Skip to content

Insolvenzverschleppung durch Arbeitgeber – Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers

Landesarbeitsgericht Nürnberg – Az.: 7 Sa 341/11 – Urteil vom 06.03.2012

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bamberg – Kammer Coburg – vom 29.03.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche.

Der Kläger war bei der Firma K… GmbH & Co. KG als Arbeitnehmer beschäftigt. Persönlich haftende Gesellschafterin war die K… Verwaltungs GmbH. Deren Geschäftsführer waren Herr S… K… und der Berufungsbeklagte (i.F.: Beklagter).

Insolvenzverschleppung durch Arbeitgeber - Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers
Symbolfoto: Von photocrew1/Shutterstock.com

Der Beklagte stellte am 02.04.2009 beim Amtsgericht Coburg Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K… GmbH & Co. KG wurde am 15.05.2009 eröffnet. Der Kläger meldete am 23.06.2009 für den Zeitraum 01.12.2008 bis 14.02.2009 Lohnforderungen in Höhe von 4.547,50 € sowie hierauf entfallende Zinsen in Höhe von 66,90 € zur Insolvenztabelle an.

Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Bamberg erhobenen Klage macht der Kläger gegen den Beklagten sowie den Geschäftsführer K… die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen geltend. Das Verfahren ist bezüglich Herrn K… seit 22.09.2010 gemäß § 240 ZPO unterbrochen.

Das Arbeitsgericht Bamberg wies die Klage gegen den Beklagten mit Teilurteil vom 29.03.2011 ab.

Das Teilurteil wurde dem Kläger am 25.05.2011 zugestellt.

Der Kläger legte gegen das Teilurteil am 08.06.2011 Berufung ein und begründete sie am 04.08.2011. Die Berufungsbegründungsfrist war bis 05.08.2011 verlängert worden.

Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe gegen die Verpflichtung verstoßen, im Fall der Überschuldung unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Er trägt vor, die Schuldnerin sei bereits am 01.12.2008 zahlungsunfähig und/oder überschuldet gewesen. Sie habe bereits Ende 2008 nicht mehr über Mittel verfügt, die ausgereicht hätten, die aufgelaufenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Hätte der Beklagte bereits im Dezember, spätestens im Januar 2009 pflichtgemäß Insolvenzantrag gestellt, hätte er, der Kläger, keinen Vermögensverlust erlitten. Das verdiente Arbeitsentgelt wäre für den Zeitraum 01.12.2008 bis 28.02.2009 durch das Insolvenzgeld abgedeckt gewesen. Durch die verspätete Insolvenzantragstellung habe er im Ergebnis seine Arbeitsleistung zwar vertragsgemäß erbracht, jedoch keinerlei Vergütung oder Insolvenzgeld erhalten. Insolvenzgeld habe er nur für den Zeitraum 15.02.2009 bis 15.05.2009 bezogen.

Der Kläger beantragt:

I. Auf die Berufung des Klägers vom 01.06.2011 wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Bamberg vom 29.03.2011, Az. 4 Ca 215/10, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 4.614,40 zu zahlen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte beantragt:

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger und Berufungskläger hat die Kosten zu tragen.

Der Beklagte macht geltend, zum streitgegenständlichen Zeitpunkt habe Insolvenzreife nicht vorgelegen. Ein ersatzfähiger Schaden liege nicht vor.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Absatz 1 und 2 b) ArbGG, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Absatz 1 ArbGG.

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Kläger hat, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, keinen Anspruch auf die für den Zeitraum 01.12.2008 bis 14.02.2009 geltend gemachte Vergütung, § 823 Absatz 2 BGB iVm § 15a InsO.

Geschäftsführer einer GmbH haften grundsätzlich nicht persönlich. Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. GmbH-Geschäftsführer trifft nur dann ausnahmsweise eine Eigenhaftung, wenn es einen besonderen Haftungsgrund gibt (vgl. Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 23.02.2010 – 9 AZR 44/09 = BAGE 133/213 und NZA 2010/1418).

Ein solcher Haftungsgrund ist zwar in § 823 Absatz 2 BGB iVm § 15a InsO zu sehen. Die dortigen Voraussetzungen liegen indes nicht vor.

Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Absatz 2 BGB setzt zum einen voraus, dass die Verletzung einer Rechtspflicht vorliegt, zum anderen, dass die Rechtsverletzung den geltend gemachten Schaden herbeigeführt hat. Der Anspruchsteller hat die Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seinen erhobenen Anspruch stützen sollen (vgl. Bundesgerichtshof – Urteil vom 15.03.2011 – II ZR 204/09 = NJW 2011/2427).

Daran fehlt es vorliegend.

Ein Anspruch nach § 823 Absatz 2 BGB, § 15a InsO erfordert, dass ein Insolvenzverfahren nicht beantragt worden ist, obwohl entweder Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Absatz 2 InsO oder Überschuldung im Sinne des § 19 InsO vorlag. Dies macht der Kläger zwar geltend. Er behauptet, es habe bereits am 01.12.2008 Insolvenzreife vorgelegen. Der Beklagte bestreitet dies.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte gegen die ihm obliegende Pflicht des § 15a InsO verstoßen hat.

Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Schaden nicht schlüssig dargelegt. Die Klage richtet sich auf die Zahlung von Vergütung der Arbeitsleistung, die der Kläger im Zeitraum 01.12.2008 bis 14.02.2009 erbracht hat. Damit macht der Kläger einen Erfüllungsschaden geltend.

