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Kündigung Arbeitgeberdarlehen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 3 Sa 71/12 – Urteil vom 20.07.2012

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 12.01.2012 – 5 Ca 2269/11 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung zweier dem Beklagten von der Klägerin gewährter Darlehn.

Die Klägerin betreibt einen Zulieferbetrieb für die Automobilbranche. Der Beklagte war in der Vergangenheit mit einem Transportunternehmen selbständig gewerblich tätig. Aus dieser zwischenzeitlich beendeten Tätigkeit verblieben Schulden, für die der Beklagte persönlich haftet. Seit dem 01.02.2001 war der Beklagte in einem Arbeitsverhältnis für die Klägerin tätig. In diesem Rahmen kam es zu Lohnpfändungen aufgrund der vorgenannten Schulden. In der Folge Unterzeichneten die Parteien unter dem 09.05. bzw. 16.06.2008 zwei auf dem Briefpapier der Klägerin gedruckte Darlehnsverträge (Anlagen K 1 und K 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 23.08.2011; Bl. 11 ff. bzw. 14 ff. d. A.) über einen Betrag von jeweils maximal 25.000,00 €. Die Darlehnssummen gelangten vollständig zur Auszahlung an den Beklagten. Die Darlehn sind mit einem unveränderlichen Zinssatz von jährlich 5,00 % zu verzinsen. Auf das Darlehn vom 09.05.2008 sind seit Juli 2008 Zinsen und Tilgungsbeträge in Gesamthöhe von monatlich 245,83 € gemäß einem Zins- und Tilgungsplan (Anlage K 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 23.08.2011; Bl. 17 ff. d. A.) spätestens zum 10. eines Monats zu zahlen. Auf das Darlehn vom 16.06.2008 sind seit Juli 2008 lediglich Zinsen in Höhe von monatlich 104,17 € gemäß einem Zins- und Tilgungsplan (Anlage K 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 23.08.2011; Bl. 21 ff. d. A.) spätestens zum 10. eines Monats zu zahlen. Tilgungsbeträge werden erstmals im August 2019 zur Zahlung fällig. Die Zins- und Tilgungsbeträge wurden von der Klägerin (zunächst) direkt vom monatlichen Nettoentgelt des Beklagten einbehalten. Weitere Darlehnskonten entstanden nicht. Sicherheiten stellte der Beklagte nicht. Unter § 5 der Darlehnsverträge vereinbarten die Parteien jeweils folgende Kündigungsregelung:

Dem Darlehnsgeber steht ein Recht zur Kündigung nur zu, wenn

– das Arbeitsverhältnis vor vollständiger Rückzahlung des Darlehns beendet wird, oder

– der Darlehnsnehmer mit zwei fälligen Zinszahlungen in Rückstand geraten ist, es sei denn, es ist mit dem Darlehnsgeber eine Stundung vereinbart, oder

– in den Verhältnissen des Darlehnsnehmers für den Darlehnsgeber nachteilige Umstände eingetreten sind, die Banken nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen.

Aufgrund Eigenkündigung schied der Beklagte mit Ablauf des 15.04.2011 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus. In der Folge kündigte die Klägerin die Darlehnsverträge mit Schreiben vom 18.03.2011 zum 30.06.2011 und forderte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 29.06.2011 zur Rückzahlung des offenen Darlehnsbetrages bis zum 15.07.2011 auf. Dem kam der Beklagte nicht nach. Er erbrachte allein die Zins- und Tilgungszahlungen in Gesamthöhe von monatlich 350,00 €. Nach dem 15.07.2011 erfolgten diese Zahlungen am 17.08., 15.09., 17.10. 17.11., 16.12.2011, 10.01., 14.02., 12.03., 17.04., 15.05. und 18.06.2012. Mit Schriftsatz vom 23.08.2011 kündigte die Klägerin die Darlehnsverträge erneut ordentlich, sowie mit Schriftsatz vom 22.11.2011 außerordentlich fristlos.

