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Hinweisgeberschutzgesetz – Deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie

Whistleblower werden nunmehr auch in Deutschland geschützt

Der Fall Edward Snowden hat weltweit für Aufsehen gesorgt, da Snowden als „Whistleblower“ Geheimnisse veröffentlicht hat. Dies geschah nicht aus Gründen des Verrates, sondern vielmehr aus dem Grund, um auf bestehendes Unrecht aufmerksam zu machen. Zu der Zeit, als Snowden aktiv gewesen ist, war die Rechtslage überaus schwierig. Es gab keinen wirksamen rechtlichen Schutz für ihn, sodass er ein großes Risiko eingegangen ist. Innerhalb der EU hat sich seit dieser Zeit rechtlich einiges getan und insbesondere das Hinweisgeberschutzgesetz war ein wichtiger Schritt zum Schutz der Whistleblower. Auch in Deutschland wird die EU-Whistleblower-Richtlinie nunmehr umgesetzt.

Das Wichtigste in Kürze


Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist ein bedeutender Schritt in Deutschland zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie, der Whistleblower umfassenden Schutz bietet und Unternehmen verpflichtet, sichere Meldekanäle einzurichten.

  • Hintergrund des Gesetzes: Der Fall Edward Snowden hat die Notwendigkeit eines effektiven Schutzes für Whistleblower aufgezeigt. Das Hinweisgeberschutzgesetz ist Deutschlands Antwort auf die EU-Whistleblower-Richtlinie.
  • Gesetzgebung und Implementierung: Das HinSchG wurde eingeführt, um EU-Richtlinien in deutsches Recht umzusetzen. Es ist bereits in Kraft, aber noch nicht vollständig implementiert. Die vollständige Umsetzung, einschließlich Bußgeldern für Verstöße, ist für den 01.12.2023 geplant.
  • Bedeutung für Unternehmen und Whistleblower: Unternehmen müssen sichere Meldekanäle bereitstellen. Whistleblower und Personen, die ihnen Unterstützung bieten, genießen gesetzlichen Schutz.
  • Definition und Umfang der hinweisgebenden Personen: Der Begriff des Whistleblowers wird weit gefasst und umfasst eine Vielzahl von Berufsgruppen und Situationen.
  • Meldefähige Verstöße: Nicht jeder Verstoß fällt unter das Gesetz. Meldefähig sind vor allem Verstöße, die strafrechtlich relevant sind oder Bußgelder nach sich ziehen können.
  • Anwendungsbereich und Einschränkungen: Das Gesetz wurde erweitert, um auch den öffentlichen Dienst einzubeziehen. Es gibt jedoch Einschränkungen, wie z.B. die Notwendigkeit eines beruflichen Kontakts zum gemeldeten Verstoß.
  • Anforderungen an interne Meldekanäle: Unternehmen müssen Meldekanäle einrichten, die den Identitätsschutz des Hinweisgebers gewährleisten und verschiedene Formen der Meldung ermöglichen.
  • Vertraulichkeit und Datenschutz: Der Schutz der Identität aller Beteiligten ist ein zentraler Aspekt des Gesetzes.
  • Sanktionen bei Verstößen: Unternehmen, die keine Meldekanäle einrichten, können mit Bußgeldern bis zu 20.000 EUR belegt werden.
  • Vorbereitung der Unternehmen: Unternehmen sollten Meldekanäle einrichten und Maßnahmen für den Umgang mit Meldungen planen.
  • EU-Whistleblower-Richtlinie: Diese Richtlinie setzt Mindeststandards für den Schutz von Whistleblowern in der EU und wurde in Deutschland durch das HinSchG umgesetzt, das über die Mindestanforderungen hinausgeht.

Überblick über das Hinweisgeberschutzgesetz

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat der deutsche Gesetzgeber eigens ein eigenes Gesetz ins Leben gerufen, um der EU-Whistleblower-Richtlinie Rechnung zu tragen. Da jedes EU-Mitglied dazu verpflichtet ist, EU-Richtlinien in die eigene Gesetzgebung einfließen zu lassen, ist Deutschland seiner Verpflichtung nunmehr nachgekommen. Das Gesetz ist zwar bereits in Kraft getreten, allerdings ist es bisher nicht vollständig in die Gesetzgebung implementiert. Es hat jedoch trotzdem schon rechtlich bindende Wirkung und entfaltet sein rechtliches Ziel.

Bedeutung für Unternehmen und Whistleblower

Hinweisgeberschutzgesetz – Deutsche Umsetzung
(Symbolfoto: wsf-s /Shutterstock.com)

Die Bedeutung des Gesetzes für die Unternehmen sowie für die Whistleblower kann genau genommen nicht hoch genug eingeschätzt werden. Diejenigen Personen, welche die Voraussetzungen für die Stellung des Whistleblowers erfüllen, werden durch das Gesetz vor Repressalien geschützt. Durch das HinSchG werden die Unternehmen zudem auch dazu verpflichtet, für diese Personen sichere Kanäle zur Verfügung zu stellen, um entsprechende Meldungen zu tätigen. Diese Kanäle müssen für einen bestimmten Personenkreis offengehalten werden.

