Skip to content

Krankheitsbedingte Kündigung – Anspruch auf Umsetzung auf einen Schonarbeitsplatz

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 7 Sa 1029/16 – Urteil vom 06.12.2018

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.08.2016 in Sachen12 Ca 232/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche, krankheitsbedingte arbeitgeberseitige Kündigung vom 22.12.2015 zum 30.06.2016 wirksam aufgelöst worden ist.

Der am 1961 geborene, kinderlos verheiratete Kläger ist mit einem GdB von 50 % als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Seit dem 20.01.1998 steht der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten als Operator 2 in der Endmontage und erzielt hieraus einen Verdienst in Höhe von durchschnittlich 3.357,18 EUR brutto monatlich.

In den Jahren 2003 bis 2011 war der Kläger – mit Ausnahme des Jahres 2005 – jedes Jahr deutlich länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahre 2009 bestand Arbeitsunfähigkeit an 64 Arbeitstagen, im Jahre 2010 an 75 Arbeitstagen, im Jahre 2011 an 190 Arbeitstagen. Ab dem 22.08.2011 war der Kläger über den Zeitpunkt der sogenannten „Aussteuerung“ am 26.07.2012 hinaus durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahre 2011 erbrachte der Kläger, abgesehen von mehreren späteren Wiedereingliederungsversuchen, zum letzten Mal seine reguläre Arbeitsleistung für die Beklagte.

Vom 27.02. bis 07.06.2013 befand sich der Kläger in einer vollstationären Krankenhausbehandlung. Ob der Kläger im Lauf des Jahres 2014 arbeitsfähig war und gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn hatte, ist Gegenstand des Rechtsstreits Arbeitsgericht Köln 9 Ca 7706/14.

Für die Zeit vom 09.02. bis 08.05.2015 war ein erneuter Wiedereingliederungsversuch nach dem sogenannten Hamburger Modell vorgesehen. In dieser Zeit wurde der Kläger auf einem Arbeitsplatz eingesetzt, auf dem die sogenannte Fondpappe zu bearbeiten war und der zwischenzeitlich um die Bearbeitung der sogenannten Speedlippen ergänzt worden war. Einige Tage arbeitete der Kläger auch auf einem Arbeitsplatz ABS Vormontage. Der Wiedereingliederungsversuch wurde vorzeitig am 05.05.2015 mit der Begründung abgebrochen, dass der Kläger nicht   in der Lage sei, sechs Stunden täglich auf dem Arbeitsplatz Fondpappe/Speedlippe eingesetzt zu werden. Ob der Abbruch der Maßnahme mit dieser Begründung auf Initiative des Klägers oder der Beklagten zustande gekommen war, war zwischen den Parteien streitig.

In einem Attest vom 21.05.2015 bescheinigte sein Hausarzt dem Kläger, „in Vollzeittätigkeit arbeitsfähig“ zu sein (Bl. 77 d. A.).

Mit Schreiben vom 11.06.2015 beantragte die Beklagte die Zustimmung des Integrationsamtes zum Ausspruch einer personenbedingten Kündigung gegenüber dem Kläger, welche mit Schreiben vom 09.12.2015 erteilt wurde. Am 14.12.2015 hörte die Beklagte ihren Betriebsrat zur Kündigungsabsicht an (Anlage B 7, Bl. 37 R – 41 R d. A.). Der Betriebsrat äußerte sich zur Kündigungsabsicht der Beklagten nicht.

Mit Schreiben vom 22.12.2015 sprach die Beklagte nunmehr die ordentliche, fristgerechte Kündigung zum 30.06.2016 aus. Hiergegen erhob der Kläger am 12.01.2016 die vorliegende Kündigungsschutzklage.

