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Muss Arbeitgeber für Arbeitnehmer eine Loss of Licence-Versicherung abschließen?

LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 16 Sa 1952/14, Urteil vom 14.07.2015

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. August 2014 – 29 Ca 8096/14 – abgeändert und die Klage hinsichtlich des Antrages zu 1) abgewiesen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. August 2014 – 29 Ca 8096/14 – ist hinsichtlich des Tenors zu II. wirkungslos.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger eine sogenannte Loss of Licence-Versicherung (im Folgenden: LoL-Versicherung) zu verschaffen hat.

Muss Arbeitgeber für Arbeitnehmer eine Loss of Licence-Versicherung abschließen?
Symbolfoto: StockSnap/Pixabay

Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen, das im Cockpitbereich ca. 900 Mitarbeiter beschäftigt. Bei der Beklagten besteht eine Personalvertretung gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit dem Tarifvertrag Personalvertretung.

Der 1974 geborene Kläger ist von der Beklagten mit Rahmenvertrag für Piloten vom 20. März 2003 als Pilot für den Flugdienst eingestellt worden.

Die Beklagte hat mit der A. Lebensversicherungs-AG den Gruppenversicherungsvertrag Nr. 6/727276 am 23. März 2001 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 abgeschlossen. Dieser sieht für die Berufsunfähigkeitsrente unter anderem vor, dass die Versicherungsdauer im rechnungsmäßigen Alter von 60 Jahren endet und das vereinbarte Endalter der Berufsunfähigkeitsrente 60 Jahre beträgt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Gruppenversicherung wird auf die Ablichtung des Gruppenvertrages (Anlage B 3, Bl. 188 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte schließt für Piloten ab dem Erreichen des 60. Lebensjahres, sofern der Pilot dann noch bei ihr beschäftigt ist, die sogenannte A. Berlin LoL 65-Versicherung ab. Die A. Berlin LoL 65-Versicherung wird jeweils für ein Jahr geschlossen. Voraussetzung ist, dass der Versicherung für jeden Verlängerungszeitpunkt der A. Berlin LoL 65-Versicherung das aktuelle Medical vorgelegt wird und die A. Berlin bescheinigt, dass der Pilot weiter für die A. Berlin fliegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Präsentation des Versicherers (Anlage K 3, Bl. 59 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte hat für den Kläger als Maßnahme der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung mit Wirkung ab dem 1. September 2006 abgeschlossen und dem Kläger eine Versicherungszusage vom 11. April 2007 erteilt, die auch eine Berufsunfähigkeitsvorsorge beinhaltet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Versicherungszusage vom 11. April 2007 und den Versicherungsschein vom 30. April 2007 (Anlage K 4, Bl. 60 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die besonderen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsvorsorge wegen Flugdienstuntauglichkeit (Lizenzverlust) des Versicherers sehen unter Ziffer 1 Folgendes vor:

1. Solange die versicherte Person bei der A. Berlin beschäftigt ist, gelten folgende Vereinbarungen:

Berufsunfähigkeit wird bereits dann als nachgewiesen angesehen, wenn

a) die der versicherten Person erteilte amtliche Flugerlaubnis (Verkehrsflieger, Klasse 1) von der Erlaubnisbehörde widerrufen wird oder durch Ablauf erlischt, weil die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls flugdienstunfähig geworden ist

und

b) in absehbarer Zeit nicht damit zu rechnen ist, dass die Erlaubnis wieder erteilt werden kann.

Flugdienstunfähigkeit, die verursacht ist durch Gesundheitsstörungen nervöser oder psychischer Art, bedingt nur dann einen Leistungsanspruch, wenn diese durch einen Unfall oder durch ein organisches Leiden hervorgerufen worden sind.

Der MTV Nr. 1 für das Cockpitpersonal bei A. Berlin sah mit Wirkung vom 1. August 2007 unter anderem Folgendes vor:

§ 27 Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung

1. …

2. …

3. Der Arbeitgeber schließt für den Arbeitnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung (sog. Loss of Licence) ab einem Jahr Betriebszugehörigkeit mit folgenden Leistungen ab:

Co-Pilot:

Todesfall: 27.000,00 EUR

Berufsunfähigkeit (aus medizinischen Gründen): 1.000,00 EUR monatlich

Kapitän:

Todesfall: 54.000,00 EUR

Berufsunfähigkeit (aus medizinischen Gründen): 1.548,00 EUR monatlich.

4. Die jeweiligen Versicherungspolicen können beim Arbeitgeber eingesehen werden.

IV. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 28 Erreichung der Altersgrenze

1. Das Arbeitsverhältnis endet – ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlung einer Altersrente durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger beginnt.