Kontext und Zeitplan der Implementierung

Obgleich das Gesetz bereits in Kraft getreten ist, so ist es bislang nicht vollständig implementiert. Dies bedeutet, dass Sanktionen für Verstöße gegen das Gesetz bisher nicht verhängt werden. Nach dem aktuellen Stand (11/2023) soll die vollständige Implementierung des Gesetzes inklusive der Bußgelder für Verstöße erst mit dem 01.12.2023 vollzogen werden. Zudem muss in diesem Zusammenhang auch erwähnt werden, dass das HinSchG lediglich für diejenigen Unternehmen zur Anwendung kommt, die eine Mindestarbeitnehmerzahl von 250 Beschäftigten aufweisen.

Wer kann Hinweisgeber sein?

Es stellt sich nunmehr die Frage, wer genau ein Hinweisgeber sein kann respektive welche Kriterien an die schutzwürdige Stellung eines Whistleblowers geknüpft sind. Der Gesetzgeber hat hierfür eine eigene Definition ins Leben gerufen. Diese Definition ist überaus weit gefasst.

Definition und Umfang der hinweisgebenden Personen

Als Whistleblower werden alle natürlichen Personen definiert, die im Kontext ihrer Berufsausübung respektive ihrer beruflichen Stellung Informationen betreffend Verstöße erlangt und diese dann auch meldet. Als hinweisgebende Personen können dabei aktive sowie nicht mehr aktive Beschäftigte in Betracht kommen, wobei diese Stellung auch Praktikanten sowie Leiharbeitern und Bewerbern zuteilwird. Gleichermaßen verhält es sich mit Auftragnehmern sowie Freiberuflern und Selbstständigen nebst Lieferanten und den entsprechenden Mitarbeitern. Zudem gilt der Schutz auch für Anteilseigner sowie Personen in Leitgremien.

Schutz für verschiedene Arten von Mitarbeitern und Externen

Ein wesentlicher Aspekt des HinSchG ist der Umstand, dass nicht nur die hinweisgebenden Personen geschützt werden. Auch diejenigen Personen, die Unterstützung für Whistleblower geben oder in sonst einer Form von den Meldungen betroffen sind, können in den Genuss des gesetzlichen Schutzes kommen. Als wesentliche Voraussetzung gilt jedoch, dass diese Personen von dem Sachverhalt betroffen sind.

Welche Verstöße können gemeldet werden?

Dem reinen Grundsatz nach ist nicht jede Meldung von dem gesetzlichen Schutz des Gesetzes betroffen. Es muss vielmehr eine Kategorisierung der meldefähigen Verstöße vorgenommen werden. Maßgeblich hierfür ist der § 2 HinSchG, der die genauen Anforderungen an die meldefähigen Verstöße gesetzlich festlegt.

Kategorisierung der meldefähigen Verstöße

Als meldefähige Verstöße gelten diejenigen Verstöße, die unter den rechtlichen Bereich des deutschen Strafrechts fallen oder die von dem Gesetzgeber mit einem Bußgeld geahndet werden. Eine Grundvoraussetzung ist dann jedoch, dass die entsprechend zugrundeliegende Rechtsnorm dem Schutz der Gesundheit sowie des Leibes und des Lebens oder der Rechte von Menschen dient.

Beispiele für Verstöße gegen Strafvorschriften und Bußgelder

Ein Unternehmen sucht Mitarbeiter und legt hierfür Kriterien fest, die gegen die aktuell geltende Rechtsprechung verstößt. Die Einstellungspraxis des Unternehmens beschränkt sich auf einen stereotypen Arbeitnehmer und diskriminiert auf diese Weise andere Bewerber, die nicht eingestellt werden. Ein weiteres Beispiel wäre, dass innerhalb des Unternehmens gewisse Posten nicht nach den objektiven Kriterien Leistung sowie Befähigung vergeben werden, sondern nach der Maßgabe von persönlichen Vorlieben der Vorgesetzten.

Anwendungsbereich und Einschränkungen

Der Anwendungsbereich des HinSchG wurde jüngst sogar noch erweitert. Der Grund hierfür lag in dem Umstand, dass der öffentliche Dienst hiervon weitestgehend nicht betroffen gewesen ist. Sollte es nunmehr jedoch zu Äußerungen von Beamten kommen, die auf eine fehlende Verfassungstreue hinweisen könnten, so kann ein Whistleblower sich auf den gesetzlichen Schutz berufen. Das Gesetz kennt allerdings auch Einschränkungen. Gem. § 3 HinSchG ist es eine zwingende Voraussetzung, dass der Whistleblower einen beruflichen Kontakt zu derjenigen Person hat, gegen den eine Meldung erfolgt.

