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Ablehnung Kurzarbeit – Folgen für Arbeitnehmer?

Kann ein Arbeitnehmer Kurzarbeit ablehnen und was sind die Konsequenzen?

Die Kurzarbeitsmaßnahme ist etwas, das kein Arbeitnehmer gerne einfach so hinnehmen möchte. Fakt ist jedoch, dass gerade in Zeiten einer Pandemie viele Unternehmen sehr stark um ihre Existenz zu kämpfen haben und dementsprechend nur sehr schwerlich einen Ausblick auf die Zukunft in finanzieller Hinsicht geben können. Während die Umsätze mehr oder minder stark wegbrechen bleiben natürlich die fixen laufenden Kosten eines Unternehmens bestehen. Eine sehr starke Größe bei den Fixkosten macht natürlich der Personalkostenfaktor aus und da die Bundesregierung als Reaktion auf die Coronapandemie den Bezug des Kurzarbeitergeldes erleichtert hat machen sehr viele Unternehmen von diesen Möglichkeiten Gebrauch.

Das Wichtigste in Kürze


  • Kurzarbeit ist eine Maßnahme, bei der die Arbeitszeit des Arbeitnehmers reduziert wird, was zu einer Einkommensreduktion führt.
  • Unternehmen nutzen Kurzarbeit, um Personalkosten zu reduzieren und Umsatzeinbrüche auszugleichen.
  • Arbeitgeber können nicht einseitig Kurzarbeit anordnen; es bedarf einer rechtlichen Grundlage, z.B. einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags.
  • Arbeitnehmer müssen nicht zwingend eine Änderung des Arbeitsvertrages durch Kurzarbeit akzeptieren, aber eine Ablehnung kann zu einer Änderungskündigung führen.
  • Bei einer unwirksamen Ankündigung von Kurzarbeit hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf das volle Gehalt.
  • Das Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit gezahlt und beträgt in der Regel 60-67% des Nettoentgelts, je nachdem, ob der Arbeitnehmer Kinder hat oder nicht.
  • Kurzarbeit soll als vorübergehende Maßnahme den Erhalt von Arbeitsplätzen sichern; Arbeitnehmer sollten die Vor- und Nachteile sorgfältig abwägen.

Um was genau handelt es sich bei der Kurzarbeit eigentlich?

Kurzarbeit wird die Verkürzung der üblicherweise aus dem Arbeitsvertrag heraus geltende Arbeitszeit des Arbeitnehmers bezeichnet, die natürlich auch mit einer Einkommensreduzierung des Arbeitnehmers verbunden ist. Auf diese Weise wird das Unternehmen als Arbeitgeber in die Lage versetzt, die Personalkosten zu reduzieren und damit die Umsatzeinbrüche zum Zweck der Überlebenssicherung des Unternehmens voranzutreiben. Die Kurzarbeit muss dabei nicht einmal das gesamte Unternehmen betreffen. Es kann auch durchaus Kurzarbeit für vereinzelte Bereiche des Unternehmens geben.

Der Arbeitgeber ist rechtlich betrachtet nicht dazu berechtigt, auf einseitiger Basis die Kurzarbeit einfach so anzuordnen. Die Kurzarbeit bedarf zwingend einer entsprechenden rechtlichen Grundlage wie beispielsweise eine Betriebsvereinbarung in Verbindung mit dem Betriebsrat oder auch einen Tarifvertrag.

Sollte es eine derartige rechtliche Grundlage nicht geben ist es auch möglich, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine zusätzliche Vereinbarung zu dem bereits bestehenden Arbeitsvertrag getroffen wird. Diese Vereinbarung hat dann allerdings den Charakter einer nachträglichen Ergänzung und muss auf jeden Fall schriftlich festgehalten werden.

Hat ein Arbeitnehmer das Recht, die Kurzarbeitsvereinbarung in dem Arbeitsvertrag abzulehnen?

Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer die mit der Vereinbarung einhergehende Veränderung des Arbeitsvertrages nicht akzeptieren, da mit dieser Vereinbarung die Entgeltreduzierung auf einen bestimmten Prozentsatz – in der Regel handelt es sich um 60 bzw. 67 Prozent des Nettoentgeltes sowie auch geringere Sozialversicherungsbeiträge – einhergehen.

Ablehnung Kurzarbeit - Folgen für Arbeitnehmer
(Symbolfoto: /Shutterstock.com)

Es empfiehlt sich aber dennoch mit Blick auf die Zukunft, die Entscheidung wohlüberlegt zu treffen. Sollten Arbeitnehmer die Kurzarbeitsvereinbarung ablehnen wird der Arbeitgeber etwaig in eine Situation gebracht, in welcher die sogenannte Änderungskündigung unausweichlich wird. Die Änderungskündigung muss zwingend aus dringlichen betrieblichen Gründen heraus erfolgen und ist auch an Kündigungsfristen gebunden, welche mit der Beendigungskündigung gleichgesetzt sind. Dies bedeutet, dass der § 622 II Bürgerliches Gesetzbuch greift. Dementsprechend kann die Reduzierung der Arbeitszeit als Kurzarbeitsmaßnahme erst nach Ablauf der entsprechenden Kündigungsfrist in Kraft treten.

Gegen die Änderungskündigung kann der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von 3 Wochen gerichtliche Gegenmaßnahmen treffen.