In der Zeit vom 23.11. bis 31.12.2016 erfolgte eine stationäre Notfallbehandlung des Klägers wegen einer sogenannten Ketoazidose mit akutem Nierenversagen etc. Bei einer Ketoazidose handelt es sich um eine Komplikation, die hervorgerufen wird, wenn einem insulinpflichtigem Diabetiker nicht in ausreichendem Maße Insulin zugeführt worden ist. Eine Ketoazidose verläuft unbehandelt tödlich.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Kündigungsschutzklage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 23.08.2016 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 10.11.2016 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am Montag, dem 12.12.2016 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Frist am 10.03.2017 begründet.

Der Kläger wendet ein, der Arbeitsplatz Fondpappe sei nicht als leidensgerecht anzusehen gewesen, nachdem er um die Aufgabe, die sogenannten Speedlippen zu bearbeiten, erweitert worden sei. Ungeachtet dessen sei er unter Aufbringung aller Anstrengung in der Lage, den Arbeitsplatz auszufüllen. Es treffe auch nicht zu, dass der Wiedereingliederungsversuch im Mai 2016 abgebrochen worden sei, weil er seinerseits der Beklagten mitgeteilt habe, er sehe sich nicht in der Lage, diesen Arbeitsplatz mit sechs Stunden täglich auszufüllen. Vielmehr sei es der Meister gewesen, der ihm gesagt habe, er schaffe das nicht. Daraufhin habe er lediglich geantwortet: „Wenn Sie das sagen, dann ist das wohl so.“

Er, der Kläger, habe der Beklagten auch mitgeteilt, dass er in der Lage sei, eine Tätigkeit im Arbeitsbereich des QRS-Teams, der Druckerei oder der Packerei auszuüben. Hierbei handele es sich um leidensgerechte Arbeitsplätze. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn, den Kläger als schwerbehinderten Menschen leidensgerecht zu beschäftigen. Eine Umsetzung auf einen solchen Arbeitsplatz, auf dem er gegebenenfalls in der Lage gewesen wäre, ohne weitere krankheitsbedingte Ausfälle seine Arbeit zu verrichten, sei der Beklagten auch möglich und zumutbar gewesen.

Außerdem beanstandet der Kläger die ordnungsgemäße Information des Betriebsrats, da dieser nicht davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Arbeitsplatz Fondpappe ausgeweitet worden sei.

Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift des Klägers und seiner weiteren in der Berufungsinstanz eingereichten schriftsätzlichen Stellungnahmen wird ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.08.2016,12 Ca 232/16, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22.12.2015 nicht   zum 30.06.2016 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil für richtig. Auch zweitinstanzlich habe der Kläger nichts vorgetragen, was geeignet gewesen wäre, die indizierte negative Gesundheitsprognose zu erschüttern. Die den krankheitsbedingten Fehlzeiten zugrunde liegenden Erkrankungen des Klägers seien weder zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, noch jetzt ausgeheilt gewesen. Jedenfalls seien in Zukunft weitere krankheitsbedingte Fehlzeiten im Umfang von mehr als sechs Wochen pro Jahr zu erwarten. Der Kläger sei aufgrund der bei ihm bestehenden Erkrankungen (Adipositas permagna, Diabetes mellitus Typ II, Bluthochdruck, Gelenkverschleiß, Veränderungen des Skelett-Stützsystems, Vorschädigung der Bandscheibe und der Schultern etc.) besonders krankheitsanfällig.

Entgegen der Behauptung des Klägers sei der Arbeitsplatz Fondpappe/Speedlippe auch leidensgerecht. Ein Arbeitsplatz, an dem insoliert nur die Fondpappe zu bearbeiten sei, existiere nicht (mehr). Dies folge daraus, dass damit ein Vollzeitarbeitsplatz nicht ausgefüllt werden könne. Jede der Tätigkeiten Fondpappe und Speedlippe machten, für sich betrachtet, nur etwas mehr als 30 % einer Vollzeittätigkeit aus.

