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Haftung im Arbeitsrecht – Haftungsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitnehmerhaftung im deutschen Arbeitsrecht

Im Arbeitsalltag können sich Unfälle ereignen, durch die andere Personen zu Schaden kommen. Es steht dabei stets die Frage im Raum, wer auf der Grundlage des Arbeitsrechts die Haftung für diese Schäden zu übernehmen hat. Zwar liegt der Gedankengang nahe, dass der Verursacher immer für den verursachten Schaden in die Haftung genommen wird, allerdings ist dies nicht immer so der Fall. Hier in diesem Artikel geben wir Ihnen alle wichtigen Informationen zu der Haftung im Arbeitsrecht und beantworten die Frage, wann und unter welchen Umständen der Arbeitnehmer für den von ihm verursachten Schaden die Haftung zu übernehmen hat und wann genau der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber die sogenannte Haftungsverteilung verlangen darf.

Das Wichtigste in Kürze


Die Haftung im Arbeitsrecht ist ein komplexes Thema, das sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betrifft. Es geht darum, unter welchen Umständen und in welchem Umfang Arbeitnehmer für Schäden, die sie im Arbeitsalltag verursachen, haftbar gemacht werden können. Dabei spielen Faktoren wie Fahrlässigkeit, Vorsatz und die spezifischen Umstände jedes einzelnen Falles eine entscheidende Rolle.

  1. Arbeitnehmerhaftung: Arbeitnehmer können unter bestimmten Umständen für Schäden haftbar gemacht werden, die im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit entstehen.
  2. Rechtlicher Rahmen: Die Grundlagen der Arbeitnehmerhaftung sind im Arbeitsrecht und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert, wobei die spezifische Rolle des Arbeitnehmers berücksichtigt wird.
  3. Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Die Haftungsfrage hat große wirtschaftliche Bedeutung, insbesondere bei Schäden am Arbeitsplatz.
  4. Haftungsarten: Unterschieden wird zwischen eingeschränkter Haftung und vollständiger Haftung, sowie der speziellen Mankohaftung.
  5. Fahrlässigkeit und Vorsatz: Das Verhalten des Arbeitnehmers ist ausschlaggebend für die Haftungsfrage. Es gibt verschiedene Grade der Fahrlässigkeit, die den Umfang der Haftung beeinflussen.
  6. Haftungsverteilung: In Fällen, in denen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Schuld tragen, ist die Haftungsverteilung relevant.
  7. Schutz für Arbeitnehmer: Gegen ungerechtfertigte Haftungsansprüche können sich Arbeitnehmer durch Rechtsschutzversicherungen und Unterstützung von Gewerkschaften absichern.
  8. Einzelfallsituation: Bei der Haftungsfeststellung und Haftungsverteilung kommt es entscheidend auf die Details des Einzelfalls an.

Überblick über die Arbeitnehmerhaftung

Arbeitnehmerhaftung und Haftungsverteilung
(Symbolfoto: ALPA PROD /Shutterstock.com)

Es gibt in Deutschland eine sogenannte Arbeitnehmerhaftung. Diese Haftung des Arbeitnehmers ist jedoch an ganz bestimmte gesetzlich festgelegte Rahmenbedingungen und Voraussetzungen geknüpft, die erfüllt sein müssen. Konkret ausgedrückt bedeutet dies, dass für die Beantwortung der Haftungsfrage stets der Einzelfall als solcher geprüft wird. Sowohl das Verhalten des Arbeitnehmers sowie die jeweilige Situation, aus der heraus der Schaden entstanden ist, werden dabei in den Fokus der Prüfung genommen.

Rechtlicher Rahmen

Die gesetzliche Grundlage für die Arbeitnehmerhaftung ist sowohl im Arbeitsrecht als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB( verankert. Als oberste rechtliche Maxime gelten hierbei die Regelungen des BGB, da dieses auch für das Arbeitsrecht zur Anwendung kommt. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer zunächst erst einmal nicht von dem normalen Bürger differenziert betrachtet wird. Bei der Klärung der Frage, ob der Schadensverursacher die Haftung für den Schaden zu übernehmen hat, kommt dann jedoch im Detail die Stellung als Arbeitnehmer zur Geltung.

Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Haftungsfrage für einen entstandenen Schaden hat sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer eine große Bedeutung. Schlussendlich geht es bei dieser Frage darum, wer den Schaden einer dritten Person zu zahlen hat. Gerade bei Schäden, die am Arbeitsplatz entstehen, handelt es sich nicht selten um merkliche wirtschaftliche Beträge. Es muss allerdings eine Differenzierung zwischen Sach- sowie Personenschäden vorgenommen werden.