Unter dem 03.08.2011 hat die Klägerin einen Betrag in Höhe von 44.344,24 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2011 gegenüber dem Beklagten im Wege des Mahnbescheids geltend gemacht. Nach Widerspruch des Beklagten hat die Klägerin ihre Forderung vor dem Arbeitsgericht Chemnitz weiter verfolgt.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 5 der Darlehnsverträge zur Kündigung derselben berechtigt gewesen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 44.344,24 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 16.07.2011 abzüglich am 17.08.2011 bezahlter 350,00 €, abzüglich am 15.09.2011 bezahlter 350,00 €, abzüglich am 17.10.2011 bezahlter 350,00 € sowie abzüglich am 18.11.2011 bezahlter 350,00 €, zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung der Darlehn, denn die Kündigungen der Darlehnsverträge seien unwirksam. Bei der maßgeblichen Kündigungsklausel handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Einer Inhaltskontrolle halte die Klausel nicht stand, da sie eine unzulässige Kündigungserschwerung zur Folge habe. Das Recht des Arbeitnehmers, sein Arbeitsverhältnis jederzeit durch fristgerechte Kündigung beenden zu können, werde durch eine solche Regelung unzulässig beeinträchtigt. Er könne durch den finanziellen Druck in Gestalt der drohenden Zahlungsansprüche von einer Kündigung abgehalten werden.

Mit seinem der Klägerin am 18.01.2012 zugestellten Urteil vom 12.01.2012 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung für die Klägerin zugelassen. Gegen die Abweisung ihrer Klage wendet sich die Klägerin mit ihrer am 06.02.2012 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung, die sie am 13.03.2012 begründet hat.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der Kündigungsregelung in den Darlehnsverträgen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Bei den Darlehnsverträgen handele es sich um Individualvereinbarungen, die ausdrücklich ausgehandelt worden seien. Sie habe erstmals im Falle des Beklagten aufgrund der besonderen Umstände ein Darlehn an einen Arbeitnehmer gewährt. Der Beklagte sei auf sie zugekommen, da er Verbindlichkeiten aus seiner unternehmerischen Tätigkeit gegenüber den Sozialversicherungsträgern und der Kreisparkasse … nicht habe erfüllen können. Mit den Darlehn habe ihm die Abwicklung seiner Verpflichtungen ermöglicht und eine mögliche Strafverfolgung wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen verhindert werden sollen. Die Darlehn seien ihm daher in seiner Eigenschaft als Unternehmer gewährt worden. Des Weiteren könne von einer Benachteiligung des Beklagten keine Rede sein. Wie sich aus §§ 488 ff. BGB ergebe, sei der Vorbehalt einer Kündigung jederzeit möglich und einem Kreditvertrag immanent, ohne dass dies eine Benachteiligung darstelle. Schließlich ergebe sich aus den Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht, dass dies die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen berücksichtigt habe. Einem Arbeitgeberdarlehn sei es immanent, dass es nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für dessen Dauer gewährt werde.

Die Klägerin beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 12.01.2012 – 5 Ca 2269/11 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 44.344,24 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2011 abzüglich am 17.08.2011 bezahlter 350,00 €, am 15.09.2011 bezahlter 350,00 €, am 17.10.2011 bezahlter 350,00 €, am 17.11.2011 bezahlter 350,00 €, am 16.12.2011 bezahlter 350,00 € am 10.01.2012 bezahlter 350,00 €, am 14.02.2012 bezahlter 350,00 €, am 12.03.2012 bezahlter 350,00 €, am 17.04.2012 bezahlter 350,00 €, am 15.05.2012 bezahlter 350,00 € und am 18.06.2012 bezahlter 350,00 € zu bezahlen und erklärt den Rechtsstreit in Höhe der vorgenannten Zahlungen in der Hauptsache für erledigt.

