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Werkvertrag im Arbeitsrecht

10 wichtige Fragen zu Werkverträgen im Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht in Deutschland ist überaus umfangreich gestaltet und lässt einen potenziellen Arbeitgeber sowie auch einen potenziellen Arbeitnehmer bei einem Werkvertrag nicht selten mit vielen Fragen allein. Im Grunde genommen kann jedoch sehr schnell Klarheit geschaffen werden, wenn die wichtigsten Fragen beantwortet werden. Die zehn wichtigsten Fragen und selbstverständlich auch die Antworten können hier gefunden werden.

Das Wichtigste in Kürze


  • Werkverträge sind rechtliche Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, wobei der Auftragnehmer ein bestimmtes Werk erstellt und der Auftraggeber den vereinbarten Werklohn zahlt.
  • Scheinwerkverträge und Scheinselbständigkeit können rechtliche und sozialrechtliche Risiken mit sich bringen, da sie oft dazu dienen, Arbeitnehmerüberlassungsgesetze zu umgehen.
  • Im Falle eines Scheinwerkvertrags kann der Auftragnehmer möglicherweise einen Anspruch auf Festanstellung geltend machen, wenn die tatsächliche Durchführung des Vertrags und die vertragliche Vereinbarung nicht übereinstimmen.
  • Werkvertragsbeschäftigte haben keinen Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn, Urlaub mit Lohnzahlung oder Sozialversicherung, es sei denn, es liegt ein Scheinwerkvertrag vor.
  • Betriebsräte haben keine Mitbestimmungsrechte bei Werkverträgen, können aber in Fragen des Arbeitsschutzes für auf dem Werksgelände tätige Werkvertragsbeschäftigte mitbestimmen.
  • Werkvertragsbeschäftigte müssen ihre Arbeitswerkzeuge und -kleidung selbst besorgen, andernfalls kann dies als Indiz für einen Scheinwerkvertrag gewertet werden.
  • Bei rechtlichen Unsicherheiten, insbesondere bei Verdacht auf Scheinselbständigkeit oder illegale Arbeitnehmerüberlassung, ist eine genaue Prüfung der Vertragsverhältnisse erforderlich.

1. Um was handelt es sich bei einem Werkvertrag überhaupt?

Werkverträge im Arbeitsrecht
Wie kaum ein anderes arbeitsrechtliches Thema wurde in Deutschland in den letzten Jahren über den Einsatz von Fremdpersonal auf Basis von Werkverträgen zur Durchführung betrieblicher Kernaufgaben diskutiert. Prekär hierbei vor allem, dass zunehmende Scheinwerkverträge versuchen die Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zu umgehen. Foto: badboo/Bigstock

Der Werkvertrag wird zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer geschlossen. Auf der Grundlage dieses Vertrages gehen beide Vertragsparteien unterschiedliche rechtliche Verpflichtungen ein, die es zu erfüllen gilt. Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer die Verpflichtung, ein Werk zu erstellen während hingegen der Auftraggeber zur Zahlung des entsprechend vereinbarten Werklohns verpflichtet ist. Ein wichtiges Merkmal des Werklohns ist der Umstand, dass der Auftragnehmer in unternehmerischer Selbständigkeit tätig ist und dementsprechend die Rahmenbedingungen der Auftragserfüllung selbst entscheiden und zu verantworten hat. Besonders wichtig ist bei dem Werkvertrag auch der Umstand, dass der Vertrag als solcher genau bezeichnet wird. Diese Kennzeichnung ist aus dem Grund so wichtig, da ein Werkvertrag eine andere Zielsetzung hat als beispielsweise ein Dienstvertrag. Der wichtigste Unterschied zwischen diesen beiden Vertragsarten ist der Umstand, dass bei einem Werkvertrag der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Erfolg des Werkes schuldet, während hingegen der Auftragnehmer bei einem Dienstvertrag lediglich die reine Handlung schuldet. Dementsprechend haftet ein Auftragnehmer bei einem Werkvertrag auch und bedient sich für die Auftragserfüllung auch eigener Ressourcen wie Arbeitskräfte oder Maschinen. Sollte ein Erfolg nicht eintreten, so gilt das Werk als mangelhaft und die vertragliche Verpflichtung ist nicht erfüllt. Daraus ergeben sich dann für den Auftraggeber Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer.

Da die Definition von „Erfolg“ sowie auch „Werk“ in der gängigen Praxis nicht immer einfach ist, muss der Werkvertrag zwischen den beiden Parteien so genau wie nur irgend möglich gefasst werden. Ebenso ist es wichtig, dass eine sehr genaue Abgrenzung des Werkvertrages zu einem sogenannten „Schein-Werkvertrag“ erfolgt.

