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Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit – Verfall Urlaubsansprüche

ArbG Krefeld – Az.: 3 Ca 1944/17 – Urteil vom 25.04.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt 1.626,40 Euro.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zuzulassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Urlaubsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Verfalls bei langer Arbeitsunfähigkeit.

Der Kläger ist seit dem 01.12.1983 bei der Beklagten beschäftigt. Nr. 5 des Arbeitsvertrags vom 29.11.1984 (Bl. 26 d.A.) lautet: „Die Tarifverträge der Deutschen Süßwarenindustrie […] sind in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieses Vertrages“. Dem Kläger steht gemäß § 12 I. A. 9. des Bundesmanteltarifvertrags für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Süßwarenindustrie vom 14.05.2007 (im Folgenden: BMTV Süßwarenindustrie) in Verbindung mit der Bezugnahmeklausel in Nr. 5 des Arbeitsvertrags ein Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen zu.

Er nahm in 2016 keinen Urlaub aus 2016. Er war vom 19.01.2016 bis zum 02.06.2017 arbeitsunfähig krank. Er hatte vom 19.06. bis 18.07.2017 22 Urlaubstage (Antrag vom 09.06.2017 auf Bl. 14 d.A.) und vom 14. bis 25.08.2017 zehn Urlaubstage. Auf seinem Urlaubsantrag vom 01.08.2017 (Bl. 14 d.A.) für die zehn Urlaubstage vom 14. bis 25.08.2017 hatte er vermerkt: „8 Tage von 2016!“. Die Beklagte genehmigte den Urlaub, widersprach aber dem Bestehen von Resturlaubsansprüchen aus 2016. Dazu, ob er in 2017 weiteren Urlaub hatte, haben die Parteien nicht vorgetragen. In 2018 hatte er bis zum Kammertermin am 25.04.2018 zwei Urlaubstage.

Der Kläger meint, dass sein tariflicher Mehrurlaub von zehn Urlaubstagen aus 2016 nicht am 31.03.2017 gemäß § 12 IV. 3. BMTV verfallen sei. Voraussetzung für einen entsprechenden Verfall sein ein „eigenständiges Urlaubsregime“ im Tarifvertrag. Ein solches liege gemessen am Maßstab des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2010 (BAG v. 23.03.2010 – 9 AZR 128/09, NZA 2010, 810, zu A I 5 b cc 2 b bb der Gründe [Tz. 50]) entgegen dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10.08.2011 (LAG Köln v. 10.08.2011 – 9 Sa 625/11, juris) nicht vor. Das genannte Urteil des Bundesarbeitsgericht beruhe auf dem besonderen Regelungsinhalt von § 47 Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 24.10.1961 in der Fassung vom 31.01.2003 (im Folgenden: MTAng-BfA). Entscheidend sei, dass diese tarifvertragliche Regelung einen abweichenden Verfall von Urlaubsansprüchen vorsehe, wenn Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht angetreten werden könne. Da in § 12 IX. 3. BMTV Süßwarenindustrie eine entsprechende Regelung fehle, liege im Hinblick auf die Verfallsfrist nicht das erforderliche eigenständige Urlaubsregime vor. Auf tarifvertragliche Regelungen zu anderen Fragen des Urlaubsrechts komme es nicht an.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass ihm zurzeit ein Urlaubsanspruch in Höhe von 16 Tagen zusteht,

2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadenersatz in Höhe von 1.626,40 Euro brutto zu zahlen,

3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes zehn weitere Urlaubstage im Jahr 2018 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, dass die zwischen den Parteien streitigen zehn Urlaubstage gemäß § 12 IV. 3. BMTV Süßwarenindustrie am 31.03.2017 verfallen seien und beruft sich diesbezüglich auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10.08.2011 (LAG Köln v. 10.08.2011 – 9 Sa 625/11, juris). Die Verfallsfrist aus § 12 IV. 3. BMTV Süßwarenindustrie greife im Hinblick auf den tarifvertraglichen Mehrurlaub zum 31.03. des Folgejahrs, weil § 12 BMTV Süßwarenindustrie insgesamt ein vom Gesetzesrecht abweichenden „eigenständiges Urlaubsregime“ vorsehe. Außerdem enthalte § 12 IV. 3. BMTV Süßwarenindustrie eine eigenständige Verfallsfrist, weil sie sich von § 7 Abs. 3 BUrlG dadurch unterscheide, dass sie keinen Verfall mit Übertragungsmöglichkeit zum 31.12. des Urlaubsjahrs vorsehe.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.   Die Klage ist überwiegend zulässig, insoweit jedoch unbegründet und im Übrigen unzulässig.