Der Beklagte tritt der Erledigungserklärung entgegen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend. Nicht er sei auf die Klägerin, sondern die Klägerin sei auf ihn aus den von ihr mitgeteilten Motiven zugegangen. Durch die Verträge habe sie ihn in ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihr gebracht, welches über das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinausgehe. Sie habe ihn faktisch „an sich gekettet“, was eine unangemessene Benachteiligung im Hinblick auf sein Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes darstelle. Er habe keinen Einfluss auf den Inhalt der Darlehnsverträge nehmen können.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2012 (Bl. 129 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. a und b ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sowie ausgeführte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 12.01.2012 ist zurückzuweisen, denn sie ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn sie ist nicht begründet. Die Klägerin hat derzeit keinen Anspruch auf Rückzahlung der vollen noch offenen Darlehnssumme gegen den Beklagten. Der Beklagte ist derzeit nur zu monatlichen Zahlungen nach den Zins- und Tilgungsplänen in Gesamthöhe von 350,00 € verpflichtet, die er unstreitig leistet, wenn auch nicht immer fristgerecht zum 10. eines Monats. Eine weitergehende Fälligkeit der Darlehn ist nicht eingetreten. Die von der Klägerin unter dem 18.03., 23.08. und 22.11.2011 ausgesprochenen Kündigungen der Darlehnsverträge sind unwirksam.

A.

Die Klägerin hatte entgegen ihrer Ansicht kein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Darlehnsverträge.

1. Die Klägerin hat ihre außerordentliche Kündigung erstinstanzlich damit begründet, der Beklagte habe für die Dauer von drei Monaten die vorgesehenen Tilgungsleistungen nicht erbracht. Auch nachdem sich dieses Vorbringen als „Buchhaltungsversehen“ erwiesen hat, hält die Klägerin nach der Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 20.07.2012 weiter an dieser Kündigung fest, da der Beklagte seine Zahlungen nicht fristgerecht erbringe. Dies genügt zur Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung jedoch nicht.

Unstreitig hat der Beklagte nach dem 15.07.2011 die monatlichen Zins- und Tilgungszahlungen nicht zum 10. des jeweiligen Monats sondern bis zu acht Tage später erbracht. Diese geringfügige Verspätung rechtfertigt jedoch keine Kündigung der Darlehnsverträge, insbesondere keine außerordentliche. Die Parteien haben selber unter § 5 Satz 1 2. Anstrich der Darlehnsverträge vereinbart, dass nur ein Rückstand mit zwei fälligen (Zins-) Zahlungen eine Kündigung rechtfertigen soll. Ein solcher Rückstand hat aber – soweit ersichtlich – zu keiner Zeit bestanden.

2. Die Voraussetzungen des § 490 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass in den Vermögensverhältnissen des Beklagten im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung eine wesentliche Verschlechterung eingetreten war oder einzutreten drohte.

B.

Der Klägerin stand auch kein Recht zur ordentlichen Kündigung der Darlehnsverträge zu.

1. Ein Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 BGB besteht nicht. Die Parteien haben in zwei Zins- und Tilgungsplänen einen konkreten Zeitplan für die Rückzahlung der Darlehn bestimmt.

2. Die besonderen (Kündigungs-) Vorschriften für Verbraucherdarlehnsverträge der §§ 491 ff. BGB finden keine Anwendung. Bei den Darlehnsverträgen der Parteien handelt es sich gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 4 BGB nicht um einen Verbraucherdarlehnsvertrag sondern um ein Arbeitgeberdarlehn als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag. Der Beklagte hat die Darlehn unstreitig ohne Sicherheiten und ohne die Berechnung weiterer Kosten zu einem Zinssatz von 5 % erhalten. Dieser Zinssatz war und ist erheblich niedriger, als der marktübliche effektive Jahreszins in einer vergleichbaren Situation. Der Beklagte behauptet zudem selber nicht, dass die Klägerin Dritten, die nicht ihre Arbeitnehmer sind, vergleichbare Darlehn anbietet.