Der Kläger habe sich vor der Kündigung, insbesondere auch nicht im sogenannten BEM-Gespräch, darauf berufen, er könne Arbeitsplätze im Bereich des QRS-Teams, in der Druckerei oder in der Packerei ausüben. Schon deshalb sei er jetzt mit diesem Einwand ausgeschlossen. Die Tätigkeiten in der Druckerei seien überdies für den Kläger gesundheitlich nicht geeignet. Leidensgerechte Arbeitsplätze in dem QRS-Team und der Packerei seien vollständig mit anderen schwerbehinderten Mitarbeitern besetzt, die eines leidensgerechten Arbeitsplatzes bedürften.

Die Beklagte macht geltend, dass durch den krankheitsbedingten Ausfall des Klägers auch ihre betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt würden. So habe sie allein im Zeitraum Juli 2012 bis Oktober 2015 ca. 12.000,- EUR für die betriebliche Altersversorgung des Klägers aufwenden müssen, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. Jedes Jahr müsse auch eine wegen Krankheit nicht kürzbare Jahressonderzahlung in Höhe von 55 % eines durchschnittlichen Monatsentgelts gezahlt werden. Abgesehen davon sei ein Arbeitsverhältnis, bei dem feststehe, dass der Arbeitnehmer in Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht mehr erbringen könne, schon aus diesem Grunde auf Dauer nachhaltig gestört.

Auf den weiteren Inhalt der Berufungserwiderungsschrift und der sonstigen Stellungnahmen der Beklagten im Rahmen des Berufungsrechtsstreits wird ebenfalls ergänzend Bezug genommen.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durch das Zentrum für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit in Hagen, D M . Auf das Sachverständigengutachten vom 07.05.2015 (Bl. 315 ff. d. A.) nebst ergänzender Stellungnahme des Gutachters  vom 08.12.2018 (Bl. 397 ff. d. A.) wird vollinhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.  Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.08.2016 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet.

II.  Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat zutreffend erkannt, dass die personenbedingte Kündigung der Beklagten vom 22.12.2015 sozial gerechtfertigt war und das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.06.2016 wirksam aufgelöst hat.

1.  Aufgrund des vom Berufungsgericht eingeholten arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit bei der Beklagten als Operator 2 in der Endmontage auszuüben. Würde der Kläger gleichwohl versuchen, die Tätigkeit weiter auszuüben, hätte dies zur Folge, dass auch in Zukunft  mit krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers im Umfang von regelmäßig  mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr zu rechnen wäre.

Zugleich bestätigt der Sachverständige, dass die Gesundheitsprognose für den Kläger negativ zu bewerten ist. Dem Gutachten zufolge trägt der im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vorhandene schlechte Gesundheitszustand des Klägers, der sich auch bereits bis zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen im Jahre 2018 weiter negativ entwickelt hatte, die Tendenz zu weiterer Verschlechterung in sich und könne bestenfalls auf dem gegenwärtig erreichten Zustand stabilisiert werden. Konkret führt der Sachverständige zum Gesundheitszustand des Klägers u. a. Folgendes aus:

a.  An Krankheitsdiagnosen stellt der Sachverständige fest:

  • Therapeutisch ausgereizter insulinpflichtiger Diabetes mellitus
  • Massive Adipositas
  • Hypertonie
  • Stoffwechseldekompensation
  • Niereninsuffizienz
  • Hyperurikämie
  • Hypertriglyceridämie
  • Compliance-Mangel
  • Gonarthrose (Kniearthrose) beiderseits, rechts stärker als links
  • Rezidivierende WS-Symptomatik
  • Impingement-Syndrom der Schultern, rechts stärker als links.

b.  Der Sachverständige bewertet die Diagnosen in arbeitsmedizinischer Hinsicht auszugsweise wie folgt:

„Zur Untersuchung kam ein 57-jähriger in massiv adipösem Habitus. Bei der Untersuchung gab Herr S an, ein Körpergewicht von 169 kg bei einer Körpergröße von 1,72 m zu haben …

Schon das massive Übergewicht von ca. 90 – 100 kg und möglicherweise mehr … führt zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit allein aufgrund der zusätzlichen physikalischen Belastung. Offensichtlich besteht diese zusätzliche Belastung schon seit Jahren und hat zu degenerativen Veränderungen zusätzlich zur normalen Alterung geführt.

