Skip to content

Kündigungsschutzklage – fehlerhafte Parteibezeichnung – nachträgliche Klagezulassung

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 8 Sa 1195/10 – Zwischenurteil vom 22.12.2010

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.03.2010 – 3 Ca 1294/09 – wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass sich die Klage vom 09.02.2010 gegen die Beklagte zu 2) richtet und rechtzeitig erhoben ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wurde mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 04.02.2002 von der Beklagten zu 1) als Zimmerfrau eingestellt. Der Arbeitsplatz der Klägerin befand sich im „F P B S C K „. Unter dem 01.10.2008 teilte die Beklagte zu 1) der Klägerin schriftlich unter dem Betreff „Wechsel ihres Arbeitgebers; gesetzlicher Übergang ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a Abs. 1 BGB“ mit, dass die Übernahme und Fortführung des Hotelbetriebes durch die Beklagte zu 2) erfolgen werde. Die neue Grundstückseigentümerin des F P B S C K , die I P GmbH habe zum 01.11.2008 mit der K H – u V mbH, der Beklagten zu 2), zum 01.11.2008 einen Pachtvertrag geschlossen. Der Betriebsübergang werde voraussichtlich zum 01.11.2008 stattfinden. In dem Mitteilungsschreiben der Beklagten zu 1) ist als Geschäftsadresse der Beklagten zu 2) angegeben:

K H – u V mbH, K , B

Als Geschäftsführer ist im Schreiben vom 01.10.2008 Herr B S angegeben.

Die Beklagte zu 2) kündigte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.01.2009 fristlos. Das Schreiben enthält den Briefkopf „F P B S “ und unter der Unterschrift die Namensangabe B S mit dem Zusatz „Geschäftsführer“. Auf dem Kündigungsschreiben ist die Hoteladresse B , K , angegeben und die K H – u V mbH, Sitz B , mit Handelsregisterausweisung und Geschäftsführerbezeichnung benannt.

Die Klägerin hat unter dem 09.02.2009 Klage erhoben. Das Passivrubrum der Klage lautet auf die Firma A H G GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer B C , B , K . Der Klageschrift beigefügt war das Kündigungsschreiben vom 23.01.2009.

Die Klage wurde mit Zustellungsurkunde unter der Bezeichnung des Passivrubrums der Klageschrift an die Adresse B in K zugestellt. Unter dem 23.02.2009 bestellte sich für die Beklagte zu 2) deren Prozessbevollmächtigter. Der Bestellungsschriftsatz enthält den Hinweis, dass die Beklagte zu 2) das F P B S C K Hotel betreibt. Desweiteren ist in dem Schreiben ausgeführt, dass nach der Beklagten zu 2) vorliegenden Adressenangaben die Beklagte zu 1) ansässig sein soll unter Q M H H GmbH, Postfach in L , mag die Klage dort zugestellt werden.

Mit Schriftsatz vom 17.03.2009 erweiterte die Klägerin ihre Klage auf die Beklagte zu 2) und kündigte hierfür folgende Anträge an:

1. Festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten zu 2) vom 26.01.2009 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst hat; im Falle des Obsiegens die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

2. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) nachträglich zuzulassen, § 5 KSchG.

Die Beklagte zu 2) hat geltend gemacht, dass der Antrag auf nachträgliche Zulassung bereits unzulässig, aber auch unbegründet sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2010 hat der Klägervertreter beantragt, die Klage gegen die Beklagte zu 2) nachträglich zuzulassen.

Der Vertreter der Beklagten zu 2) hat beantragt, den Antrag auf nachträgliche Zulassung zurückzuweisen.

Nachdem ein anschließender Vergleichsvorschlag des Arbeitsgerichts seitens der Klägerin nicht akzeptiert worden ist, hat das Arbeitsgericht im sodann anberaumten Verkündungstermin vom 13.03.2010 durch Beschluss entschieden, die Klage gegen die Beklagte zu 2) nachträglich zuzulassen.