Das Arbeitsverhältnis endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet.

§ 31 Verlust der Flugtauglichkeit

1. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn durch fliegerärztliche Untersuchung festgestellt ist, dass der Arbeitnehmer wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann; Beendigungszeitpunkt ist der Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der fliegerärztlich festgestellten Fluguntauglichkeit an den Betroffenen. Fluguntauglichkeit in diesem Sinne ist das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen, eine fliegerische Tätigkeit auszuüben.

§ 34 Verfallfristen

1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.

2. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

Der MTV Nr. 2 für das Cockpitpersonal der A. Berlin regelt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 unter anderem Folgendes:

§ 32 Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung

1. …

2. …

3. Der Arbeitgeber schließt für den Arbeitnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung (sogenannte Loss of Licence) ab einem Jahr Betriebszugehörigkeit mit folgenden Leistungen ab:

Copilot:

Todesfall: 27.000,00 EUR

Berufsunfähigkeit (aus medizinischen Gründen): 1.000,00 EUR monatlich

Kapitän:

Todesfall: 54.000,00 EUR

Berufsunfähigkeit (aus medizinischen Gründen): 1.548,00 EUR monatlich.

4. Die jeweiligen Versicherungspolicen können beim Arbeitgeber eingesehen werden.

§ 47 Erreichen der Altersgrenze

1. Das Arbeitsverhältnis endet – ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlung einer Altersrente durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger beginnt. Das Arbeitsverhältnis endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet.

§ 48 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verlustes der Flugtauglichkeit

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn durch fliegerärztliche Untersuchung festgestellt wird, dass der Arbeitnehmer wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann; Beendigungszeitpunkt ist der Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der fliegerärztlich festgestellten Fliegeruntauglichkeit an den Betroffenen. Fluguntauglichkeit in diesem Sinne ist das auf einen unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen, eine fliegerische Tätigkeit auszuüben.

§ 51 Ausschlussfristen

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind beiderseits binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Wird diese Ausschlussfrist versäumt oder sind nach Beendigung mehr als sechs Monate verstrichen, so können Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

…“

Die Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten (Flugzeug) vom 17. Juli 2008 (JAR-FCL) sehen unter JAR-FCL 1.060 vor:

Beschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres

a) 60 – 64 Jahre – Der Inhaber einer Lizenz darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden, es sei denn:

1. Er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht

und

2. die anderen Piloten haben das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.

b) 65 Jahre – Der Inhaber einer Lizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerbsmäßigen Beförderung tätig sein.

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sieht seit dem 8. April 2013 unter FCL 065 eine inhaltsgleiche Regelung vor.

Die A. Lebensversicherungs-AG hat die besondere Vereinbarung für die Berufsunfähigkeitsvorsorge für Verkehrsflugzeugführer geändert und den Ausschluss von Gesundheitsstörungen nervöser oder psychischer Art aufgehoben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der A. Lebensversicherungs-AG vom 7. Mai 2015 (Anlage BB 7, Bl. 358 d. A.) und die Information über die Änderung des Lebensversicherungsvertrages mit der Nr. 6/727276/475 (Bl. 359 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit seiner am 6. Februar 2013 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger zuletzt von der Beklagten die Verschaffung einer ununterbrochenen LoL-Versicherung, die auch psychisch bedingte Fluguntauglichkeit vollumfänglich abdeckt, begehrt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die für ihn von der Beklagten abgeschlossene LoL-Versicherung genüge nicht den Anforderungen des § 32 MTV Nr. 2 für das Cockpitpersonal bei der A. Berlin.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine ununterbrochene Loss of Licence-Versicherung zu verschaffen, welche auch bei Eintritt eines Versicherungsfalles vor Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers Leistungen entsprechend § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 für das Cockpitpersonal A. Berlin erbringt;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Loss of Licence-Versicherung zu verschaffen, die auch psychisch bedingte Fluguntauglichkeit, die nicht auf einem organischen Leiden oder einem Unfall beruht, abdeckt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ein Rechtsschutzbedürfnis fehle, da die LoL-Versicherung ab Vollendung des 60. Lebensjahres jährlich verlängert werden könne. § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 enthalte die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss einer LoL-Versicherung für ihre Mitarbeiter, ohne eine Aussage über die Leistungsdauer zu treffen. Die Tarifvertragsparteien hätten die Regelung über die LoL-Versicherung in § 27 MTV Nr. 1 im Bewusstsein der seinerzeit bereits geltenden Versicherungsbedingungen getroffen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Tarifvertragsparteien sich bewusst auf die höhere Altersgrenze von 65 Jahren geeinigt hätten, hätten sie explizit regeln müssen, wenn die bis dato im Gruppenversicherungsvertrag bestehenden Regelungen zu der Begrenzung der Leistungen bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 60. Lebensjahres hätten geändert werden sollen. Eine Ungleichbehandlung und ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Nach den Versicherungsbedingungen sei nicht allgemein eine Fluguntauglichkeit wegen psychischer Erkrankungen ausgeschlossen.