Der Kläger hat indes allenfalls Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses.

Wird der rechtlichen Bewertung sein eigener Sachvortrag zugrunde gelegt, war der Kläger ab 01.12.2008 Neugläubiger. Neugläubiger sind solche Gläubiger, die ihre Forderung gegen den Insolvenzschuldner nach dem Zeitpunkt erworben haben, zu dem Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen. Hierzu gehören auch Arbeitnehmer mit ihren Ansprüchen auf das geschuldete Arbeitsentgelt für die Zeit nach dem Zeitpunkt der Insolvenzreife.

Die Neugläubiger haben gegen den insoweit schuldhaft pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer zwar einerseits einen Anspruch auf Ausgleich des vollen – nicht durch den Quotenschaden „begrenzten“ – Schadens. Zu ersetzen ist in diesem Fall indes lediglich das sogenannte negative Interesse, also der Vertrauens- nicht aber der Erfüllungsschaden (vgl. Bundesgerichtshof – Urteil vom 09.06.1994 – II ZR 292/91 = BGHZ 126/181 und NJW 1994/2220; Landesarbeitsgericht Köln – Urteil vom 26.07.2006 – 8 Sa 1660/05 = NZG 2007/199; juris).

Danach ist der Gläubiger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit das Geschäfts vertraut hätte bzw., bezogen auf den Arbeitnehmer, wenn er gewusst hätte, dass der Arbeitgeber zahlungsunfähig und/oder überschuldet war.

Nach ständiger Rechtsprechung bildet den Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung die Differenzhypothese. Ob und inwieweit ein nach den §§ 249 ff BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis bestanden hätte. Die Differenzhypothese umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung: nur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, d.h. ohne dieses nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen (vgl. Bundesgerichtshof – Urteil vom 19.05.2009 – IX ZR 43/08 = DB 2009/1642 und MDR 2009/1167 mwN).

Demgemäß hätte der Kläger einen Kausalverlauf darstellen müssen, aus dem sich ergibt, dass er, hätte er von der Insolvenzreife Kenntnis gehabt, keine Vermögenseinbuße erlitten hätte.

Dies hat der Kläger unterlassen.

Der Kläger hat nicht ausgeführt, was er unternommen hätte, wäre ihm die Insolvenzreife der Schuldnerin bereits am 01.12.2008 bekannt gewesen bzw. hätte der Beklagte einen Insolvenzantrag gestellt. Insoweit sind mehrere Möglichkeiten denkbar.

Der Kläger hätte die Arbeitsleistung einstellen können. Rechtliche Wege hierzu wären möglicherweise eine außerordentliche Kündigung oder die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 273 BGB gewesen, wobei Letzteres einen fälligen Gegenanspruch voraussetzt. Gemäß § 626 Absatz 2 BGB stünden im Fall einer berechtigten Kündigung gegen die Schuldnerin etwaige Schadensersatzansprüche im Raum, im Falle der Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts Ansprüche aus Annahmeverzug. Einen Vergütungsanspruch nach den §§ 611, 612, 614 BGB hätte der Kläger nicht erworben. Dementsprechend hätte er keinen Anspruch auf Insolvenzgeld gehabt.

Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten kämen nur dann in Betracht, wenn der Kläger einen neuen Arbeitsplatz mit einer anderen Verdienstmöglichkeit hätte antreten können und angetreten hätte. Der dortige entgangene fiktive Verdienst stellt einen Schaden dar, der im Rahmen des § 823 Absatz 2 BGB iVm § 15a InsO geltend gemacht werden könnte.

Hierzu hat der Kläger indes nicht vorgetragen.

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten käme darüber hinaus dann in Frage, wenn der Kläger im Fall einer Kündigung im streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen hätte. Dies gilt indes dann nicht, wenn der Kläger den möglichen Bezugszeitraum für Arbeitslosengeld im folgenden Verlauf ohnehin ausgeschöpft hat.

Auch insoweit lässt sich dem Vorbringen des Klägers nichts entnehmen.

Hätte der Kläger das Arbeitsverhältnis in Kenntnis der Insolvenzreife weitergearbeitet, wie dies nach dem 02.04.2009, als der Insolvenzantrag gestellt wurde, tatsächlich der Fall war, hätte er einen Anspruch auf Arbeitsentgelt erworben. Dieser wäre indes lediglich in Höhe des Insolvenzgelds erfüllt worden. Die Zahlung von Insolvenzgeld ist allerdings auf drei Monate begrenzt, § 165 Absatz 1 Satz 1 SGB III. Der Kläger hat, wie er selbst vorträgt, für den Zeitraum 15.02.2009 bis 15.05.2009 Insolvenzgeld erhalten. Ein weiterer Bezug von Insolvenzgeld wäre nicht möglich gewesen.

Ein ersatzfähiger Schaden liegt nicht darin, dass der Kläger vom 01.12.2008 bis 14.02.2009 Arbeitsleistungen erbracht hat und der daraus resultierende Vergütungsanspruch wegen der vom Kläger vorgetragenen Masseunzulänglichkeit wertlos ist. Der Vergütungsanspruch stellt das positive Interesse dar, das, wie bereits ausgeführt wurde, gerade nicht erstattungsfähig ist (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Auflage, RdNr. 139 zu § 64).

Da das Erstgericht die Klage somit zu Recht abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass § 72 Absatz 2 ArbGG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!