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Kündigungsschutz für Schwerbehinderte bei Betriebsstillegung

OLG Hamm – Az.: 11 U 318/85 – Urteil vom 04.02.1987

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. September 1985 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,– DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte kann Sicherheit auch durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen.

Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 90.626,04 DM.

Tatbestand

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der am 21.2.1984 in Konkurs geratenen Firma … in …. Er verlangt von dem Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, Bedienstete der bei dem Beklagten eingerichteten Hauptfürsorgestelle hätten in einem Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung Schwerbehinderter nach §§ 12 ff. Schwerbehindertengesetz (SchwbG) Amtspflichten verletzt.

Die Firma … beschäftigte im Zeitpunkt der Konkurseröffnung ca. 750 Arbeitnehmer. Am Tage der Konkurseröffnung wurde die Produktion vollständig eingestellt. Um die Arbeitsplätze zu erhalten, wurden sodann von verschiedenen Seiten Bemühungen angestellt, den Betrieb der Gemeinschuldnerin gegebenenfalls in Teilbereichen fortzuführen. Es wurde erworben, eine Auffanggesellschaft zu gründen. Deshalb wurden unter Beteiligung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 24.2.1984 Verhandlungen mit den Gläubigerbanken der Gemeinschuldnerin aufgenommen, die dazu führten, daß diese der Gemeinschuldnerin für die Zeit bis zum 30.6.1984 einen vom Land Nordrhein-Westfalen verbürgten Kredit zur Verfügung stellten, um die Fortführung des Betriebs bis zu diesem Zeitpunkt zu ermöglichen. Während der Zwischenzeit sollte versucht werden, eine Möglichkeit zu finden, den Betrieb über den 30.6.1984 hinaus fortzuführen. Die Produktion wurde daher wieder aufgenommen. Es gelang jedoch nicht, das Unternehmen zu retten. Am 30.6.1984 wurde der Betrieb endgültig eingestellt.

Nach der Konkurseröffnung am 21.2.1984 kündigte der Kläger die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin mit Ausnahme derjenigen der schwerbehinderten Arbeitnehmer. Da er auch diese Arbeitsverhältnisse kündigen wollte, beantragte er mit Schreiben vom 29.2.1984 (Ablichtung Bl. 12 – 17 d. A.) bei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten die Zustimmung zur Kündigung aller in dem Schreiben namentlich aufgeführten schwerbehinderten Arbeitnehmer. Zur Begründung führte er an, der Betrieb der Gemeinschuldnerin beschäftige normalerweise ca. 800 Arbeitnehmer; diese müßten alle entlassen werden; bis zum 30.6.1984 führe er aufgrund eines Landeskredites das Unternehmen mit verringerter Anzahl Arbeitnehmer (ca. 300) noch weiter; mit Ablauf des 30.6.1984 werde der Betrieb jedoch eingestellt. Der Antrag des Klägers ging am 2.3.1984 bei der Hauptfürsorgestelle ein. Mit Schreiben vom 6.3.1984 teilte die Hauptfürsorgestelle den betroffenen Schwerbehinderten den gestellten Antrag mit und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Unter dem gleichen Datum schrieb sie den Vertrauensmann der Schwerbehinderten, die Betriebsräte der beiden Werke der Gemeinschuldnerin, das zuständige Arbeitsamt sowie die Fürsorgestelle des … an und bat sie um Stellungnahme.

Am 20.3.1984 fand eine Versammlung der schwerbehinderten Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin statt. In einem vor Beginn der Versammlung geführten Vorgespräch, an dem u. a. der Kläger, der Vertrauensmann der Schwerbehinderten sowie Vertreter der Hauptfürsorgestelle des Beklagten teilnahmen, erklärte der Kläger, das Unternehmen werde von ihm mit verringerter Belegschaft, von ca. 400 Mitarbeitern bis zum 30.6.1984 weitergeführt. Nach dem 30.6.1984 müsse der vom Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellte Kredit zurückgezahlt werden. Wenn bis spätestens Ende April 1984 keine Auffanggesellschaft vorhanden sei, sei die Schließung beider Werke zum 30.6.1984 die unausweichliche Folge. Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten erklärte, er hoffe auf eine erfolgreiche Gründung einer Fortführungsgesellschaft; die … arbeite zur Zeit an dem Konzept; da er auf diese Gesellschaft baue, erhebe er gegen die beabsichtigten Kündigungen sämtlicher Schwerbehinderter Einwände.