Die Beklagte hat sich auf die tarifliche Ausschlussfrist berufen. Ein behaupteter Anspruch auf Anpassung der Versicherungsbedingungen wäre zum 1. August 2007 fällig geworden und sei mangels schriftlicher Geltendmachung innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Zudem seien die geltend gemachten Ansprüche des Klägers verjährt.

Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage mit Urteil vom 20. August 2014 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Verschaffungsanträge seien zulässig. Insbesondere bestehe auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Streit der Parteien begrenze sich auf Fragen, die durch die beantragten Feststellungen abschließend geklärt werden könnten. Der Kläger habe auch vor Eintritt des Versorgungsfalles ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Inhalts seiner Versorgungsrechte. Der geltend gemachte Verschaffungsanspruch ergebe sich aus § 32 Abs. 3 des kraft beiderseitiger Tarifbindung geltenden MTV Nr. 2. Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 3 MTV folge zunächst nur die Verpflichtung der Beklagten als Arbeitgeberin zum Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ab dem ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit. Hinsichtlich der Leistungen sei lediglich die Gesamtsumme für den Todesfall und bei Berufsunfähigkeit aus medizinischen Gründen eine monatliche Zahlung jeweils für Copiloten und Kapitäne genannt. Aus dem allgemeinen Wortlaut folge jedoch nicht, dass die Beklagte für ihre Kapitäne und Copiloten „irgendeine Berufsunfähigkeitsversicherung“ abzuschließen habe, mit Leistungen, die sie etwa nach gut Dünken einseitig bestimmen könne. Es sei eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, die ihren Namen verdiene, die also das gesamte Arbeitsverhältnis absichere. Die Versicherungslücke für Arbeitnehmer, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres berufsunfähig werden, sei mit der tariflichen Regelung nicht in Einklang zu bringen. Damit werde keine volle Berufsunfähigkeitsversicherung sondern eine teilweise Berufsunfähigkeitsversicherung gewährt. Dies könne nicht Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung sein. Im Zweifel sei die Regelung dynamisch auszulegen, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen sei, die das ganze Arbeitsverhältnis auch im Falle einer Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze nach § 47 Abs. 1 MTV abdecke. Die Beklagte sei auch verpflichtet, dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu verschaffen, die auch psychisch bedingte Fluguntauglichkeit, die nicht auf einem organischen Leiden beruhe, abdecke. Die Einschränkung im Tarifvertrag auf „Berufsunfähigkeit (aus medizinischen Gründen)“ rechtfertige die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Beschränkung nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien diese Einschränkung vereinbaren wollten, seien nicht ersichtlich. Die Ansprüche seien weder verfallen noch verjährt. Versorgungsanwartschaften seien keine Ansprüche und würden schon deshalb von der Ausschlussfrist nicht erfasst. Ein Versorgungsverschaffungsanspruch werde erst mit Eintritt des Versorgungsfalles fällig. Er könne deshalb vorher weder verfallen noch verjähren noch verwirken. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 207 bis 211 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses der Beklagten am 13. Oktober 2014 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 22. Oktober 2014 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. Januar 2015 mit einem beim Landesarbeitsgericht am 26. Januar 2015 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagte und Berufungsklägerin tritt der angefochtenen Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Sie sei nicht verpflichtet, dem Kläger aufgrund der Regelung in § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 eine LoL-Versicherung zu verschaffen, die auch bei Eintritt eines Versicherungsfalles vor Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers und bei einer psychisch bedingten Fluguntauglichkeit, die nicht auf einem organischen Leiden oder einem Unfall beruhe, Leistungen erbringe. Eine Legaldefinition der Berufsunfähigkeitsversicherung gebe es nicht. Um den Anspruch des Klägers gemäß § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 in Verbindung mit § 612 Abs. 2 BGB zu erfüllen, habe sie lediglich eine marktübliche LoL-Versicherung zu gewähren, wie geschehen. Die marktüblichen Versicherungsbedingungen von LoL-Versicherungsprodukten sähen Höchstversicherungszeiträume vor, die unterhalb der Altersgrenze für einen regulären Renteneintritt lägen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der für den Kläger relevanten Versicherungsverträge wären die vom Deutschen Luftpool, der zum 1. Januar 2014 aufgelöst wurde und nur noch Altfälle abwickele, ausgegebenen Versicherungsbedingungen maßgeblich, um die Marktüblichkeit einzelner Versicherungsbedingungen zu beurteilen. Die LoL-Versicherung solle – wie Berufsunfähigkeitsversicherungen generell – grundsätzlich eine Übergangsphase in einen anderen Beruf finanziell absichern. Auch Angebote anderer Versicherer gingen von einer maximalen Versicherungsdauer bis zum 60. Lebensjahr aus. Die Formulierung zur LoL-Versicherung sei seit dem MTV Nr. 1 unverändert geblieben. Die dazu von der Beklagten angebotenen Versicherungsbedingungen seien auch der Gewerkschaft bekannt gewesen. Da mit dem MTV Nr. 1 die arbeitsvertraglich vereinbarte Altersgrenze von 60 Jahren erstmals auf das 65. Lebensjahr verlängert wurde, sei eine nach dem klägerischen Verständnis auf tariflichen Bestimmungen beruhende Erweiterung der Leistungsdauer der LoL-Versicherung erstmals zum 1. August 2007 fällig geworden. Der Kläger habe die tarifliche Ausschlussfrist verstreichen lassen, der Anspruch sei daher verfallen. Ausgehend von einer Fälligkeit am 1. Januar 2007 sei ein Anspruch des Klägers gemäß § 195 BGB verjährt. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Veränderung der Versicherungsbedingungen in Bezug auf Leistungen bei psychisch bedingter Fluguntauglichkeit zu. Sie habe nicht irgendeine Versicherung sondern eine marktübliche Versicherung abgeschlossen. Ansprüche des Klägers aus der LoL-Versicherung seien Bestandteil der Vergütung und nicht Teil der betrieblichen Altersversorgung. In Ermangelung einer Vereinbarung über die konkreten Versicherungsbedingungen – abgesehen von einer Vereinbarung zur Höhe der monatlichen Zahlungen im Leistungsfall – bestehe der Anspruch des Klägers nur auf Gewährung der marktüblichen Vergütung, mithin auf Gewährung der marktüblichen LoL-Versicherung. Mit der Ausgrenzung psychisch reaktiver Gesundheitsschäden werde der Vertragszweck derartiger Versicherungen nicht gefährdet.

