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Urlaubsansprüche in Elternzeit und Mutterschutz

Habe ich im Mutterschutz oder in der Elternzeit Anspruch auf Urlaub?

Die Elternzeit wird sehr häufig von Menschen ohne Kindern mit Urlaub verwechselt, doch die Eltern wissen es natürlich besser. Gerade in der ersten Zeit nach der Geburt ist ein Kind überaus betreuungsintensiv, sodass an Urlaub gar nicht zu denken ist. Schlaflose Nächte sowie stressige Tage sind das Merkmal der Elternzeit. Überdies ist die Elternzeit rechtlich gesehen auch nicht mit einem Urlaub gleichzusetzen, denn während des Zeitraums der Elternzeit erwerben die Eltern für sich zusätzliche Urlaubsansprüche. Ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmer für die Elternzeit freigestellt hat, darf den Urlaub an sich nicht verwehren. Es ist jedoch denkbar, dass der Urlaubsanspruch durch den Arbeitgeber gekürzt wird. Hierfür müssen jedoch ganz bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Im Mutterschutz befindliche Frauen brauchen sich im Hinblick auf die Urlaubskürzung keine Gedanken zu machen. Eine Kürzung ist hier grundsätzlich ausgeschlossen.

Das Wichtigste in Kürze


  • Elternzeit und Urlaubsanspruch: Eltern erwerben während der Elternzeit zusätzliche Urlaubsansprüche; diese Zeit wird rechtlich als ruhendes Arbeitsverhältnis betrachtet.
  • Mutterschutz: Frauen im Mutterschutz erwerben ebenfalls Urlaubsansprüche; eine Kürzung des Urlaubsanspruchs ist in dieser Zeit grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Arbeitgeberrechte: Arbeitgeber dürfen den Urlaubsanspruch während der Elternzeit kürzen, jedoch nicht nach eigenem Ermessen; die Kürzung ist gesetzlich geregelt und beträgt ein Zwölftel pro vollen Kalendermonat der Elternzeit.
  • Teilzeitarbeit in Elternzeit: Wenn während der Elternzeit in Teilzeit weitergearbeitet wird, ist eine Urlaubskürzung durch den Arbeitgeber nicht zulässig.
  • Urlaubsverfall: Nicht in Anspruch genommener Urlaub verfällt nicht automatisch und kann nach der Elternzeit genommen werden.
  • Unzulässige Kürzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Arbeitgeber dürfen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Urlaubskürzung mehr vornehmen.
  • Gesetzliche Regelungen und Rechte: Alle Regelungen bezüglich Elternzeit, Mutterschutz und Urlaubsanspruch sind gesetzlich festgelegt und bieten Arbeitnehmern klare Rechte und Schutz.

Der Anspruch auf Urlaub während der Phase „Elternzeit“

Urlausanspruch in der Elternzeit
In der Elternzeit können Eltern weitere Urlaubsansprüche zwar erwerben, der Arbeitgeber kann jedoch den Urlaub kürzen. Dies gilt allerdings nicht für den Mutterschutz. Symbolfoto: Von Coolpicture /Shutterstock.com

Eines sei gleich vorweggesagt – der Resturlaubsanspruch eines Elternteils in der Elternzeit verfällt nicht grundsätzlich. Dies kommt daher, dass während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis rechtlich gesehen als ruhend und nicht als beendet angesehen wird. Dies bedeutet, dass der Urlaubsanspruch, der bis zum Beginn von der Elternzeit nicht in Anspruch genommen wurde, bestehen bleibt. Dies ist auch über mehrere Jahre so der Fall und die Urlaubstage verfallen auch nicht. Selbst dann, wenn in der Elternzeit ein weiteres Kind das Licht der Welt erblickt, wird der Urlaubsanspruch durch die damit verlängerte Elternzeit nicht beeinträchtigt.

Wird die Elternzeit beendet, so kann im Folgejahr der Arbeitstätigkeit vorhandener Urlaub gemäß der gesetzlichen Bestimmungen durchaus verfallen.

Die Rechte des Arbeitgebers

Ein Arbeitgeber hat auf der Grundlage des § 17 BEEG (Bundeseltern- sowie Elternzeitgesetz) das Recht, den Urlaubsanspruch seines Arbeitnehmers während der Zeit der Elternzeit zu kürzen. Der Arbeitgeber darf die Kürzung jedoch nicht nach eigenem Ermessen durchführen, da der Gesetzgeber hier eine Deckelung des Kürzungsrechts von einem Zwölftel je vollem Kalendermonat von der Elternzeit reguliert hat. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer mit einem Urlaubsanspruch von 26 Tagen je Kalenderjahr und einer Elternzeit von drei Kalendermonaten eine Kürzung von 6,5 Urlaubstagen hinnehmen muss.

Bei dieser Berechnung gelten immer automatisch volle Kalendermonate!

Ebenfalls Berücksichtigung finden muss bei der Berechnung, dass der Gesetzgeber die sogenannten Bruchteile an Urlaubstagen nicht kennt. Derartige Bruchtage sind nach dem Gesetz auf der Grundlage des § 5 BUrlG (Bundesurlaubgesetz) aufzurunden. Ebenso wie bei den Kalendermonaten werden hier nur volle Kalendertage zugrunde gelegt. Statt einem Urlaubsanspruch von 26 Urlaubstagen abzüglich der 6,5 Urlaubstage Kürzung verbleiben dem Arbeitnehmer in der Elternzeit somit 20 Urlaubstage und nicht 19,5.

