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Abmahnung im Arbeitsrecht – Alles was Sie wissen müssen

Welche Anforderungen müssen bei einer Abmahnung erfüllt sein?

Jedes Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber beruht letztlich auf einen Arbeitsvertrag, dessen rechtliche Grundlage das Arbeitsrecht darstellt. Dieser Arbeitsvertrag regelt letztlich die Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei in dem Arbeitsverhältnis. Solange alles einwandfrei verläuft gibt es auch keine Probleme, doch nicht selten spricht ein Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer eine Abmahnung aus. Die wenigsten Arbeitnehmer wissen jedoch, was genau mit der Abmahnung verknüpft ist und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben.

Das Wichtigste in Kürze


  • Abmahnungen müssen klar und explizit den Grund der Verwarnung, das Verhalten des Arbeitnehmers und eine Aufforderung zur künftigen Unterlassung des Verstoßes enthalten.
  • Eine Abmahnung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden, wenn Vertragsverpflichtungen verletzt wurden.
  • Abmahnungen sind in der Regel Voraussetzung für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung und geben dem Abgemahnten die Chance, sein Verhalten zu ändern.
  • Eine Abmahnung kann mündlich erteilt werden, jedoch wird die Schriftform empfohlen, um späteren Beweisproblemen vorzubeugen.
  • Der Arbeitnehmer hat das Recht auf Anhörung, wenn die Abmahnung in die Personalakte aufgenommen wird.
  • Abmahnungen dürfen nicht für Verhaltensweisen ausgesprochen werden, die der Arbeitnehmer nicht zu verantworten hat, wie krankheitsbedingte Fehlzeiten.
  • Wenn eine Abmahnung ausgesprochen wird, sollte der Arbeitnehmer besonnen reagieren, keine vorschnelle Unterschrift leisten und gegebenenfalls eine Gegendarstellung verfassen.

Was ist eine Abmahnung eigentlich?

Abmahnung im Arbeitsrecht
Alles was Sie zum Thema Abmahnung wissen sollten. Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com *

Dass ein Arbeitgeber hin und wieder mit seinen Arbeitnehmern schimpft oder etwas kritisiert ist in der Arbeitswelt nicht unüblich. Dieser sprichwörtliche „Rüffel“ ist zwar unangenehm, er hat jedoch für das Arbeitsverhältnis keinen gefährdenden Charakter.

Anders hingegen verhält es sich mit der Abmahnung. Im Vergleich zur normalen Kritik äußert der Arbeitgeber mit der Abmahnung deutlich, dass ein gewisses Verhalten nicht mehr hinnehmbar ist und dass bei einem wiederholten Pflichtverstoß die Kündigung droht.

Eine Abmahnung darf allein schon aus diesem Grund nicht einfach willkürlich von dem Arbeitgeber ausgesprochen werden, sie muss vielmehr drei Voraussetzungen erfüllen.

Voraussetzungen für eine arbeitsrechtliche Abmahnung

  1. In der Abmahnung muss der Abmahnungsgrund explizit aufgeführt werden, inklusive der Zeit sowie des Datums von dem Verstoß des Arbeitnehmers. Pauschalisierte Hinweise sind nicht zulässig.
  2. In der Abmahnung muss das Verhalten des Arbeitnehmers ausdrücklich auch als Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten gerügt und eine Aufforderung zur künftigen Unterlassung des Verstoßes enthalten sein.
  3. Die Folge der Kündigung muss als Konsequenz eines erneuten Verstoßes in der Abmahnung ebenfalls enthalten sein.

In der gängigen Praxis wird eine Abmahnung durch den Arbeitgeber ausgesprochen. Es ist jedoch auch ein Fakt, dass auch ein Arbeitnehmer eine Abmahnung aussprechen darf. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber seinerseits gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen einen Verstoß begangen hat. Sollte die Abmahnung vonseiten des Arbeitgebers erfolgen ist auch eine Person, welche dem Arbeitnehmer weisungsbefugt ist, zur Aussprache einer Abmahnung berechtigt.

Welche Auswirkungen hat eine Abmahnung im Hinblick auf den Kündigungsschutz

In der gängigen Praxis ist die Abmahnung eine zwingende Voraussetzung dafür, dass eine Vertragspartei zu einer ordentlichen Kündigung aus dem Verhalten der anderen Partei heraus aussprechen kann. Die Abmahnung gibt der jeweilig anderen Partei noch einmal die Chance, ein gewisses Verhaltensmuster zu ändern. Diese Chance muss zumindest der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einräumen. Sollte das Arbeitsverhältnis auf der Basis des allgemeinen Kündigungsschutzes gemäß des Kündigungsschutzgesetzes (kurz: KSchG) stehen, so wirkt sich die Abmahnung natürlich negativ auf diesen Kündigungsschutz aus. Die Abmahnung hat in diesem Fall die Wirkung der Gefährdung des Arbeitsverhältnisses, sodass der Arbeitgeber in einem Wiederholungsfall die Kündigung aussprechen kann.

