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Invalidenrente nur bei Arbeitsverhältnisbeendigung

Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 6 Sa 389/18 – Urteil vom 23.01.2019

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 01. März 2018 – 4 Ca 936/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Invalidenrente.

Der am 07. Juni 1961 geborene Kläger trat am 01. August 1996 bei der A ein. Diese erteilte ihm am 07. Mai 1987 eine Versorgungszusage über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Invaliditäts-, Alters,- oder Hinterbliebenen-versorgung). Die Versorgungszusage bestimmt unter anderem, dass im Falle der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit der Kläger eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente von DM 150,00 erhält. Die zugrundeliegenden Versorgungsrichtlinien bestimmen für die Invaliditätsrente folgendes:

„Berufsunfähigkeitsrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente erhält der Versorgungsberechtigte, der berufsunfähig, bzw. erwerbsunfähig im Sinne der Arbeiterrenten- bzw. Angestelltenversicherung (§ 1246 Abs. 2 RVO bzw. § 1247 Abs. 2 RVO; § 23 Abs. 2 AVG bzw. § 24 Abs. 2 AVG) ist, nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit.

Die Feststellungen der Arbeiterrenten bzw. Angestelltenrentenversicherung sind maßgebend.“

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Versorgungszusage wird auf Bl. 10 d. A. und hinsichtlich des weiteren Inhalts der Versorgungsrichtlinie auf Bl. 25 d. A. Bezug genommen.

Der Kläger bezieht seit dem 01. Juni 2017 eine, zunächst auf 3 Jahre befristete Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung der Invalidenrente für den Zeitraum von Juni bis November 2017 sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihm auch darüber hinaus für die Dauer des Bezugs der befristeten Erwerbsminderungsrente zur Zahlung der betrieblichen Invalidenrente verpflichtet ist. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Auslegung der Versorgungsrichtlinie ergebe, dass ihm die Rente zu zahlen sei. Unter Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei nicht automatisch die Vollbeendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Die Regelung sei vielmehr dahingehend auszulegen, dass auch ein Ausscheiden aus dem aktuellen Beschäftigungsverhältnisses in Folge des Ruhens der wechselseitigen Hauptpflichten genüge. Sofern unter Auflösung die Vollbeendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen sei, sei eine entsprechende Klausel unwirksam, da sie einer AGB-Kontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht standhalte. Weiterhin würde eine solche Regelung gegen den Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine Invalidenrente zustehe, solange das Arbeitsverhältnis nicht beendet sei. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut der Versorgungszusage. Dieser setze die Auflösung des Arbeitsverhältnisses voraus. Der klare und unzweideutige Wortlaut stehe einer anderweitigen Auslegung entgegen. Auch der Gesamtzusammenhang spreche dafür, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisanspruches Voraussetzung sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger habe gegen die Beklagte aus der Versorgungszusage und den Versorgungsrichtlinien vom 07. Mai 1987 keinen Anspruch auf Invalidenrente. Anspruchsvoraussetzung sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Versorgungsrichtlinien seien insoweit entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht unwirksam. Die Regelung halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB stand und verstoße auch nicht gegen den Allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Einzelnen wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes hat der Kläger innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2019 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Kläger meint, soweit das Arbeitsgericht in den Urteilsgründen zu dem Ergebnis komme, dass die als Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegende Versorgungsrichtlinie bereits nach dem eindeutigen Wortlaut eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetze, so werde dieser Auslegung widersprochen. Die Parteien hätten eben nicht eine Beendigung vereinbart, sondern lediglich eine Auflösung, die sicherlich auch zeitlich eingeschränkt im Sinne eines Ruhens ausgelegt werden könne. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass nach Auslegung der Versorgungsrichtlinie ein Anspruch des Klägers nicht bestehe, so wäre die Versorgungsrichtlinie im vorliegenden Fall zumindest nicht wirksam vereinbart. Sie könne nämlich einer Angemessenheits-kontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht standhalten. Es gehe dem Kläger darum, während des Bezugs der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente durch die zusätzliche Invalidenrente abgesichert zu sein. Der Kläger beziehe Rente und keinen Arbeitslohn. Er habe keine Doppelansprüche.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 01. März 2018 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main – 4 Ca 936/17 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn 460,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 76,69 € seit dem 01. Juni 2017, dem 01. Juli 2017, dem 01. August 2017, dem 01. September 2017, dem 01. Oktober 2017 und dem 01. November 2017 zu zahlen und die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger weitere 460,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 76,69 € seit dem 01. Dezember 2017, dem 01. Januar 2018, dem 01. Februar 2018, dem 01. März 2018, dem 01. April 2018 und dem 01. Mai 2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, der Wortlaut der Versorgungsrichtlinie sei eindeutig. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente lägen daher nicht vor. Auch die Vorschrift des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB führe zu keinem anderen Ergebnis. Eine unangemessene Benachteiligung sei nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache ist die Berufung des Klägers jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung.

Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die begehrte Invalidenrente aus der Versorgungszusage. Das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses steht dem Anspruch des Klägers entgegen. Anspruchsvoraussetzung ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies ergibt die Auslegung der Versorgungsrichtlinie. Bei der Versorgungsrichtlinie im Streitfall handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Allgemeine Beschäftigungsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von Verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Anhaltspunkte für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (vgl. BAG v. 21. Januar 2015 – 10 AZR 84/14, BAG v. 20. Januar 2015 – 9 AZR 585/13 -; BAG v. 25. Februar 2015 – 5 AZR 514/13 -; BAG v. 16. Dezember 2015 – 5 AZR 567/14). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck, sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG v. 07. Juli 2015 – 10 AZR 260/14; BAG v. 25. August 2010 – 10 AZR 275/09 -, BAG v. 22. September 2016 – 2 AZR 509/15 -).

Danach ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Versorgungsrichtlinie, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Erwerbsminderungsrente ist. Voraussetzung nach der Versorgungs-richtlinie ist die „Auflösung des Arbeitsverhältnisses“. Auflösung bedeutet, dass etwas „nicht länger besteht“. Unter Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann daher nur die Beendigung der arbeitsvertraglichen Beziehungen verstanden werden. Der Umstand, dass vorliegend – wohl in Folge von Arbeitsunfähigkeit des Klägers – die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, das heißt die Arbeitspflicht des Klägers und die Lohnzahlungspflicht der Beklagten, nicht bestehen, reicht zur Annahme einer „Auflösung des Arbeitsverhältnisses“ nicht aus.

Es kommt auch nicht eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend in Betracht, dass bei befristeter Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger von der Anspruchsvoraussetzung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzusehen ist, jedenfalls für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht gleichzeitig Arbeitsentgelt bezieht.