Ein Gruppenversicherungsvertrag mit den Bedingungen, wie sie der Kläger begehre, existiere nicht und müsse erst erschaffen und verhandelt werden.

Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 16. Juni 2015 und 9. Juli 2015 den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages zu 2 in der Hauptsache für erledigt erklärt und insoweit wechselseitig Kostenanträge gestellt.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. August 2014 (29 Ca 8096/14) abzuändern und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die gewährte LoL-Versicherung entspreche nicht den tariflichen Vorgaben. Es handele sich bei der LoL-Versicherung auch nicht um eine marktübliche Versicherungsleistung. So biete zum Beispiel die Alte L. Versicherung Produkte an, die alle Krankheiten, auch psychische Erkrankungen, abdecken. Die Versorgungslücke für Arbeitnehmer, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres berufsunfähig werden, sei mit der tariflichen Regelung nicht in Einklang zu bringen. Die nach dem MTV Nr. 2 vorgesehene Absicherung sehe eine bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres vor, da eine solche in § 47 MTV Nr. 2 zwischen den Tarifvertragsparteien ausgehandelt worden sei. Die Einschränkung im Tarifvertrag: Berufsunfähigkeit (aus medizinischen Gründen) „rechtfertige“ die Beschränkung, wie sie die streitgegenständliche LoL-Versicherung vorsehe, nicht. Der Anspruch des Klägers sei nicht verfallen. Der Anspruch werde erst bei Eintritt des Versorgungsfalles fällig. Auch nach Sinn und Zweck tariflicher Ausschlussfristen sei § 51 MTV Nr. 2 nicht einschlägig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten und Berufungsklägerin vom 26. Januar 2015 (Bl. 248 ff. d. A.), vom 13. April 2015 (Bl. 307 ff. d. A.), vom 2. Juni 2015 (Bl. 347 ff. d. A.) und vom 9. Juli 2015 (Bl. 368 f. d. A.) sowie auf die Schriftsätze des Klägers und Berufungsbeklagten vom 2. März 2015 (Bl. 287 ff. d. A.), vom 4. Mai 2015 (Bl. 335 ff. d. A.) und vom 16. Juni 2015 (Bl. 364 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist von ihr form- und fristgerecht eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch form- und fristgerecht sowie ordnungsgemäß begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG). Die Berufung ist daher zulässig.

II.

Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Verschaffung einer ununterbrochenen LoL-Versicherung zu, welche auch bei Eintritt eines Versicherungsfalles vor Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers Leistungen entsprechend § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 für das Cockpitpersonal A. Berlin erbringt.

