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Haftung Paketzusteller wenn Handbremse nicht angezogen wurde gegenüber Arbeitgeber

ArbG Siegburg – Az.: 1 Ca 1225/18 – Urteil vom 11.04.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 873,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4,12 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 5 %, dem Beklagten zu 95 % auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf 873,07 EUR festsetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz.

Der Beklagte war seit dem 16.12.2017 als Paketzusteller zu einem Stundenlohn von 12,00 EUR auf Abruf beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Mantel- und Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der 00000000 in seiner jeweiligen Fassung Anwendung. Die Klägerin rief die Arbeitsleistung des Klägers regelmäßig für Samstage ab. Außerdem war der Kläger im Februar 2017 für einen Zeitraum von zwei Wochen an 5 Tagen pro Kalenderwoche für die Klägerin tätig. Arbeitsbeginn war für den Kläger 7:30 Uhr. Ausweislich der vom Kläger abgegebenen Schadensmeldung (Bl. 14 f. d. Akte) ereignete sich am 07.02.2017 um 12:10 Uhr auf der 00000000 Straße in 0000000 auf der Höhe der 000000 ein Abrollunfall. Das dem Beklagten überlassene Fahrzeug, ein VW Transporter T5, rollte auf der an dieser Stelle abschüssigen, Straße (Gefälle ca. 10 %) rückwärts ab, überquerte die Straße und kam auf der gegenüberliegenden Straßenseite nach Überrollen eines großen Steinblocks zum Stehen. Der Motor des Fahrzeuges war zu diesem Zeitpunkt abgestellt. In seiner Schadensmeldung gab der Beklagte an, er habe das Fahrzeug gegen ein Abrollen durch Einlegen des ersten Ganges und zudem durch Anziehen der Handbremse gesichert (Bl. 14. d. Akte).

Am 08.02.2017 ließ die Beklagte bei dem betroffenen Fahrzeug einen Bremsfunktionstest durchführen. In dem Prüfbericht vom 08.02.2017 (Bl. 20 d. Akte) heißt  es u. a.: „Durch den Anstoß hinten links wurden der Achsträger, der Stoßdämpfer sowie das Handbremsseil beschädigt.“ Unter dem 11.02.2017 stellte die Firma 000000 der Klägerin für den Aus- und Einbau der hinteren Stoßfänger, der Stoßdämpfer  und zweier Handbremsseile 873,07 EUR zzgl. MwSt. in Rechnung. Mit Schreiben vom 02.05.2017 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Zahlung des Schadensbetrages zzgl. Mehrwertsteuer geltend.

