Welche Kosten entstehen und wer hat diese in der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung am Ende zu tragen
Im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren stellt sich für einen Mandanten stets neben der Frage, ob sich die Partei im Recht befindet, auch die Frage nach den Kosten. Im Grunde genommen ist diese Frage recht simpel zu beantworten, da die Kostenübernahme auch ein Stück weit von der rechtlichen Position – sprich recht haben oder nicht – abhängig gemacht werden muss. Ganz so simpel ist der ganze Sachverhalt dann jedoch nicht, da es gerade im Arbeitsrecht verschiedene Kostengrundsätze gibt. Das Arbeitsrecht ist derjenige Rechtsbereich in Deutschland, der mit am häufigsten frequentiert wird. Dementsprechend ist das Wissen um die Kostenübernahme durchaus enorm wichtig sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber. Die Frage, ob man es überhaupt zu einem Rechtsstreit kommen lassen möchte, muss ja auch ein Stück weit von den Kosten abhängig gemacht werden.
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung: Wichtige Frage ist, wer die Kosten trägt.
- Kostenübernahme: Abhängig von der rechtlichen Position und es gibt verschiedene Kostengrundsätze im Arbeitsrecht.
- Erste Instanz vor dem Arbeitsgericht: Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
- Hintergrund der eigenen Kostenübernahme: Arbeitnehmer sollen ohne Angst vor hohen Kosten ihre Ansprüche geltend machen können.
- Gerichtskosten: Bei einem Vergleich entfallen diese vollständig. Ansonsten zahlt die unterlegene Partei.
- Prozesskostenhilfe: Bei geringen finanziellen Mitteln kann diese beantragt werden, was zu einer Kostenbefreiung führen kann.
- Rechtsschutzversicherung: Übernahme der Kosten abhängig vom Vertragsinhalt; wichtig ist die Abdeckung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten.
Übersicht:
- Welche Kosten entstehen und wer hat diese in der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung am Ende zu tragen
- Die erste Instanz
- Warum hat jede Partei in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren die eigenen Kosten selbst zu tragen?
- Welche Gerichtsgebühren fallen in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht an?
- Welche Möglichkeiten sind bei fehlenden finanziellen Mitteln vorhanden?
- Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die anfallenden Kosten?
- Notwendigkeit eines Fachanwalts für Arbeitsrecht
- Anwaltspflicht bei bestimmten Verfahren
- Unsere Rechtsanwaltskanzlei und Dienstleistungen
Die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit einem arbeitsrechtlichen Verfahren, die ein Rechtsanwalt zu Ohren bekommt, bewegen sich neben der Kostenübernahme auch nach dem Grund, warum jede Partei den eigenen rechtlichen Beistand selbst zu zahlen hat. Aber auch die Frage, warum gerade dieses Prinzip nicht auf jeden Rechtsbereich angewandt wird und mit welcher Höhe der Gerichtsgebühren zu rechnen ist, gehört zu den beliebtesten Standardfragen. Überdies ist auch wichtig, welche Konstellation sich ergibt, wenn keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen oder wenn etwaig sogar eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist.
Die erste Instanz
Die erste gerichtliche Instanz bei einem Arbeitsrechtsverfahren vor dem Arbeitsgericht hat durchaus ihre Besonderheiten. In dieser Instanz übernimmt jede Partei grundsätzlich die eigenen Kosten für den Rechtsanwalt selbst. Dies gilt unabhängig davon, wie am Ende des Verfahrens durch das Gericht entschieden wird. Üblicherweise ist es in Deutschland usus, dass die vor Gericht unterlegene Partei die Anwaltskosten der obsiegenden Partei zu übernehmen hat. Dies ist jedoch in der ersten Instanz bei einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht ausdrücklich so nicht der Fall.
Diese Regelung gilt grundsätzlich und ist auch unabhängig davon, ob sich beide Parteien auf einen Vergleich einigen konnten. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht in einem arbeitsrechtlichen Verfahren gibt es keine Kostenerstattung der Anwaltskosten durch die gegnerische Partei!
Warum hat jede Partei in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren die eigenen Kosten selbst zu tragen?
