine erhöhte Zuwendung für das Jahr 2008 nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht, und trägt hierzu vor: Nach seinem Wortlaut erfasse das Geltendmachungsschreiben vom 02.10.2008 lediglich die Grundvergütung. Grundsätzlich gelte, dass Leistungen, die – wie hier – nicht in Monatsbeträgen festgelegt seien (sondern stunden-, tage- oder jahresweise), von der Geltendmachung einer „Grundvergütung“ nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres erfasst seien. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Bemessung der betreffenden Leistungen sich nach der Grundvergütung richte. Vorliegend bestehe kein Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Dies gelte umso mehr, als es immerhin nicht denkunmöglich erscheine, dass ein Anspruchsteller in Bezug auf den Diskriminierungsgedanken die Grundvergütung anders als eine Zuwendung beurteilen wissen möchte. Jedenfalls komme eine Auslegung gegen denn Wortlaut dann nicht in Betracht, zumal diese darauf hinauslaufen würde, dass es nicht mehr auf das Gesagte sondern das „Gemeinte“ ankäme. Das Arbeitsgericht habe in evident unzulässiger Weise die Formulierung „Grundvergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe“ übersetzt in „(Berechnung und Zahlung der) Vergütung unter Zugrundelegung der höchsten Lebensaltersstufe“.

Der Beklagte beantragt – unter Rücknahme der Berufung im Übrigen – sinngemäß, das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.08.2012 – 58 Ca 20404/11 – teilweise abzuändern und die Klage mit dem Feststellungsantrag zu 2) abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält die Geltendmachung für ausreichend, weil die Verpflichtung zur Zahlung der jährlichen Zuwendung als solche nicht streitig war und sich der Anspruch auf den Differenzbetrag als unmittelbare Folge der höheren Grundvergütung ergebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und aufgrund der Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 a) ArbGG zulässige Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 Abs. 1 und 3 ZPO.

2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klage mit dem Antrag zu 2) ist zulässig und begründet, so dass ihr das Arbeitsgericht mit dem Hauptanspruch zu Recht stattgegeben hat. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der höheren Zuwendung für das Jahr 2008 bzw. des entsprechenden Differenzbetrages ist nicht nach § 70 BAT verfallen.

2.1 Die Feststellungsklage ist zulässig. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Das angestrebte Feststellungsurteil ist geeignet, den Streit der Parteien über die Höhe der der Klägerin zustehenden Zuwendung beizulegen. Es kann vom beklagten Land erwartet werden, dass es einem stattgebenden Feststellungsurteil nachkommen und eine Neuberechnung der Zuwendung für das Jahr 2008 vornehmen und den Differenzbetrag auszahlen wird, so dass es keines bezifferten Leistungsantrages bedurfte.

2.2 Die Klage ist insoweit auch begründet. Der Klägerin steht die Zuwendung für das Jahr 2008 auf der Basis der Grundvergütung der Vergütungsgruppe VI b BAT nach der Lebensaltersstufe 43 und nicht nur der Lebensaltersstufe 37 zu, so dass das beklagte Land zur Nachzahlung der Differenz verpflichtet ist.

2.2.1 Der Anspruch auf Zuwendung in der geforderten Höhe ist entstanden.

2.2.1.1 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund beiderseitiger Tarifbindung bzw. aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung der BAT nach Maßgabe des Anwendungstarifvertrages für das Land Berlin vom 31.07.2003 und die ihn ergänzenden Tarifverträge Anwendung.

2.2.1.2 Die Klägerin erfüllte im Jahr 2008 unstreitig die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuwendung nach § 1 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 (TV-Zuwendung). Nach § 2 Abs. 1 TV-Zuwendung richtet sich die Höhe nach der Urlaubsvergütung, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BAT werden die Vergütung (§ 26) und die Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt.