Nach Abschluß der Schwerbehindertenversammlung wurde das Anhörungsverfahren nach § 14 SchwbG dergestalt durchgeführt, daß die anwesenden Schwerbehinderten schriftliche Erklärungen zu den beabsichtigten Kündigungen abgaben.

Mit Schreiben vom 29.3.1984 (Ablichtung Bl. 18 d. A.) teilte die Hauptfürsorgestelle dem Kläger mit: Wegen der besonders hohen Schutzwürdigkeit der schwerbehinderten Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin und der zur Zeit noch unklaren Zukunftsaussichten bezüglich einer Weiterführung der Firma über den 30.6.1984 hinaus beabsichtige sie, zunächst nähere Informationen des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zu der geplanten Konstruktion der Fortführungsgesellschaft einzuholen. Unabhängig davon bitte sie den Kläger, aus seiner Sicht zu dieser Frage unter Berücksichtigung des aktuellen Sachstandes Stellung zu nehmen. Sie gehe davon aus, daß sie nach Beantwortung ihrer Schreiben an den Minister sowie an den Kläger eine abschließende Entscheidung treffen könne.

Die an den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen gerichtete Anfrage vom 29.3.1984 beantwortete dieser mit Schreiben vom 5.4.84 (Ablichtung Bl. 20 bis 22 d. A.), das bei der Hauptfürsorgestelle am 11.4.1984 einging. In dem Schreiben heißt es: Gegenwärtig könne nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob die beabsichtigte Fortführung des Betriebs der Gemeinschuldnerin gelingen werde. Ein dazu erforderliches Gesamtkonzept liege bislang noch nicht vor. Wegen der betrieblichen Abläufe müsse sich spätestens Anfang Mai entschieden haben, ob eine Auffanggesellschaft gegründet werden solle. Andernfalls werde davon auszugehen sein, daß der Betrieb Ende Juni 1984 endgültig stillgelegt werde. Erst dann könne über die Anträge auf Zustimmung zur Kündigung der bei der Gemeinschuldnerin beschäftigten Schwerbehinderten entschieden werden.

Mit Schreiben vom 16.4.1984 (Ablichtung Bl. 19 d. A.) teilte die Hauptfürsorgestelle dem Kläger die Stellungnahme des Ministers vom 29.3.84 mit. Eine Fotokopie der Stellungnahme fügte sie bei. Sie teilte ferner mit, eine Entscheidung über die Zustimmungsanträge werde demnach frühestens Anfang Mai 1984 getroffen werden. Ferner bat sie den Kläger, ihr umgehend mitzuteilen, wenn sich neue Aspekte im Hinblick auf eine Auffanggesellschaft bzw. ein Nachfolgeunternehmen ergeben sollten. Dieses Schreiben beantwortete der Kläger mit Schreiben vom 4.5.84. Er verblieb darin bei seiner Auffassung, für die Zustimmung zur Kündigung reiche es aus, wenn er den Betrieb seinerseits zum 30.6.84 einstellen wolle.

Durch den Pressedienst der Landesregierung vom 8.5.84 erfuhr die Hauptfürsorgestelle des Beklagten, daß die Gründung einer Auffanggesellschaft für die Gemeinschuldnerin und eine Weiterführung des Unternehmens endgültig gescheitert waren. Mit Bescheiden vom 15.5.84 erklärte die Hauptfürsorgestelle daraufhin die Zustimmung zur Kündigung der Arbeitsverhältnisse der Schwerbehinderten.

Der Kläger hat gemeint, nach § 15 Abs. 1 SchwbG habe die Hauptfürsorgestelle die beantragten Zustimmungen spätestens am 2.4.84 erklären müssen; es stelle eine Amtpflichtverletzung dar, daß die Zustimmungen erst am 15.5.84 erklärt worden seien. Unstreitig ist dadurch, daß die Kündigungen nicht bereits am 2.4.84, sondern erst am 15.5.84 erklärt werden konnten, ein zusätzlicher Lohnaufwand in Höhe von 90.626,04 DM entstanden. Diesen macht der Kläger geltend.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 90.626,04 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 26.3.85 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat gemeint, die Hauptfürsorgestelle habe die Zustimmungen rechtzeitig ausgesprochen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Zustimmungen schon früher zu erklären, da berechtigte Hoffnungen bestanden hätten, die vorhandenen Arbeitsplätze zu erhalten. Solange offen gewesen sei, ob es zur Betriebsschließung kommen werde, habe sie nicht zu entscheiden brauchen.

