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Kündigungsschutz vor Beginn einer Elternzeit

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 300/20 – Urteil vom 13.04.2021

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 15.10.2020 zum Aktenzeichen 2 Ca 649/20 teilweise aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.04.2020, zugegangen am 21.04.2020, nicht beendet worden ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung im Hinblick auf Kündigungsschutz gemäß § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Der 1986 geborene, verheiratete Kläger wurde von der Beklagten, die ein Fitnessstudio betreibt, zum 01.03.2017 als Fitnesstrainer eingestellt. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden hat er eine Vergütung von monatlich 2.800,00 Euro brutto erhalten.

Im Januar 2019 hat er Kläger gemäß § 15 BEEG für die Zeitabschnitte 26.05.2019 bis 25.06.2019 sowie 26.04.2020 bis 25.05.2020 Elternzeit beantragt, welche ihm unter dem 27.04.2019 durch die Beklagte genehmigt wurde. Mit Schreiben vom 20.04.2020, dem Kläger am 21.04.2020 zugegangen, hat die Beklagte den geschlossenen Arbeitsvertrag ordentlich fristgerecht zum 31.05.2020, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, gekündigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz mangels Vorliegens der erforderlichen Anzahl der Beschäftigten keine Anwendung.

Mit am 12.05.2020 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung vom 20.04.2020 gewandt und die Auffassung vertreten, die ihm am 21.04.2020 zugegangene Kündigung sei innerhalb der Schonfrist von acht Wochen vor der Elternzeit, nämlich fünf Tage vor der am 26.04.2020 beginnenden Elternzeit ausgesprochen und deshalb unwirksam.

Der Kläger hat beantragt:

1. Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.04.2020, zugegangen am 21.04.2020, nicht beendet wurde.

2. Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 31.05.2020 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die streitbefangene Kündigung sei wirksam, weil eine Kündigung zwischen zwei Abschnitten der Elternzeit nicht von dem Schutzbereich des § 18 BEEG erfasst sei. Die Kündigung sei weder während der Elternzeit ausgesprochen noch innerhalb von acht Wochen nach dem Elternzeitverlangen oder vor Beginn der Elternzeit. Der Kündigungsschutz gemäß § 18 BEEG habe vorliegend am 31.03.2019 begonnen und sich bis zum 25.06.2019 fortgesetzt. Der Kündigungsschutz habe sich allein auf den ersten Abschnitt der Elternzeit bezogen, nicht jedoch auf weitere – zeitlich bereits festgelegte – Elternzeitabschnitte.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.10.2020 die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, die Kündigung vom 20.04.2020 habe das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2020 aufgelöst, da sie nicht gemäß § 18 BEEG unwirksam sei. Eine Kündigung während der Elternzeit liege nicht vor, der Kläger sei auch nicht dem Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG im Hinblick auf die Schutzfrist von acht Wochen vor Beginn der Elternzeit unterfallen. Diese Schutzfrist habe am 31.03.2019 einmalig angefangen zu laufen und sei zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung verstrichen gewesen. Die Schutzfrist beziehe sich nach dem Gesetzeswortlaut auf die Elternzeit insgesamt und nicht jeweils auf die einzelnen Zeitabschnitte, auf welche die Gesamtelternzeit zulässigerweise aufgeteilt werden könne.

Gegen das ihm am 20.10.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 10.11.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 15.12.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe seine Klage zu Unrecht abgewiesen. Er könne den Kündigungsschutz gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG für sich in Anspruch nehmen. Er sei zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom 20.04.2020 durch die achtwöchige Schonfrist vor der Elternzeit im Zeitraum 26.04.2020 bis 25.05.2020 geschützt gewesen. Bereits der Gesetzeswortlaut zeige, dass der besondere Kündigungsschutz vor jedem Elternzeitabschnitt liege. Die Konjunktion „und“ zwischen § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG weise aus, dass der besondere Kündigungsschutz mehrfach gewährt werde. Auch der Zweck, den Arbeitgeber von Kündigungen abzuhalten, weil der Arbeitnehmer Elternzeit verlange, streite für den Arbeitnehmer.

Der Kläger beantragt:

1. Unter Abänderung des am 15.10.2020 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin, Aktenzeichen 2 Ca 649/20, wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.04.2020, zugegangen am 21.04.2020, nicht beendet worden ist.