Mit der Klage begehrt die Klägerin nach teilweiser Klagerücknahme die Erstattung des Rechnungsbetrages ohne Mehrwertsteuer. Sie behauptet, der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig verursacht, weil er nicht, wie von § 14 Abs. 2 StVO und ihrem Handbuch für Fahrpersonal nicht die mindestens zwei vorgesehenen, Sicherungsmaßnahmen, nämlich das Einlegen eines gegenläufigen Ganges und das Anziehen der Feststellbremse, vorgenommen habe. Sie behauptet, die Bremsanlage des Unfallfahrzeugs habe nach dem Abschleppen  in die Reparaturwerkstatt und dortiger Begutachtung beanstandungsfrei funktioniert. Sie macht geltend, deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte das abgestellte Fahrzeug entgegen eigener Angaben nicht ordnungsgemäß gegen ein Abrollen gesichert habe. Es habe weder vor noch nach dem Unfallereignis vom 07.02.2017 seitens des Beklagten oder anderer Arbeitnehmer Beschwerden über Funktionsbeeinträchtigungen an der Bremswirkung der Feststellanlage oder der Fußbremse des Unfallfahrzeugs gegeben, obwohl alle Arbeitnehmer dazu verpflichtet seien, sämtliche Einschränkungen der Fahrtauglichkeit unverzüglich der Zustellstützpunktleitung anzuzeigen. Das Unfallfahrzeug sei vor dem Unfall regelmäßig gewartet worden, zuletzt am 28.01.2016. Weder anlässlich der letztmaligen Wartung noch anlässlich des Fahrzeugeinsatzes durch den Beklagten oder andere Arbeitnehmer sei die Bremswirkung oder Funktionstüchtigkeit der Feststellbremse des Unfallfahrzeugs bemängelt worden. Die Messung der Funktionstüchtigkeit der Bremsen am Unfallfahrzeug sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Schäden am Handbremsseil und dem Fahrzeug seien erst durch das Überrollen des Felsblocks an der Unfallstelle eingetreten. Sowohl Feststell- als auch Fußbremse hätte bei den im Bremsprüfbericht angegebenen Messwerten auch bei einem zulässigen Höchstgewicht de r Ladungsmenge von 622 kg uneingeschränkt funktioniert.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen an sie 873,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4,12 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe, nachdem er den Wagen ausgestellt habe, den ersten Gang eingelegt und die Handbremse angezogen. Er habe dann die bereits vorsortierten Briefe noch einmal darauf überprüft, ob es sich um die handelte, die er an dieser Stelle zustellen solle. Dann sei er mit diesen Briefen aus dem Wagen gestiegen, sei ungefähr 20 Meter auf die andere Straßenseite gegangen, habe die Briefe eingeworfen, sei zurück gekommen und habe dann festgestellt, dass der Wagen rollte. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich noch auf der gegenüberliegenden Straßenseite befunden. Sodann habe er die 20 Meter über die Straße zurückgelegt. In dem Zeitraum sei der Wagen weiter zurück gerollt. Er sei ihm hinterher gerannt und nach ungefähr 40 Metern, die der Wagen bereits gerollt sei, sei es ihm gelungen, sich auf die Sitzfläche zu werfen. Da habe er versucht, die Handbremse weiter anzuziehen. Das sei aber nicht gegangen, weil sie, so seine Feststellung, bereits maximal angezogen gewesen sei. Er habe sich noch auf der Sitzfläche bzw. auf die Sitzfläche geworfen befunden, als der Wagen stehen geblieben sei. Es möge sein, dass sich der Gang gelöst habe und das Fahrzeug von der Handbremse wegen eines Defekts der Handbremse nicht habe gehalten werden können. Der Unfall habe sich zu Beginn der Schicht ereignet, als der Transporter noch nahezu vollbeladen gewesen sei. Die Messung der Bremswirkung sei mit einem leeren Fahrzeug durchgeführt worden. Wäre sie mit einem beladenen Fahrzeug durchgeführt worden, hätten sich andere Werte ergeben, hätte nämlich nicht festgestellt werden können, dass die Bremsfunktion des Fahrzeugs nicht zu beanstanden sei. Der Beklagte ist im Übrigen der Auffassung, dass er nach dem Gesichtspunkt der gefahrgeneigte Arbeit jedenfalls nicht in vollem Umfang hafte. Außerdem sei das Organisationsverschulden der Klägerin zu berücksichtigen, das darin bestehe, dass sie d em Beklagten die vorgeschriebene routinemäßige Tätigkeit abverlangt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

Die Kammer hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 04.10.2018 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen 00000 und des Sachverständigen 00000. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.04.2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten nach §§ 280 Abs. 1, 619 a BGB i. V. m. § 12 Abs. 1 MTV-DPAG Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch den Abrollunfall vom 07.02.2017 an dem Fahrzeug der Klägerin entstanden ist. Nach der vorgenannten Tarifvorschrift haftet der Arbeitnehmer für Schäden, die durch betrieblich veranlasste Tätigkeiten verursacht werden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass der Kläger den Abrollunfall vom 07.02.2017 grob fahrlässig verursacht hat. Der Zeuge 00000 hat glaubhaft bekundet, dass die von ihm am 08.02.2017 durchgeführte Bremsprüfung die von ihm im Bremsprüfbericht ausgewiesenen Ergebnisse ergeben hat. Wenngleich sich der Zeuge sich an die konkrete Bremsprüfung nicht erinnern konnte, hat er doch bestätigt, dass er das, was er in dem Bremsprüfbericht festgehalten hat, auch tatsächlich festgestellt hat. Der Zeuge hat insbesondere ausgesagt, die Handbremse habe auch nach der Beschädigung, d. h. unter Berücksichtigung der Beschädigung des Handbremsseils, einwandfrei funktioniert. Weder die Fußbremse, noch die Handbremse seien in ihrer Funktion beeinträchtigt gewesen. Der KfZ-Sachverständige 00000 hat die Angaben des Zeugen 00000 aus sachverständiger Sicht bestätigt. Er hat ausgesagt, dass nach den im Prüfbericht ausgewiesenen Feststellungen, die Bremsanlage an dem Fahrzeug in Ordnung war. Die in dem Prüfbericht ausgewiesenen Werte seien normale Durchschnittswerte, die eher im oberen Bereich lägen, und sie seien auch gleichmäßig rechts und links.