Die zwischen den Parteien streitigen zehn Urlaubstage sind gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 3 BMTV Süßwarentarifvertrag am 31.03.2017 verfallen.

Im Einzelnen:

1.   Der auf die Feststellung, dass dem Kläger ein Urlaubsanspruch von 16 Tagen zustehe, gerichtete Klageantrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet.

a)   Der Antrag ist zulässig. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht (vgl. BAG v. 12.04.2011 – 9 AZR 80/10, NJW 2011, 2987, zu A I der Gründe [Tz. 11ff.]; LAG Berlin-Brandenburg v. 30.09.2011 – 6 Sa 1629/11, LAGE § 7 BUrlG Nr. 50, zu 1.1 der Gründe [Tz. 17]). Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn mit ihr eine sachgemäße einfache Erledigung des Streits zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG v. 12.04.2011 – 9 AZR 80/10, a.a.O., zu A I 1 der Gründe [Tz. 12]; BAG v. 12.03.2008 – 4 AZR 616/06, AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Chemie, zu A I der Gründe [Tz. 16]). Das ist vorliegend der Fall. Die Parteien streiten allein um den Umfang des Urlaubsanspruchs. Es ist nicht zu erwarten, dass die zeitliche Lage des Urlaubs zwischen den Parteien streitig werden wird.

b)   Der Antrag ist allerdings unbegründet.

Die Voraussetzungen der möglichen Anspruchsgrundlage, nämlich § 12 I. A. BMTV Süßwarenindustrie in Verbindung mit der Bezugnahmeklausel in Nr. 5 des Arbeitsvertrags, liegen nicht vor, dies bereits deswegen, weil der tarifliche Mehrurlaub 2016 von zehn Urlaubstagen trotz der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 19.01.2016 bis 02.06.2017 gemäß § 12 IV. 3. BMTV Süßwarenindustrie am 31.03.2017 verfallen ist

§ 12 IV Nr. 3 BMTV Süßwarenindustrie lautet:

„Der Urlaubsanspruch erlischt am 31. März des folgenden Kalenderjahres, sofern er nicht vorher vergeblich geltend gemacht worden ist“.

Diese Tarifbestimmung ist im Hinblick auf den gesetzlichen Mindesturlaub gemäß § 13 Abs. 1 S. 1, § 1 BUrlG in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam, soweit sie im Widerspruch zu der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten richtlinienkonformen Fortbildung bzw. Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG steht. Nach dieser richtlinienkonformen Fortbildung bzw. Auslegung verfallen Urlaubsansprüche erst verzögert am 31.03. des übernächsten Jahrs, wenn sie wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum Ende des Urlaubsjahrs (31.12.) und des Übertragungszeitraums (31.03.) genommen werden können. Im Übrigen bleibt § 12 IV Nr. 3 BMTV Süßwarenindustrie gemäß § 139 BGB wirksam (vgl. zur Anwendung der Vorschrift BAG v. 12.04.2011 – 9 AZR 80/10, a.a.O., zu A II 4 b bb der Gründe [Tz. 27]). Ansprüche auf tariflichen Mehrurlaub verfallen auch dann am 31.03. des Folgejahrs, wenn sie wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis dahin nicht genommen werden können. Die richtlinienkonformen Fortbildung bzw. Auslegung gilt hier nicht.

Das Bundesarbeitsgericht geht allerdings davon aus, dass tarifvertragliche Regelungen zum Urlaub nicht vom gesetzlichen Urlaubsrecht abweichen sollen, sofern nicht deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tarifvertragsparteien zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen tarifvertraglichen Ansprüchen unterscheiden wollen. Das richtlinienkonforme Verständnis von § 7 Abs. 3 BUrlG sei deshalb grundsätzlich auch auf einen tariflichen Mehrurlaub anzuwenden. Etwas anders gelte nur, wenn deutliche Anhaltspunkte dafür beständen, dass ein Tarifvertrag eigenständige Regelungen zur Übertragung und zum Verfall von Urlaubsansprüchen treffe. Die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB müsse ergeben, dass der Tarifvertrag vom grundsätzlichen Gleichlauf zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub abweiche (BAG v. 12.04.2011 – 9 AZR 80/10, a.a.O., zu A II 4 b aa 1 der Gründe [Tz. 25]; BAG v. 23.03.2010 – 9 AZR 128/09, a.a.O., zu A I 5 a der Gründe [Tz. 35]).

Nach diesem Maßstab gilt der hinausgezögerte Verfall von Urlaubsansprüchen erst am 31.03. des übernächsten Jahrs nicht für den tariflichen Mehrurlaub aus § 12 I. BMTV Süßwarenindustrie. Die Auslegung, dass die Tarifvertragsparteien einen entsprechender Gleichlauf nicht wollten, folgt aus Satz 2 des Eingangsabsatzes von § 12 BMTV Süßwarenindustrie (vgl. LAG Köln v. 10.08.2011 – 9 Sa 625/11, juris, zu II 2 der Gründe [Tz. 55]).