Vor dem Hintergrund, dass die Kurzarbeitsmaßnahme als vorübergehende Maßnahme ausgelegt ist und dem Erhalt der Arbeitsplätze in dem Unternehmen dient, kann die Akzeptanz der Kurzarbeit für den Arbeitnehmer auf lange Sicht gesehen auf jeden Fall die bessere Option darstellen. Jeder Arbeitnehmer muss dementsprechend sehr sorgsam für sich selbst abwägen, ob die vorübergehenden Einschnitte im Hinblick auf den Verdienst überbrückt werden können und im Verhältnis zu dem Erhalt des Arbeitsplatzes auf lange Sicht gesehen steht.

Welche Folgen gibt es bei einer unwirksamen Kurzarbeitsankündigung?

Ein Arbeitgeber muss für eine wirksame Kurzarbeitsmaßnahme gewisse Kriterien beachten und diese auch erfüllen. Die Ankündigung der Kurzarbeit ist an sogenannte Ankündigungsfristen gebunden und überdies müssen in der Ankündigung auch genaue Daten wie

  • der Beginn der Kurzarbeitsmaßnahme
  • die Dauer der Kurzarbeitsmaßnahme
  • die jeweilige Arbeitszeitverteilung

enthalten sein. Der Arbeitgeber muss sich diesbezüglich auch mit dem Betriebsrat auseinandersetzen. Sollten die Kurzarbeitsmaßnahmen diese Voraussetzungen nicht erfüllen, so sind die Kurzarbeitsmaßnahmen rechtlich betrachtet unwirksam. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall auch weiterhin seinen Anspruch auf eine ungekürzte Entgeltfortzahlung gem. des geltenden Arbeitsvertrages.

Einführung und Beantragung von Kurzarbeitergeld

Sollte Kurzarbeit in dem Unternehmen unausweichlich werden, so hat der Arbeitgeber dies zu melden und das Kurzarbeitergeld für die jeweilig betroffenen Arbeitnehmer zu beantragen. Sollten die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld gem. der §§ 95 – 105 Drittes Sozialgesetzbuch vorliegen, so erfolgt die Zahlung des Kurzarbeitergeldes. Für die Zahlung ist die Arge (Agentur für Arbeit) zuständig. Gem. § 105 Drittes Sozialgesetzbuch erfolgt diese Zahlung zunächst erst einmal für einen Zeitraum von 12 Monaten. Es gibt jedoch unter gewissen Umständen auch die Möglichkeit einer Verlängerung der Zahlung für maximal 24 Monate. Das Kurzarbeitergeld unterliegt einem sogenannten Progressionsvorbehalt. Grundsätzlich ist es steuerfrei, allerdings errechnet sich die Höhe auf der Grundlage der §§ 104 sowie 105 Drittes Sozialgesetzbuch. Arbeitnehmer mit einem Kind haben einen Anspruch auf 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Kinderlose Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz.

Der Bezug von Kurzarbeitergeld hat keine negativen Auswirkungen auf den späteren Arbeitslosengeldanspruch.

Anspruch und Bedingungen des Kurzarbeitergeldes

Ein Anspruch auf das Kurzarbeitergeld gilt nur für diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis der Versicherungspflicht / Arbeitslosenversicherung unterliegt. Dementsprechend gilt dieser Anspruch nicht für Minijobber oder Altersrentner. Sollte die Agentur für Arbeit den Antrag auf Kurzarbeitergeld ablehnen, so greift für den Arbeitgeber das sogenannte Betriebsrisiko. In einem derartigen Fall hat der Arbeitgeber die Pflicht, das ungekürzte Arbeitsentgelt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Kurzarbeitsmaßnahme hat auch keine negativen Auswirkungen auf die Höhe eines etwaig bestehenden Anspruch für Urlaubsentgelt. Es erfolgt dementsprechend weder eine Reduzierung des Urlaubsentgeltes, noch werden die Kurzarbeitszeiten berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von 13 Wochen vor dem Antritt des Urlaubs.

Emotionale Auswirkungen der Kurzarbeit und Beratungsempfehlung

Ist ein Arbeitnehmer in einem Unternehmen von der Kurzarbeit betroffen, so stellt dies zunächst erst einmal einen ordentlichen Schock dar. Die meisten Arbeitnehmer fangen bereits mit der ersten Ankündigung des Arbeitgebers an, sich Sorgen im Zusammenhang mit der eigenen Zukunft zu machen. Diese Reaktion ist völlig normal und auch verständlich, da die Kurzarbeit in einem Unternehmen ja nicht ohne Grund angekündigt wird. Emotionen sind jedoch bei einer derartigen Fallkonstellation überaus hinderlich, da sie den objektiven Blick vernebeln. Wenn Sie von Kurzarbeit betroffen sind sollten Sie daher, auch wenn dies an dieser Stelle sicherlich einfach gesagt ist, erst einmal Ruhe bewahren. Das Thema Kurzarbeit wirft viele Fragen auf, die Sie am besten in Ruhe mit einem Rechtsanwalt erörtern. Wir sind eine etablierte und überaus erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und stehen Ihnen sehr gern für alle Fragen, die im Zusammenhang mit dem Thema Kurzarbeit für Sie aufkommen, im Zuge eines Beratungstermins sehr gern zur Verfügung. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

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