Skip to content

Massenentlassungsanzeige – Wann sind Entlassungen anzeigepflichtig?

Warum ist es wichtig, die Anzeigepflicht bei Massenentlassungen zu beachten?

In Anbetracht der globalen wirtschaftlichen Unsicherheit und des raschen Wandels auf dem Arbeitsmarkt ist es für Unternehmen manchmal unvermeidlich, Massenentlassungen vorzunehmen. In Deutschland gibt es bestimmte Regelungen bei einer Massenentlassung darüber, wann diese Entlassungen anzeigepflichtig sind. Diese Regelungen finden sich im Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Laut § 17 KSchG (Anzeigepflicht) müssen Arbeitgeber bei einer beabsichtigten Entlassung einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern (abhängig von der Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Betrieb) innerhalb von 30 Tagen an die Arbeitsagentur eine Massenentlassungsanzeige melden.

Es lohnt sich für Arbeitgeber sich im Vorfeld beraten zu lassen, um sicherzustellen, damit sie alle Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes erfüllen und um sicherzustellen, dass die Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß vorbereitet und eingereicht wird. Schlimmstenfalls kann eine fehlerhafte oder verspätete Anzeige der Entlassungen zu einer Unwirksamkeit der Kündigungen führen. In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie zu dem Thema Massenentlassungsanzeige wissen sollten. Wenn noch Fragen offen bleiben, können Sie sich gerne an unseren Experten für Arbeitsrecht wenden, der Ihnen gerne weiterhilft und beratend zur Seite steht.

Betriebsbedingter Personalabbau – was Unternehmen bei einer Massenentlassung beachten müssen.

Anzeigepflicht für Massenentlassungen
Eine Massenentlassungsanzeige ist eine offizielle Mitteilung an die Agentur für Arbeit, dass ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigte gleichzeitig entlässt im Rahmen einer Massenentlassung. (Symbolfoto: nitpicker/Shutterstock.com)

Wenn ein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät oder wenn es aufgrund eines Eigentümerwechsels zu Umstrukturierungsmaßnahmen kommt, ist es oftmals unvermeidlich, dass das Unternehmen Personalabbau betreibt. Problematisch ist in diesem Zusammenhang jedoch der Umstand, dass das Unternehmen bei dieser Maßnahme eben nicht nur die gesetzlichen Vorschriften im Kontext der betriebsbedingten Kündigung zu beachten hat. Gerade dann, wenn es zu einer Vielzahl von Entlassungen kommt, ist neben dem § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auch noch der § 17 KSchG maßgeblich. Dieser Paragraf regelt die zwingende Notwendigkeit einer sogenannten Massenentlassungsanzeige, welche jedoch nicht jedem Arbeitgeber geläufig ist.

Im Grunde genommen sollte sich jeder Arbeitgeber mit dem § 17 KSchG ebenso eingängig beschäftigen wie mit dem § 1 KSchG. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass im Fall der Entlassung von über fünf Arbeitnehmern der Gesetzgeber die Erstellung der Massenentlassungsanzeige vorschreibt. Sollte es bei der Erstellung dieser Massenentlassungsanzeige zu Fehlern kommen, kann dies dazu führen, dass die ausgesprochenen Kündigungen rechtlich unwirksam werden.

Um was genau handelt es sich bei der Massenentlassungsanzeige überhaupt?

Die rechtliche Grundlage für diese Anzeige ist der § 17 Abs. 1 KSchG. Dieser Paragraf schreibt ausdrücklich vor, dass Arbeitgeber eine entsprechende Anzeige zu erstellen haben, wenn innerhalb des Zeitraums von 30 Kalendertagen über fünf Arbeitnehmern die Kündigung ausgesprochen wird.

Ab wie viel Kündigungen ist eine Massenentlassungsanzeige notwendig?

Die genaue Anzahl an Kündigungen, welche die Pflicht zur Massenentlassungsanzeige auslösen, ist dabei sehr eng an die Anzahl der in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer gekoppelt. So löst in Unternehmen mit einer Anzahl von 21 – 59 Arbeitnehmerinnen die Entlassung von über fünf Arbeitnehmern die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstellung einer derartigen Anzeige aus.