Zwischen den Parteien ist, nachdem das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 10.11.2011 – 6 AZR 148/09 – die Differenzierung bei der Vergütung nach Lebensaltersstufen wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters für unzulässig angesehen hat, unstreitig, dass der Klägerin vom 01.04.2008 bis 31.12.2008 eine Grundvergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe zusteht; dies war Gegenstand des Anerkenntnisteilurteils vom 04.06.2012.

Hiernach stand ihr auch die Zuwendung auf dieser Basis zu, was das beklagte Land auch nicht in Abrede stellt.

2.2.2 Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist dieser Anspruch auch nicht verfallen.

2.2.2.1 Der Vergütungsanspruch unterfiel als solcher der tariflichen Ausschlussfrist. Im seinerzeit anwendbaren BAT war hierzu geregelt:

„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.“

2.2.2.2 Das Schreiben der Klägerin vom 02.10.2008 genügt den Anforderungen an die Geltendmachung auch in Bezug auf die höhere Zuwendung.

Der Anspruch auf Zuwendung für das Jahr 2008 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig, so dass er auch nicht nach § 70 Abs. 1 BAT wirksam geltend gemacht werden konnte. Eine spätere und gesonderte Geltendmachung war jedoch nach § 70 Abs. 2 BAT entbehrlich. Es handelt sich um eine später fällig werdende Leistung aus demselben Sachverhalt.

2.2.2.2.1 Das Geltendmachungsschreiben ist als einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung in entsprechender Anwendung der §§ 133,157 BGB auszulegen (vgl. BAG 21.03.2012 – 4 AZR 266/10 – juris Rn 62 m.w.N.). Hiernach ist nicht allein der Wortlaut der Erklärung maßgeblich, sondern dasjenige, was der Erklärende aus Sicht des Empfängers erkennbar gewollt hat.

Entgegen der – nunmehrigen – Ansicht des beklagten Landes kann die Verwendung des Begriffs „Grundvergütung“ nicht dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin die Geltendmachung auf die monatlich zu zahlende Vergütung beschränken wollte. Vielmehr bezieht sich der Begriff auf die Bezeichnung des Anspruchs: Die Grundvergütung soll sich nach der höchsten Lebensaltersstufe richten. Es erscheint zwar in der Tat nicht denkunmöglich, dass ein Anspruchsteller in Bezug auf den Diskriminierungsgedanken die Grundvergütung anders als eine Zuwendung beurteilt wissen möchte, jedoch lebensfremd. Für den Anspruchsgegner war der Wille, alle Ansprüche geltend zu machen, die daraus resultieren, dass der Grundvergütung wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung aus Altersgründen die höchste Lebensaltersstufe zugrunde gelegt wird, klar erkennbar.

Dass das beklagte Land dies ursprünglich auch so verstanden hat, ergibt sich aus dem Schreiben der Senatsverwaltung für I. und S. vom 28.11.2011, das sich die vorliegend zuständige Senatsverwaltung für J. zu Eigen gemacht hat. Dort wird für den Verzicht auf die Verjährungseinrede ebenfalls ausdrücklich auf die Geltendmachung der Grundvergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe abgestellt und nicht differenziert zwischen den monatlichen Vergütungsansprüchen und der Jahreszuwendung.

2.2.2.2.2 Der Einordnung des Anspruchs auf erhöhte Zuwendung als einem solchen aus demselben Sachverhalt steht nicht entgegen, dass der Zuwendungsanspruch seinerzeit aus einem gesonderten Tarifvertrag resultierte (a. A. LAG Berlin-Brandenburg 11.01.2013 – 13 Sa 2024/12 –, das die Zuwendung als nicht von der Geltendmachung erfasst ansieht).

