Skip to content

Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage

Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 8 Sa 57/18 – Urteil vom 04.07.2019

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten und über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.

Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird gemäß § 69 II Ar- bGG auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (BI. 307 – 310 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe (BL 310 – 314 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen.

Gegen das am 30.08.2018 verkündete und den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.09.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.10.2018 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20.12.2018 – an diesem Tag begründet.

Der Kläger ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe seinen Antrag auf nachträgliche Zulassung der am 15.09.2017 erhobenen Kündigungsschutzklage zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger sei ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 4 KSchG gehindert gewesen. Weil der Kläger die Folgekündigung als weiteren Gegenstand in das Berufungsverfahren bzgl. der ersten Kündigung eingeführt hatte, wäre eine weitere Kündigungsschutzklage wegen der Folgekündigung wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig gewesen. Der Kläger habe die Folgekündigung auch wirksam in den ersten Kündigungsrechtsstreit eingeführt. In der Sache habe es sich um eine Anschlussberufung gehandelt. Hätte das Landesarbeitsgericht die Anschlussberufung für unzulässig gehalten, hätte es das Verfahren insoweit an das Arbeitsgericht verweisen müssen. In diesem Fall wäre die Klagefrist aber durch den Eingang beim Landesarbeitsgericht gewahrt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (BI. 375 – 382 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30.08.2018 (12 Ca 241/17) abzuändern und

1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche, fristlose Kündigung sowie die ordentliche Kündigung der Beklagten, jeweils vom 31.05.2017, nicht aufgelöst worden ist;

2) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.09.2017 hinaus fortbesteht;

3) für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens vertragsgemäß als Cargo Manager im Betrieb der Beklagten weiter zu beschäftigen;

4) die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Auf die Berufungserwiderung (BI. 416-424 d.A.) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

I. Das Arbeitsgericht hat die am 15.09.2017 erhobene Klage gegen die Kündigungen der Beklagten vom 31.07.2017 zu Recht nicht nachträglich zugelassen. Die Kammer macht sich die sorgfältigen und zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung gemäß § 69 II ArbGG zu Eigen. Die Ausführungen der Berufung lassen nur folgende ergänzende Anmerkungen angezeigt erscheinen.

Der Kläger geht zutreffend davon aus, dass er den Streitgegenstand des ersten Kündigungsrechtsstreits durch seine Anschlussberufung erweitert hat. Der Schriftsatz vom 28.08.2017 brachte eindeutig zum Ausdruck, dass die Kündigung in dem bereits anhängigen Berufungsverfahren zusätzlich behandelt werden sollte. Zutreffend ist auch, dass der Kläger dadurch gemäß § 261 III Nr. 1 ZPO gehindert war, die Kündigung vom 31.07.2017 zum Gegenstand eines weiteren (erstinstanzlichen) Verfahrens zu machen. Das dem Kläger gemäß § 85 II ZPO zuzurechnende Verschulden seines damaligen Prozessbevollmächtigten bestand aber gerade darin, die zweite Kündigung zum Streitgegenstand eines Verfahrens zu machen, dessen Fortführung allein vom Willen der Gegenpartei abhing. Das war hier der Fall, weil die Klageerweiterung seitens des Klägers, was der Kläger zutreffend erkennt, als Anschlussberufung zu bewerten war. Die Anschlussberufung verliert aber mit Rücknahme der Berufung ihre Wirkung (§ 524 IV ZPO).

Diese begrenzte Wirkung eines unselbständigen Rechtsmittels musste dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt gewesen sein.

II. Folge der Ablehnung der nachträglichen Zulassung ist, dass die Kündigungen vom 31.07.2017 nach Ablauf der dreiwöchigen Frist des § 4 KSchG angegriffen worden sind und deshalb gemäß § 7 KSchG als von Anfang an wirksam gelten. Die unter 1 beantragte Feststellung kann deshalb nicht getroffen werden. Die Anträge zu 2 und 3 werden damit gegenstandslos.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 VI ArbGG i. V. m. § 97 ZPO.

IV. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Die Berufungskammer folgt der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die rechtlichen Erwägungen, auf denen das Urteil beruht, haben keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 72 II Nr. 1 ArbGG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!