In Unternehmen, in denen 60 – 499 Arbeitnehmer beschäftigt sind, löst die Entlassung von 10 Prozent der gesamten Belegschaft respektive über 26 Arbeitnehmern die Verpflichtung aus, während hingegen in Unternehmen, in welchen 500 Arbeitnehmer beschäftigt sind, die Entlassung von 30 Arbeitnehmern eine derartige Verpflichtung des Arbeitgebers auslöst.

Die Anzeige muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden!

Die Begriffsdefinitionen

Mit dem Unternehmen ist ausdrücklich jede Niederlassung oder auch Betriebsstätte respektive Filiale des Konzerns gemeint. Als Voraussetzung gilt dabei, dass in dem Unternehmen ein gewisses Mindestmaß im Zusammenhang mit organisatorischer Leitungsstruktur vorherrscht. Der Betriebsbegriff, welcher in dem § 23 KSchG verwendet wird, ist für die Verpflichtung zur Massenentlastungsanzeige irrelevant. Ebenso irrelevant ist es, ob die Entlassung von dem Unternehmen selbst oder von Unternehmervertretungen respektive einem Konsultationsverfahren realisiert wird. Als Entlassung wird dabei nicht alleinig die Kündigung aufgrund von betrieblichen Gründen gemeint. Vielmehr sind sämtliche Kündigungen gemeint, welche der deutsche Gesetzgeber kennt. Dementsprechend sind personenbedingte respektive verhaltensbedingte Kündigungen ebenso gemeint wie Aufhebungsverträge nebst Kündigungen der Arbeitnehmer.

Beteiligung Betriebsrat

Sollte es in dem Unternehmen einen Betriebsrat geben, so muss dieser auf jeden Fall gem. § 17 Abs. 2 KSchG an dem Verfahren beteiligt werden.

Sofern der Betriebsrat an dem Verfahren beteiligt gewesen ist, so muss der Arbeitgeber die Betriebsratsstellungnahme der Massenentlassungsanzeige beifügen. Sollte es im Hinblick auf den Betriebsrat keinerlei Einigung geben, so muss der Arbeitgeber ersatzweise gegenüber der Agentur für Arbeit glaubhaft versichern, dass ein entsprechendes Konsultationsverfahren fristgerecht sowie vollständig stattgefunden hat.

Der Betriebsrat ist zu informieren!

Der Arbeitgeber hat die gesetzliche Verpflichtung, den Betriebsrat vor der Durchführung der Entlassungen in schriftlicher Form bezüglich der Entlassungsgründe zu informieren. Gleichermaßen verhält es sich auch mit der Anzahl der geplanten Entlassung sowie der Arbeitnehmer, welche von den Entlassungen betroffen sind. Die Auswahlkriterien sind dabei ebenfalls von dem Arbeitgeber in schriftlicher Form dem Betriebsrat mitzuteilen. Ein Arbeitgeber hat zudem auch die Verpflichtung, in die Verhandlungen mit dem Betriebsrat im Zusammenhang mit einem denkbaren Interessenausgleich der Arbeitnehmer zu treten, genauer gesagt den Betriebsrat im Hinblick auf etwaige Abfindungszahlungen an die Arbeitnehmer zu informieren.

Sollte es in dem Unternehmen keinen Betriebsrat geben, so hat der Arbeitgeber diese entsprechenden Verpflichtungen natürlich nicht. Es muss jedoch beachtet werden, dass bereits drei Arbeitnehmer einen entsprechenden Betriebsrat gründen können. Dieser Betriebsrat müsste dann von dem Arbeitgeber informiert respektive an dem Entlassungsverfahren beteiligt werden.

Die Verpflichtung gilt für gewisse Betriebe nicht!

