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Nachtschicht – Angemessenheit der Vergütung – zwingende Nachtarbeit

Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 2 Sa 416/18 – Urteil vom 03.05.2019

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 17.10.2018 – 2 Ca 2093/18 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise a b g e ä n d e r t und insgesamt wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.247,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 808,87 € brutto seit 21.02.2018,

aus 99,36 € brutto seit 07.05.2018,

aus 326,03 € brutto seit 30.08.2018 und

aus 112,14 € brutto seit 18.10.2018

zu bezahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Revision ist nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert über den Ausgleich für geleistete Nachtarbeit dahin, ob die Beklagte zu verurteilen ist, an die Klägerin Nachtzuschläge für Januar 2017 bis September 2018 in Höhe von insgesamt 1.247,04 € brutto zu bezahlen.

Von der erneuten Darstellung des Tatbestands im ersten Rechtszug wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG im Wesentlichen abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des Ausgangsurteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 17.10.2018 – 2 Ca 2093/18 – Bezug genommen. Darin ist nach Aktenlage sowie dem Ergebnis des Berufungsverfahrens das tatsächliche Vorbringen der Parteien vollständig und richtig beurkundet.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Teilbeträge

– 326,03 € brutto

und

– 112,14 € brutto

Rechtshängigkeitszinsen waren und werden hinsichtlich dieser Teilbeträge mit den am 29.08.2018 bzw. am 16.10.2018 erfolgten Zustellungen der diese Forderungen enthaltenden Schriftsätze begehrt.

Nachtschicht - Angemessenheit der Vergütung - zwingende Nachtarbeit
(Symbolfoto: BalanceFormCreative/Shutterstock.com)

Mit vorbezeichnetem Urteil hat das Arbeitsgericht die ebenfalls vorbezeichneten streitgegenständlichen Forderungen im Wesentlichen unter Zulassung der Berufung für die Beklagte ausgeurteilt, auf Zinsen aus den vorerwähnten Teilbeträgen allerdings gerechnet ab den Tagen der Zustellungen erkannt. Eine Teilabweisung resultiert aus einer geringfügigen Zuvielforderung im Zinsbereich.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 13.11.2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 12.12.2018 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis 11.02.2019 am 05.02.2019 ausgeführt.

Im Kern geht es der Beklagten weiter darum, dass der Eigenart der Tätigkeit wegen – deren Unaufschiebbarkeit – Nachtarbeit unvermeidbar sei.

Eine Analyse der Rechtsprechung zeige, dass der angemessene Zuschlag bei weniger als 25 % liege, wenn lediglich die Erschwernisse für die Gesundheit des in der Nacht tätigen Arbeitnehmers bei der Bezifferung eines angemessenen Ausgleichs zu berücksichtigen seien. Zusätzliche Prozentpunkte bis zu insgesamt 25 % für einen angemessenen Ausgleich würden lediglich dafür verlangt, dass ein Arbeitgeber Nachtarbeit anordne, obwohl dies nicht zwingend erforderlich wäre.

Unter Kritik des zu ihren Lasten ergangenen Urteils der Kammer vom 28.03.2018 – 2 Sa 400/17 – vertritt sie die Auffassung, dass eine jüngere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 –) eine ihr günstigere Entscheidung rechtfertige. Hier erforderten überragende Gründe des Gemeinwohls zwingend die Nachtarbeit. Das rechtfertige beim Nachzuschlag ein „Abweichen nach unten“.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Änderung des vorbezeichneten Urteils insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Zurückweisung der Berufung.

Die Klägerin bleibt bei ihrem Angriffsvorbringen und verteidigt die der Verurteilung zugrunde liegenden Entscheidungsgründe des Erstgerichts.

Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens der Parteien sowie ihrer Rechtsausführungen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die jedenfalls auch aufgrund ihrer Zulassung insgesamt statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist lediglich im Zinsbereich begründet. Denn die – ihrerseits zulässige – Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die ausgeurteilten Hauptansprüche und damit die hiervon abhängigen ebenfalls ausgeurteilten Zinsansprüche zu. Allerdings rechnen die Zinstermine hinsichtlich der bezeichneten Teilbeträge erst ab den auf die Zustellungen folgenden Tage (s. BAG vom 16.09.2018 – 9 AZR 615/17 – Juris m. w. N.).

1. Nach § 6 Abs. 5 ArbZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, soweit eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung nicht besteht, dem Nachtarbeitnehmer (§ 2 Abs. 5 ArbZG) für die während der Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG) geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Ausgleichsanspruch durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt. Die gesetzlich begründete Wahlschuld (§ 262 BGB) konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst dann, wenn der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt (BAG vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – Juris m. w. N.).

Regelmäßig stellt ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit i. S. v. § 6 Abs. 5 ArbZG dar (BAG vom 09.12.2015 a. a. O.).