Der Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, der Kläger habe Untätigkeitsklage erheben können, so daß er den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels habe abwenden können.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im einzelnen ausgeführt, im Verfahrensverlauf bei dem Beklagten sei kein schuldhaftes Fehlverhalten festzustellen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger meint im übrigen, der Beklagte habe jedenfalls der Kündigung eines überwiegenden Teils der Schwerbehinderten zustimmen müssen, weil ohnehin nur die Weiterführung mit einem reduzierten Bestand des Unternehmens in Betracht gekommen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 6.1.86 sowie den Schriftsatz vom 10.6.86 verwiesen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 90.626,04 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 26.3.1985 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Auch er wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen und tritt den Ausführungen des Klägers entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbeantwortung vom 23.5.1986 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG zu.

1.

Die mit der Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 29.2.1984 befaßten Bediensteten des Beklagten haben keine ihnen obliegende Amtspflichten verletzt. Eine für den geltend gemachten Schaden ursächlichen Amtspflichtverletzung läge nur dann vor, wenn die Hauptfürsorgestelle des Beklagten die Zustimmung zu den beabsichtigten Kündigungen bis zum 30.4.1984 hätte erteilen müssen. Unstreitig hätte der Kläger den schwerbehinderten Arbeitnehmern nur im Falle einer Kündigung bis zu diesem Zeitpunkt noch mit Wirkung zum 30.6.1984 kündigen können, so daß der Lohnaufwand nicht angefallen wäre, dessen Ersatz der Kläger mit der Klage verlangt. Die Hauptfürsorgestelle des Beklagten war jedoch nicht verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 29.2.1984 bis zum 30.4.1984 positiv zu bescheiden. Es stelle keine Amtspflichtwidrigkeit dar, daß die Hauptfürsorgestelle die Zustimmungen erst mit Bescheid vom 15.5.1984 erteilt hat.

Die für eine positive Entscheidung des Klägers einzuhaltenden Verfahrensvoraussetzungen waren allerdings schon am 20.3.1984 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt war das gem. § 15 Abs. 2 SchwbG vorgeschriebene Anhörungsverfahren durchgeführt. Dennoch brauchte die Hauptfürsorgestelle die beantragten Zustimmungen bis zum 30.4.1984 nicht zu erteilen.

a)

Die Hauptfürsorgestelle war nicht gem. § 16 SchwbG zur Zustimmung verpflichtet. Keiner der in dieser Vorschrift aufgeführten Tatbestände hat hier vorgelegen. Davon geht auch der Kläger selbst aus.

b)

Da einer der in § 16 SchwbG aufgeführten Fälle nicht vorgelegen hat, stand die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu den beabsichtigten Kündigungen in deren pflichtgemäßem Ermessen. Sie hatte das Interesse des Klägers an der Kündigung der schwerbehinderten Arbeitnehmer gegen deren Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abzuwägen. Es stellt keinen Ermessensfehler dar, daß die Hauptfürsorgestelle zunächst den Interessen der Arbeitnehmer den Vorzug gegeben und dem Kläger mangels Zustimmung eine Kündigung der schwerbehinderten Arbeitnehmer vor dem 30.4.1984 nicht ermöglicht hat.

Der einzige vom Kläger zur Begründung der vorgesehenen Kündigung der schwerbehinderten Arbeitnehmer angeführte Grund war die beabsichtigte Betriebseinstellung. Gerade diese stand jedoch bis zum 30.4.1984 nicht fest. Bis zu diesem Zeitpunkt war offen, ob der Betrieb der Gemeinschuldnerin nicht teilweise würde weitergeführt werden können. Die in dieser Hinsicht unternommenen Bemühungen waren noch nicht abgeschlossen. Die Hauptfürsorgestelle hatte auch keinen Anlaß, sie für aussichtslos zu halten. Immerhin hatte das Land Nordrhein-Westfalen sich für einen Kredit der Gläubigerbanken verbürgt, der dem Kläger die Fortführung von Betriebsstellen zunächst bis zum 30.6.1984 ermöglichte. Die Kreditgewährung durch die Gläubigerbanken bis zum 30.6.1984 sollte dazu dienen, den Beteiligten Zeit zur Entwicklung eines Konzepts zu verschaffen, um der Region Hattingen/Bochum die Arbeitsplätze der Gemeinschuldnerin zum Teil zu erhalten. Für den Fall der Erarbeitung eines tragfähigen Konzepts hatte die Landesregierung anderweitige Aktivitäten in Aussicht gestellt. Sie und die Banken hatten geäußert, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um einem solchen Konzept zum Erfolg zu verhelfen. Dies war der Hauptfürsorgestelle der Beklagten mit Schreiben des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5.4.1984 mitgeteilt worden. Bis zum 30.4.1984 stand somit nicht fest, daß der Betrieb ganz würde eingestellt werden müssen.