2. Wann wird von einem Schein-Werkvertrag ausgegangen?

Das Kernelement eines Schein-Werkvertrages ist, dass eine vertragliche Vereinbarung zur selbständigen Leistung des Auftragnehmers vertraglich festgehalten wird und diese Leistung dann jedoch aus einem festen Beschäftigungsverhältnis des Auftragnehmers zum Auftraggeber erfolgt. In diesem Fall wird auch allgemeinhin von einer Scheinselbständigkeit gesprochen, obgleich die reine Abgrenzung in der gängigen Praxis nicht immer ganz einfach durchgeführt werden kann.

Merkmale hierfür können jedoch sein

  • der Auftraggeber nimmt Einfluss auf die Zeit sowie den Ort und die Art und Weise der Auftragserfüllung
  • der Auftragnehmer oder dessen Beschäftigte werden noch anderweitig von dem Auftraggeber betrieblich beschäftigt
  • der Auftragnehmer arbeitet auf Dauer nur für einen einzigen Auftraggeber

Die Scheinselbständigkeit hat gravierende Auswirkungen auf die sozialrechtlichen sowie betrieblichen Risiken. Diese gehen von dem Auftraggeber auf den Auftragnehmer über. Da für Arbeitnehmer gesetzliche Schutzbestimmungen gelten und für einen Selbständigen eben nicht verleitet das Modell „Scheinselbständigkeit“ natürlich, aber es nicht legal.

3. Worin liegt der Unterschied eines Werkvertrages mit einzelnen Personen oder mit Subunternehmen?

Ein Auftraggeber kann entscheiden, ob ein Auftrag von einer Einzelperson oder von einem Subunternehmen durchgeführt wird. Da ein Subunternehmen seinerseits jedoch auch wieder andere Subunternehmen mit der Durchführung des Vertrages beauftragen kann, ist somit auch eine ganze Subunternehmerkette möglich. Im Gegensatz zu der Beauftragung einer Einzelperson gibt es jedoch bei einem Subunternehmen die Problematik der „Scheinselbständigkeit“ nicht, jedoch kann hier die Problematik der sogenannten „illegalen Arbeitnehmerüberlassung“ entstehen. Die Arbeitnehmerüberlassung ist in Deutschland genehmigungspflichtig und zieht gravierende rechtliche Verpflichtungen nach sich.

4. Ist es einem Auftragnehmer möglich, den Anspruch auf eine Festanstellung geltend zu machen?

Um eine Festanstellung zu beanspruchen muss zunächst erst einmal ein Anspruch gegeben sein. Dieser Anspruch ist an die Eigenschaft des Auftragnehmers geknüpft. Hat ein Auftragnehmer aus einem Werkvertrag heraus eine Arbeitnehmereigenschaft, so ist ein Anspruch auf eine Festanstellung zumindest denkbar. Um diesen Anspruch zu beurteilen ist eine objektive Sichtweise auf den Werkvertrag erforderlich. Ist der Werkvertrag wirksam, aber die Vereinbarung und die reelle Durchführung widersprechen sich, so gilt die reelle Durchführung als maßgeblich. Bei der Problematik der „Scheinselbständigkeit“ ist es einem Auftragnehmer aus dem Werkvertrag heraus auch möglich, auf eine Festanstellung zu klagen. Sollte der Klage durch das Gericht stattgegeben werden, so ergeben sich daraus Rechtsansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bzw. kann es auch zu der Erkennung von illegaler Arbeitnehmerüberlassung kommen. In diesen Fällen kommt dann zwischen dem Leiharbeitnehmer sowie dem Entleiher zustande.

5. Greift bei den Werkverträgen der Mindestlohn für die Beschäftigten?

Arbeitnehmer werden durch den Gesetzgeber geschützt und ein Teil dieses Schutzes bezieht sich auch auf den sogenannten Mindestlohn. Für Beschäftigte auf der Grundlage eines Werkvertrages gilt dieser gesetzliche Mindestlohn jedoch ausdrücklich nicht, allerdings gilt der Mindestlohn wiederum für die Beschäftigten des Auftragnehmers. Die Haftungsfrage für den Mindestlohn liegt allerdings auf der Grundlage des § 13 MiLoG (Mindestlohngesetz) bei dem Auftraggeber des Werkvertrages. Dieser ist gesetzlich dazu verpflichtet zu überprüfen, ob der Auftragnehmer seinen Beschäftigten auch den gesetzlich festgelegten Mindestlohn zahlt.