Eine Erhöhung oder Verminderung des Umfangs des von § 6 Abs. 5 ArbZG geforderten Ausgleichs für Nachtarbeit kommt in Betracht, wenn Umstände im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung vorliegen, die den regelmäßig angemessenen Wert von 25 % wegen der im Vergleich zum Üblichen niedrigeren oder höheren Belastung als zu gering oder zu hoch erscheinen lassen. Die Höhe des angemessenen Nachtarbeitszuschlags richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist (BAG vom 09.12.2015 a. a. O.).

Nach der Art der Arbeitsleistung ist auch zu beurteilen, ob der vom Gesetzgeber mit dem Lohnzuschlag verfolgte Zweck, im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers Nachtarbeit zu verteuern und auf diesem Weg einzuschränken, zum Tragen kommen kann oder in einem solchen Fall nur die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis ausgeglichen werden kann. Relevanz kann die letztgenannte Erwägung aber nur in den Fällen haben, in denen die Nachtarbeit aus zwingenden technischen Gründen oder aus zwingend mit der Art der Tätigkeit verbundenen Gründen bei wertender Betrachtung vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 6 Abs. 5 ArbZG unvermeidbar ist (BAG vom 09.12.2015 a. a. O.). Ein „Abweichen nach unten“ kommt – bei Dauernachtarbeit – nur in Betracht, wenn – wie etwa im Rettungswesen – überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Nachtarbeit zwingend erfordern (BAG vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 – Juris unter Bezugnahme auf [bereits] BAG vom 09.12.2015 a. a. O. und vom 31.08.2005 – 5 AZR 545/04 –, jeweils auch Juris).

Rein wirtschaftliche Erwägungen sind nicht geeignet, eine Abweichung vom Regelwert nach unten zu begründen. Eine Wettbewerbsverzerrung ist in diesen Fällen ausgeschlossen, weil das gesetzliche Gebot des § 6 Abs. 5 ArbZG für alle betroffenen Unternehmen gilt. Ein Grund für die Reduzierung des Nachtarbeitszuschlags kann sich nach dem Normzweck auch nicht aus der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers oder einer Region ergeben. Hiervon hängt der Gesundheitsschutz nicht ab (BAG vom 09.12.2015 a. a. O.).

Im Hinblick auf die regelmäßig als angemessen angesehenen Werte ist von einer abgestuften Darlegungslast auszugehen: Gewährt der Arbeitgeber einen Ausgleich in diesem Umfang, genügt er zunächst seiner Darlegungslast, und es ist kein weiterer Tatsachenvortrag zur Angemessenheit erforderlich. Der Arbeitnehmer hat im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zu begründen, aus welchen Umständen sich ein höherer Anspruch ergeben soll. Bleibt der geleistete Ausgleich hingegen hinter diesen Werten zurück, ist es bereits im ersten Schritt Sache des Arbeitgebers darzulegen, aufgrund welcher Faktoren ein geringerer Zuschlagsanspruch angemessen sein soll (BAG vom 09.12.2015 a. a. O.).

2. In Anwendung dieser Grundsätze ist bezogen allein auf den Streitfall der hier klagenden und als Nachtarbeitnehmerin im Rechtssinne (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 ArbZG) tätigen Partei ein Wert 25 % angemessen und rechtfertigt die sich rechnerisch bereits aus den Entscheidungsgründen des Ausgangsurteils ergebende (auf welche Rechnung insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird) Verurteilung der Beklagten.

Die Beklagte gewährt auch nach ihrem eigenen Vorbringen keinen Ausgleich in Höhe des von der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts typischerweise als angemessen angesehenen Werts von 25 %.

Die von der Beklagten dargelegten Faktoren rechtfertigen bezogen auf die spezifische Tätigkeit der hier klagenden Partei keinen Schluss darauf, warum ein geringerer Zuschlagsanspruch angemessen sein soll:

Nicht mindernd zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Klägerin eine Tätigkeit verrichtet, die zwingend in der Nacht zu erfolgen hat und nicht aufgeschoben werden kann. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin ausweislich ihres Arbeitsvertrages im Schichtdienst arbeitet, und zwar in Tag-, Wechsel- und Nachtdienst. Es war und ist der Beklagten unbenommen, der Klägerin eine Tätigkeit im Schichtdienst in der Früh- und/oder Spätschicht anzubieten und die Verpflichtung zur Arbeit in Nachtschicht auszuschließen (und sie bezogen auf die Klägerin zu vermeiden). Eine vollkontinuierliche Wechselschichttätigkeit der Klägerin unter Einschluss von Nachtarbeit ergibt sich allein daraus, dass die Beklagte ihrem Unternehmensgegenstand nach eine auch Nachtarbeit erzwingende Dienstleistung partiell auch unter Einsatz der Klägerin erbringt. Insofern trifft es zwar zu, dass die Beklagte die Klägerin in der Nacht nicht dazu einsetzt, um ihren Umsatz auf dem Rücken von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern noch weiter zu steigern. Allerdings beruht bereits die (freiwillige) unternehmerische Ausrichtung der Beklagten – die auch Nachtarbeit bedingende Seniorenbetreuung – auf wirtschaftlichen Erwägungen. Insoweit befindet sie sich in keiner anderen Lage als Mitbewerber mit entsprechender unternehmerischer Ausrichtung, und es darf aus diesem Umstand, wie bereits ausgeführt, der Gesundheitsschutz davon nicht abhängen.