Bei dieser Sachlage war es nicht ermessensfehlerhaft, daß die Hauptfürsorgestelle die beantragten Zustimmungen nicht erteilte. Bis zur Entscheidung über die Einstellung des gesamten Betriebes war das Interesse der schwerbehinderten Arbeitnehmer an der Verweigerung der Kündigung höher zu bewerten als das Interesse des Klägers an der Zustimmung. Hätte die Hauptfürsorgestelle den beabsichtigten Kündigungen nämlich zugestimmt, hätte sie keinen Einfluß mehr darauf nehmen können, daß gerade die bislang bei der Gemeinschuldnerin tätigen schwerbehinderten Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wurden, wenn es zum Fortbestand eines Teils des Betriebs kam. Die schwerbehinderten Arbeitnehmer hätten den ihnen durch das Zustimmungserfordernis des § 12 SchwbG zugestandenen besonderen Schutz ihres Arbeitsplatzes verloren. Diesen Schutz brauchten die schwerbehinderten Arbeitnehmer jedoch für den Fall, daß es zur Fortführung des Betriebs kam. Die Hauptfürsorgestelle hätte dem Zweck des Gesetzes, schwerbehinderten Arbeitnehmern ihren Arbeitsplatz nach Möglichkeit zu erhalten, zuwidergehandelt, wenn sie bei der damaligen ungeklärten Sachlage die Kündigungen nur wegen der Befürchtung des Klägers zugestimmt hätten, der Betrieb werde sich über den 30.6.1984 hinaus insgesamt nicht retten lassen. Durch das Verhalten der Hauptfürsorgestelle wurden überwiegende Interessen des Klägers nicht verletzt. Die eingetretene Verzögerung war dem Kläger zuzumuten. Dem Kläger drohte nämlich zusätzlicher Lohnaufwand lediglich für den Monat Juli 1984. Der Zeitpunkt, bis zu dem eine Entscheidung über den Fortbestand von Betriebsteilen der Gemeinschuldnerin gefallen sein mußte, stand fest und war allen Beteiligten bekannt. Nach den Äußerungen des Klägers sowie den Verlautbarungen der Landesregierung mußte die Entscheidung, ob eine Auffanggesellschaft gegründet werden konnte, bis spätestens Ende April/Anfang Mai 1984 getroffen sein. Wenn bis dahin kein tragfähiges Konzept vorlag, stand fest, daß die Arbeitsplätze der Gemeinschuldnerin nicht über den 30.6.1984 hinaus zu retten waren. Das Ende der Arbeitsverhältnisse der schwerbehinderten Arbeitnehmer konnte sich daher allenfalls um einen Monat über den 30.6.1984 hinaus verzögern. Das mußte der Kläger angesichts des überragenden Interesses der schwerbehinderten Arbeitnehmer hinnehmen, im Falle des Fortbestandes von Betriebsteilen der Gemeinschuldnerin ihren Arbeitsplatz zu behalten.