6. Gibt es für Werkvertragsbeschäftigte einen Anspruch Urlaub mit Lohnzahlung?

Bei Werkverträgen gibt es, im Gegensatz zu den allgemeingültigen Schutzvorschriften des Gesetzgebers zugunsten von Arbeitnehmern, keinen Anspruch auf Urlaub mit Lohnzahlung.

7. Wie ist es bei Werkvertragsbeschäftigten mit einer Versicherung?

Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer ist ein Werkvertragsbeschäftigter ausdrücklich nicht sozialversichert. Dementsprechend besteht für den Krankheitsfall auch kein gesetzlicher Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. Das Risiko, welches mit dem Werkvertrag und dem Erfolg der Erfüllung zusammenhängt, hat ausdrücklich der Werkunternehmer zu tragen. Sollte aufgrund einer Erkrankung diese Leistung und der Erfolg nicht geliefert werden können, so besteht für den Werkunternehmer kein Anspruch auf ein Entgelt aus dem Werkvertrag heraus. Dies ändert sich nur dann, wenn ein missbräuchlicher Werkvertrag zustande kam und dementsprechend das Verhältnis als Arbeitsverhältnis angesehen werden muss.

8. Gibt es einen Betriebsrat für Werkvertragsbeschäftigte?

Betriebsräte haben diverse Aufgaben im Arbeitssektor und die Verhinderung von Werkverträgen gehört definitiv in diesen Aufgabenbereich. Es ist jedoch auch ein Faktum, dass der reine Abschluss eines Werkvertrags als nicht mitbestimmungspflichtig gilt und dementsprechend die Möglichkeiten eines Betriebsrates sehr eingeschränkt sind. Überdies sind Betriebsräte in der Frage, wie mit Werkvertragsbeschäftigten umgegangen wird, gar nicht zuständig. Betriebsräte sind alleinige Interessenvertretungen für Arbeitnehmer, welche sich in einem Arbeitsverhältnis befinden.

9. Kann ein Betriebsrat trotzdem intervenieren?

Die Fremdvergabe der Aufgaben, die mit einem Werkvertrag einhergeht, ist nicht mitbestimmungspflichtig. Dementsprechend haben Betriebsräte auch kein grundsätzliches Recht auf eine Einrede. Es ist allerdings möglich, dass ein Betriebsrat seinen Einfluss gegenüber der Unternehmensleitung geltend macht und den Versuch der Einflussnahme startet. Mithilfe von entsprechenden Vereinbarungen kann dann festgelegt werden, inwieweit ein Betriebsrat bei einem Werkvertrag Einfluss nehmen kann. Auch die sogenannten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates können mithilfe derartiger Vereinbarungen festgelegt werden. Eine große Ausnahme bildet hierbei das grundsätzliche Thema Arbeitsschutz. Bei diesem Thema hat der Betriebsrat sehr wohl das Recht auf eine Mitbestimmung, sofern es sich um den örtlichen Bezug auf das Werksgelände des Unternehmens dreht. Bei diesen Fragen ist der Betriebsrat für jeden beschäftigten Menschen zuständig und dies beinhaltet auch die Werkvertragsbeschäftigten, die auf dem Werksgelände des Unternehmens tätig sind.

10. Sind Werkvertragsbeschäftigte dafür verantwortlich, die Arbeitswerkzeuge sowie die Arbeitskleidung selbst zu besorgen?

Da ein Werkvertragsbeschäftigter selbständig zur Durchführung der vertraglichen Aufgaben verpflichtet ist und die Materialien sowie Werkzeuge inklusive der Arbeitskleidung Teil dieser Pflicht sind, hat ein Auftragnehmer dieser Pflicht auch eigenständig nachzukommen. Sollte der Auftraggeber die entsprechenden Materialien sowie die Arbeitskleidung dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen wird dies in der gängigen Praxis gern als Indiz dafür genommen, dass ein Scheinwerkvertrag zugrunde liegt.

Nicht selten gibt es bei der Thematik Werksvertrag ein hohes Maß an rechtlicher Unsicherheit. Insbesondere dann, wenn der Verdacht einer „Scheinselbständigkeit“ oder einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, wird auch das Strafrecht davon tangiert. In solchen Fällen ist eine anwaltliche Hilfe zwingend erforderlich. Die Thematik erfordert jedoch einen Rechtsanwalt mit einer entsprechend hohen Kompetenz sowie Erfahrung. Wir verfügen über Anwälte in unserer Anwaltskanzlei, die Ihnen bei dieser schwierigen Thematik sehr gern mit Rat und Tat zur Seite stehen und Sie sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vertreten. Kontaktieren Sie uns einfach und schildern Sie uns den Sachverhalt, wir werden für Sie eine Lösung finden.

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