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Bei Unfällen im Arbeitsalltag ist oft unklar, wer die Verantwortung für entstandene Schäden trägt. Dies betrifft sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Die Haftung im Arbeitsrecht basiert auf verschiedenen Faktoren wie Fahrlässigkeit, Vorsatz und den spezifischen Umständen des Einzelfalls. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht verstehe ich die Komplexität dieser Situationen und biete fundierte Ersteinschätzungen an. Wenn Sie sich in einer solchen Lage befinden, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.

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Rechtliche Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung

Der Gesetzgeber in Deutschland hat für die Arbeitnehmerhaftung gewisse rechtliche Grundsätze festgelegt. Als Arbeitnehmer ist es hierbei nicht nur wichtig, die genaue Definition der Arbeitnehmerhaftung zu kennen. Auch die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Haftungsarten sowie den Faktoren „Fahrlässigkeit“ sowie „Vorsatz“ sind für diese Frage besonders wichtig.

Definition und Umfang der Arbeitnehmerhaftung

Die Arbeitnehmerhaftung wird als diejenige Verantwortung des Arbeitnehmers definiert, die der Arbeitnehmer für einen Schaden zu übernehmen hat, der im Rahmen der Arbeitstätigkeit entstanden ist. Hierbei kann es sich um Schäden an dem Eigentum eines Unternehmenskunden oder des Arbeitgebers sowie auch am Eigentum oder an dem Leib und Leben von Kollegen des Arbeitnehmers handeln. Der Umfang der Arbeitnehmerhaftung ist entscheidend von den individuellen Rahmenbedingungen des Schadensereignisses abhängig. Der Arbeitnehmer haftet für einen Schaden jedoch erst dann, wenn er sowohl einen rechtlichen als auch beruflichen Pflichtverstoß begangen und den Schaden durch sein Verhalten verschuldet hat.

Unterscheidung verschiedener Haftungsarten

Der Gesetzgeber kennt verschiedene Haftungsarten des Arbeitnehmers und nimmt zwischen diesen Haftungsarten auch eine Differenzierung vor. Zu nennen sind hier in erster Linie die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung sowie die vollständige Haftung. Zusätzlich dazu kommt auch noch die etwas speziellere Form der Mankohaftung, die jedoch nur für einen ganz bestimmten eingeschränkten Arbeitnehmerkreis mit ganz spezifischen Aufgaben in dem Unternehmen des Arbeitgebers infrage kommt. Die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung und die vollständige Haftung unterscheiden sich dahin gehend voneinander, dass der Umfang der Haftung bei der eingeschränkten Haftung unter ganz bestimmten Umständen geringer ausfällt als bei der vollständigen Arbeitnehmerhaftung.

Die Rolle von Fahrlässigkeit und Vorsatz bei der Haftungsfeststellung

Das Verhalten des Arbeitnehmers spielt bei der Haftungsfeststellung eine entscheidende Rolle. Hierbei sind in erster Linie die Faktoren „Fahrlässigkeit“ sowie „Vorsatz“ relevant. Hat ein Arbeitnehmer fahrlässig gehandelt, so haftet er lediglich eingeschränkt für den aus der Handlung heraus entstandenen Schaden. Der Gesetzgeber kennt jedoch verschiedene Grade der Fahrlässigkeit. Mit zunehmendem Grad der Fahrlässigkeit steigt letztlich auch der Haftungsumfang des Arbeitnehmers. Die Grade der Fahrlässigkeit reichen von der leichten über die mittlere und grobe bis zur gröbsten Fahrlässigkeit. Nach der gröbsten Fahrlässigkeit kommt lediglich noch der Vorsatz als Steigerung.

Haftungsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Nicht immer ist in der gängigen Praxis ein Schaden im Arbeitsalltag lediglich auf das Verhalten einer einzelnen Person zurückzuführen. Mitunter kommt es auch zu Situationen, in denen sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber gleichermaßen die Schuld an dem entstandenen Schaden tragen. In derartigen Situationen ist dann die Frage der Haftungsverteilung von entscheidender Bedeutung.

Grundlagen der Haftungsverteilung

Die Haftungsverteilung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber basiert auf dem Grundsatz, dass bei dem Haftungsumfang sowie dem Schadenersatz eine Haftungsquote zur Anwendung kommt. Die Höhe der Haftungserteilung ist abhängig von dem jeweiligen Einzelfall und muss im Zuge der Haftungsfeststellung genau geprüft werden.