Neben Veränderungen im Wirbelsäulenbereich mit rezidivierender Lumboischialgie, Radikulopathien und anderen Symptomatiken hat sich eine Gonarthrose in den Kniegelenken (rechts größer als links) entwickelt. …

Auch bei der gutachterlichen Untersuchung am 29.01.2018 zeigte sich eine entsprechende Symptomatik. Neben einem adipositasbedingten Watschelgang zeigte sich eine Schonhaltung bei Belastung der Kniee (rechtsseitig ausgeprägter). Bei weiteren vorliegenden degenerativen Veränderungen limitiert insbesondere diese Gonarthrose die Belastbarkeit von Herrn S . Tatsächlich konnte aufgrund einer Schmerzsymptomatik im Knie eine Fahrradergometer-Belastung nicht durchgeführt werden. … Bewegungsabläufe wie Bücken, Kniee aus dem Liegen erheben usw. waren nur unter Mühen möglich. Des Weiteren sind aufgrund des massiven Übergewichts die Lungenvolumina bei Herrn S massiv reduziert. Auch dies führt natürlich zu einer massiven Einschränkung der Belastbarkeit und der Regenerationsfähigkeit.

Weiterhin hat sich ein schon seit Jahren bestehender Diabetes mellitus Typ II bis zur Insulinpflichtigkeit hin entwickelt. Bei schon seit Jugend bestehender Adipositas entwickelte (genauer Zeitpunkt war nicht   zu eruieren) sich diese Erkrankung. Offensichtlich konnte Herr S (bei mangelnder Compliance) nicht verhindern, dass die Erkrankung zuletzt (seit 2006 bzw. 2008 ?) insulinpflichtig wurde. Aus der Unterlagen geht hervor, dass zum Teil abstruse Insulindosen notwendig waren und trotzdem nur eine schlechte bis mangelhafte Zuckereinstellung erzielt werden konnte. Wiederholt wurde dringend Gewichtsreduktion angeraten, diesen therapienotwendigen Forderungen kam Herr S bei Anspruch an hoher Eigendisziplin und Selbstkontrolle aber nicht nach. …

Infolge des seit langem schlecht eingestellten Diabetes mellitus sind entsprechend sekundäre Organschädigungen nicht zu verhindern gewesen und haben sich weiter manifestiert. Zum einen liegt eine Niereninsuffizienz vor, die schon seit längerem bekannt ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit Folge einer diabetogenen Glomerulonephritis ist (mit tendenzieller Verschlechterung …).

Weiterhin findet sich eine deutliche Visuseinschränkung im Fern- als auch im Nahsehen. Auch dies ist typischerweise Folge einer schlechten diabetogenen Stoffwechselstörung im Sinne einer diabetogenen Retinopathie.

Die Folgen dieser Veränderungen sind irreversibel.

Des Weiteren besteht bei der vorliegenden Situation die ständige Gefahr einer erneuten akuten Stoffwechselentgleisung mit Ketoazidose und den entsprechenden Komplikationen wie schon zuvor in 2016. Die vorliegenden Befunde lassen nur eine negative Zukunftsprognose mit allen ihren Folgen zu.“

c.  Zusammenfassend beantwortet der Sachverständige die Hauptbeweisfragen wie folgt:

„1 a)  Aus medizinischen Gründen ist Herr S auf Dauer nicht mehr in der Lage, bei der Beklagten seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Operator 2 in der Endmontage (zuletzt Arbeitsplatz „Fondpappe/Speedlippe“) zu verrichten. Zwar ist der Arbeitsbereich als Schonarbeitsplatz zu werten, aber schon 2012 musste bei gleichen Arbeitsplatzverhältnissen eine Wiedereingliederungsmaßnahme abgebrochen werden. Die vorliegenden Erkrankungen bei Herrn S sind in diesem Zeitraum fortgeschritten (auch seit der Kündigung 2015).