Die eigene Kostenübernahme verfolgt ein ganz bestimmtes Ziel. Der Hintergrundgedanke des Gesetzgebers geht in die Richtung, dass jeder Kläger – in den häufigsten Fällen ist der Kläger ein Arbeitnehmer – die eigenen Ansprüche ohne eine Angst vor den entstehenden Kosten gerichtlich geltend machen können. Der Grund für die eigene Kostenübernahme ist somit von sozialpolitischer Natur, da die Kosten für ein arbeitsrechtliches Verfahren vor dem Arbeitsgericht im Vergleich zu den anderweitigen gerichtlichen Verfahren erheblich geringer sind. In der Regel beziehen sich die geringeren Kosten auf die reinen Gerichtskosten, welche in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht durchaus mit gewissen Kostenprivilegien verbunden sind. Ein sehr gutes Beispiel für die Kostenprivilegien sind die sogenannten Gerichtskostenvorschüsse, die in anderweitigen Verfahren für die Tätigkeit des Gerichts zu zahlen sind, bei einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht nicht zu zahlen.
Kommt es in dem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht zu einem Vergleich zwischen der klagenden und der beklagten Partei, so entfallen die Gerichtskosten vollumfänglich.
Welche Gerichtsgebühren fallen in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht an?
Die Gerichtsgebühren sind natürlich, neben den Anwaltskosten, ein wesentlicher Bestandteil der Kostenfrage für einen Mandanten. Bei einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht gelten jedoch Sonderregelungen im Hinblick auf die Gerichtskosten, da diese vollumfänglich von der gerichtlich unterlegenen Partei zu zahlen sind. Dementsprechend muss die obsiegende Partei auch keinerlei Gerichtsgebühren entrichten. Sollte der Prozess lediglich teilweise von einer Partei gewonnen werden, so werden die Gerichtsgebühren in ein entsprechendes Verhältnis gesetzt. Beide Parteien werden dann einen entsprechenden Teil der Gerichtsgebühren zu zahlen haben.
Die Gerichtsgebühren entfallen, neben der Vergleichsregelung, auch durch eine Rücknahme einer Klage. Dies gilt jedoch ausdrücklich nur dann, wenn zuvor keine Anträge gestellt wurden.
Welche Möglichkeiten sind bei fehlenden finanziellen Mitteln vorhanden?
Wer sich als Mandant in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht an einen Rechtsanwalt wendet, der muss stets die finanzielle Seite des Verfahrens betrachten. Nahezu jeder Rechtsanwalt wird jedoch erst einmal prüfen, ob eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist und ob diese Rechtsschutzversicherung die anfallenden Kosten übernehmen wird. Dies geschieht durch eine sogenannte Deckungsanfrage, welche der Rechtsanwalt an den Versicherungsgeber richtet. Wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage an den Rechtsanwalt erteilt, so werden die Kosten durch die Rechtsschutzversicherung entweder vollumfänglich oder anteilig übernommen. Sollte die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigern oder wenn überhaupt keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, dann besteht für Mandanten mit sehr geringen finanziellen Mitteln auch die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. Die Prozesskostenhilfe muss dann von dem Rechtsanwalt bei dem zuständigen Arbeitsgericht für seinen Mandanten beantragt werden. Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, so entfaltet sich für den Mandanten eine vollständige Kostenbefreiung für das jeweilige Verfahren.
Die Prozesskostenhilfe erstreckt sich auch auf die Kosten, welche durch den Rechtsanwalt entstehen.
Im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrages muss die Partei, welche den entsprechenden Antrag an das Gericht stellt, die eigenen Vermögensverhältnisse sehr genau darlegen. Alternativ dazu kann das Gericht jedoch auch eine Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung gewähren, sodass die entsprechenden Kosten durch den Antragssteller in wirtschaftlich zumutbaren Raten gezahlt werden können.
Auch nach der Bewilligung des Prozesskostenhilfeantrages hat ein Gericht für einen Zeitraum von vier Jahren die Möglichkeit, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers zu überprüfen. Bei einer entsprechenden positiven Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse können die vollen Kosten für das arbeitsrechtliche Verfahren vollumfänglich auf einen Schlag eingefordert werden.
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die anfallenden Kosten?