Faktoren, die die Haftungsverteilung beeinflussen

Die Haftungsverteilung wird beeinflusst von den betrieblichen Rahmenbedingungen in dem Unternehmen des Arbeitgebers sowie davon, ob der Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf eine ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers hin gehandelt hat. Zudem kommt es auch darauf an, ob der Arbeitnehmer den Schaden leicht, mittel oder grob fahrlässig respektive ob sogar die gröbste Fahrlässigkeit den Schaden verursacht hat. Bei einer leichten Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer dem reinen Grundsatz nach überhaupt nicht. Die Haftungsverteilung kommt erst dann zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer die mittlere Fahrlässigkeit an den Tag gelegt hat. Überdies ist auch die Höhe des entstandenen Schadens von entscheidender Bedeutung. So erfolgt die Haftungsverteilung bei einer groben Fahrlässigkeit erst dann, wenn der Schaden einen besonders hohen Wert erreicht hat. Sollte der Arbeitnehmer den Schaden aufgrund der gröbsten Fahrlässigkeit oder aus Vorsatz heraus verursacht haben, so gibt es keine Haftungsverteilung und der Arbeitnehmer haftet als Schadensverursacher vollständig.

Rechte und Schutz für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sehen sich in der gängigen Praxis rasch mit Vorwürfen konfrontiert, die letztlich auf Schadensersatz abzielen. Nicht immer sind diese Vorwürfe auch tatsächlich gerechtfertigt und obgleich der Arbeitnehmer natürlich in gewisser Hinsicht von dem Arbeitgeber abhängig ist bedeutet dies nicht, dass er völlig hilflos der Situation ausgeliefert ist.

Rechtliche Absicherungen gegen ungerechtfertigte Haftungsansprüche

Die beste rechtliche Absicherung gegen ungerechtfertigte Haftungsansprüche ist auf jeden Fall eine Rechtsschutzversicherung. Es sollte hierbei jedoch darauf geachtet werden, dass diese Versicherung auch speziell das Arbeitsrecht mit abdeckt. Ist dies der Fall, so kann sich der Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer bedenkenlos an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht wenden. Wir stehen hierfür jederzeit sehr gern mit unserer juristischen Fachkompetenz zur Verfügung.

Rolle von Gewerkschaften und Rechtsbeiständen

Sollte der Arbeitnehmer über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, so ist dies keine Katastrophe. Ein Arbeitnehmer kann sich, sofern er Mitglied in einer Gewerkschaft ist, auch an diese wenden. Die meisten Gewerkschaften verfügen über Rechtsanwälte, die den Arbeitnehmer in einem Streitfall auch vertreten. Je nachdem, wie sich die Gewerkschaftsmitgliedschaft darstellt, kann der Arbeitnehmer auch einen eigenen Rechtsanwalt auf Kosten der Gewerkschaft beauftragen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was versteht man unter Betriebsrisiko im Kontext der Arbeitnehmerhaftung?

Das Betriebsrisiko im Kontext der Arbeitnehmerhaftung bezieht sich auf die Risiken, die mit der Organisation und Durchführung von Arbeitsprozessen verbunden sind und die grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen werden. Dieses Konzept ist eng mit der Arbeitnehmerhaftung verknüpft, da es die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die während der Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten entstehen, erheblich modifiziert.

Der Arbeitgeber hat die Weisungs- und Organisationshoheit im Arbeitsverhältnis und profitiert wirtschaftlich von dem Betriebsrisiko, welches sich in einem etwaigen Schaden realisiert. Daher muss er sich im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB auch seine Verantwortung für die Organisation des Betriebs und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zurechnen lassen.

Die Haftung des Arbeitnehmers wird je nach Grad des Verschuldens eingeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Schaden in voller Höhe vom Arbeitgeber zu tragen. Dies dient dem Schutz des Arbeitnehmers, der sonst einem existenzvernichtenden Haftungsrisiko ausgesetzt wäre.

Die Arbeitnehmerhaftung bezieht sich auf solche Tätigkeiten, die dem Mitarbeiter arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Eine Arbeitnehmer-Pflichtverletzung im Arbeitsleben kann unter Berücksichtigung aller Einzelumstände bei völlig geringfügigen und leicht entschuldbaren Pflichtwidrigkeiten – die jedem Arbeitnehmer im Laufe der Zeit passieren können – eine Arbeitnehmerhaftung ausgeschlossen sein.