1 b)  Aufgrund der oben genannten Gründe ist auch weiterhin mit überdurchschnittlich hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers (regelmäßig mehr als sechs Wochen pro Jahr) zu rechnen, wenn der Kläger seine arbeitsvertragliche Tätigkeit als Operator 2 in der Endmontage fortsetzt.

2 a)  Grundsätzlich sollte bei alleiniger Tätigkeit „Fondpappe“ eine Arbeitsaufnahme durch Herrn S möglich sein. (Es bestehen aber Zweifel, ob eine Tätigkeit über acht Stunden möglich ist.) … Darüber hinaus besteht die Problematik, dass die eigentliche Ursache der Erkrankung (Adipositas und insulinpflichtiger Diabetes mellitus) und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit (bei schon vorhandenen irreversiblen krankheitsbedingten Veränderungen) völlig arbeitsplatzunabhängig war und ist und einzig im Verhalten von Herr S und dessen Therapiefähigkeit liegt. Prognostisch ist die Erkrankung und deren Folgen unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs als negativ zu beurteilen. Es ist weiterhin mit wesentlichen Fehlzeiten zu rechnen.“

2.  Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers spielt es also auch keine entscheidungserhebliche Rolle, dass die Beklagte den vom Kläger zuletzt innegehabten Arbeitsplatz anders, als möglicherweise noch in 2011, im Zeitpunkt des letzten Wiedereingliederungsversuchs vor der Kündigung und nachfolgend jetzt so gestaltet hat, dass zu der Bearbeitung der Fondpappe die Bearbeitung der Speedlippe hinzugetreten ist. Dies folgt aus zwei Gründen:

a.  Zum einen gehört es zum Inhalt arbeitgeberseitiger Organisationshoheit, die jeweiligen Arbeitsplätze inhaltlich so zu gestalten, wie dies betriebswirtschaftlich und arbeitsorganisatorisch sinnvoll erscheint. Die Beklagte hat ihre Entscheidung für die Schaffung eines Kombi-Arbeitsplatzes Fondpappe/Speedlippe nachvollziehbar damit begründet, dass jede der beiden Teiltätigkeiten für sich allein betrachtet nur zur Auslastung eines durchschnittlichen Vollzeitmitarbeiters im Umfang von etwas mehr als 30 % führen würde. Der Kläger hat diese Zahlenangaben zwar bestritten. Der arbeitsmedizinisch versierte Gutachter stellt aber in seinem Gutachten auf der Grundlage der zur Vorbereitung des Gutachtens vorgenommenen Arbeitsplatzbesichtigung fest, dass auch auf dem Kombi-Arbeitsplatz Fondpappe/Speedlippe bezogen auf eine REFA-Normalleistung eine Leistung von 72 % erbracht werde. Der Sachverständige bezeichnet den Kombi-Arbeitsplatz Fondpappe/Speedlippe ausdrücklich als  Schonarbeitsplatz.

b.  Zum Zweiten kommt jedoch entscheidend hinzu, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen die für die hohen Arbeitsunfähigkeitszeiten verantwortlichen Grunderkrankungen des Klägers (Adipositas permagna und insulinpflichtiger Diabetes mellitus) gänzlich arbeitsplatzunabhängig zu sehen sind und somit auch durch die Art der Arbeitsplatzgestaltung nicht  maßgeblich positiv oder negativ beeinflusst werden können.

aa.  Bezeichnenderweise berichtet der Sachverständige von der mit dem Kläger gemeinsam durchgeführten Arbeitsplatzbegehung im Jahre 2018:

„Herr S gab an, dass ihn weniger der Inhalt der Tätigkeit behinderte, sondern eher die Schnelligkeit und Dauer, mit der er nach längerer Nichtbeschäftigung die Tätigkeit wieder aufnehmen sollte. Herr S gab an, dass die Wiedereingliederung damals zunächst auf eine einzige Stunde Tätigkeit begrenzt war. Die Frage, wie er sich denn eine noch geringere Belastung bzw. einen noch begrenzteren Einstieg vorstelle, konnte nicht beantwortet werden.“

bb.  Im Ergänzungsgutachten vom 07.05.2018 heißt es:

