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Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für dienstliche Zwecke und Privatfahren

Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 7 Ta 11/12 – Beschluss vom 02.08.2012

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. Januar 2012 – 19 Ca 529/11 – in Verbindung mit dem Beschluss vom 18. April 2012 teilweise abgeändert:

Der Gegenstandswert für die Klage wird auf € 103.937,73 festgesetzt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

1. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig. Sie ist insbesondere von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG) form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist auch, soweit ihr nicht bereits durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 18. April 2012 teilweise abgeholfen wurde, zum Teil begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht den Gegenstandswert für die Klage in Höhe von € 102.565,65 festgesetzt. Dabei ist die Bewertung der Klaganträge zu 1, 3, 5 und 6 mit insgesamt € 90.006,13 nicht streitig. Streit besteht über die Bewertung der Klaganträge zu 4. und 7. Nach Auffassung der Beschwerdekammer beträgt der Gegenstandswert für die Klage insgesamt € 103.937,73. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Festsetzung eines Gegenstandswerts in Höhe von € 114.123,46 beantragt, vermag dies nicht zu überzeugen.

a) Den Antrag zu 4. aus der Klage vom 20. Dezember 2011, mit dem der Kläger die Erteilung eines Zwischenzeugnisses über Führung und Leistung begehrt hat, hat das Arbeitsgericht zutreffend mit einem Betrag in Höhe von € 500,00 bewertet und nicht mit einem Bruttomonatsgehalt des Klägers in Höhe von € 10.689,33, wie der Beschwerdeführer meint. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer und der Kammern des Landesarbeitsgerichts Hamburg, dass der Antrag auf Erteilung eines Zwischen- bzw. Endzeugnisses, sofern keine Regelungen zum konkreten Inhalt des Zeugnisses begehrt werden bzw. darüber gestritten wird, pauschal mit einem Betrag von € 500,00 zu bewerten ist (LAG Hamburg, Beschlüsse vom 9. Dezember 2010, 4 Sa 33/10; vom 30. Juni 2005, 8 Ta 5/05).

Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für dienstliche Zwecke und Privatfahren
Symbolfoto: Von Donenko Oleksii/Shutterstock.com

Nur soweit Regelungen zum Inhalt des Zeugnisses begehrt werden, ist der Zeugnisanspruch mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten (LAG Hamburg, Beschlüsse vom 11.1.2008 – 8 Ta 13/07; vom 29.12.2010 – 4 Ta 27/10).

b) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist dagegen der Klagantrag zu 7., mit dem der Kläger beantragt hat, die Beklagte zur unveränderten Überlassung des ihm zur Verfügung gestellten Firmenwagens zur Nutzung für dienstliche Zwecke und Privatfahrten zu verurteilen, nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG in Höhe des 36-fachen monatlichen Sachbezugswertes in Höhe von € 373,10 zu bewerten, d.h. mit insgesamt € 13.431,60 (vgl. Schwab-Weth, ArbGG, 3. Aufl., § 12 Rn. 227; LAG Berlin vom 27.11.2000 -7 Ta 6117/2000 (Kost); LAG Hamburg vom 2.10. 2003 – 8 Ta 15/03).

Der Ansicht des Arbeitsgerichts, es sei in Entsprechung zu § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG der auf ein Vierteljahr entfallende zu versteuernde Sachbezugswert zugrunde zu legen, d.h. vorliegend € 1.119,00, da nicht zu erklären sei, warum bei einem Streit um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Höchstwert von drei Bruttomonatsgehältern anzusetzen ist, während ein vom Arbeitsverhältnis umfasster Teilanspruch keiner Begrenzung unterliegen solle, vermag die Beschwerdekammer nicht zu folgen.

Der Wortlaut des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG so auszulegen, dass die Obergrenze des Satz 1 stets zu beachten ist. Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass bei wiederkehrenden Leistungen, die vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängen, abweichend von § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, der für die Wertberechnung von Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen ausdrücklich den dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung für maßgebend hält, eine Begrenzung in Höhe des vierteljährlichen Bezugswertes zu erfolgen hat.

Für eine analoge Anwendung von § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG fehlt es, wie das Landesarbeitsgericht Hamburg im Beschluss vom 1. Oktober 2003 (8 Ta 15/03, zu § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG) überzeugend ausführt, an einer vergleichbaren Interessenlage. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG hat einen sozialen Schutzzweck. Bestandsschutzstreitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, sollen kostenmäßig besonders günstig gestaltet werden. Die Begrenzung des Gebührenstreitwerts für Bestandsschutzstreitigkeiten soll verhindern, dass Arbeitnehmer aus Furcht vor hohen Gebühren darauf verzichten, den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses zu verteidigen.

Diese Überlegungen sind jedoch auf Streitigkeiten um wiederkehrende Leistungen – wie z. B. vorliegend die Nutzung eines Dienstfahrzeuges über die Kündigungsfrist hinaus -, nicht übertragbar, da es regelmäßig bereits an einer entsprechenden Zwangslage des Arbeitnehmers fehlen dürfte, die die Effektivität des Rechtsschutzes in Frage stellt.

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