Anforderungen an interne Meldekanäle

Die von den Unternehmen eingerichteten Meldekanäle müssen gewisse gesetzliche Kriterien erfüllen. Der Gesetzgeber hat hier sehr eindeutige Voraussetzungen geschaffen, um den Schutz des Hinweisgebers zu gewährleisten.

Spezifikationen und Anforderungen an die Meldekanäle

Zu dem wichtigsten Kriterium, das ein Meldekanal erfüllen muss, zählt der Identitätsschutz des Hinweisgebers. Der Meldekanal muss dem Whistleblower die Meldung sowohl in mündlicher als auch in schriftlicher Form ermöglichen. Zudem muss der Meldekanal dem Hinweisgeber auch ermöglichen, die gegebenen Hinweis zeitnah mit der zuständigen Stelle zu besprechen. Hierbei muss allerdings der § 16 Abs. 1. HinSchG beachtet werden, der einem Unternehmen ausdrücklich nicht die Möglichkeit zur Abgabe von anonymen Hinweisen vorschreibt. Der Gesetzgeber spricht hier lediglich von einer „Soll-Vorschrift“.

Gemeinsame Meldestellen für kleinere Unternehmen

Das Gesetz schreibt den Unternehmen nicht vor, dass sie lediglich eine Meldestelle für die Mitarbeiter zur Verfügung stellen können. Es ist zudem gem. § 14 Abs. 1 HinSchG auch möglich, dass eine dritte Stelle damit beauftragt wird. Gerade für kleinere Unternehmen kann die Beauftragung eines externen Unternehmens mit dieser Aufgabe sehr sinnvoll sein, da sehr viel Verwaltungsaufwand eingespart wird. Als dritte Person kann auch ein sogenannter Ombudsmann, etwa ein Rechtsanwalt, infrage kommen.

Einrichtung und Betrieb interner Meldekanäle

Die internen Meldekanäle können auf vielfältige Art und Weise eingerichtet werden. Neben einem eigens dafür installierten Mailpostfach können auch Telefonhotlines und Meldekästen für die Schriftform den Voraussetzungen des HinSchG genügen. Welche Art von Kanal den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt wird, muss auch immer mit den jeweiligen Gegebenheiten in dem Unternehmen, sprich der Unternehmensgröße, koordiniert werden.

Gewährleistung von Vertraulichkeit und Datenschutz

Gem. § 8 HinSchG muss das Vertraulichkeitsgebot zwingend beachtet werden. Hierunter fällt der Identitätsschutz des Hinweisgebers sowie die Identität derjenigen Person, gegen die sich die Meldung richtet. Gleichermaßen verhält es sich auch mit anderen Personen, die in der Meldung enthalten sind. Die Identität darf nur denjenigen Personen zur Verfügung gestellt werden, die mit der Betreuung des Meldekanals beauftragt wurden. Eine Offenlegung der Identität aller Beteiligten darf lediglich dann erfolgen, wenn diese hierfür ihr Einverständnis gegeben haben.

Sanktionen bei Verstößen gegen das HinSchG

Obgleich eine Sanktionierung bei Verstößen gegen das HinSchG erst mit dem Dezember 2023 erfolgt, so hat der Gesetzgeber bereits jetzt die entsprechenden Sanktionen bekannt gegeben.

Übersicht über mögliche Sanktionen

Der Gesetzgeber hat für einen Verstoß gegen das HinSchG ein Bußgeld in Höhe von 20.000 EUR festgelegt. Dieses Bußgeld wird all diejenigen Unternehmen betreffen, die keine Meldekanäle für Whistleblower einrichten oder betreiben können. Dieses Bußgeld ist unabhängig von der Größe des jeweiligen Unternehmens oder der Gründe, warum der Meldekanal bislang nicht eingerichtet wurde.

? Häufig gestellte Fragen (FAQs)


  • Wer ist ein Whistleblower nach dem HinSchG? Jede natürliche Person, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit Informationen über Verstöße erhält und diese meldet, ist ein Whistleblower im Sinne des HinSchG.
  • Wie können Unternehmen sich auf das HinSchG vorbereiten? Die Einrichtung entsprechender Meldekanäle sowie ein Maßnahmenkatalog für die Folgemaßnahmen sind gute Maßnahmen, um sich auf das HinSchG vorzubereiten.
  • Wie wird die Vertraulichkeit von Hinweisgebern sichergestellt? Durch die Benennung von entsprechenden Personen, die mit der Betreuung von Meldekanälen beauftragt werden, wird die Vertraulichkeit sichergestellt.
  • Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung des HinSchG? Es droht ein Bußgeld in Höhe von 20.000 EUR, falls ein Unternehmen gegen das HinSchG verstößt.