Es hat seine Entscheidung dabei u. a. wie folgt begründet: Der Antrag auf nachträgliche Zulassung sei zulässig und insbesondere fristwahrend gestellt. Es sei der Klägerin insbesondere nicht vorzuwerfen, dass sie im Zusammenhang mit der streitbefangenen Kündigung ihrem Prozessbevollmächtigten nicht alle Unterlagen über den stattgefundenen Betriebsübergang vorgelegt habe. Unstreitig habe die Klägerin kein Schreiben des neuen Arbeitgebers erhalten und das Schreiben des bisherigen Arbeitgebers vom 01.10.2008 habe lediglich Absichtserklärungen enthalten. Die Klägerin habe die Inhalte des Schreibens jedenfalls nicht ohne weiteres ohne Beratung verstehen können. Dann aber könne nicht „schuldhaft von einer Unkenntnis hinsichtlich des vollzogenen Betriebsübergangs“ ausgegangen werden. Erstmals mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) vom 09.03.2009, der Klägerin zugegangen am 12.03.2009, sei die Klägerin über den Betriebsübergang und damit die Arbeitgebereigenschaft der Beklagten zu 2) informiert gewesen. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage im Schriftsatz vom 17.03.2009 sei damit im Sinne des § 5 KSchG fristwahrend. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin ohne ihr zurechenbares Verschulden nicht gewusst, dass die Beklagte zu 2) ihr Arbeitgeber sei. Hiernach sei die Klage nachträglich zuzulassen.

Gegen diesen Beschluss des Arbeitsgerichts wendet sich die Beklagte zu 2) mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 17.08.2010 und wiederholt ihre Rechtsauffassung, dass der Antrag auf nachträgliche Zulassung weder fristwahrend gestellt sei und auch in der Sache nicht als begründet angesehen werden könne. Die Klägerin sei vielmehr über den Betriebsübergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) zum 01.11.2008 durch das Schreiben der Beklagten zu 1) eindeutig informiert gewesen.

Deshalb sei die Klägerin in der Lage gewesen, ihre Klage korrekt gegen ihren Arbeitgeber, die Beklagte zu 2) zu erheben.

Schon die Überlegungen des Arbeitsgerichts zur Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 5 KSchG seien zu beanstanden. Das Arbeitsgericht habe den Klägervertreter mit Schreiben vom 25.02.2009 darauf aufmerksam gemacht, dass die Klage fälschlicherweise nicht gegen die kündigende Gesellschaft erhoben worden sei. Obwohl zu diesem Zeitpunkt mangels schuldloser Verhinderung eine Klageerhebung schon nicht mehr möglich gewesen sei, müsse jedenfalls angenommen werden, dass der Lauf der Frist zur nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage spätestens mit Zugang des Schreibens vom 25.02.2009 in Gang gesetzt sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin – und aufgrund dessen der Zurechnung nach § 85 Abs. 2 ZPO auch der Klägerin – klar werden müssen, dass gegen die falsche Partei geklagte worden sei. Es hätte deshalb spätestens ab diesem Zeitpunkt innerhalb von zwei Wochen ein Antrag auf nachträgliche Zulassung gestellt werden müssen. Diese Frist sei durch den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17.03.2009 nicht gewahrt.

Die Beklagte zu 2) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.03.2010 – 3 Ca 1294/09 – abzuändern und den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage abzuweisen.

Der Klägervertreter verteidigt die nachträgliche Zulassung durch den Beschluss erster Instanz.

Das Landesarbeitsgericht hat das sofortige Beschwerdeverfahren wegen der Gesetzesänderung in § 5 Abs. 4 KSchG ins Urteilsverfahren übergeleitet.

Das Landesarbeitsgericht hat den Parteien mitgeteilt, zum streitbefangenen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen zu wollen und hierzu angefragt, ob die Parteien hiermit einverstanden sind. Das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung haben der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 30.09.2010 und der Vertreter der Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 27.09.2010 erklärt.

Entscheidungsgründe

I. Das seitens der Beklagten zu 2) eingelegte Rechtsmittel ist zulässig. Das Rechtsmittel ist von der Beklagten zu 2) nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses erster Instanz fristwahrend eingelegt.

Durch das Landesarbeitsgericht war über diese sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts durch Zwischenurteil zu entscheiden. Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung mit Einwilligung der Partei.

Das Arbeitsgericht hätte nach Maßgabe der zum 01.04.2008 in Kraft getretenen Neufassung in § 5 Abs. 4 KSchG nach dem vom Arbeitsgericht ausweislich der Verhandlung vom 03.03.2010 vorgesehenen Vorabverfahren zur nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage durch Zwischenurteil zu entscheiden gehabt, welches wie ein Endurteil angefochten werden kann. § 5 Abs. 4 Satz 3 KSchG.