1. Die Klage (Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig.

Der Antrag ist als Verschaffungsantrag zu verstehen, der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig ist (vgl. BAG, Urteil vom 18. September 2001 – 3 AZR 689/00 – zitiert nach juris, dort Rz. 14). Ob es ein Versicherungsprodukt mit den gewünschten Bedingungen gibt, ist keine Frage der Zulässigkeit sondern der Begründetheit der Klage.

Der Feststellungsantrag zu 1) ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die vom Kläger angestrebte Änderung der Versicherungsbedingungen ist konkret genannt.

Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich jedoch nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen bzw. auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG, Urteil vom 27. Mai 2008 – 3 AZR 893/06 – zitiert nach juris, dort Rz. 23, m. w. N.). Vorliegend geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, Versicherungen mit einer bestimmten Leistung zu führen. Damit geht es um die Klärung des Umfanges ihrer Leistungspflicht.

Der Kläger hat auch ein Interesse an alsbaldiger Klärung des Umfangs seines LoL-Versicherungsschutzes. Er kann nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verwiesen werden. Dieser Vorrang gilt nicht uneingeschränkt. Eine Feststellungsklage ist dann zulässig, wenn auf diesem Wege eine sachgemäße, einfachere Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG, Urteil vom 27. Mai 2008 – 3 AZR 893/06 – zitiert nach juris, dort Rz. 24, m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Streit der Parteien begrenzt sich auf die Fragen, die durch die beantragte Feststellung abschließend geklärt werden können.

Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die begehrte Feststellung besteht, auch wenn der Kläger derzeit weder fluguntauglich ist noch ein konkretes Risiko für den Eintritt der Fluguntauglichkeit besteht. Einer gewissen Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalles bedarf es nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 28. April 2011 – 8 AZR 769/09 – zitiert nach juris, dort Rz. 26) ist das besondere Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden grundsätzlich dann gegeben, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind, auch wenn ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind. Das bedeutet, dass ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO wegen eines erst künftig aus einem Rechtsverhältnis erwachsenen Schadens angenommen werden kann, wenn nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BAG, Urteil vom 28. April 2011 – 8 AZR 769/09 – zitiert nach juris, dort Rz. 27, m. w. N.). Die Sachlage bei einer Schadensersatzfeststellungsklage ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Ist der Versicherungsfall Fluguntauglichkeit eingetreten, so kann die bestehende LoL-Versicherung nicht mehr entsprechend dem Antrag des Klägers angepasst werden. Auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalles ist vorliegend nicht zu fordern.

2. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Verschaffung einer LoL-Versicherung, welche auch bei Eintritt eines Versicherungsfalls vor Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers Leistungen entsprechend § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 für das Cockpitpersonal A. Berlin erbringt, gemäß § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 zu.

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der MTV Nr. 2 kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.

b) Ein solcher Anspruch des Klägers folgt nicht aus § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2.

Danach schließt die Beklagte als Arbeitgeberin für den Arbeitnehmer eine LoL-Versicherung ab einem Jahr Betriebszugehörigkeit mit im Einzelnen dort für den Todesfall und Berufsunfähigkeit (aus medizinischen Gründen) genannten Leistungen ab. Dort ist nicht ausdrücklich geregelt, wie lange diese Leistungen bei Berufsunfähigkeit durch die Versicherung zu erbringen sind.

Die Auslegung des Tarifvertrages ergibt nicht, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger eine LoL-Versicherung abzuschließen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles vor Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erbringt.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages, über die hier zwischen den Parteien Streit besteht, folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 27. Mai 2008 – 3 AZR 893/06 – zitiert nach juris, dort Rz. 31 m. w. N.) den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen, ohne an eine Reihenfolge gebunden zu sein, weitere Kriterien ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG a. a. O.).

§ 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 beinhaltet keine Regelung über die Dauer der LoL-Leistungen.

Die Norm enthält ausschließlich Regelungen über die Höhe der Leistungen bei Todesfall und Berufsunfähigkeit für Copiloten und Kapitäne.

Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich keine Verpflichtung der Beklagten, für den Kläger eine LoL-Versicherung abzuschließen, die Leistungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erbringt, wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 60. Lebensjahres eingetreten ist.

Bei der LoL-Versicherung handelt es sich um eine Übergangsversorgung. Mit ihr soll das Cockpitpersonal gegen das Risiko der Flugdienstuntauglichkeit abgesichert werden.

Eine Übergangsversorgung kann aber muss nicht zwingend bis zu dem Zeitpunkt erbracht werden, zu dem das Arbeitsverhältnis geendet hätte, wenn der Versicherungsfall nicht eingetreten wäre.