Die Abmahnung hat sowohl im ersten Abschnitt von dem KschG als auch außerhalb dieses Abschnitts eine gefährdende Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis. Somit kann ein Arbeitgeber auch für schwerbehinderte Menschen sowie für Schwangere als auch für Betriebsratsmitglieder eine ordentliche Kündigung nach einer berechtigten Abmahnung aussprechen.

Ist die mündliche Abmahnung rechtmäßig?

Vom Arbeitgeber abgemahnt?
Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Im Grunde genommen unterliegt eine Abmahnung keinerlei Formvorschrift. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer die Abmahnung eines bestimmten Verhaltens auch in mündlicher Form erteilen kann. Es empfiehlt sich jedoch ausdrücklich die Schriftform, da eine spätere Kündigung mit Begründung des Verhaltens des Nachweises einer Abmahnung bedarf. Wenn die Abmahnung aus Beweisgründen schriftlich verfasst wird kommt es bei der Rechtmäßigkeit jedoch sehr stark auf den Inhalt der Abmahnung an. Eine mündliche Abmahnung eignet sich daher nicht, um später in einem etwaigen Verfahren vor dem Arbeitsgericht einen entsprechenden Beweis antreten zu können.

Eine einmalig ausgesprochene Abmahnung ist bereits genug. Sollte die abgemahnte Person das Verhalten nicht ändern genügt dies für eine Kündigung. Die Kündigung aufgrund des Verhaltens muss allerdings dann damit begründet werden, dass das abgemahnte Verhalten wieder an den Tag gelegt wurde.

Muss die abgemahnte Person zwingend gehört werden?

Wenn ein Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer die Abmahnung ausspricht und diesen Vorgang in die Personalakte des Arbeitnehmers aufnehmen möchte, so hat der Arbeitnehmer das Recht auf eine Anhörung. Sollte der Vorgang nicht in den Weg in die Personalakte finden, so besteht das Recht auf Anhörung nicht. Bei angestellten Arbeitnehmern fußt diese Regelung auf dem § 82 Absatz 1 des BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz). Bei angestellten Arbeitnehmern, die im öffentlichen Dienst tätig sind, gilt die gesetzliche Grundlage des § 13 Absatz 2 des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT).

Sollte die Abmahnung ohne Anhörung der abgemahnten Person doch den Weg in die Personalakte finden, so kann die abgemahnte Person die Entfernung des Vorgangs ausdrücklich verlangen. Dies ändert jedoch nichts an der rechtlichen Wirkung der Abmahnung.

Welche Gründe kann es für eine Abmahnung geben?

Die Grundlage für eine Abmahnung ist grundsätzlich der Vertragsverstoß einer Vertragspartei. Diese muss jedoch willentlich gesteuert worden sein. Allein aus Gründen, welche die Vertragspartei nicht zu verantworten hat, darf keine Abmahnung ausgesprochen werden. Ein sehr gutes Beispiel hierfür sind krankheitsbedingte Fehlzeiten.

Mögliche Gründe für eine Abmahnung können sein

Eine Abmahnung im Arbeitsrecht ist ein ernstzunehmendes Signal des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, dass dessen Verhalten nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Es gibt vielfältige Gründe, die zu einer Abmahnung führen können, und es ist wichtig, diese zu verstehen, um entsprechend reagieren zu können.

  • Permanente Verspätungen sind ein klassischer Grund für Abmahnungen. Sie stören nicht nur den Betriebsablauf, sondern können auch ein Zeichen von mangelnder Motivation oder Disziplin sein. Es ist essentiell, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten einhalten, um das Vertrauen des Arbeitgebers nicht zu gefährden.
  • Das Ignorieren von Anweisungen ist ein weiterer, schwerwiegender Grund. Es untergräbt die Autorität der Vorgesetzten und kann zu erheblichen Problemen im Arbeitsablauf führen. Ein respektvoller und konstruktiver Umgang mit Anweisungen ist daher unerlässlich.
  • Die Verletzung der Arbeitspflicht kann viele Formen annehmen, beispielsweise das Unterlassen von zugewiesenen Aufgaben oder das Nicht-Einhalten von Arbeitsstandards und -richtlinien. Solche Verstöße können die Produktivität und Qualität der Arbeit beeinträchtigen und sind daher oft abmahnwürdig.
  • Fehlende Nachweise über krankheitsbedingte Fehlzeiten können ebenfalls zu Abmahnungen führen. Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, um Missbrauch vorzubeugen.