Dieser Eingangsabsatz lautet:

“ Den Arbeitnehmern steht in jedem Urlaubsjahr ein Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu. 2Sie gelten, soweit nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Regelungen enthalten sind“.

Die Tarifvertragsparteien haben in Satz 2 dieses Eingangsabsatzes vereinbart, dass die tarifvertraglichen Urlaubsregelungen soweit wie rechtlich möglich gelten sollen. Der grundsätzliche Gleichlauf von gesetzlichem Mindesturlaub und tarifvertraglichen Mehrurlaub gehört nicht zum zwingenden Gesetzesrecht. Er ist deshalb von Satz 2 des Eingangsabsatzes von § 12 BMTV Süßwarenindustrie abbedungen.

Etwas anders folgt auch nicht aus den Maßgaben, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12.04.2011 (BAG v. 12.04.2011 – 9 AZR 80/10, a.a.O., zu A II 4 b der Gründe [Tz. 22]) dafür aufgestellt hat, wann die Auslegung ergibt, dass ein Tarifvertrag eigenständige Regelungen zur Übertragung und zum Verfall von Urlaubsansprüchen trifft. Dies ist nach dem Urteil der Fall, wenn der Tarifvertrag entweder (1) zwischen gesetzlichem Urlaub und tariflichem Mehrurlaub unterscheidet oder (2) sowohl für Mindest- als auch Mehrurlaub wesentlich von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Übertragungs- und Verfallsregeln bestimmt. Es kann hier offen bleiben, ob die in § 12 I. A. 6. BMTV Süßwarenindustrie („Ein Anspruch auf Urlaubserteilung über den anteiligen gesetzlichen Mindesturlaub hinaus entfällt bei unbegründeter Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer ohne Einhaltung der Kündigungsfrist (Vertragsbruch) und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus einem Grunde, der zur fristlosen Entlassung berechtigt“) vorgesehene Unterscheidung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub sowie die in § 12 IX. 3. BMTV Süßwarenindustrie geregelte, von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Verfallfrist (vgl. BAG v. 12.04.2011 – 9 AZR 80/10, a.a.O., zu A II 4 b bb 3 der Gründe [Tz. 32]) hinreichende Anhaltspunkte für eine entsprechende Auslegung geben. Die Maßgaben des Bundesarbeitsgerichts für die Tarifauslegung sind nämlich nicht abschließend zu verstehen. Es gibt weitere Fallgestaltungen, in denen eine entsprechende Auslegung richtig ist. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall. Die Tarifvertragsparteien haben in Satz 2 des Eingangsabsatzes von § 12 BMTV Süßwarenindustrie ihren Willen deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Arbeitsgerichte müssen diesen Willen beachten. Dies gebietet nicht zuletzt die in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Koalitionsfreiheit.

Auf die Frage, ob die Verfallsfrist aus § 12 IV Nr. 3 BMTV Süßwarenindustrie aufgrund einer Gesamtschau der Urlaubsregelungen im Tarifvertrag unter dem Gesichtspunkt eines „eigenständigen Urlaubsregimes“ auf den tariflichen Mehrurlaub Anwendung findet, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an (vgl. einerseits LAG Köln v. 10.08.2011 – 9 Sa 625/11, juris und andererseits BAG v. 12.04.2011 – 9 AZR 80/10, a.a.O., zu A II 4 b aa der Gründe [Tz. 23]).

2.   Der auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.626,40 Euro brutto gerichtete Klageantrag zu 2) ist unbegründet, dies bereits deswegen, weil ein Schadenersatzanspruch wegen des Verfalls von Urlaubsansprüchen auf Gewährung von Ersatzurlaub und nicht auf Zahlung gerichtet wäre (BAG v. 16.05.2017 – 9 AZR 572/16, NJW 2017, 2638, zu I 1 der Gründe [Tz. 12]).

3.   Der Klageantrag zu 3) ist unzulässig. Es besteht kein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO im Hinblick darauf, dass sich ein Anspruch aus einer bestimmten Anspruchsgrundlage ergibt. Unabhängig hiervon wäre der Klageantrag zu 3) auch als unbegründet zu bewerten, weil der Anspruch auf die streitigen zehn Urlaubstagen am 31.03.2017 verfallen ist, siehe oben.

II.   Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG.

Die Entscheidung über die gesonderte Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 2 a, Abs. 3a ArbGG. Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen, denn ein besonderer Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3 ArbGG liegt nicht vor.

 

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