Derselbe Sachverhalt liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (BAG 20.07.1989 – 6 AZR 774/87 – juris, Rn 62; 17.05.2001 – 8 AZR 366/00 – AP BAT-O § 70 Nr. 2). Anknüpfungspunkt ist ein bestimmter Tatbestand, aus dem sich auch zukünftige Ansprüche ergeben. Hat etwa ein Arbeitnehmer den Anspruch auf Vergütung nach einer bestimmten höheren Vergütungsgruppe unter Hinweis auf Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen geltend gemacht, so bedarf es keiner Geltendmachung der später fällig werdenden höheren Vergütungsbeträge (BAG 17.05.2001, a.a.O., II. 2. c) der Gründe). Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten. Auch hier ist nur ein Element der Berechnung der Vergütung streitig gewesen, nämlich die anzuwendende Lebensaltersstufe. Ebenso wie bei der Nachberechnung der Vergütung nach einem für den Arbeitnehmer erfolgreichen Höhergruppierungsrechtsstreit erfasst diese auch die Zuwendung als Teil der Vergütung.

Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Zuwendungsanspruch als solcher streitig ist. Um eine solche Konstellation handelte es sich in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen teilzeitbeschäftigter Lehrer, auf die nach § 3 q BAT a. F. der BAT keine Anwendung fand und deren Vergütungsanspruch sich wegen Verstoßes der Vergütungsvereinbarung gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten aus § 612 BGB ergab (vgl. etwa Urteile vom 25.09.1991 – 4 AZR 33/91 – AP BeschFG § 2 Nr. 14; 03.03.1993 – 10 AZR 36/92 – juris). In diesen Fällen galt der Zuwendungstarifvertrag nicht aufgrund Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Verweisung, so dass der Anspruch auf Zuwendung nicht nur der Höhe nach streitig war. Wenn dort in der Geltendmachung der „anteiligen BAT-Sätze“ bzw. „anteiliger Grundvergütung und Ortszuschlag“ nicht eine Entbehrlichkeit der gesonderten Geltendmachung von Urlaubsgeld und Zuwendung (Weihnachtsgeld) angenommen wurde, kann dies nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Zwischen den Parteien bestand zu keinem Zeitpunkt ein Streit darüber, dass der Klägerin die Zuwendung nach dem Zuwendungstarifvertrag zustand.

Dass die Zuwendung Teil der geschuldeten Vergütung ist, kann nicht dadurch infrage gestellt werden, dass die Tarifvertragsparteien die Zuwendung zum Gegenstand eines gesonderten, den BAT ergänzenden Tarifvertrages gemacht hatten. Der Zuordnung zur Vergütung wird inzwischen dadurch Rechnung getragen, dass auch die Zuwendung in den Abschnitt III des Allgemeinen Teils des TV-L integriert ist.

2.2.2.2.3 Entgegen der Ansicht des beklagten Landes handelt es sich bei der Zuwendung auch nicht um einen unsteten Vergütungsanspruch, wie dies etwa bei Überstunden oder Zuschlägen der Fall ist (vgl. BAG 20.07.1989 – 6 AZR 774/87 – juris, Rn 62). Der Anspruch als solcher knüpft lediglich an den (Fort-)Bestand des Arbeitsverhältnisses an. Die Höhe bestimmt sich nach der Monatsvergütung.

2.2.3 Der hiernach entstandene und nicht verfallene Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Differenz zwischen der erhaltenen Zuwendung für das Jahr 2008 und der auf der Basis der Grundvergütung nach der Lebensaltersstufe 43 zu berechnenden Zuwendung ist mit der Novembervergütung fällig geworden, so dass ihr Zinsen in der geforderten Höhe jedenfalls ab dem 11.11.2011 zustehen, §§ 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Ob das beklagte Land bis zu diesem Zeitpunkt einem unverschuldeten Rechtsirrtum unterlag (vgl. hierzu BAG 26.01.2011 – 4 AZR 167/09 –; BGH 12.07.2006 – X ZR 157/05 –, jew. zitiert nach juris), war nicht zu entscheiden, da die Klägerin die Klageabweisung insoweit nicht angegriffen hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Revision war aufgrund der Abweichung von der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg 11.01.2013 – 13 Sa 2024/12 – zuzulassen.

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