„Herr S gab bei der Begehung an, dass die tägliche Belastung der Wiedereingliederung mit einer zunächst täglich reduzierten Arbeitszeit von nur einer Stunde für ihn zu lang gewesen sei. Bei so einer geringen Belastungstoleranz ist von Arbeitsunfähigkeit auszugehen.“

cc.  Sodann führt der Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten aus:

„Die negative Beeinflussung durch Adipositas und insulinpflichtigen Diabetes mellitus bei mangelhafter Compliance besteht nach wie vor unverändert und es ist davon auszugehen, dass die dadurch verursachten sekundären Gesundheitsschäden bezogen, auf das weiter voranschreitende Lebensrisiko, allenfalls zu stabilisieren wären bzw. zunehmen. Entsprechend  ist  der Einfluss   auf die Leistungsfähigkeit des Herrn S . Die negative Beeinflussung wird im Wesentlichen nicht durch die berufliche Tätigkeit und die daraus resultierende Belastung hervorgerufen, sondern durch die Art und Schwere der arbeitsplatzunabhängigen Erkrankung und deren mangelhafte persönliche Einstellung dazu bei mangelhafter Selbstdisziplin. …“

c.  Aus diesen Zusammenhängen ergibt sich zugleich, dass es auch nicht darauf ankommen konnte, ob die Beklagte den Kläger alternativ in der Druckerei, der Packerei oder als Mitglied des sogenannten QRS-Teams hätte einsetzen können. Wenn dem Gutachten zufolge schon der Arbeitsplatz Fondpappe/Speedlippe als Schonarbeitsplatz anzusehen ist, und im Übrigen die für die hohen Arbeitsunfähigkeitszeiten verantwortlichen Grunderkrankungen gänzlich arbeitsplatzunabhängig sind, hätte auch nicht erwartet werden können, dass eine Umsetzung des Klägers auf einen der drei von ihm im vorliegenden Verfahren genannten Arbeitsplätze zu einer nachhaltigen Besserung seiner gesundheitlichen Situation und einer entsprechenden Verminderung seiner Arbeitsunfähigkeitszeiten hätte führen können. Bei alledem  hilft es ausweislich des Gutachtens insbesondere auch nicht entscheidend weiter, wenn der Kläger eine rein sitzende Tätigkeit ausüben könnte. Hierzu der Sachverständige:

„Durch eine sitzende Tätigkeit wird das Risiko des zusätzlichen   Verschleißes im Sinne von Abnutzung und Belastung bei erhöhtem   Körpergewicht sicherlich reduziert, die übrigen Risikofaktoren   (insbesondere Stoffwechselentgleisungen, kardiovaskuläres Risiko,   fortschreitende arteriosklerotische Veränderungen usw.) bleiben   allerdings bestehen. Zwar kann durch eine sitzende Tätigkeit das tägliche   Belastungspotenzial reduziert werden, allerdings wird der weitere   Verschleiß bei normaler Lebenssituation (zum Beispiel Wege von und zur   Arbeit, Toilettengänge, Aufsuchen des Pausenraums usw. und private   Belastungen) auch weiter fortbestehen.“

d.  Es muss demnach nicht weiter darauf eingegangen werden, dass die vom Kläger genannten Alternativarbeitsplätze nach Darstellung der Beklagten bereits mit anderen Mitarbeitern besetzt waren/sind, die wegen bei ihnen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen einen für ihre spezielle Situation leidensgerechten Arbeitsplatz benötigten.