* Alles ohne Gewähr – Lassen Sie sich zu Ihrem individuellen Fall beraten

Fazit

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist ein wichtiges Gesetz zum Schutz der Whistleblower, welches als Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie bereits in Deutschland in Kraft getreten ist. Für Unternehmen bedeutet dies, dass Meldekanäle für die Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden müssen. Die entsprechenden Folgemaßnahmen obliegen den Unternehmen. Sollte ein Unternehmen gegen dieses Gesetz verstoßen, so droht ein Bußgeld in Höhe von 20.000 EUR.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


EU-Whistleblower-Richtlinie

Die EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) wurde am 23. Oktober 2019 verabschiedet und trat am 16. Dezember 2019 in Kraft. Sie verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, bis zum 17. Dezember 2021 nationale Gesetze zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, umzusetzen. Die Richtlinie zielt darauf ab, einheitliche Mindeststandards für den Schutz von Hinweisgebern in der gesamten EU zu schaffen und dem verwirrenden Flickenteppich nationaler Schutzvorschriften ein Ende zu setzen.

Die Hauptziele der Richtlinie sind die Aufdeckung und Unterbindung von Verstößen, die Verbesserung der Rechtsdurchsetzung durch effektive, vertrauliche und sichere Meldekanäle sowie der Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien. Die Richtlinie schützt natürliche Personen, die im beruflichen Kontext Informationen über mögliche Missstände oder Gesetzesverstöße erhalten und diese melden.

Im Unterschied zu nationalen Gesetzen legt die EU-Whistleblower-Richtlinie gemeinsame Mindeststandards für alle EU-Mitgliedsstaaten fest. Die Mitgliedstaaten können jedoch über diese Mindeststandards hinausgehen und zusätzliche Schutzmaßnahmen in ihren nationalen Gesetzen vorsehen. In Deutschland wurde das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) am 12. Mai 2023 verabschiedet und trat am 2. Juli 2023 in Kraft. Das deutsche HinSchG geht über die Mindestanforderungen der EU-Richtlinie hinaus und umfasst auch eine breitere Definition von Whistleblowern sowie zusätzliche Schutzmaßnahmen.

Meldefähige Verstöße

Meldefähige Verstöße sind rechtswidrige Handlungen und Unterlassungen, die gegen nationale oder europäische Gesetze, Rechtsverordnungen oder sonstige Vorschriften verstoßen. Dazu zählen beispielsweise Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die das Leben, die Gesundheit oder Arbeitsschutzrechte betreffen. Weitere Beispiele für meldefähige Verstöße sind:

  • Verstöße gegen das Datenschutzrecht
  • Verbraucherschutzverletzungen
  • Unregelmäßigkeiten im öffentlichen Auftragswesen
  • Produktsicherheitsmängel
  • Lebensmittelsicherheitsprobleme
  • Wettbewerbsrechtsverstöße
  • Umweltschutzverletzungen

Die EU-Whistleblower-Richtlinie und das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schützen Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über solche Verstöße erlangen und diese melden. Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen interne Meldestellen einrichten, um solche Verstöße entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Hinweisgeber können auch externe Meldestellen, wie z.B. staatliche Behörden, nutzen, um Verstöße zu melden.

Identitätsschutz

Der Identitätsschutz von Whistleblowern ist ein zentraler Aspekt des Whistleblowing-Schutzes. In Deutschland wurde der Schutz von Whistleblowern durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) umgesetzt, das die EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht umsetzt.

Das HinSchG verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten. Dieses System muss sicherstellen, dass Whistleblower ihre Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abgeben können. Nach Abgabe eines Hinweises muss die interne Meldestelle dies dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen bestätigen und innerhalb von drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen informieren.

Zum Schutz der Identität von Whistleblowern sieht das Gesetz vor, dass auch anonymen Hinweisen nachgegangen werden muss. Dies ist ein wichtiger Aspekt, da die Anonymität der Whistleblower dazu beiträgt, Repressalien zu vermeiden und die Sicherheit der Whistleblower zu gewährleisten.

Darüber hinaus enthält das Gesetz eine weitgehende Beweislastumkehr zum Schutz der Whistleblower vor Repressalien. Wenn ein Whistleblower im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit benachteiligt wird, wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass dies keine Benachteiligung des Whistleblowers wegen der von ihm abgegebenen Meldung war.

Der Identitätsschutz von Whistleblowern ist von großer Bedeutung, da er dazu beiträgt, das Vertrauen in Whistleblowing-Systeme zu stärken und mehr Menschen dazu ermutigt, Missstände zu melden. Dies trägt zur Aufdeckung und Bekämpfung von Fehlverhalten bei und fördert somit die Rechtsstaatlichkeit und die Integrität von Organisationen.

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