Die Altersgrenze lag für Copiloten und Kapitäne bis zum Inkrafttreten des MTV Nr. 1 aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung bei Vollendung des 60. Lebensjahres. Mit Inkrafttreten des MTV Nr. 1 wurde die Altersgrenze auf Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben (vgl. § 28 Abs. 1 MTV Nr. 1). Die Altersgrenze des § 47 MTV Nr. 2 – Vollendung des 65. Lebensjahres – entspricht für die nach dem 31. Dezember 1946 Geborenen (vgl. § 235 Abs. 2 SGB V) nicht dem Beginn der gesetzlichen Altersrente.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des MTV Nr. 1 bestand der Gruppenversicherungsvertrag, der eine Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalles vor Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht.

Mit der Regelung in § 27 Abs. 3 MTV Nr. 1 wurde eine tarifliche Anspruchsgrundlage für die LoL-Versicherung geschaffen. Die Regelung in § 27 Abs. 4 MTV Nr. 1, wonach die jeweiligen Versicherungspolicen beim Arbeitgeber eingesehen werden können, spricht dafür, dass den Tarifvertragsparteien die seinerzeit geltenden Versicherungsbedingungen bekannt waren.

Weder § 27 MTV Nr. 1 noch § 32 MTV Nr. 2 enthalten Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien über die Höhe der Leistungen der LoL-Versicherungen in den dort genannten Fällen – Todesfall und Berufsunfähigkeit – hinaus Regelungen treffen wollten und getroffen haben.

c) Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 in Verbindung mit § 612 Abs. 2 BGB.

Gemäß § 612 Abs. 2 BGB ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, wenn die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist.

Üblich im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB ist die Vergütung, die am gleichen Ort in gleichen oder ähnlichen Gewerben oder Berufen für entsprechende Arbeit unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Dienstleistenden bezahlt zu werden pflegt, wobei für Arbeitnehmer häufig die tarifliche Vergütung die übliche Vergütung ist (vgl. BAG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 6 AZR 634/09 – zitiert nach juris, dort Rz. 36 m. w. N.). Maßgeblich ist damit nicht die vom Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern gezahlte Vergütung, sondern die verkehrsübliche Vergütung in dem gleichen Wirtschaftskreis (vgl. BAG, Urteil vom 26. April 2006 – 5 AZR 549/05 – zitiert nach juris, dort Rz. 25).

Die in § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 geregelte Verpflichtung, für den Arbeitnehmer eine LoL-Versicherung abzuschließen, ist – wie auch die Leistung aus einer LoL-Versicherung – Bestandteil der Vergütung. Es handelt sich nicht um Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung, da sie eine Absicherung für den Zweck der Arbeitslosigkeit nach Verlust der Lizenz aus gesundheitlichen Gründen bezweckt.

Im Tarifvertrag sind die Leistungen im Todesfall und bei Berufsunfähigkeit (aus medizinischen Gründen) jedoch nicht die weiteren Konditionen geregelt.

Verkehrsüblich im Sinne der oben genannten Definition sind daher die marktüblichen Versicherungsbedingungen, die von Versicherungsunternehmen den Luftverkehrsunternehmen zur Absicherung des Lizenzverlustes aus gesundheitlichen Gründen angeboten werden.

Marktüblich war bei Inkrafttreten des MTV Nr. 1, der erstmals einen solchen Anspruch tarifvertraglich regelte, eine LoL-Versicherung, die bei Eintritt des Versicherungsfalls vor Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres erbringt.

Die Versicherungsbedingungen der A. Lebensversicherungs-AG für LoL-Versicherungen sind marktüblich. Dies hat die Beklagte schlüssig dargelegt.

Ob die A. Lebensversicherungs-AG Marktführer für LoL-Versicherungen ist, kann dahinstehen. Dafür spricht die Kommentierung im Münchener Kommentar zum VVG (1. Aufl. 2011 LuftfahrtV Rz. 438), auf die sich die Beklagte bezieht, sowie der Umstand, dass die A. Lebensversicherungs-AG die Geschäftsführung des Deutschen Luftpools von Beginn des Zusammenschlusses bis zu dessen Auflösung innehatte.