Die Verpflichtung zur Erstellung einer Massenentlassungsanzeige gilt nicht für jedes Unternehmen. In Kleinbetrieben, in denen weniger oder genau 20 Arbeitnehmer tätig sind, gibt es für den Arbeitgeber eine derartige Verpflichtung nicht. Gleichermaßen verhält es sich auch mit Kampagnen- bzw. Saisonbetriebe. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass Entlassungen bei derartigen Betrieben üblich sind. Sollte ein Arbeitgeber jedoch die Verpflichtung zur Erstellung einer derartigen Anzeige haben, so muss diese Anzeige gewisse Mindestkriterien erfüllen.

Die Pflichtangaben im Überblick

  • der Name des Unternehmens
  • die Art des Unternehmens
  • der Sitz des Unternehmens
  • die entsprechenden Berufsgruppen, die in dem Unternehmen tätig sind
  • die Anzahl der Arbeitnehmer
  • die Anzahl der entsprechenden Berufsgruppen
  • die genauen Gründe für die Entlassungen auf der Grundlage von Tatsachen
  • die sozialen Auswahlkriterien.

Meldung bei der Agentur für Arbeit

Die Agentur für Arbeit hat einen eigenen Vordruck für die Massenentlassungsanzeige, welcher die Bezeichnung „KSchG1“ trägt. Dieser Vordruck kann von Arbeitgebern verwendet werden. Für die arbeitsrechtliche Weitervermittlung der entsprechenden Arbeitnehmer gibt es den Vordruck „KSchG2“, welcher von Arbeitgebern ebenfalls verwendet werden soll.

Vordrucke der Agentur für Arbeit:

Rechtlich überaus problematisch ist der Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber seiner Anzeigeverpflichtung nachzukommen hat. Es gibt hierbei einen sogenannten 30-tägigen Zeitraum. Die Anzeige muss unter Umständen vor dem Kündigungsausspruch des Arbeitgebers realisiert werden. In der gängigen Praxis ist es jedoch überaus schwierig, das Konsultationsverfahren mit einem eventuell vorhandenen Betriebsrat abzuschließen. Überdies kann der Schwellenwert, welcher die Anzeigepflicht auslöst, in einem Unternehmen auch rasch innerhalb des Zeitraums der 30 Tage erreicht sein. In der gängigen Praxis muss die Anzeigepflicht für den Arbeitgeber daher auf der Basis des Einzelfalls geprüft werden.

Als relevant gilt stets der Zeitpunkt der Kündigung. Der Zeitpunkt des Endes der Kündigungsfrist ist absolut irrelevant.

Unwirksamkeit fehlerhafter Massenentlassungsanzeigen

Die Massenentlassungsanzeige mag zwar der Form halber lediglich als Formalie gelten, allerdings müssen Arbeitgeber die Einhaltung dieser Formalie penibel genau im Fokus behalten. Sollte eine Massenentlassungsanzeige fehlerhaft oder gar unwirksam bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden, so bringt dies automatisch die rechtliche Unwirksamkeit der entsprechenden Kündigungen mit sich. Dies kommt in der gängigen Praxis weitaus häufiger vor, als so mancher Arbeitgeber sich das vorstellen mag. Jüngst machte ein Fall bei Air Berlin Schlagzeilen, in welchem eben jene Massenentlassungsanzeige fehlerhaft bei der Agentur für Arbeit eingereicht wurde.

Kündigungen können unwirksam sein

In der Folge der fehlerhaften und damit unwirksamen Massenentlassungsanzeige von Air Berlin, wurde seitens des zuständigen Arbeitsgerichts die rechtliche Wirksamkeit der entsprechenden Entlassungen aufgehoben, sodass das Unternehmen den geplanten Personalabbau nicht in der gewünschten Form durchführen konnte. In Anbetracht des Umstandes, dass ein Unternehmen bzw. Arbeitgeber den Personalabbau ja aus wirtschaftlichen Gründen zur Existenzsicherung des Unternehmens betreibt, kann eine derartige Konsequenz gravierende Folgen für das Unternehmen nach sich ziehen. Im schlimmsten Fall muss das Unternehmen sogar der Gefahr eines Konkurses ins Auge sehen, da bei den Personalkosten nicht eingespart werden kann. Aus diesem Grund sollte jeder Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Massenentlassungsanzeige einen entsprechenden Fokus auf die Einhaltung der Formalie legen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!