3. Entgegen der Ansicht der Klägerin war sie nicht in Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien gemäß § 5 Satz 1 1. Anstrich der Darlehnsverträge zu deren Kündigung berechtigt. Die Regelungen sind gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, denn sie benachteiligen den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

a) Es kann dahinstehen, ob die Darlehnsverträge nur für die Verwendung im Falle des Beklagten formuliert worden sind oder ob die Klägerin diese häufiger verwendet. Vorliegend reicht die zweimalige Verwendung im Falle des Beklagten für eine Anwendbarkeit des § 307 Abs. 1 BGB gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB aus, denn bei den Darlehnsverträgen handelt es sich um Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, auf deren Inhalt der Beklagte aufgrund der Vorformulierung keinen Einfluss nehmen konnte.

(1) Die Klägerin hat bei Abschluss der Darlehnsverträge als Unternehmerin gehandelt.

Gemäß § 14 Abs. 1 BGB ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Klägerin hat die Darlehnsverträge als juristische Person in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen. Dass sich ihre unternehmerische Tätigkeit nicht auf die Darlehnsvergabe bezieht, ist unschädlich. Notwendig ist nur, dass der Unternehmer bei Abschluss eines Darlehnsvertrages in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit handelt. Schon eine Darlehnsvergabe gelegentlich der gewerblichen Tätigkeit ist ausreichend. Das Abgrenzungskriterium der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit dient nur dazu, auf Seiten des Unternehmers ausschließlich private Geschäfte aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes auszuklammern. Die in § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB enthaltene Ausnahme für Arbeitgeberdarlehn lässt erkennen, dass der Gesetzgeber keine Beschränkung auf beruflich oder gewerbsmäßig tätige Kreditgeber vornehmen wollte. Er ist vielmehr ersichtlich davon ausgegangen, dass auch Arbeitgeber, die nicht beruflich oder gewerbsmäßig Kredite vergeben, in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Kredite an ihre Arbeitnehmer vergeben können. Dies bedeutet, dass ein Arbeitgeber nur dann nicht als Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB handelt, wenn die Kreditvergabe ausschließlich der Privatsphäre zuzuordnen ist. Diese ist jedoch immer verlassen, wenn der gewährte Kredit mit der ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Kreditgebers in irgendeinem Zusammenhang steht, selbst wenn die Kreditvergabe nur gelegentlich oder gar erstmalig erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2008 – XI ZR 513/07 – zitiert nach Juris, Rz. 13, 17 und 18, m.w.N.).

Ausgehend hiervon hat die Klägerin bei der Darlehnsvergabe an den Beklagten als Unternehmerin gehandelt. Sie hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass die Vergabe der Darlehn ausschließlich ihrer Privatsphäre zuzuordnen ist, soweit es eine solche bei einer GmbH überhaupt geben sollte. Die Darlehnsvergabe ist jedenfalls gelegentlich ihrer gewerblichen Tätigkeit erfolgt, da sie vor dem Hintergrund des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.

(2) Der Beklagte hat bei Abschluss der Darlehnsverträge entgegen der Ansicht der Klägerin als Verbraucher gehandelt.

Nach § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Aus der vom Gesetzgeber gewählten negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes der Vorschrift des § 13 BGB wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind. Eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt daher nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Zwar trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt. Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts gehen indes nach der negativen Formulierung des Gesetzes nicht zu Lasten des Verbrauchers. Es kann daher nicht darauf ankommen, ob der Erklärende sich dem anderen Teil eindeutig als Verbraucher zu erkennen gibt. Vielmehr ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2009 – VIII ZR 7/09 – zitiert nach Juris, Rz. 10/11, m.w.N.).