Die Beurteilung der Haftung des Arbeitnehmers berücksichtigt verschiedene Kriterien, darunter die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes und durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie die Höhe seines Arbeitsentgelts.

Wie beeinflusst die Deliktsfähigkeit eines Arbeitnehmers die Haftungsverteilung im Arbeitsrecht?

Die Deliktsfähigkeit eines Arbeitnehmers beeinflusst die Haftungsverteilung im Arbeitsrecht, indem sie bestimmt, inwieweit der Arbeitnehmer für Schäden, die während der Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten entstehen, verantwortlich ist. Die Haftung des Arbeitnehmers wird je nach Grad des Verschuldens eingeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Schaden in voller Höhe vom Arbeitgeber zu tragen.

Bei der Bewertung der Mitarbeiterhaftung werden mehrere Aspekte in Betracht gezogen: Das Risiko und die Gefährlichkeit der Tätigkeit, das vom Arbeitgeber als versicherbar angesehene und einkalkulierte Risiko, die Position des Mitarbeiters im Unternehmen, die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit und sein Gehalt.

Die Deliktsfähigkeit ist ein entscheidender Faktor bei der Bestimmung der Haftung des Arbeitnehmers, da sie das Ausmaß der Pflichtverletzung und das Verschulden des Arbeitnehmers bewertet. In Fällen von völlig geringfügigen und leicht entschuldbaren Pflichtwidrigkeiten kann eine Arbeitnehmerhaftung ausgeschlossen sein.

Was ist Mankohaftung und in welchen Fällen kommt sie zur Anwendung?

Die Mankohaftung bezieht sich auf die Haftung eines Arbeitnehmers für Fehlbestände in einer von ihm geführten Kasse oder in einem von ihm verwalteten Lager. Ein Manko im arbeitsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer Waren- oder Kassenbestände anvertraut wurden, nun jedoch Differenzen zwischen dem Soll- und dem Istbestand vorhanden sind.

Die Mankohaftung kann auf verschiedenen Grundlagen beruhen: einer Mankovereinbarung, dem Arbeitsvertrag, wenn er eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat, oder einer Schlechterfüllung des Arbeitsverhältnisses.

Die Haftung des Arbeitnehmers für ein Manko kann vollständig, teilweise oder gar nicht gegeben sein, abhängig vom Grad des Verschuldens. Vollen Schadensersatz kann der Arbeitgeber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangen. Keinen Schadensersatz schuldet der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden nach Zumutbarkeitskriterien aufgeteilt. Ein etwaiges Mitverschulden des Arbeitgebers ist zu berücksichtigen, etwa unzulängliche Sicherungsvorkehrungen, es sei denn, der Arbeitnehmer hat vorsätzlich gehandelt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Mankovereinbarung treffen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer ein gesondertes Mankogeld erhält. Entsteht ein Manko, muss er dieses Mankogeld zurückzahlen, unabhängig vom Verschulden. Solche Mankovereinbarungen sind jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sie müssen klar und eindeutig vereinbart sein und dem Arbeitnehmer muss für die Übernahme der Mankohaftung ein angemessener wirtschaftlicher Ausgleich vertraglich gewährt werden.

Die Mankohaftung gilt für Stammbeschäftigte und Auszubildende sowie für Arbeitnehmer in einem Leiharbeitsverhältnis, soweit es um Schadensersatzansprüche des entleihenden Arbeitgebers geht. Freie Mitarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen, die nur in wirtschaftlicher, nicht jedoch in persönlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber stehen, können sich nicht auf das Haftungsprivileg berufen.

Falls keine Mankovereinbarung getroffen wurde oder sie rechtsunwirksam ist, gilt die übliche vertragliche und deliktische Haftung des Arbeitnehmers. Diese beiden Haftungen setzen eine schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitnehmers voraus.

Fazit

Die Haftung im Arbeitsrecht ist ein wichtiger Aspekt, mit dem sich sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber gleichermaßen auseinandersetzen muss. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die Haftungsfeststellung sowie auch die Haftungsverteilung wesentliche Faktoren bei der Schadensersatzforderung des Geschädigten sind. Obgleich auf den ersten Blick das Verursacherprinzip naheliegend ist, sehen das Arbeitsrecht sowie auch das BGB hierfür in vielen Fällen eine andere Regelung vor. Es kommt bei der Haftungsfeststellung jedoch entscheidend auf die Einzelfallsituation an.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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