Da demnach von einer uneingeschränkten Funktionstüchtigkeit der Bremsen an dem Unfallfahrzeug auszugehen ist, spricht ein erster Anschein dafür, dass der Kläger die vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen gegen das Abrollen nicht vorgenommen hat. Wäre die Handbremse maximal angezogen gewesen, hätte der Wagen nicht zurück rollen können. Entsprechendes gilt, soweit der Beklagte behauptet, auch den ersten Gang eingelegt zu haben.

Haftung eines Paketzustellers wenn Handbremse nicht angezogen wurde gegenüber Arbeitgeber
(Symbolfoto: Von anushkaniroshan/Shutterstock.com)

Das Verhalten des Beklagten erfüllt den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und im gegebenen Fall Jedem hätten einleuchten müssen. Im Unterschied zum objektiven Maßstab bei einfacher Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Dazu gehört, ob die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war. Weiter ist zu berücksichtigen, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (BAG NJW 2003, 377).

Danach gilt hier: Die Straße, auf der der Beklagte den Transporter abgestellt hatte, ist relativ stark abschüssig (Gefälle ca. 10%). Das Abstellen eines Fahrzeuges auf einer derart abschüssigen Straße birgt eine erhebliche Unfallgefahr, sodass sich jedem aufdrängen muss, dass besondere Sicherungsmaßnahmen gegen das Abrollen zu treffen sind. Schon nach dem Vortrag des Beklagten war das auch für ihn erkennbar, denn er behauptet ja gerade, sowohl die Handbremse maximal angezogen als auch einen Gang eingelegt zu haben.

Ein Augenblicksversagen liegt nicht vor. Zwar können subjektive Besonderheiten im Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen, grobe Fahrlässigkeit kann aber gerade nicht deshalb verneint werden, weil der Handelnde nur für einen Augenblick versagte, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind. Vielmehr müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen  (BAG NJW 1999, 966).

Umstände, die das Unterlassen der Sicherungsmaßnahmen vorliegend unter dem Gesichtspunkt des Augenblickversagens grob fahrlässig erscheinen lassen, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Der Abrollunfall ereignete sich gegen 12:30 Uhr und damit ca. 4 Stunden nach Beginn seiner Tätigkeit. Wenn der Transporter zu diesem Zeitpunkt noch voll beladen gewesen wäre, was der Beklagte mit der Klageerwiderung behauptet, kann zum Zeitpunkt des Unfallereignisses an diesem Tag noch nicht besonders häufig ein Abstellen des Fahrzeuges und Sichern erforderlich gewesen sein. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ist ein Augenblicksversagen nicht anzunehmen, denn aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich nicht, dass er durch äußere Umstände abgelenkt gewesen wäre und er deshalb den Routinehandgriff vergessen hätte.

Eine Haftungsbeschränkung, die zur einer Reduzierung des Haftungsbetrages führen würde, kommt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht in Betracht. In der Regel haftet der Arbeitnehmer auch nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in vollem Umfang (BAG NZA 1994, 1083). Zwar sind auch bei gröbster Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen nicht ausgeschlossen (BAG NZA 2011, 345). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien eine Beschränkung der Schadenshaftung für den Fall grober Fahrlässigkeit bereits vorgesehen haben. Nach § 12 Abs.2 MTV-DPAG ist die Haftung auf maximal drei Bruttomonatsverdienste beschränkt. Als angemessen wird in der juristischen Literatur eine Grenze von zwei bis drei Bruttomonatsverdiensten angesehen (vgl. Fuchs/Baumgärtner in BeckOK BGB, § 611 a Rn 75). Nach dem Vortrag des Beklagten betrug sein Bruttomonatsverdienst 450,00 Euro. Der Betrag, auf den er von der Klägerin in Anspruch genommen wird, erreicht nicht die Grenze von zwei Bruttomonatsverdiensten. Eine Haftungsbeschränkung ist deshalb nicht angezeigt.

Zinsen waren der Klägerin nach Maßgabe der §§ 286, 288 BGB zuzusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46, Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO.

Der gem. § 61, Abs. 1 ArbGG im Urteil auszuweisenden Streitwert ist nach § 3 ZPO mit dem Wert des Zahlungsanspruch, über den entschieden worden ist, zu bewerten. Der Gebührenstreitwert hatte den zurückgenommenen Teil der Klage zur berücksichtigen und beträgt 922,69 EUR.

 

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