3.  Die somit auch für die Zukunft zu erwartenden hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers führen auch auf Seiten der Beklagten zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen.

a.  Das Arbeitsverhältnis ist auf einen dauerhaften Austausch von Leistung und Gegenleistung angelegt. Die begründete Erwartung, dass dieses Austauschverhältnis auch in Zukunft dauerhaft entweder gar nicht mehr zum Tragen kommen kann oder durch überdimensionale Ausfallzeiten nachhaltig gestört sein wird, stellt bereits für sich betrachtet eine erhebliche und nachhaltige Betriebsstörung dar.

b.  Hinzu kommen die von der Beklagten vorgetragenen finanziellen Belastungen, die u. a. – selbst ohne Berücksichtigung etwaiger Entgeltfortzahlungskosten im Krankheitsfall – darin bestünden, dass die Beklagte weiterhin finanzielle Vorsorge für die betriebliche Altersversorgung des Klägers zu treffen und die betriebliche Jahressonderzahlung Jahr für Jahr in ungekürzter Höhe zu leisten hätte.

4.  Bei der abschließenden Abwägung der beiderseitigen Interessen muss, wie auch im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 23.08.2016 geschehen, nach Lage der Dinge den Belangen der Beklagten der Vorrang eingeräumt werden.

a.  Zwar befand sich der Kläger im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits in einem für einen Arbeitnehmer fortgeschrittenen Lebensalter und kann auf Unterhaltsplichten gegenüber seiner Ehefrau sowie eine Beschäftigungsdauer bei der Beklagten seit ca. 18 Jahren verweisen.

b.  Aufgrund der negativen gesundheitlichen Zukunftsprognose kann die Beklagte aber auf unabsehbare Zeit nicht mehr mit dem Kläger planen. Der für beide Vertragspartner wesentliche Sinn und Zweck eines Arbeitsverhältnisses, der in kontinuierlichem Austausch von Leistung und Gegenleistung besteht, ist für die Zukunft nachhaltig gestört bzw. vollständig infrage gestellt.

c.  Das Gewicht der langen Beschäftigungsdauer wird entscheidend dadurch relativiert, dass das Arbeitsverhältnis nur in den ersten fünf Jahren und im Jahre 2005 keine auffälligen Arbeitsunfähigkeitszeiten aufwies, jedoch seit dem Jahr 2003 über viele Jahre hinweg durch exorbitant hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten des Klägers geprägt war. Der Beklagten ist somit auch zugutezuhalten, dass sie die klar überdurchschnittlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers über lange Jahre hingenommen und den Versuch unternommen hat, mit den bei ihr dafür installierten Gremien und Institutionen die gesundheitliche Situation des Klägers am Arbeitsplatz – im Ergebnis vergeblich – positiv zu beeinflussen.

Ein weiteres Festhalten an dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger war der Beklagten somit aus der Sicht des Zeitpunkts des Ausbruchs der Kündigung nicht länger zuzumuten.

5.  Schließlich begegnet die Wirksamkeit der Kündigung auch keinen formalen Bedenken.

a.  Das Integrationsamt hat der Kündigung vor deren Ausspruch seine Zustimmung erteilt.

b.  Der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat ist rechtzeitig und ausführlich über die Gründe informiert worden, die die Beklagte zur Kündigung motiviert haben. Der Einwand des Klägers, dem Betriebsrat sei in der Anhörung nicht mitgeteilt worden, dass der Arbeitsplatz Fondpappe um die Arbeitsaufgabe der Bearbeitung der Speedlippe angereichert worden sei, greift nicht durch. Während des in der ersten Jahreshälfte 2015 vor Beginn der Kündigungsaktivitäten der Beklagten durchgeführten Wiedereingliederungsversuchs haben mehrere Arbeitsplatzbegehungen stattgefunden, an denen ein Mitglied des Betriebsrats beteiligt war. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Betriebsrat der damals aktuelle Zuschnitt des vom Kläger zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes Fondpappe/Speedlippe bekannt gewesen ist. Abgesehen davon kommt es aus heutiger Sicht, wie bereits ausgeführt, nicht   entscheidungserheblich darauf an, dass es sich bei dem dem Kläger seinerzeit zugewiesenen Arbeitsplatz um einen solchen Kombinations-Arbeitsplatz gehandelt hat.

6.  Bei alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg habe.

III.  Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der bekannten arbeitsrechtlichen Vorgaben für krankheitsbedingte Kündigungen. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist somit nicht gegeben.

 

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!