Daran ändert auch nichts die von der Beklagten vorgenommene Rechtsprechungsanalyse. Keine der von ihr angezogenen die Angemessenheit von Nacharbeitszuschlägen betreffenden Entscheidungen hatte eine der klägerischen Tätigkeit vergleichbare Arbeit zu den für die Klägerin arbeitsvertraglich maßgebenden Bedingungen zum Gegenstand. Insoweit kann beispielsweise dahinstehen, ob die Zustellung von Zeitungen nur während der Nachtzeit vorgenommen werden muss. Selbst wenn dies so wäre, ist in Rechnung zu stellen, dass die Durchführung der Nachtzustellung durch das die Zustellung leistende Unternehmen (wiederum: freiwillig) übernommen wurde und dem Zusteller arbeitsvertraglich lediglich und ohne (die hier allerdings gegebene) Ausweichmöglichkeit abverlangt wird.

Entsprechendes gilt für Objektbewachung während der Nachtzeit und den Rettungsdienst. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber „diese Arbeit eben gerade nicht abschaffen“ kann. In nicht einem der bislang von der Rechtsprechung zu beurteilenden Fälle hatte sich ein Arbeitgeber zur Erbringung seiner Dienstleistung in Unkenntnis des Umstandes verpflichtet, diese u. a. auch durch Nachtarbeit leistendes Personal werde erfüllen zu müssen. Das Gegenteil war jeweils der Fall.

Die von der Beklagten angezogene Entscheidung BAG vom 25.04.2018 (a. a. O.) betraf einen Einsatz in Dauernachtarbeit, wozu die Klägerin arbeitsvertraglich nicht verpflichtet ist. Die dort angesprochene eine Reduktion des Zuschlags rechtfertigenden überragenden Gründe des Gemeinwohls betreffen als Destinatar die Allgemeinheit. Diese – oder der Staat als Organisation der Summe seiner Bürgerinnen oder Bürger – betreibt den in der Entscheidung angesprochene Rettungsdienst auf der Grundlage der Rettungsdienstgesetze. Hinsichtlich der Pflege gibt es gesetzliche Regelungen demgegenüber im Wesentlichen lediglich in Form der Pflegeversicherung. Die Pflege selbst ist und bleibt immer noch Sache der Betroffenen, die sich auf vertraglicher Grundlage privater Hilfe bedienen können oder müssen. Die privaten Anbieter von Pflegedienstleistungen wissen, dass auf sie und ihre Beschäftigten Nachtarbeit zukommen kann. Unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend ist es jedenfalls nicht einzusehen, warum die Beschäftigten die Folgen der zu erwartenden Nachtarbeit ausgleichslos schultern sollen, solange die dadurch bedingten Kosten – anders als möglicherweise im Rettungsdienst – auf die privaten Auftraggeber oder Leistungsträger abgewälzt werden können.

Partiell erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) ist der klägerische Anspruch zwar durch die arbeitsvertraglich verabredete Nachtzulage. Dies hat die Klägerin aber bei der Aufstellung ihrer Forderung berücksichtigt.

II.

Die Beklagte hat aufgrund der Regelung in § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer ohne Erfolg gebliebenen Berufung zu tragen. Die geringfügige Zuvielforderung im Zinsbereich wirkt sich nicht aus (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es an Gründen hierfür fehlt. In der entscheidungserheblichen Rechtsfrage ist bereits eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ergangen. Die Prüfung derjenigen Faktoren, aufgrund welcher ein geringerer Zuschlagsanspruch im Falle der Klägerin angemessen sein soll, beschränkt sich auf deren individualarbeitsvertraglich vermittelte spezifische Situation.

Berichtigungsbeschluss vom 24. Juni 2019:

wird das Urteil der erkennenden Kammer vom 03.05.2019 – 2 Sa 416/18 – im Urteilsausspruch aufgrund offenbaren Rechnungsfehlers gem. § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Betrag „808,87 €“ ersetzt wird durch „709,51 €“.

Der von 709,51 € auf 808,87 € fehlende Betrag in Höhe von 99,36 € (s. Schriftsatz der Berufungsbeklagten vom 19.06.2018 Seite 2) betreffend die Monate Februar und März 2018 ist versehentlich doppelt ausgewiesen. Dieser Umstand ist für die Beteiligten ersichtlich, wie sich aus dem Berichtigungsantrag der Berufungsbeklagten mit Schriftsatz vom 08.05.2019 ebenso wie aus dem Akteninhalt ergibt.

Eine Anfechtung dieses Beschlusses findet nicht statt.

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