Ausgehend vom Vorstehenden ist auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien davon auszugehen, dass der Beklagte bei Abschluss der Darlehnsverträge als Verbraucher gehandelt hat. Es liegen keine Umstände vor, aus denen sich aus Sicht der Klägerin eindeutig und zweifelsfrei ergab, dass der Abschluss der Darlehnsverträge einer (vormaligen) gewerblichen Tätigkeit des Beklagten zuzurechnen war. Unstreitig ist zwar, dass die Darlehn der Tilgung von Schulden dienen sollten, die aus der unternehmerischen Tätigkeit des Beklagten verbleiben waren. Die selbständige unternehmerische Tätigkeit war jedoch im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Darlehnsverträge lange beendet. Unstreitig war der Beklagte bereits seit dem 01.02.2001 in einem Arbeitsverhältnis für die Klägerin tätig. Vor diesem Hintergrund benötigte der Beklagte die Darlehn als Schuldner und nicht als Unternehmer. Dass die Schulden aus einer beendeten unternehmerischen Tätigkeit resultierten, ist ohne Belang. Der Beklagte handelte bei Unterzeichnung der Darlehnsverträge nicht (mehr) in Verfolgung seiner vormaligen gewerblichen Tätigkeit sondern als verschuldeter Arbeitnehmer, dessen Lohn gepfändet wurde.

(3) Schließlich konnte der Beklagte nach dem Vorbringen der Parteien auf den Inhalt der Darlehnsverträge aufgrund deren Vorformulierung keinen Einfluss nehmen.

Die Möglichkeit der Einflussnahme setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. Das Merkmal des „Einflussnehmens“ in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB entspricht dem „Aushandeln“ in § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. In aller Regel schlägt sich eine Bereitschaft zum Aushandeln zwar in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Bleibt es nach gründlicher Erörterung bei dem vorformulierten Text, weil der Betroffene nunmehr von der sachlichen Notwendigkeit überzeugt ist, so kann der Vertrag als das Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dass dies dem Verwendungsgegner bei Abschluss des Vertrags bewusst war. Die Möglichkeit der Einflussnahme muss sich auf die konkrete Klausel beziehen. Vorformulierte Bedingungen in einem Vertragswerk, die nicht ausgehandelt wurden, bleiben kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingungen. Das folgt aus der Verwendung des Wortes „soweit“ in § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB und § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret darlegt, wie er Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klauseln freiwillig akzeptiert (vgl. BAG, Urteil vom 19.05.2010 – 5 AZR 253/09 – NZA 2010, 939, 941, m.w.N.).

Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte auf die Formulierung der Darlehnsverträge hinreichenden Einfluss gehabt hat. Der Beklagte hat eine Einflussnahme bestritten. Hierauf hat die Klägerin keine ausreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, wie sie die Klauseln zur Disposition gestellt hat Sie hat vielmehr pauschal behauptet, es handele sich um Individualvereinbarungen, die ausdrücklich ausgehandelt worden seien. Wie dieses „Aushandeln“ konkret ausgesehen hat, ist jedoch nicht erkennbar. Die Klägerin hat keinen konkreten Formulierungsbeitrag des Beklagten vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin lediglich darauf verwiesen, dass die Formulierung in Absprache mit dem Steuerberater erfolgt sei. Wer welche Formulierungen vorgegeben habe, konnte er jedoch nicht sagen. Auch der Hinweis darauf, man habe statt der Kündigungsmöglichkeit im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zunächst eine auflösende Bedingung formuliert, ist unbehelflich. Auf wenn die Änderung zurückgeht, ist nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Klägerin deutet vielmehr darauf hin, dass es von Anfang an der Wille der Klägerin war, den Bestand der Darlehnsverträge an den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu knüpfen. Dass sie diese Position ernsthaft zur Disposition gestellt hat, ist nicht ersichtlich.

b) Die unter § 5 Satz 1 1. Anstrich der Darlehnsverträge vereinbarte einschränkungslose Möglichkeit für die Klägerin, die Darlehnsverträge zu kündigen, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten vor vollständiger Rückzahlung der Darlehn beendet wird, benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