Entscheidend ist, ob die Versicherungsbedingungen der A. Lebensversicherungs-AG für die LoL-Versicherung marktüblich waren. Diese Versicherungsbedingungen entsprachen den Bedingungen des Deutschen Luftpools in der Fassung von 2001. Ausgehend von der Aufgabe des Deutschen Luftpools ist davon auszugehen, dass die den Bedingungen des Deutschen Luftpools entsprechenden Versicherungsbedingungen marktüblich sind. Die Deutsche Luftpool-Rückversicherung deckte bis zu einer Strukturveränderung im Jahr 2003 die Risiken der Luftfahrt-Haftpflichtversicherung für Flugunternehmen, die Luftfahrt-Unfallversicherung für deren Mitarbeiter sowie die obligatorische Passagierunfallversicherung. Der Deutsche Luftpool stand den Unternehmen der Luftfahrt zur Verfügung. Innerhalb des Deutschen Luftpools trugen mehrere Versicherungsunternehmen das Risiko der Raum- und Luftfahrt. Die Versicherungsbedingungen der dem Deutschen Luftpool angehörenden Versicherungsunternehmen für LoL-Versicherungen basierten auf den Versicherungsbedingungen für den Lizenzverlust von Luftfahrtunternehmen des Deutschen Luftpools. Diese stellen damit die Basis der Versicherungsbedingungen für LoL-Versicherungen dar.

Die Versicherungsbedingungen der A. Lebensversicherungs-AG für LoL-Versicherungen waren auch im Zeitpunkt der Versicherungszusage am 11. April 2007 marktüblich und sind es auch derzeit.

Soweit der Kläger eine Marktüblichkeit unter Bezugnahme auf ein Versicherungsangebot der Alte L. Versicherung a.G. Stand 01/2007 bestritten hat, bezieht sich dieses Versicherungsangebot auf besondere Vereinbarungen zur Berufsunfähigkeit(Zusatz)Versicherung für Cockpitpersonal innerhalb spezieller Rahmenverträge. Das vom Kläger eingereichte Schreiben mit den besonderen Vereinbarungen zur Berufsunfähigkeit(Zusatz)Versicherung für Cockpitpersonal innerhalb spezieller Rahmenverträge enthält keine Aussage zur Leistung dieses Versicherungsunternehmens bei Eintritt des Versicherungsfalles vor Vollendung des 60. Lebensjahres, insbesondere nicht zur Dauer der Leistung.

Die Marktüblichkeit der Leistung von monatlichen Renten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres bei Flugdienstuntauglichkeit wird durch den Auszug von Versicherungsbedingungen für LoL-Versicherungen belegt, die die Beklagte eingereicht hat (vgl. Anlage BB 2, Bl. 271 ff. d. A.).

d) Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Er wurzelt in dem überpositiven Ideal der Gerechtigkeit, die es gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz beschränkt die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers. Wird er verletzt, muss der Arbeitgeber die von ihm gesetzte Regel entsprechend korrigieren. Der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG, Urteil vom 3. September 2014 – 5 AZR 6/13 – zitiert nach juris, dort Rz. 18 m. w. N.). Im Bereich der Arbeitsvergütung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz unter Beachtung der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 27. Mai 2015 – 5 AZR 724/13 – zitiert nach juris, dort Rz. 14; BAG, Urteil vom 3. September 2014 – 5 AZR 6/13 – zitiert nach juris, dort Rz. 19).

Die Beklagte schließt für alle Mitarbeiter des Cockpits, die die tariflichen Voraussetzungen erfüllen, LoL-Versicherungen ab.

Tritt der Versicherungsfall bei Piloten vor Vollendung des 60. Lebensjahres ein, so werden die Versicherungsleistungen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres erbracht, tritt dagegen der Versicherungsfall nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein, so werden jährlich neue Versicherungsverträge abgeschlossen und diese Versicherungsleistungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erbracht.

Für eine an die Vollendung des 60. Lebensjahres anknüpfende Differenzierung bei LoL-Versicherungen besteht ein Sachgrund.

Die Vollendung des 60. Lebensjahres stellt für Piloten von Flugzeugen im Rahmen der gewerblichen Beförderung eine Zäsur dar.

Nach der JAR-FCL 1.060 darf der Inhaber einer Lizenz nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden, es sei denn, er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht, und die anderen Piloten haben das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet. Als absolute Altersgrenze ist unter b. der Vorschrift die Vollendung des 65. Lebensjahres genannt.

Nach der Vollendung des 60. Lebensjahres verkürzt sich der zeitliche Abstand zwischen den medizinischen Untersuchungen von 12 Monaten auf 6 Monate.

Die Voraussetzungen für die Ausübung der Pilotentätigkeit nach der Vollendung des 60. Lebensjahres unterscheiden sich von den für jüngere Piloten maßgeblichen Voraussetzungen.