Wie bereits erwähnt greifen bei dem Kürzungsrecht des Arbeitgebers lediglich volle Kalendermonate der Elternzeit. Dies wurde von dem Bundesarbeitsgericht mit Urteil (Aktenzeichen 9 AZR 197/10) so festgelegt. Sollte die Elternzeit während eines laufenden Kalendermonats beginnen oder gar enden, so wird dieser Monat nicht mitgerechnet. Sollte eine Urlaubszeit beispielsweise von Mitte Februar bis Mitte Mai in Anspruch genommen werden, so werden nur die Monate März sowie April bei der Urlaubsregelung berücksichtigt. Weiterhin muss erwähnt werden, dass die Urlaubskürzung lediglich dann als zulässig gilt, wenn der Arbeitnehmer während seiner Elternzeit gänzlich zu Hause verbleibt. Sollte jedoch während der Elternzeit auf Teilzeitbasis weitergearbeitet werden, so ist eine Urlaubskürzung des Arbeitgebers nicht zulässig.

Diese Regelung gilt unabhängig von dem Umfang des Beschäftigungsverhältnisses. Selbst bei einer sehr geringen Teilzeittätigkeit mit einer sehr geringen Stundenanzahl pro Woche darf der Arbeitgeber aufgrund der Elternzeit / Teilzeittätigkeit keine Urlaubskürzung vornehmen.

Für Teilzeitbeschäftigte während der Elternzeit gilt die Regelung, dass diese durch ihre Tätigkeit zudem weitere Urlaubsansprüche erwerben. Der Umfang dieses Urlaubsanspruchs ist jedoch an die Anzahl der Arbeitstage gekoppelt. Sollten weniger Arbeitstage als vor der Elternzeit gearbeitet werden, so gibt es dementsprechend auch einen geringeren Urlaubsanspruch. Einige Arbeitgeber nehmen bei einer derartigen Regelung gern eine Abrundung von Bruchtagen in der Urlaubsregelung vor, die jedoch aufgrund des § 5 des Bundesurlaubsgesetzes grundsätzlich unterbleiben soll. Es kann jedoch aufgrund von tarifvertraglichen Regelungen der Fall sein, dass dies hingenommen werden muss.

 Verringerung oder Kürzung des Urlaubsanspruchs
Auch wenn Mütter im Mutterschutzes nicht arbeiten: Die Abwesenheit führt jedoch nicht zu einer Verringerung oder Kürzung des Urlaubsanspruchs. Symbolfoto: Von Natalia Deriabina /Shutterstock.com

Ein Arbeitgeber hat zudem das Recht, die Kürzung der Urlaubstage auch nach dem Ende der regulären Elternzeit zu erklären. Dies ist jedoch nur während des aktiven Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers möglich. Sollte das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung nach der Elternzeit enden, so darf die Kürzung der Urlaubstage seitens des Arbeitgebers nicht mehr erfolgen. Ein Arbeitnehmer, der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, muss die Urlaubskürzung nicht zwingend hinnehmen.

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer denjenigen Urlaub, der von dem Arbeitnehmer bis zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden konnte, abzugelten. Bei einer unzulässigen Kündigung kann dies bereits einen gravierenden Geldunterschied ausmachen.

Weibliche Beschäftigte, die sich im sogenannten Mutterschutz befinden, gelten rechtlich betrachtet als freigestellt von der Arbeit. Sie haben dementsprechend auch keinerlei Verpflichtung, ihrer Arbeitsleistung aus dem Arbeitsvertrag heraus zu erbringen. Auf der Grundlage des § 24 MuSchG (Mutterschutzgesetz) gilt diese Zeit jedoch ausdrücklich als Beschäftigungszeit. Dementsprechend erwerben diese Frauen selbstverständlich auch während der Zeit des Mutterschutzes Urlaubsansprüche. Der Mutterschutz wird von unwissenden Menschen gern mit einem Urlaub verwechselt, allerdings hat der Mutterschutz andere Hintergründe. Frauen im Mutterschutz unterliegen einem Beschäftigungsverbot und sind dementsprechend auch nicht zu einer Arbeit verpflichtet. Der Arbeitgeber ist dementsprechend auch nicht berechtigt, eine Urlaubskürzung – wie es bei der Elternzeit der Fall wäre – vorzunehmen. Eine Arbeitnehmerin hat also ausdrücklich das Recht, nach der Zeit des Mutterschutzes ihren vollen Urlaub in Anspruch zu nehmen.

Einige Arbeitgeber versuchen gerade bei sehr jungen Arbeitnehmern gern, die juristische Unwissenheit oder das Halbwissen zu ihren Gunsten auszunutzen oder gar Druck auf die Arbeitnehmer auszuüben. Im Hinblick auf die Elternzeit und den Urlaubsanspruch gibt es jedoch keinerlei Diskussionsgrundlagen oder gar Auslegungsgrauzonen. Vielmehr ist alles eindeutig gesetzlich geregelt, sodass Arbeitnehmer in Elternzeit oder im Mutterschutz keine Sorgen zu haben brauchen. Ärger mit dem Arbeitgeber möchte jedoch grundsätzlich jeder Arbeitnehmer vermeiden, zumal die Existenz in der Regel von dem Arbeitseinkommen abhängig ist. Nicht selten ist jedoch juristischer Beistand erforderlich, den wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei gern für Sie bieten. Sollten Sie von einer Urlaubskürzung bedroht sein überprüfen wir sehr gern für Sie den Sachverhalt und übernehmen auch die Kommunikation mit Ihrem Arbeitgeber, sodass Sie sich gänzlich unbeschwert Ihrem Nachwuchs widmen können.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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