(1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Es kommt nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, sondern auf die typische Sachlage an. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner unter Berücksichtigung der Art, des Gegenstandes, des Zwecks und der besonderen Eigenart des jeweiligen Geschäfts (vgl. BAG, Urteil vom 19.01.2011 – 3 AZR 621/08 – NZA 2012, 85, 88, m.w.N.). Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB sind bei Vorliegen eines Verbrauchervertrages – wie hier – auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(2) Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen benachteiligt die Kündigungsregelung der § 5 Satz 1 1. Anstrich der Darlehnsverträge den Darlehnsnehmer unangemessen. Die Regelung erfasst jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig davon, aus welcher Sphäre der Grund für die Beendigung stammt. Nach der vertraglichen Bestimmung ist die Klägerin auch dann zur Kündigung der Darlehnsverträge berechtigt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Folge einer betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung oder einer arbeitnehmerseitigen außerordentlichen Kündigung in Folge vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers erfolgt. Der Arbeitnehmer hat es daher nicht allein selber in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Kündigung der Darlehnsverträge zu entgehen. Vielmehr kann die Klägerin als Darlehnsgeberin sich den Grund für die Kündigung der Darlehnsverträge selber schaffen. Eine sachliche Grundlage für die Beeinträchtigung des Interesses des Darlehnsnehmers an einem Fortbestand der Darlehnsverträge besteht insoweit nicht. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass der Darlehnsgeber in den Fällen eines Arbeitgeberdarlehns ein Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Nähebeziehung regelmäßig die Grundlage für die Darlehnsgewährung ist. Ohne den Bestand des Arbeitsverhältnisses würde der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Darlehn ohne Sicherheiten zu einem solch günstigen effektiven Zinssatz regelmäßig nicht gewähren. Die Gewährung eines solchen Darlehns stellt eine soziale Leistung des Arbeitgebers dar, mit der naturgemäß auch versucht, einen Arbeitnehmer an das Unternehmen zu binden und sich so dessen Arbeitskraft zu erhalten. Zudem sichert der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer ein geregeltes Arbeitseinkommen und dem Arbeitgeber die Sicherheit, dass der Arbeitnehmer die Darlehn bedienen kann, insbesondere in dem Fall, wenn – wie hier – ein Einbehalt der Darlehnsraten vom Lohn vereinbart ist. Dieses Interesse ist jedoch dann nicht mehr schützenswert, wenn der Arbeitgeber selber die Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses setzt. Der Arbeitgeber versucht vielmehr dann durch die streitgegenständliche Kündigungsmöglichkeit einseitig seine wirtschaftlichen Interessen durchzusetzen. Dies gilt insbesondere im Fall der betriebsbedingten Kündigung, in dem der Arbeitgeber einerseits seine unternehmerische Entscheidung durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu Lasten des Arbeitnehmers umsetzt und andererseits das nunmehrige Fehlen der arbeitsvertraglichen Bindung zum Anlass der Kündigung der Darlehnsverträge nimmt. Dem Arbeitnehmer wird in diesen Fällen, ohne dass er hierfür eine Ursache gesetzt hätte, die Möglichkeit genommen, die Darlehn entsprechend seiner ursprünglichen Planung nach den Zins- und Tilgungsplänen zurückzuführen. Gleichzeitig wird er durch die Notwendigkeit, die gewährten Darlehn nach Ablauf der Kündigungsfrist vollständig in Höhe der Restsumme zurückzuführen, einer finanziellen Zwangslage ausgesetzt, auf die er sich nicht einrichten konnte. In jedem Fall verliert er die günstigen Konditionen eines Arbeitgeberdarlehns und muss sich nun zu den ungünstigeren Marktbedingungen refinanzieren. Darüber hinaus wird dem Interesse des Arbeitgebers an einer geregelten Rückzahlung bereits durch die Kündigungsmöglichkeiten des § 5 Satz 1 2. und 3. Anstrich sowie durch § 490 Abs. 1 BGB gedient. Kann der Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Darlehn nicht mehr vertraggerecht bedienen bzw. tritt durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Arbeitgeber losgelöst von der bloßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Kündigung des Darlehns berechtigt. Dem Arbeitnehmer wird durch die streitgegenständliche Kündigungsmöglichkeit dagegen die Möglichkeit genommen, einer Kündigung der Darlehn gemäß § 5 Satz 1 2. und 3. Anstrich bzw. § 490 Abs. 1 BGB durch die Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung und der damit verbundenen Sicherstellung der Ratenzahlung zu begegnen und sich die günstigen Darlehnskonditionen zu erhalten. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 488 ff. BGB nicht, dass die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit ohne weiteres möglich ist und in jedem Fall keine Benachteiligung darstellt. § 488 Abs. 3 BGB lässt eine ordentliche Kündigung kraft Gesetzes nur in dem Fall zu, wenn eine Zeit für die Rückzahlung des Darlehns nicht bestimmt ist. Darüber hinaus ist § 488 Abs. 3 BGB zwar dispositiv. Allein aus der Dispositivität ergibt sich jedoch nicht, dass damit jede Art von Kündigungsregelung zulässig wäre.