Die Zurückstellung der Entscheidung durch die Hauptfürsorgestelle war auch nicht im Hinblick auf die in § 613 a BGB enthaltene Regelung ermessensfehlerhaft. Das Schutzbedürfnis der schwerbehinderten Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin war wegen dieser Regelung nicht entfallen. Gem. § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB wären zwar wegen Betriebsübergangs durch den Kläger mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ausgesprochene Kündigungen möglicherweise unwirksam gewesen, so daß die schwerbehinderten Arbeitnehmer insoweit möglicherweise geschützt gewesen wären. Die Hauptfürsorgestelle durfte aber nicht davon ausgehen, daß vom Kläger mit ihrer Zustimmung ausgesprochene Kündigungen für den Fall der Betriebsfortführung unwirksam sein würden. Zweifelhaft ist schon, ob § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB für die Kündigung durch einen Konkursverwalter überhaupt gilt. Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift hätten zumindest dem Wortlaut nach jedenfalls nicht vorgelegen. Beweggrund für die vom Kläger beabsichtigten Kündigungen war nämlich nicht der Übergang des Betriebs oder von Betriebsteilen, sondern gerade umgekehrt die Betriebseinstellung oder die Einstellung von Betriebsteilen. Eine mit diesem Beweggrund ausgesprochene Kündigung ist nicht nach § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB unwirksam. Die Arbeitsverhältnisse der zum 30.6.1984 wirksam gekündigten Arbeitnehmer hätten daher im Falle des späteren Betriebsübergangs nicht gem. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB fortbestanden. Selbst wenn das aber mangels Wirksamkeit einer Kündigung durch den Kläger der Fall gewesen wäre, hätten die einzelnen Arbeitnehmer das gegenüber dem neuen Arbeitgeber ggfl. im Wege einer Klage geltend machen müssen. Auch davon sollen die Kündigungsschutzbestimmungen des SchwbG den schwerbehinderten Arbeitnehmer bewahren. Die abwartende Haltung der Hauptfürsorgestelle war mithin in jeder Hinsicht sachgerecht.

c)

Die Hauptfürsorgestelle hat ihre Pflichten auch nicht deshalb verletzt, weil sie nicht wenigstens der Kündigung eines Teils der schwerbehinderten Arbeitnehmer bis zum 30.4.1984 zugestimmt hat. Es mag zwar bis zum 30.4.1984 festgestanden haben, daß wegen der sich zu erwartenden Personalreduzierung auch schwerbehinderte Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren würden. Welche Arbeitnehmer das sein würden, hatte der Kläger der Hauptfürsorgestelle jedoch nicht mitgeteilt. Dieser lagen keine konkreten Angaben darüber vor, welche Betriebsteile mit Sicherheit über den 30.6.1984 hinaus nicht fortgeführt werden konnten und welche schwerbehinderten Arbeitnehmer von der sicher zu erwartenden Stilllegung einzelner Betriebsstelle betroffen sein würden. Nur wenn dies der Hauptfürsorgestelle mitgeteilt worden wäre, hätte diese in jedem Einzelfall prüfen können, ob der beabsichtigten Kündigung zugestimmt werden konnte oder nicht. Der Kläger hat in dieser Richtung jedoch nichts unternommen, obwohl er mit Schreiben des Beklagten vom 16.4.1984 ausdrücklich aufgefordert worden war, umgehend mitzuteilen, sofern sich neue Aspekte im Hinblick auf eine Auffanggesellschaft oder ein Nachfolgeunternehmen ergaben. Dieses Schreiben hätte der Kläger zum Anlaß nehmen müssen, der Hauptfürsorgestelle die schwerbehinderten Arbeitnehmer zu benennen, deren Arbeitsplätze auf keinen Fall zu halten waren. Eine solche Mitteilung hat er der Hauptfürsorgestelle jedoch nicht gemacht. Er hat überhaupt erst mit Schreiben vom 4.5.1984 auf das Schreiben des Beklagten reagiert. Aus dem Schweigen des Klägers durfte die Hauptfürsorgestelle im Grunde sogar schließen, daß die Angelegenheit nicht eilbedürftig war. Die Hauptfürsorgestelle hat mithin nicht pflichtwidrig gehandelt.

2.

Selbst wenn man zur Frage der Pflichtwidrigkeit der Bediensteten des Beklagten einen anderen Standpunkt einnähme, stände dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zu. Jedenfalls wäre das Verschulden der Bediensteten des Beklagten zu verneinen. Bereits das Landgericht hat ein pflichtwidriges Verhalten der Sachbearbeiter der Hauptfürsorgestelle verneint. Hat ein mit mehreren Juristen besetztes Kollegialgericht eine Amtshandlung für objektiv berechtigt gehalten, ist im allgemeinen das Verschulden des Beamten zu verneinen (BGH NJW 1980, 1179). Zwar kann ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt sein (BGH a.a.O.; BGH NJW 1977, 1148). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

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