Auch bei grundsätzlich bestehender Möglichkeit für Piloten, nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres als Pilot tätig zu sein, besteht insoweit kein Automatismus. Eine Ausübung der Pilotentätigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist an spezielle, im Einzelnen geregelte Voraussetzungen gebunden. Dies rechtfertigt eine unterschiedliche Leistungsdauer für die LoL-Versicherung. Nur wenn die persönlichen – medical – und betrieblichen Voraussetzungen – Einsatz zusammen mit einem Piloten, der das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat – vorliegen, kann ein Pilot, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, weiterhin als Flugzeugführer eingesetzt werden.

e) Mangels eines Anspruches des Klägers auf Anpassung der Versicherung kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Anspruch des Klägers gemäß § 34 MTV Nr. 1 verfallen oder gemäß § 395 BGB verjährt ist.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91, 91 a ZPO zu tragen.

1. Soweit die Klage hinsichtlich des Klageantrages zu 1) abgewiesen wurde, folgt die Kostenentscheidung aus § 91 ZPO.

2. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2) hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreites gemäß § 91 a ZPO zu tragen.

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Das bedeutet in der Regel, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der voraussichtlich unterlegen wäre. Erfolgt die Erledigungserklärung im Berufungsverfahren, so stehen die Kosten beider Instanzen auf dem Prüfstand. Das Berufungsgericht hätte auch in einem Urteil über die Gesamtkosten entscheiden müssen, wenn es nicht die Berufung zurückgewiesen hätte. Es bedarf einer – auf den Zeitpunkt der letzten Erledigungserklärung abstellenden (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. § 91a Rz. 26), jedoch rückschauenden – Beurteilung, ob der streitgegenständliche Anspruch bestand. Im Allgemeinen wird der ohne Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag geben, wobei eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten genügt. (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. § 91a Rz. 26 m. w .N.).

Danach wäre der Kläger voraussichtlich mit seinem zweiten Feststellungsantrag unterlegen.

a) Die Klage war hinsichtlich des zweiten Feststellungsantrages zulässig.

Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse lag vor. Zwischen den Parteien war streitig, ob bestimmte Erkrankungen zum Eintritt eines Versicherungsfalles der LoL-Versicherung führen und von dieser gedeckt sind. Der Kläger war nicht auf eine Leistungsklage zu verweisen, da die Feststellungsklage geeignet ist, die streitige Frage zu klären und einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Auch bestand das Rechtsschutzbedürfnis. Es bedurfte nicht einer gewissen Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Versicherungsfalls aufgrund der genannten Erkrankung.

b) Bei summarischer Prüfung der hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob unter der Regelung in § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 „Berufsunfähigkeit (aus medizinischen Gründen)“ auch eine psychisch bedingte Fluguntauglichkeit fällt, die nicht auf organischen Leiden oder einen Unfall beruht, ist dies zu verneinen.

Der MTV Nr. 2 wie auch zuvor der inhaltsgleiche MTV Nr. 1 haben die Berufsunfähigkeit aus medizinischen Gründen nicht weiter definiert.

Da die nicht nur vorübergehende Berufsunfähigkeit zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, ist für die Bedeutung des Begriffs „Berufsunfähigkeit (aus medizinischen Gründen)“ die tarifliche Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verlustes der Flugtauglichkeit – § 31 MTV Nr. 1 bzw. § 48 MTV Nr. 2 – heranzuziehen.

Nach § 48 Satz 1 MTV Nr. 2 endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn durch fliegerärztliche Untersuchung festgestellt ist, dass der Arbeitnehmer wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Fluguntauglichkeit in diesem Sinne ist das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen, eine fliegerische Tätigkeit auszuüben (§ 48 Satz 2 MTV Nr. 2). Das Merkmal der körperlichen Untauglichkeit legt nicht nahe, dass darunter auch psychische Erkrankungen fallen sollen.

Kann der tariflichen Regelung nicht entnommen werden, welche Art der Erkrankung unter den Begriff „Berufsunfähigkeit (aus medizinischen Gründen)“ fallen, so schuldet die Beklagte eine LoL-Versicherung mit marktüblichen Versicherungsbedingungen. Die Versicherungsbedingungen der A. Lebensversicherungs-AG sahen bis 2015 einen Ausschluss vor, wenn die Gesundheitsstörungen nervöser oder psychischer Art durch einen Unfall oder durch ein organisches Leiden hervorgerufen worden sind. Die Versicherungsbedingungen der A. Lebensversicherungs-AG waren und sind marktüblich. Wegen der Einzelheiten zur Marktüblichkeit der Versicherungsbedingungen wird auf das oben unter II. 2. c) Ausgeführte Bezug genommen.

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Klage hinsichtlich des Klageantrages zu 2) war im Tenor klarstellend aufzunehmen, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin hinsichtlich des Tenors zu II wirkungslos ist.

IV.

Die Revision gegen die Entscheidung war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Die Rechtsbeschwerde war für den Kläger hinsichtlich der Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO nicht zuzulassen.

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