(3) Entgegen der Ansicht der Klägerin führt die nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB gebotene Berücksichtigung der Besonderheiten im Arbeitsrecht zu keinem anderen Ergebnis. Diese sind vielmehr bereits in die im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gebotene Interessenabwägung eingeflossen, wie sich aus den Ausführungen unter (2) ergibt.

c) Die Kündigungsregelung des § 5 Satz 1 1. Anstrich der Darlehnsverträge kann nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass die Klägerin jedenfalls im Falle einer arbeitnehmerseitigen ordentlichen Eigenkündigung zur Kündigung der Darlehnsverträge berechtigt ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheidet aus.

Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbarenden Regelungsgehalt zurückzuführen. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar. Es ist Ziel des Gesetzes, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dem Verwendungsgegner soll die Möglichkeit sachgerechter Information über die ihm aus dem vorformulierten Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft werden. Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, wenn jeder Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst die Grenze dessen überschreiten könnte, was er zu seinen Gunsten in gerade noch vertretbarer Weise vereinbaren durfte. Würde dies als zulässig angesehen, hätte das zur Folge, dass der Vertragspartner des Verwenders in der Vertragsabwicklungspraxis mit überzogenen Klauseln konfrontiert würde. Erst in einem Prozess könnte er dann den Umfang seiner Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen. Anderenfalls liefe das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB weit- gehend leer (vgl. BAG, Urteil vom 11.04.2006 – 9 AZR 610/05 – NZA 2006, 1042, 1045, m.w.N.).

d) Eine ergänzende Vertragsauslegung zu Gunsten der Klägerin scheidet aus.

(1) Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies ist dann anzunehmen, wenn die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel für den Verwender eine unzumutbare Härte darstellen würde (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.2011 – 9 AZR 236/10 – NZA 2011, 1274, 1278, m.w.N.).

(2) Die vorgenannten Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor Die ersatzlose Streichung der Kündigungsmöglichkeit des § 5 Satz 1 1. Anstrich der Darlehnsverträge stellt für die Klägerin keine unzumutbare Härte dar. Dem Interesse der Klägerin an einer geordneten, den Zins- und Tilgungsplänen entsprechenden Rückführung der Darlehn wird durch die verbleibenden Kündigungsrechte ausreichend Rechnung getragen. Allein die Tatsache, dass der Darlehnsnehmer trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch weiter die günstigen Darlehnskonditionen in Anspruch nehmen kann, macht das Festhalten der Klägerin an den Darlehnsverträgen nicht unzumutbar. Mit einem Zinssatz von 5 % erhält die Klägerin immer noch eine höhere Rendite, als wenn sie die Darlehnssumme bei den derzeitigen Marktbedingungen bei einer Bank langfristig anlegen würde.

II.

Eine teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch die vom Beklagten nach dem 15.07.2011 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht eingetreten. Die Klage war von Anfang an unbegründet. Nur am Rande sei bemerkt, dass die Hauptsache (= Rückzahlung der offenen Darlehnsforderung) allenfalls durch die vom Beklagten erbrachten Tilgungsbeträge und nicht durch die Zinszahlungen teilweise hätte erledigt werden können.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten der von ihr ohne Erfolg eingelegten Berufung zu tragen.

Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Bei der Frage, in welchem Umfang der Arbeitgeber als Darlehnsgeber in einem Darlehnsvertrag mit einem Arbeitnehmer ein Kündigungsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren kann, handelt es sich um eine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

 

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