Diese Frage lässt sich bedauerlicherweise nicht verallgemeinernd beantworten, da der Umfang des Rechtsschutzversicherungsvertrages entscheidend ist. Fakt ist, dass nahezu jeder Mensch in einem Arbeitsverhältnis stets der Gefahr ausgesetzt ist, dass ein arbeitsrechtliches Verfahren vor dem Arbeitsgericht geführt werden muss. Es ist daher auf jeden Fall sehr ratsam, eine entsprechende Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass die Rechtsschutzversicherung Streitigkeiten im Zusammenhang mit
- Kündigungen
- Arbeitnehmerhaftung für entstandene Schäden
- Ausfall der Lohnfortzahlung
auch tatsächlich abdeckt. Bei den gängigsten Versicherungsgebern gehört dies jedoch bei einer Rechtsschutzversicherung mit der Option „Arbeitsrecht“ zum Standard. Die Wahl des Rechtsanwalts obliegt dabei stets dem Versicherungsnehmer, auch wenn so manche Versicherung diesbezüglich zumindest Vorschläge an den Versicherungsnehmer richtet. Der Umfang der Kostenübernahme erstreckt sich dann sowohl auf die Kosten für
- Rechtsanwälte
- das Gerichtsverfahren
- Sachverständige
Die Höhe der jeweiligen Gerichtskosten sind, ähnlich wie bei anderen gerichtlichen Verfahren auch, abhängig von dem jeweiligen Streitwert.
Notwendigkeit eines Fachanwalts für Arbeitsrecht
Sollten Sie die Problematik haben, dass für Sie als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber ein gerichtlicher Streit mit dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer unumgänglich wird, so sollten Sie sich auf jeden Fall einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht suchen und sich eine entsprechende Beratung einholen. Zwar sieht das Arbeitsrecht in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht ausdrücklich keinen Anwaltszwang vor, sodass Sie sich auch selbst vertreten dürfen, allerdings ist dies in den seltensten Fällen wirklich sinnvoll. Es gibt zwar durchaus Rechtsanwälte, die selbst als Partei in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht als Partei auftreten müssen und sich selbst vertreten, doch zeigt die juristische Erfahrung, dass ein Fachanwalt für Arbeitsrecht in einem derartigen Verfahren als Vertretung der eigenen Interessen stets die bessere Wahl ist. Neben dem emotionalen Aspekt, immerhin muss man sich mit dem arbeitsrechtlichen Vertragspartner in einem gerichtlichen Verfahren streiten, gibt es auch stets den Effekt, dass ein Mensch den Wald mitunter vor lauter Bäumen nicht mehr sieht und dementsprechend nicht in der Lage ist, die objektive bestmögliche Lösung als solche zu erkennen. Durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist dies jedoch möglich, sodass sich die Chancen auf einen bestmöglichen Ausgang des Verfahrens durch den Fachanwalt für Arbeitsrecht merklich steigern lassen.
Anwaltspflicht bei bestimmten Verfahren
Eine Anwaltspflicht ergibt sich ausdrücklich in Verfahren, die vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt werden müssen. Generell weisen wir an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass eine gute anwaltliche Beratung durch nichts zu ersetzen ist. Es ist daher in jedem Fall überaus empfehlenswert, sich bei einem Streit vor dem Arbeitsgericht von einem erfahrenen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten zu lassen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei und Dienstleistungen
Wir sind eine überaus erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und verfügen über ein sehr großes Team bestehend aus entsprechend engagierten und kompetenten Fachanwälten für Arbeitsrecht, welche sehr gern die Wahrnehmung Ihrer Interessen übernehmen. Unabhängig von dem Grund der gerichtlichen Streitigkeit – sei es ein Ausfall der Lohnfortzahlung oder eine unberechtigt ausgesprochene Kündigung – sind wir als starker und zuverlässiger Partner an Ihrer Seite und wahren vor Gericht Ihre Interessen. Sie können uns diesbezüglich sowohl über unsere Internetpräsenz als auch auf dem fernmündlichen Weg bzw. per E-Mail kontaktieren. Wir werden sofort für Sie tätig und prüfen den zugrundeliegenden Sachverhalt dahingehend, welche Möglichkeiten bzw. Erfolgsaussichten für Sie in Ihrem Fall bestehen.