Die Kammer des Landesarbeitsgerichts hat nunmehr ihrerseits durch Zwischenurteil gemäß § 5 Abs. 4 KSchG zu entscheiden (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2008 – 2 AZR 472/08 -, NZA 2009, 692).

Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beruht auf §§ 64 Abs. 7 ArbGG, 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nachdem die Beklagte zu 2) und Berufungsklägerin sowie die Klägerin und Berufungsbeklagte in die vom Landesarbeitsgericht angezeigte beabsichtigte Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 27.09. und 30.09.2010 eingewilligt haben.

II. In der Sache war der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.03.2010 abzuändern.

Es liegt eine fristwahrende Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte zu 2) vor. Dies war verbindlich für die Partei festzustellen.

Die Klage der Klägerin vom 09.02.2009 ist bezogen auf die fristlose Kündigung der Beklagten zu 2) vom 26.01.2009 eine fristwahrende Klageerhebung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, da die Klage entgegen der Bezeichnung des Passivrubrums in der Klage selbst als eine Klage gegen die Beklagte zu 2) zu werten ist.

Die offenkundig fehlerhafte Bezeichnung des Arbeitgebers durch das Passivrubrum der Klage vom 09.02.2009 steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Selbst bei einer äußerlich eindeutigen, aber offenkundig unrichtigen Bezeichnung, ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität. Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden.

Speziell für einen Kündigungsschutzprozess bedeutet dies, dass dann, wenn er einem Kündigungsschutzprozess aus den gesamten erkennbaren Umständen etwa aus dem mit der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben von vorneherein klar ist, wer als beklagte Partei gemeint ist, die fehlerhafte Parteibezeichnung unschädlich ist (vgl. hierzu, BAG, Urteil vom 28.08.2008 – 2 AZR 279/07 -, NZA 2009, 221 – 223).

Wendet man diese Grundsätze auf den Streitfall an, so ist nicht zweifelhaft, dass mit der Klage vom 09.02.2009 die Kündigung der Beklagten zu 2) angegriffen und diese als beklagte Partei des Rechtsstreits in Anspruch genommen wurde.

Damit liegt gegen die Beklagte zu 2), die unstreitige Arbeitgeberin der Klägerin mit der Klage vom 09.02.2009 gegen die Kündigung vom 23.01.2009 eine fristwahrende Kündigungsschutzklage vor.

Hiernach bleibt für den nachträglichen Zulassungsantrag der Klage kein Raum.

Über den Hilfsantrag auf nachträgliche Zulassung darf gerichtlich nur entschieden werden, wenn das entscheidende Gericht zu der Ansicht gelangt, ein Kläger habe gegen eine ihm zugegangene dem Arbeitgeber zurechenbare schriftliche Kündigungserklärung verspätet Klage erhoben.

Voraussetzung für die Entscheidung über den Hilfsantrag ist daher die Versäumung der Klageschrift.

Für dieses Verständnis der Norm spricht neben deren Wortlaut, der die Verspätung der Klage zur Antragsvoraussetzung macht, auch der Umstand, dass eine „Verfristung“ für den Kündigungsschutzantrag präjudizielle Bindungswirkung hat (BAG, Urteil vom 28.05.2009 – 2 AZR 732/08 -, NZA 2009, 1229 – 1231).

Da nach Maßgabe der Umstände des Streitfalles von einer ordnungsgemäßen fristwahrende Klageerhebung gegen die Beklagte zu 2) auszugehen ist, durfte das Arbeitsgericht über den Hilfsantrag auf nachträgliche Zulassung nicht entscheiden.

Dies führt dazu, den Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und der Klarstellung halber festzustellen, dass sich die Klage vom 09.02.2010 gegen die Beklagte zu 2) richtet und rechtzeitig erhoben ist (ebenso zu § 5 KSchG a. F., Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 08.10.2001 – 7 Ta 163/01 -, NZA – RR 2002, 212 – 214).

III. Die Kostenentscheidung des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

IV. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kammer hat aus diesen Gründen die Revision nicht zugelassen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!