Das Rechtsinstitut der ergänzenden Vertragsauslegung kommt in Betracht, wenn ein Vertrag eine Regelungslücke, eine „planwidrige Unvollständigkeit“ enthält. Sie ist gegeben, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen; ohne die Vervollständigung des Vertrages muss eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen sein. Gleichgültig ist, ob die Lücke von Anfang bestanden hat oder nachträglich entsteht. Sie ist in der Regel darauf zurückzuführen, dass die Parteien an einen bestimmten regelungsbedürftigen Punkt nicht gedacht haben, dass sie eine Regelung für nicht erforderlich hielten oder dass sich die bei Vertragsschluss bestehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnissen nachträglich geändert haben. Der Kläger beruft sich insoweit darauf, dass bei Inkrafttreten der Versorgungsrichtlinie 1987 Berufsunfähigkeitsrenten und Erwerbsunfähigkeitsrenten, denen heute die teilweise bzw. voller Erwerbsminderung gleichsteht (vgl. BAG v. 19. November 2011 – 3 AZR 83/09 -) grundsätzlich unbefristet bewilligt worden seien, so dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis aufgegeben konnte. Heute hingegen sei gemäß § 102 Abs. 2 SGB VI die befristete Bewilligung der Erwerbsminderungsrente der Regelfall. Der Kläger meint, hätte die Arbeitgeberin seinerzeit diesen Umstand gekannt, hätte sie redlicher Weise nicht auf der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für den Bezug der betrieblichen Invalidenrente bestehen dürfen, da Regelungsplan der Invalidenrente sei, dem Arbeitnehmer, der „nur“ die gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht, eine zusätzliche Absicherung für die Zeit des Ausfalls des Arbeitseinkommens wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Es kann offen bleiben, ob hier eine Regelungslücke im vorgenannten Sinne vorliegt. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Vertragsbedingung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit des Vertrages bekannt gewesen wäre (ständige Rechtsprechung vgl. BAG v. 19. Mai 2010 – 4 AZR 796/08 – Rn. 31 und BAG v. 25. April 2007 – 5 AZR 627/06 – Rn. 26). Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundsätze des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden (vgl. BAG v. 17. April 2012 – 3 AZR 803/09 – Rn. 31 mwN). Da es sich bei der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nach den Feststellungen des Arbeitsgerichtes, die von den Parteien nicht angegriffen wurde, um eine Gesamtzusage handelt, die Regelungen demnach Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, hat die ergänzende Auslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss. Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines immer wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein (vgl. BAG v. 29. Juni 2011 – 5 AZR 651/09 – Rn. 20, v. 25. April 2007 – 5 AZR 627/06 – Rn. 26).

Vorliegend kommt unter Berücksichtigung der Interessenlage typischer Vertragsparteien nicht nur eine Ergänzung des Vertrages dahin in Betracht, dass für den Fall, dass ein Arbeitnehmer „nur“ die gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht und kein Arbeitsentgelt im Sinne von Lohn aus dem Arbeitsverhältnis, das Erfordernis der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für die betriebliche Invalidenrente entfällt. Dies berücksichtigt nämlich nicht die Interessenlage des Arbeitgebers der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, zu denen auch die Invalidenrente zählt, typischerweise erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlen will, um Doppelbelastungen auszuschließen. So entsteht auch während der Arbeitsunfähigkeit des Klägers der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen jährlich, bei einer 5-Tage-Woche, da er im Falle der Arbeitsunfähigkeit erst nach einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten verfällt (vgl. EUGH v. 22. November 2011 – C 214/10 – und BAG v. 16. Oktober 2012 – 9 AZR 63/11 -). Weiterhin hat der Arbeitgeber bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis dafür Sorge zu tragen, dass er bei einem möglichen Ende der Erwerbsminderung den Arbeitnehmer wieder beschäftigen kann. Zwar käme nach einem Zeitraum von 24 Monaten des Bestehens der Erwerbsminderung unter Umständen auch eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Eine solche Kündigung ist jedoch ebenfalls mit Risiken verbunden, unterliegt sie doch der gerichtlichen Nachprüfung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses.

Die vorstehenden Erwägungen sprechen auch dagegen, dass die vorliegende Klausel in den Versorgungsrichtlinien, soweit sie für den Bezug einer betrieblichen Invalidenrente auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt, nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben rechtsunwirksam ist. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billingswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwerte Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragsparteien voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise Beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäftes zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäftes generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Verwenders bewirkt (vgl. ständige Rechtsprechung BAG v. 21. Januar 2015 – 10 AZR 84/14 -, BAG v. 17. März 2016 – 8 AZR 665/14 -, BAG v. 10. Mai 2016 – 9 AZR 434/15 -). Nach dem bereits im Rahmen der Prüfung einer ergänzenden Vertragsauslegung Ausgeführten liegt in der Anspruchsvoraussetzung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bezug einer betrieblichen Invalidenrente keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers. In gleicher Weise ist auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu verneinen. Das Erfordernis der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bezug einer betrieblichen Invalidenrente ist ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung zwischen ausgeschiedenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern, die sich noch im Arbeitsverhältnis befinden.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht.

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