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass nicht jeder Verstoß gleich eine Abmahnung rechtfertigt. Die Schwere des Verstoßes muss in einem angemessenen Verhältnis zur ausgesprochenen Abmahnung stehen. Kleinere Vergehen, sogenannte Lappalien, sind in der Regel nicht abmahnwürdig.

Zudem muss eine Abmahnung immer konkret, klar und verständlich formuliert sein und darf nicht auf Vermutungen oder unbewiesenen Behauptungen basieren. Sie muss den Vorwurf so genau beschreiben, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, sein Verhalten zu überdenken und zu korrigieren.

Insgesamt ist es für Arbeitnehmer ratsam, die genannten Gründe für Abmahnungen zu vermeiden und stets professionell, respektvoll und verantwortungsbewusst im Arbeitsumfeld zu agieren.

Dürfen zurückliegende Dinge abgemahnt werden?

Für die Abmahnung gibt es keinerlei Zeitbegrenzung. Sowohl ein Arbeitgeber als auch ein Arbeitnehmer können in der Vergangenheit liegende Dinge zum Gegenstand einer Abmahnung nehmen. In diesem Zusammenhang muss allerdings erwähnt werden, dass eine ausgesprochene Abmahnung lediglich im Hinblick auf die Zukunft eine Fristbegrenzung haben. Sollte sich die Vertragspartei dementsprechend über einen längeren Zeitraum keine gleichlautenden neuen Pflichtverstöße geleistet haben kann es durchaus möglich sein, dass eine ausgesprochene Kündigung auf der Grundlage des Verhaltens keine rechtliche Wirkung entfaltet.

Im Hinblick auf das Recht einer abgemahnten Person auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte ohne vorherige Anhörung gibt es keinerlei Verjährungsfrist. Sollte eine abgemahnte Person erst Jahre später davon Kenntnis erlangen, dass die Abmahnung in der Personalakte befindlich ist, kann die Entfernung verlangt werden.

Was sollte bei einer Abmahnung getan werden?

Ein Arbeitnehmer, welcher von seinem Arbeitgeber abgemahnt wurde, sollte natürlich reagieren.

Ruhe und Besonnenheit sind die obersten Grundlagen für diese Reaktionen:

  • Beweissicherung durch Benennung von Zeugen oder Vorlage von Nachweisdokumenten
  • keine vorschnelle Unterschrift der vorgelegten schriftlichen Abmahnung
  • eine Gegendarstellung verfassen
  • eine etwaige Beschwerde bei dem zuständigen Betriebsrat
  • die Rücknahme von der Abmahnung einklagen

Durch die Unterschrift einer vorgelegten schriftlichen Abmahnung wird nicht nur der Erhalt und die Kenntnisnahme, sondern vielmehr auch der Inhalt bestätigt.

Sollte keine Reaktion der abgemahnten Person erfolgen, so entfaltet sie ihre rechtliche Wirkung. Nicht selten jedoch sind Abmahnungen unberechtigt, sodass der Gang zu einem Rechtsanwalt erfolgversprechend sein kann. Dies erfordert jedoch durchaus Mut, da viele Arbeitnehmer auf ihren Beruf angewiesen sind und dementsprechend das Verhältnis zu dem Arbeitgeber nicht zusätzlich belasten möchten. Wenn auch Sie von einer Abmahnung betroffen sind sollten Sie jedoch nicht vergessen, dass der Gang zu einem Rechtsanwalt Ihr gutes Recht ist. Viele Arbeitgeber nutzen ihre Stellung aus. Oftmals sogar setzt ein Arbeitgeber darauf, dass ein Arbeitnehmer keine rechtlichen Schritte gegen die erteilte Abmahnung unternehmen wird. So manche unberechtigte Abmahnung hat dementsprechend rechtliche Wirkung entfaltet, obgleich dies hätte verhindert werden können. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei verfügen jedoch über das juristische Fachwissen sowie die Kompetenz, die in solchen Fällen erforderlich ist. In einem etwaigen Arbeitsrechtsverfahren, in welchem wir selbstverständlich sehr gern Ihre juristische Vertretung übernehmen, kann die unberechtigte Abmahnung zurückgenommen und die etwaig ausgesprochene Kündigung dann für wirkungslos erklärt werden. Dieser Weg ist auf jeden Fall deutlich besser, als wenn die Abmahnung erst einmal als solche ohne Reaktion hingenommen wird.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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