2. Die Beklagte/Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Kündigung vom 20.04.2020 für wirksam, weil der Kläger sich nicht auf Kündigungsschutz gemäß § 18 BEEG berufen könne. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe sich der Kläger nicht in Elternzeit befunden. Auch die achtwöchige Schutzfrist des § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BEEG sei nicht betroffen. Diese gelte nach herrschender Rechtsauffassung (vgl. LAG Berlin, Urteil vom 15.12.2004 – 17 Sa 1729/04 -), welcher sie sich anschließe, nur für den Beginn der ersten Elternzeit. Sinn und Zweck der Norm sei es, den Arbeitnehmer zu schützen, wenn er das erste Mal seinen Anspruch auf Freistellung an den Arbeitgeber herantrage. Es liefe auf eine ungerechtfertigte Bevorteilung des Arbeitnehmers hinaus, wenn die Schutzfrist für die Periode zwischen zwei Zeiträumen der Elternzeit gewährt würde. Der Arbeitgeber wäre über weite Strecken gehindert, von seinem Recht auf ordnungsgemäße Kündigung Gebrauch zu machen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, das streitbefangene Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 c ArbGG statthafte Berufung ist frist- sowie formgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

Obgleich der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren neben dem Kündigungsschutzantrag wegen der streitbefangenen Kündigung vom 20.04.2020 auch den allgemeinen Feststellungsantrag auf Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gestellt hatte, ist die Berufung auf den Kündigungsschutzantrag beschränkt. Der Kläger hat damit seine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils auf diesen Kündigungsschutzantrag bezogen. Dies ist zulässig, denn ein Berufungskläger kann die Anfechtung auf einen Teil des Streitgegenstandes beschränken. In der Beschränkung der Berufung von vornherein ist nicht ohne weiteres eine Teilrücknahme oder ein Teilverzicht zu sehen (Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 520 ZPO Rn. 29).

B.

Die auf den Kündigungsschutzantrag beschränkte Berufung ist begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts war deshalb insoweit aufzuheben und es war festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 20.04.2020 nicht beendet worden ist, denn diese Kündigung ist nichtig (§134 BGB).

I.

Die Nichtigkeit der streitbefangenen Kündigung ergibt sich gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BEEG, weil diese Kündigung während der 8-wöchigen Schonfrist vor der Elternzeit zugegangen ist.

Die Kündigung vom 20.04.2020 gilt nicht bereits kraft Fiktion gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, denn der Kläger hat gegen die ihm am 21.04.2020 zugegangene Kündigung innerhalb von drei Wochen (§ 4 Satz 1 KSchG) Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Die Unwirksamkeit der streitbefangenen Kündigung ergibt sich gemäß § 18 Abs. 1 BEEG. Gemäß dieser Norm darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt

1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes und

2. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

Die Bestimmung enthält ein befristetes präventives Kündigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (BAG, Urteil vom 26.06.1997 – 8 AZR 506/95 – Rn. 19, juris). Eine dennoch ausgesprochenen Kündigung ist nach § 134 BGB nichtig (BAG, Urteil vom 12.05.2011 – 2 AZR 384/10 – Rn. 21, juris).

Vorliegend ist die Kündigung dem Kläger am 21.04.2020 zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Anspruchsvoraussetzungen der Elternzeit vor. Der Kläger war als Elternteil elternzeitberechtigt (§ 15 BEEG) und hatte im Januar 2019 die Elternzeit ordnungsgemäß schriftlich verlangt (§16 BEEG).

Die Kündigung ist innerhalb des achtwöchigen Schonfristzeitraums vor Beginn des zweiten Teilabschnitts der Elternzeit am 26.04.2020 zugegangen. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet der achtwöchige Schonfristzeitraum bei Teilabschnitten der von vornherein festgelegten Elternzeit nicht nur vor Beginn des ersten Abschnitts der Elternzeit Anwendung, sondern auch vor Beginn des weiteren Zeitabschnittes. Dies folgt nach Auslegung aus Wortlaut und Zweck des Gesetzes.

Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenzeitig ergänzen. Der Wortlaut gibt nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zu Grunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine Indizwirkung zu (BAG Urteil vom 11.12.2019 – 5 AZR 579/18 – Rn. 14 m. w. N., juris).

Zwar hat das Landesarbeitsgericht Berlin (Urteil vom 15.12.2004 – 17 Sa 1729/04 – Rn. 24, juris) unter Hinweis auf Literaturquellen ausgeführt, der Beginn des vorverlagerten Kündigungsschutzes beziehe sich auch bei einem Elternzeitverlangen nach § 16 Abs. 1 BErzGG allein auf den ersten Abschnitt der Elternzeit, nicht jedoch auf weitere – zeitlich bereits festgelegte – Elternzeitabschnitte. Es hat jedoch gleichzeitig auf die bereits seinerzeit vertretene andere Auffassung (Kittner/Däubler/Zwanziger, KSchR, § 18 BErzGG, Rn. 8) aufmerksam gemacht.

Auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des Wortlautes wird die streitige Rechtsfrage in der Literatur nunmehr wohl überwiegend anders als noch vom Landesarbeitsgericht Berlin in der zuvor zitierten Entscheidung, und zwar gegenteilig beantwortet (Däubler/Deinhard/Zwanziger/Söhngen/Brecht/Heitzmann § 18 BEEG Rn. 11 m. w. N).

Während noch § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG a. F. auf den Beginn „der Elternzeit“ abgestellt hat, spricht der Wortlaut von § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG nunmehr von dem Beginn „einer Elternzeit“. Der Wechsel von einem bestimmten auf einen unbestimmten Artikel drückt aus, dass der Kündigungsschutz vor Beginn einer jeden Elternzeit greifen soll, nicht lediglich einer bestimmten. Dies bestätigt sich – worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat – auch durch die Konjunktion „und“ zwischen § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG. Damit wird klargestellt, dass der vorwirkende Kündigungsschutz mehrfach zur Anwendung gelangen kann und soll, wenn Elternzeitanteile in Anspruch genommen werden. Vorausgesetzt wird allein, dass die Elternzeit auf ein Elternzeitverlangen zurückgeht und nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängt.

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit stetig erweitert, um eine Flexibilisierung zu erreichen und mit der entsprechenden Änderung des § 18 BEEG ausgedrückt, dass Flexibilisierung und Kündigungsschutz miteinander einhergehen sollen. Dieser Zweck erfordert es, den vorwirkenden Kündigungsschutz in allen Fällen zu gewähren, in denen die Elternzeit auf ein Verlangen zurückgeht, gleichgültig, ob sie mit dem Verlangen von vornherein bestimmt ist oder nicht. Diese Auslegung entspricht auch § 15 Abs. 3 BEEG, wonach die Elternzeit anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden kann. In diesen Fällen steht jedem Elternteil anerkanntermaßen der vorwirkende Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG zu. Jeder Elternteil kann bis zu einer Dauer von 3 Jahren Elternzeit auf 3 Zeitabschnitte aufteilen, die in dem Zeitraum bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes liegen bzw. im Falle der Übertragung zwischen dem Beginn des 4. und dem Ende des 8. Lebensjahres. Während sich der Elternzeitberechtigte bei einer Anmeldung einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes für 2 Jahre festlegen muss (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG), ist eine derartige Festlegung für 2 Jahre für den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes nicht notwendig. Es könnte also ein Elternzeitberechtigter, der in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes Elternzeit nicht in Anspruch genommen hat, in diesem Zeitraum 24 Monate Elternzeit in 3 Abschnitten ohne, dass er sich auf diese von vornherein für einen bestimmten Zeitraum festlegen müsste, verlangen und der vorwirkende Kündigungsschutz würde ihm für jeden der 3 Abschnitte zukommen. Um hier die Entscheidungsfreiheit der Eltern nicht durch die Frage der Geltung des vorwirkenden Kündigungsschutzes einzuschränken, ist es erforderlich, jedem Elternteil vor jedem Abschnitt einer Elternzeit den vorwirkenden Kündigungsschutz zu gewähren, sofern die Elternzeit auf ein einseitiges Verlangen zurückgeht.

Die Neuregelungen der Elternzeit bilden ein Eingehen auf die veränderten Wünsche junger Eltern mit dem Ziel, eine Flexibilisierung zu erreichen (BR-Drucksache 355/14 S. 12). Es wurde eine flexiblere Nutzungsmöglichkeit der Elternzeit durch Übertragung eines Zeitraumes von bis zu 24 Monaten ohne Zustimmung des Arbeitgebers in dem Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes geschaffen und es sollte gleichzeitig ein effektiver Kündigungsschutz gewährleistet werden (BR-Drucksache 355/14 S. 13). Dieser gesetzgeberischen Intention, den Eltern mit § 16 Abs. 1 Satz 6, erster Halbsatz in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BEEG eine flexible, den individuellen Bedürfnissen der Familie entsprechende Nutzung der Elternzeit zu ermöglichen und mit einem starken Kündigungsschutz nach § 18 BEEG abzusichern, entspricht es, den vorwirkenden Kündigungsschutz für alle Fälle anzuwenden, in denen ein Elternzeitabschnitt durch ein einseitiges, einer Ankündigungsfrist unterliegendes Verlangen festgelegt wird (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 6, erster Halbsatz i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BEEG). Er gilt lediglich nicht für Fälle, in denen die Elternzeit einvernehmlich mit dem Arbeitgeber festgelegt werden muss und für die keine Ankündigungsfrist gilt (Roos/Bieresborn MuSchG/BEEG – Graf § 18 BEEG Rn. 25).

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 und Ziffer 2 ArbGG zugelassen.

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